GB zu beurteilen sei. Das Vorhaben könne hierbei nicht genehmigt werden, da öffentliche Belange beeinträchtigt würden. So widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Flächennutzungsplans, welcher eine sonstige landwirtschaftliche Fläche vorsehe. Außerdem stünden Belange der Natur- und Landschaftspflege entgegen. Schließlich sei durch das Vorhaben auch die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. 7 Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schreiben vom 17. November 2020, dass die angekündigte Ablehnung nicht
vollzogen werden könne. So sei fraglich, was es für einen Unterschied darstellen solle, ob die Erde auf dem Grundstück auf einem Haufen gelagert oder verteilt werde. Es handele sich außerdem um reinen Mutterboden. Zudem sei in Sichtweite des Grundstücks des Antragstellers ein Holzlagerplatz vorhanden, welcher wohl ebenfalls den Festsetzungen des Flächennutzungsplans widersprechen dürfte. Unverständlich sei ferner, inwiefern Belange der Natur- und Landschaftspflege entgegenstehen sollen, zumal sich die übrige Fläche des Grundstücks für die nächsten fünf Jahre in einem Bienenprogramm befinde. Auch befänden sich in unmittelbarer Nähe bzw. Sichtweite zum Grundstück des Antragstellers eine Halle, ein Haus und ein Holzlagerplatz, sodass eine Splittersiedlung bereits jetzt vorhanden sei. 8 Der Antragsteller fügte seinem Schreiben Lichtbilder seines Grundstücks und der näheren Umgebung bei. 9 Mit Schreiben vom
BO für den Herbst des Jahres 2021 an Mit Schreiben des Antragsgegners vom
Unanfechtbarkeit dieses Bescheids aufzugeben. 3. Der Antragsteller wird als Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, verpflichtet, das abgelagerte Oberbodenmaterial – bis zum Ablauf von 3 Monaten
Unanfechtbarkeit dieses Bescheids – rückstandslos und vollständig zu beseitigen.
träglich nicht genehmigt werden. Ein hierzu eingereichter Bauantrag des Antragstellers für ein Erdaushubzwischenlager/ Brennholzlager sei bereits abgelehnt worden. Wie bereits hinsichtlich der Nutzungsuntersagung angeführt, beeinträchtige das Vorhaben auch öffentlich-rechtliche Belange. 15 Die Anordnungen seien jeweils unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. So seien die Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Es sei dabei auch berücksichtigt worden, dass eine
trägliche Genehmigung nicht möglich sei. Dies sei bereits vorab geprüft worden und wegen der Beeinträchtigung verschiedener öffentlich-rechtlicher Belange abgelehnt worden. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig, da das Interesse des Antragstellers hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Baugesetze und der Herstellung rechtmäßiger Zustände zurückstehen müsse. Der Antragsteller sei als Eigentümer des betroffenen Grundstücks als Zustandsstörer auch der richtige Adressat der Anordnungen. 16 Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen gewesen, da Bauen ohne Beachtung der formellen Voraussetzungen, insbesondere ohne Baugenehmigung, eine Störung der öffentlichen Ordnung darstelle, die von den Behörden zu unterbinden sei. Die Verhinderung unzulässiger Bauarbeiten und ihrer Fortsetzung liege dabei stets im besonderen öffentlichen Interesse. Der ungenehmigte Lagerplatz liege in einer besonders schützenswerten Landschaft und wirke deshalb besonders störend. Das Vorbild des Antragstellers würde zur
ahmung anspornen und damit die Effektivität der Verwaltungstätigkeit ernstlich gefährden. Es bestehe in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO daran, dass unzulässige bauliche Anlagen in der freien Landschaft wegen der Gefahr von Bezugsnahmen ehestmöglich beseitigt würden. 17 Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei
dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers bemessen worden. Die zur Beseitigung gesetzte Frist sei im Hinblick auf die Größe und Beschaffenheit der Haufwerke sowie die Jahreszeit angemessen. 18 Dem Bescheid war eine Kostenverfügung vom
Nr. 2 der Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, wird ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR angedroht.
dem Kalender klar bestimmte Fristen für die auferlegten Pflichten festgelegt worden. Das sofortige Verbringungsverbot sei dabei geeignet, angemessen und verhältnismäßig. Möglichkeiten zur Beprobung und ggf. zur Zwischenlagerung vor Entsorgung von Erdaushub bestünden regelmäßig auf der Baustelle bzw. dem Ort des Anfalls. Erforderlichenfalls könne der Erdaushub auf eine für diesen Zweck genehmigte Fläche verbracht werden. Die Frist für die Beseitigung der Haufwerke auf dem Lagerplatz einschließlich der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sei ebenso geeignet, angemessen und verhältnismäßig. Bis zum
dem Jahr 1990 entstanden sei. Bis zum Schreiben des Antragsgegners vom
entsprechender Auslegung – insoweit zulässig als er sich gegen die Ziffern 1 bis 5 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Januar 2023 richtet, insbesondere ist der Antrag statthaft. Die Klage des Antragstellers gegen den ihn belastenden streitgegenständlichen Bescheid stellt eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO dar. Diese Klage entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG keine aufschiebende Wirkung. Folglich ist ein Antrag
GO erforderlich, um die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und wiederherzustellen. 36 Soweit sich der Antrag gegen die Ziffer 6 (Gebühren und Auslagen) des Bescheids richtet, dürfte er aufgrund der zwischenzeitlich durch den Antragsgegner ausgesetzten Vollziehung der Kosten mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein. Dies braucht jedoch nicht entschieden werden, da der Antrag jedenfalls vollumfänglich unbegründet ist (siehe hierzu 3.). 37 3. Der Antrag ist unbegründet. 38
GO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen bzw. wiederherstellen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob diejenigen Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten, oder diejenigen, die für die aufschiebende Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Neben den formellen Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzugs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sind im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall nur die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. 39 Der Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg, da die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtmäßig ist und im Rahmen der summarischen Prüfung keine Erfolgsaussichten der Hauptsache gegeben sind. Auch ein besonderes Vollzugsinteresse liegt jeweils vor. 40 a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit trägt dem Begründungserfordernis ausreichend Rechnung. 41
GO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind regelmäßig die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe anzugeben, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2018 – 9 CS 18.996 – juris Rn. 14). An dieses Begründungserfordernis sind jedoch inhaltlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es genügt vielmehr jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet. 42 Der Antragsgegner hat hier jeweils auf die besonders schützenswerte Landschaft und die Gefahr von Bezugnahmen abgestellt und ist damit auf die Besonderheiten des konkreten Falles eingegangen. Den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist damit Genüge getan. Ob diese Aspekte das besondere Vollzugsinteresse
GO tragen, spielt für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs keine Rolle (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2018 – 20 CS 17.1797 – juris Rn. 2). 43 b) Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg haben wird. 44 In formeller Hinsicht begegnet der Bescheid keinen Bedenken, hierzu trägt auch der Antragsteller nichts vor. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 8. Januar 2020 zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung angehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Im Übrigen könnten Mängel der Anhörung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
geholt werden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). 45 aa) Die in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Nutzungsuntersagung erweist sich
summarischer Prüfung als rechtmäßig. 46 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden (Art. 76 Satz 2 BayBO). Bei einem gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtigen Vorhaben genügt hierfür die sogenannte formelle Illegalität, wenn also eine Nutzung bzw. Nutzungsänderung vorliegt, die die Variationsbreite einer vorliegenden Baugenehmigung verlässt, und die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 4 BayBO nicht vorliegen (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.353 – BayVBl 2012, 86). Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet. Sie darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2021 – 1 CS 21.153 – juris Rn. 10; B.v. 27.5.2020 – 1 ZB 19.2258 – juris Rn. 7). Dies ist nur der Fall, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung beurteilt werden kann, ob die geänderte Nutzung zulässig ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.5.2020 – OVG 2 S 17/20 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.353 – BayVBl 2012, 86). Die baurechtliche Prüfung in einem Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich nicht vorwegzunehmen. 47
vollzogen werden. Im chronologischen Verlauf zeigt sich dabei, dass sich die Nutzung über die Jahre hinweg intensivierte. 49 Hinsichtlich dieser geänderten Nutzung des Grundstücks liegt keine Baugenehmigung vor. Einen diesbezüglich gestellten Bauantrag nahm der Antragsteller aufgrund der durch den Antragsgegner signalisierten fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zurück. 50 Eine Baugenehmigung ist jedoch gemäß Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 BayBO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO erforderlich,
dem für die geänderte Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen (Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO) und eine Verfahrensfreiheit nicht gegeben ist (Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BayBO). 51 Die Verfahrensfreiheit
BO für die Änderung der Nutzung von Anlagen greift nicht ein, da für die neu ausgeübte Nutzung als Lagerplatz andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die wohl bisherige Nutzung als landwirtschaftliche Fläche, insbesondere, da es sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben handelt. Generell gilt dabei, dass Nutzungsänderungen im Außenbereich (§ 35 BauGB) praktisch immer bauplanungsrechtlich relevant sind und damit die Genehmigungsfrage neu aufwerfen (vgl. Weinmann in BeckOK BauordnungsR Bayern, 25. Ed. 15.3.2023, BayBO Art. 57 Rn. 266). Deshalb macht es aus Sicht der Kammer sehr wohl einen Unterschied, ob der Erdboden unberührt auf dem Grundstück verteilt ist oder zu wesentlichen Erhebungen aufgehäuft wird. Denn so wird aus einer landwirtschaftlichen Fläche bzw. einem unbebauten Grundstücksteil eine bauliche Anlage wie schon Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 BayBO zeigt. Im Übrigen zeigen die Lichtbilder in der Behördenakte, dass gerade nicht nur Mutterboden auf dem Grundstück des Antragstellers gelagert wird. 52 Eine Verfahrensfreiheit
BO ist nicht gegeben (Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BayBO). Insbesondere ist Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a und b BayBO nicht einschlägig da der Lagerplatz weder einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb noch einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient. Der Antragsteller betreibt ein Bauunternehmen. Eine Priviligierung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB besteht nicht. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Lagerplatz gewerblich oder privat durch den Antragsteller genutzt wird. Außerdem liegt der Lagerplatz im Außenbereich.
eigener Aussage des Antragstellers kommt auch eine Verfahrensfreiheit
BO, ginge man zugunsten des Antragstellers von einer bloßen Aufschüttung (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO) aus, nicht in Betracht, da die Anhäufungen über die in der Vorschrift genannten Maße hinausgehen. 53
dem Bayer. Naturschutzgesetz förmlich unter Schutz gestellten Bereich liegt (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2007 – 14 B 06.1933 – juris Rn. 28). Die Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich beeinträchtigt diese Belange in der Regel auch ohne förmliche Inschutznahme (BayVGH, B.v. 11.6.2012 – 9 ZB 09.271 – juris Rn. 11). Die wichtige Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege wird hier jedoch durch die förmliche Inschutznahme bestätigt (Verordnung über den „Naturpark …“ vom 8. März 1988, GVBl. S. 95). Eine Befreiung von den Verboten der Verordnung wurde nicht erteilt und käme auch nicht in Betracht. Dass im hier maßgeblichen Bereich die Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes nicht mehr erreicht werden könnten, weil es bereits kleinere Hütten, landwirtschaftliche Nebengebäude und einen Holzlagerplatz in der näheren Umgebung gibt, kann nicht angenommen werden. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass seine Anhäufungen der Tierwelt als Rückzugsort dienen würden und damit in Einklang mit dem Landschaftsschutzgebiet stünden, so ist dem zu entgegnen, dass die Errichtung eines Lagerplatzes dem in § 4 der Verordnung über den Naturpark … zugrunde gelegten Schutzzweck, wonach u.a. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für den … typischen Landschaftsbildes bewahrt werden soll, zuwiderläuft. Es soll hierdurch eben gerade verhindert werden, dass Eingriffe – wie hier vorliegend durch den Lagerplatz geschehen – in dieses besonders schützenswerte Landschaftsbild vorgenommen werden. Wenn sich nunmehr zufällig Tiere auf dem Lagerplatz angesiedelt haben sollten, so kann dies nichts an dem Umstand ändern, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. 60 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt das Vorhaben jedoch nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). 61 Dieser Belang soll vor einer unerwünschten Zersiedlung des Außenbereichs schützen. Der Begriff der Siedlung ist dabei nicht auf zum Wohnen bestimmte Gebäulichkeiten beschränkt, sondern bezieht sich auch auf andere Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1976 – IV C 42.74 – juris; U.v. 18.2.1983 – 4 C 19.81 – juris). Unter Entstehung ist ein Vorgang zu verstehen, der in Richtung auf eine Zersiedlung des Außenbereichs durch Schaffung einer Splittersiedlung begründet ist. Die Entstehung einer Splittersiedlung kann bereits durch die erstmalige Zulassung eines Bauvorhabens zu befürchten sein. Splittersiedlungen sind jedoch nicht schon um ihrer selbst Willen zu missbilligen, vielmehr ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange erst dann gegeben, wenn das Entstehen zu „befürchten“ ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – BVerwGE 54, 73). Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zu einer unerwünschten Splittersiedlung führt, wobei unerwünscht in diesem Sinn eine Splittersiedlung dann ist, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung auch eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Dabei streitet für das Vorliegen einer Zersiedlung gewissermaßen eine starke Vermutung (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2018 – 2 B 18.1797 – juris). Es ist nicht zu verlangen, dass infolge der Zulassung des Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Ausreichend ist vielmehr, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden können, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Entstehung einer Splittersiedlung) versagt und damit ein Bezugsfall geschaffen würde, auf den sich andere berufen könnten. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits den Anfängen gewehrt werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.7.2018 – 15 B 17.1169 – juris). 62
diesen Maßstäben trägt die Argumentation des Antragsgegners nicht. Nicht jedoch, wie der Antragsteller meint, weil bereits eine Splittersiedlung vorhanden wäre, sondern weil auf dem Grundstück des Antragstellers keinerlei baulichen Anlagen vorhanden sind, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt wären. Solche Anlagen wurden durch den Antragsteller auch nicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beantragt. 63 Der Antragsteller kann sich auch nicht auf einen Bestandsschutz seines Lagerplatzes berufen. 64 Eine Nutzungsuntersagung hat mangels Rechtswidrigkeit der Nutzung zu unterbleiben, wenn Letztere Bestandsschutz genießt (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 – 1 ZB 20.597 – juris Rn. 4; B.v. 5.11.2020 – 1 ZB 20.598 – juris Rn. 5). Vom (passiven) Bestandsschutz wird nicht nur der legale Bestand einer baulichen Anlage erfasst, sondern auch deren Nutzung (Decker, BayVBl 2011, 517/528). Unabhängig davon, dass die moderne Eigentumsdogmatik das Ob und den Umfang des Bestandsschutzes nicht mehr unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) – hier Art. 76 Satz 2 BayBO – ableitet (BVerwG, U.v. 12.3.1998 – 4 C 10.97 – BVerwGE 106, 228 = juris Rn. 25 f.; VGH BW, U.v. 9.11.2020 – 3 S 2590/18 – juris Rn. 63 ff.; Decker, BayVBl. 2011, 517 / 519 ff.), kommt ein (passiver) Bestandsschutz einer nicht von einer bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckten Nutzung allenfalls dann in Betracht, wenn die Nutzung seit ihrem Bestehen in irgendeinem – namhaften – Zeitraum dem maßgebenden materiellen Recht entsprochen hat und im früheren Zeitraum ihres Bestands eine förmliche Genehmigung nicht erforderlich war (BayVGH, U.v. 17.10.2006 – 1 B 05.1429 – juris Rn. 24 m.w.N.), die Anlage m.a.W. vormals verfahrensfrei errichtet werden durfte; allein eine lange – nicht genehmigte, aber genehmigungspflichtige – Nutzung begründet demnach keinen Bestandsschutz (Decker, BayVBl. 2011, 517/520 f. m.w.N. und 524). Zudem gewährleistet der Bestandsschutz zwar, dass sich die rechtmäßige Nutzung einer baulichen Anlage auch gegen neues Recht durchsetzt. Vom Bestandsschutz gedeckt ist aber nur die
Art und Umfang unveränderte Nutzung (BVerwG, B.v. 21.6.1994 – 4 B 108.94 – ZfBR 1995, 55 = juris Rn. 4; B.v. 14.4.2000 – 4 B 28.00 – NVwZ-RR 2000, 758 = juris Rn. 4, 6; BayVGH, U.v. 21.12.1999 – 2 B 94.1741 – juris Rn. 18). Bei Nutzungsänderungen kann daher ein vormaliger Bestandsschutz entfallen (Decker, BayVBl. 2011, 517/528 f.); dasselbe gilt bei relevanten Nutzungsintensivierungen, die in der Sache einer Nutzungsänderung gleichkommen (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.1999 a.a.O.). 65
diesen Maßstäben kommt dem Lagerplatz des Antragstellers kein (passiver) Bestandsschutz zu.
den Angaben des Antragstellers soll der Erdaushub auf dem Grundstück des Antragstellers schrittweise
1990 entstanden sein. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom
dem die Verordnung über den „Naturpark …“ aus dem Jahr 1988 stammt. 66 Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller auch keinerlei Vertrauenstatbestand (vgl. BayVGH, U.v. 8.7.2022 – 15 B 22.772 – juris Rn. 66 m.w.N.) in den Fortbestand der Nutzung gesetzt. Sobald der Antragsgegner von der illegalen Nutzung erfahren hat, wurde ein entsprechendes bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet und dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt signalisiert, dass man den baurechtswidrigen Zustand dulden würde. Alleine, dass die Nutzung jahrelang unbeanstandet geblieben ist genügt nicht, um ein einen relevanten Vertrauenstatbestand beim Antragsteller hervorzurufen (BayVGH, B.v. 12.8.2019 – 15 ZB 19.918 – juris Rn. 9). 67
dem Vortrag des Antragstellers deutet auch vieles darauf hin, dass er ebenfalls als Handlungsstörer verantwortlich wäre. 68
summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. 70 Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn Anlagen (Art. 2 Abs. 1 BayBO) im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Tatbestandlich ist daher Voraussetzung, dass die Anlage formell und materiell illegal ist. 71
VwVfG hat eine Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ein gem. § 114 VwGO seitens des Gerichts zu berücksichtigender Ermessensfehler ist nicht gegeben. Die Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid sind zwar knapp, aber ausreichend. Bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände genügt es regelmäßig, dass die Behörde – so wie hier – zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (vgl. BayVGH U.v. 13.4.2015 – 1 B 14.2319 – juris Rn. 31 unter Bezug auf BVerwG U.v. 18.4.1996 – 4 C 22.94 – BVerwGE 110, 64; B.v. 17.8.2022 – 15 ZB 22.1402 – juris Rn. 13 m.w.N). Insbesondere geht aus dem Bescheid hervor, dass dem Antragsgegner bewusst war, dass ihm im Rahmen der Entscheidung
BO ein Ermessen zusteht. Ein Ermessensausfall scheidet daher aus. Auch stellte der Antragsgegner zurecht darauf ab, dass ein milderes Mittel – namentlich die
trägliche Genehmigung des Lagerplatzes – mangels Genehmigungsfähigkeit nicht in Betracht kam. 73 Auch wurde seitens des Antragsgegners bei der Ausübung des Ermessens der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Auffassung der Kammer scheidet ein milderes Mittel – namentlich die
trägliche Genehmigung des Lagerplatzes – mangels Genehmigungsfähigkeit aus. 74 Die Anordnung der Beseitigung erscheint auch nicht als unangemessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde gewahrt. 75 Dieser Grundsatz beinhaltet, dass der durch die behördliche Maßnahme zu erwartende Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen darf. Zwischen Erfolg und Schaden muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Abzuwägen ist dabei zwischen dem Schaden des Betroffenen und dem Vorteil, welcher der Allgemeinheit durch die behördliche Maßnahme erwächst, und umgekehrt. So müsste gegebenenfalls von einer rechtlich zulässigen und vielleicht sogar gebotenen Maßnahme Abstand genommen werden, wenn ihre Wirkung einen materiellen oder ideellen Schaden hervorrufen würde, der, gemessen an dem Gesamtvorgang, unverhältnismäßig ist. Haben jedoch Gebote oder Verbote Eingang in öffentlich-rechtliche Vorschriften gefunden, so besteht damit ein hinreichend öffentliches Interesse an ihrer Einhaltung (vgl. Decker in Busse/Kraus, 149. EL Januar 2023, BayBO Art. 76 Rn. 243 m.w.N.). 76 Im Rahmen der Abwägung kommt den Gemeinwohlbelangen vorliegend ein größeres Gewicht zu und das Interesses des Antragstellers am Erhalt seines Lagerplatzes muss zurücktreten. Entscheidend ist hierbei die Lage im schützenswerten Landschaftsschutzgebiet zu berücksichtigen. Auch im Übrigen ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, weshalb die Belange des Antragstellers ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Baugesetze überwiegen sollten. 77 Der Antragsgegner kann sich – wie oben bereits ausgeführt – auch nicht auf einen Bestands- oder Vertrauensschutz berufen. 78
dem Vortrag des Antragstellers deutet auch vieles darauf hin, dass er ebenfalls als Handlungsstörer verantwortlich wäre. 79
GO ist für die Anordnung des Sofortvollzugs ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich. Die Vollziehung des Verwaltungsakts muss wegen öffentlicher oder überwiegender privater Interessen besonders dringlich sein und keinen Aufschub bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens dulden (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2012 – 15 CS 12.130 – juris Rn. 12). Eine baurechtliche Beseitigungsanordnung ist in aller Regel eine schwerwiegende Maßnahme, deren Vollzug dem Betroffenen hohe Kosten verursacht und nur schwer rückgängig zu machende Zustände schafft. Ihr Gewicht wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstärkt, weil dadurch die Entscheidung in der Hauptsache im Kern vorweggenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2000 – 2 CS 98.2373 – juris Rn. 16). Erforderlich ist deshalb ein besonderes Vollzugsinteresse, das im Falle der Baubeseitigung grundsätzlich nicht mit dem Interesse am Erlass des Bescheids identisch ist und regelmäßig im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 80 Abs. 1 und 2 VwGO grundsätzlich zu verneinen sein wird (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO,
Ansicht der Kammer durch die sofortige Vollziehung der Beseitigung weder ein großer Aufwand noch ein wesentlicher Substanzverlust droht. Die am Grundstück des Antragstellers gelagerten Objekte können ohne Weiteres bis zur Entscheidung in der Hauptsache anderweitig gelagert werden. Sollte sich die Beseitigungsanordnung schließlich doch als rechtswidrig erweisen, so wäre die ursprüngliche Nutzung als Lagerplatz mit geringem Aufwand wiederherzustellen. 83 cc) Auch die Zwangsgeldandrohungen sind nicht zu beanstanden. 84 Insbesondere ist die Frist zur Beseitigung nicht zu kurz bemessen.
ZVG kann die Anordnungsbehörde (Art. 30 VwZVG) eine von ihr erlassene Beseitigungsanordnung durch Zwangsgeld vollstrecken, wenn die Pflicht zur Vornahme einer Handlung nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird.
ZVG ist bei der Androhung der Vollstreckung für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Eine Frist ist angemessen und zumutbar, wenn sie einerseits das behördliche Interesse an der Dringlichkeit der Ausführung berücksichtigt und andererseits dem Betroffenen die
der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht
zukommen (vgl. BayVGH, B.v. 1.4.2016 – 15 CS 15.2451 – juris Rn. 26 m.w.N.). 85 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beseitigung des vorliegenden Lagerplatzes erfordert
allgemeiner Lebenserfahrung keinen solch besonderen Aufwand, der nicht innerhalb von ca. fünf Monaten zu bewältigen wäre. Besondere Gründe, die hier eine andere Bewertung rechtfertigen, hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Der Umstand, dass der Lagerplatz bereits seit den 1990er Jahren errichtet worden sein soll und seitdem – rechtswidrig – genutzt wird, spricht dabei im öffentlichen Interesse eher für eine kürzere als für eine längere Frist (vgl. BayVGH, B.v. 1.4.2016 – 15 CS 15.2451 – juris Rn. 27). 86 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von jeweils 1.000,00 EUR. Es bewegt sich am unteren Rand des zulässigen Rahmens von 15 EUR bis 50.000,00 EUR und orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der weiteren Nutzung des Lagerplatzes (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). 87 dd) Hinsichtlich der in Ziffer 6 des Bescheids vom 2. August 2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. Januar 2023 getroffenen Kostenentscheidung, die ihre Rechtsgrundlage in den vom Antragsgegner zitierten Vorschriften des Kostengesetzes (KG) findet, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere bewegt sich die festgesetzte Gebühr in Höhe von 250,00 EUR am unteren Rand des vorgegebenen Rahmens von 25 EUR bis 2.500,00 EUR. 88
alldem war der Antrag vollumfänglich abzulehnen. 89 4. Angesichts seines Unterliegens trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. 90 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei wird für das Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert zugrunde gelegt, der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes halbiert wird (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.