VG Ansbach, Beschluss v. 02.06.2023 – AN 4 E 23.1083 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Beschluss v. 02.06.2023 – AN 4 E 23.1083 Download Drucken Titel: Arrestgericht iSd § 123 VwGO Normenketten: VwGO § 121, § 123 Abs. 1 ZPO § 919, § 926 GVG § 17 Abs. 1 S. 2 Leitsätze: 1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist "Arrestgericht" das Gericht der Hauptsache, das nach § 123 Abs. 1 VwGO zugleich für den Erlass der einstweiligen Anordnung zuständig ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Sperrwirkung von Rechtskraft und fehlender Möglichkeit erneuter Rechtshängigkeit kommt nur bei Identität des Streitgegenstandes in Betracht. Der Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 VwGO ist jedoch der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs und damit nicht deckungsgleich mit dem Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens, das auf Durchsetzung des Hauptsacheanspruchs gerichtet ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Klageerzwingung, Sperrwirkung, Arrestgericht, Streitgegenstand, Klageerhebung, einstweiliger Rechtsschutz, Zuständigkeit, Verwirkung, Klageerzwingungsverfahren Tenor In Ergänzung des Beschlusses vom 12. Mai 2023 (Az. AN 4 E 23.697) hat die Antragstellerin innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach als Gericht der Hauptsache zu erheben. Gründe I. 1 Der Antragsgegner begehrt die Anordnung der Klageerhebung in der Hauptsache. 2 Auf der Internetseite des Antragsgegners wurde aufgrund der Vorschrift des § 57 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) eine gegenüber der Antragstellerin ergangene bestandskräftige Einziehungsmaßnahme bekanntgemacht. Gegen diese Bekanntmachung wendete sich die Antragstellerin im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3 Mit Beschluss vom 12. Mai 2023 untersagte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach (Az. AN 4 E 23.697) im Wege der einstweiligen Anordnung die fortlaufende Bekanntmachung der Einziehungsmaßnahme in nichtanonymisierter Form. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht. Darüber hinaus bestehen grundlegende Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen der Veröffentlichung mit Vorschriften der europäischen Grundrechtscharta. 4 Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 beantragte der Antragsgegner sinngemäß: 5 Der Antragstellerin wird eine Frist von drei Wochen zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt. 6 Die Antragstellerin habe bisher keine Klage zur Hauptsache erhoben. Ihr sei deshalb eine Frist hierfür zu setzen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO), die mit drei Wochen angemessen erscheine. 7 Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 erwidert die Antragstellerin und beantragt, Der Antrag wird abgelehnt. 8 Dem Antrag sei nicht stattzugeben, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es habe sich bei dem Beschluss vom 12. Mai 2023 (Az. AN 4 E 23.697) um eine Vorwegnahme der Hauptsache gehandelt, weshalb eine Entscheidung in der Hauptsache obsolet sei, da die Antragstellerin endgültig erhalten habe, was sie mit einer erfolgreichen Klage habe verlangen können. Über denselben Streitgegenstand dürfe kein zweites Mal entschieden werden und er könne auch nicht ein weiteres Mal rechtshängig gemacht werden. Nach Kenntnis sei die Rechtskraft des Beschlusses vom 12. Mai 2023 zwischenzeitlich eingetreten. 9 Das Antragsrecht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO sei im Übrigen verwirkt. Das Gericht habe auf die Notwendigkeit eines Antrags für die Klageerzwingung vor seiner Entscheidung vom 12. Mai 2023 hingewiesen, worauf der Antragsgegner in seiner erschöpfenden Klageerwiderung nicht eingegangen sei. Hierdurch habe der Antragsgegner eine Vertrauensposition geschaffen. Veränderte Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog liegen weiter nicht vor. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 11 Die Klageerhebung war im tenorierten Umfang anzuordnen. Die Entscheidung basiert auf § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO. 12 1. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO der § 926 Abs. 1 ZPO entsprechend anwendbar. Demnach hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller der erwirkten einstweiligen Anordnung, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist. 13 Da § 123 VwGO nicht auf § 919 ZPO verweist, gilt die zivilprozessuale Zuständigkeitsregelung über das Arrestgericht im verwaltungsprozessualen Verfahren nicht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist „Arrestgericht“ entsprechend der allgemeinen Regelung das Gericht der Hauptsache, das nach § 123 Abs. 1 VwGO zugleich für den Erlass der einstweiligen Anordnung zuständig ist (vgl. Schoch in Schoch/Schneider Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 123 VwGO Rn. 189; Puttler in Sodan/Ziekow VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 140). Dieselbe Überlegung ergibt sich, wenn man die Anordnung der Klageerhebung als vorgelagerte Anordnung zur Aufhebung des Beschlusses nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 2 ZPO versteht und die Zuständigkeit insoweit dem Gericht der Hauptsache über die actus-contrarius-Theorie zuordnet (vgl. OVG NRW, B.v. 18.6.2021 – 13 B 331/21 – juris Rn. 2 f.). 14 2. Die Verpflichtung der Antragstellerin war im tenorierten Umfang auszusprechen. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Antragsgegner hat den erforderlichen Antrag für die Klageerzwingungsanordnung nunmehr gestellt und auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse (lit. a). Auch die weiteren Argumente der Antragstellerin gehen ins Leere (lit. b). 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.