Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss, wobei sie sich jedoch nicht im Detail mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss und auch nicht rechtlich zutreffend oder schlüssig zu sein braucht. Es genügt, wenn sich der Rechtsmittelführer mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt, wie etwa mit der Vereinbarkeit einer Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht, befasst und diesen Punkt in ausreichendem Maße behandelt. Zu allen für ihn
teilig beurteilten Punkten braucht er nicht Stellung zu nehmen. (Rn. 18 und 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Zeitablauf zwischen zwei Trunkenheitsfahrten führt zu keiner die Anwendung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b FeV hindernden Zäsur, wenn beide Taten
den einschlägigen Vorschriften noch verwertbar sind (vgl. BVerwG BeckRS 2022, 15310 Rn. 55). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 StVG gilt
ihrem ausdrücklichen Wortlaut („in einem Entziehungsverfahren“) nicht in einem Verfahren zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
VG dargestellt hätte. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anforderungen an die Berufungsbegründung, Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge
zwei Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen zeitliche Zäsur, Verwertbarkeit der begangenen Verkehrsstraftaten, Bindungswirkung eines Strafbefehls unzureichende Bestimmtheit der Rechtsgrundlage, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV, Fragestellung der Begutachtungsanordnung (rechtswidrig), Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, Bindungswirkung eines Strafbefehls, unzureichende Bestimmtheit der Rechtsgrundlage, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV, Fragestellung der Begutachtungsanordnung Vorinstanz: VG Augsburg, Urteil vom 21.02.2022 – 7 K 21.2287 Fundstellen: SVR 2023, 274 VRS , 254 DÖV 2023, 732 ZfS 2023, 474 BayVBl 2023, 667 LSK 2023, 13482 NJW 2024, 300 Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Februar 2022 und der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2021 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge. 2
dem ihm das Amtsgericht Kaufbeuren mit rechtskräftigem Strafbefehl vom
dem Vorfall entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 ‰ auf. Wegen dieses Vorfalls verhängte das Amtsgericht Kaufbeuren mit rechtskräftigem Strafbefehl vom
kommen, weil der zwischen den Vergehen vom
GB hätten nicht vorgelegen. Sonst hätte es gemäß § 69a StGB eine isolierte Sperrfrist anordnen müssen. Die vorrangige Entscheidung des Strafgerichts stehe der behördlichen Annahme fehlender Fahreignung entgegen. Die Anordnung verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da es weit weniger einschneidend gewesen wäre, ärztliche Informationen einzuholen. 6
Anhörung untersagte das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom
nicht das Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs voraussetze. Den bestehenden Unterschieden habe die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des ihr eingeräumten Auswahlermessens Rechnung zu tragen. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV erweise sich auch nicht wegen des Fehlens einer Regelung zu Aufhebungstatbeständen als unverhältnismäßig. Lägen die Voraussetzungen für den Erlass der Maßnahme nicht mehr vor, insbesondere wenn der Betroffene seine Eignung zur fahrerlaubnisfreien Teilnahme am Straßenverkehr wiedererlangt habe, werde die ursprünglich rechtmäßige Maßnahme
träglich rechtswidrig im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Es bestehe dann ein Aufhebungsanspruch, da das behördliche Rücknahmeermessen regelmäßig auf Null reduziert sein werde. Die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts sei u.a. dann unerträglich, wenn das einschlägige Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung vorgebe. Das sei hier im Hinblick auf die grundsätzlich erlaubnisfreie Teilnahme am Straßenverkehr und die nicht unerhebliche Einschränkung der Mobilität des Betroffenen der Fall. Mit der Aufhebung sei dem Betroffenen im Hinblick auf § 1 FeV die Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen von Gesetzes wegen wieder gestattet. Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV vor. Die Beibringungsanordnung vom
GB die Fahrerlaubnis entzogen habe, sei § 29 Abs. 7 Satz 4 StVG anwendbar. Für den Strafbefehl vom 27. Mai 2021 gelte gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG eine Tilgungsfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft. Weiter habe der Gutachtensanordnung nicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG die Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils bzw. Strafbefehls entgegengestanden, da die Vorschrift
ihrem Wortlaut nicht einschlägig sei. Außerdem bestehe keine Bindungswirkung, wenn die strafrechtliche Entscheidung wie hier überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthalte. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen, da die bloße Einholung ärztlicher Informationen nicht die erforderliche psychologische Komponente beinhalte und im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV kein Ermessen bestehe. Da der Kläger das rechtmäßig geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe, habe die Behörde gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen müssen. Daher sei der Beklagte
V verpflichtet gewesen, das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen oder zu beschränken oder Auflagen anzuordnen. Es haben insoweit nur ein Auswahlermessen bestanden. Anhaltspunkte für Ermessensfehler hätten sich nicht ergeben. Es sei nicht dargetan, dass dem Beklagten vorliegend ein gleich geeignetes, aber weniger einschneidendes Mittel als das vollständige Verbot des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge im Straßenverkehr zur Verfügung gestanden hätte. Er sei von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen,
dem sich der Kläger geweigert habe, ein Gutachten beizubringen, das auch der Klärung diene, ob eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichen könne. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig, da der Beklagte das Führen von nicht-motorisierten Fahrzeugen nicht untersagt habe. 9 Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. § 3 FeV sei rechtswidrig, weil er auf einer unzureichenden Ermächtigungsgrundlage beruhe. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG a.F. genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, da nicht definiert werde, welche Maßnahmen der Verordnungsgeber in Bezug auf die Teilnahme mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen im Straßenverkehr unter welchen Voraussetzungen vorsehen dürfe und welche Gründe für Zweifel an der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge vorliegen müssten. Die undifferenzierte Verweisung auf die strengen Anforderungen der §§ 11 ff. FeV verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge hätten ein deutlich geringeres Gefährdungspotenzial als fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge. Diesen Punkt habe das Gericht nicht geprüft. Hierzu werde auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 17.1.2020 – 11 B 19.1274) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20) Bezug genommen. Da der streitgegenständliche Bescheid auf einer ungültigen Rechtsgrundlage beruhe, sei er aufzuheben. Außerdem sei der Beklagte
VG an die Wertung des Strafgerichts gebunden, das dem Kläger nicht die Fahreignung abgesprochen habe. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht den vom Strafgericht abgeurteilten Sachverhalt heranziehen dürfen, um Maßnahmen
V zu ergreifen. Es gelte der Vorrang der strafrechtlichen Entscheidung. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Untersagungsverfügung vom
Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss, wobei sie sich jedoch nicht im Detail mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss (BVerwG, B.v. 9.7.2019 – 9 B 29.18 – NVwZ-RR 2019, 924 Rn. 3; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 124a Rn. 53; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 27). Rechtlich zutreffend oder schlüssig braucht die Begründung nicht zu sein (Happ, a.a.O.). Sie kann kurz und präzise ausfallen und sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Ferner muss sie geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (Rudisile, a.a.O. Rn. 54 f.). 19 Soweit der Kläger wiederholt seine Rechtsauffassung zu § 3 Abs. 4 StVG dargelegt, ohne auch nur ansatzweise auf die auf Seite 26 ff. des Urteils ausgeführten Gründe einzugehen, und lediglich die vom Verwaltungsgericht dargestellte Gegenmeinung zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG a.F. übernimmt, ist die Kritik des Beklagten, es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen, berechtigt. Soweit er aber aus der nur punktuellen Regelung der Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ableitet und dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorwirft, nicht geprüft zu haben, ob die undifferenzierte Verweisung in § 3 FeV verhältnismäßig sei, ist die Begründung noch als ausreichend zu erachten, auch wenn die Kritik, das Verwaltungsgericht habe die Prüfung unterlassen, der Sache
nicht berechtigt ist. Es genügt, wenn sich der Rechtsmittelführer mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt, hier mit der Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht, befasst und diesen Punkt in ausreichendem Maße behandelt. Zu allen für ihn
teilig beurteilten Punkten braucht er nicht Stellung zu nehmen (Happ, a.a.O.). 20
V hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als hierzu ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist.
V finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist.
V i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt bei Kraftfahrern die Fahreignung in Fällen des Alkoholmissbrauchs, d.h. wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden. Die Fahreignung besteht gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst wieder
Beendigung des Missbrauchs, d.h. wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten
zuweisen ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 11 CS 15.1204 – juris Rn. 13).
V ist zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf
V auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist (stRspr BVerwG, U.v. 12.3.1985 – 7 C 26.83 – BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 16; U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19; OVG NW, B.v. 17.3.2021 – 16 B 22/21 – DAR 2021, 409 = juris Rn. 5) . 25 Der Beklagte hat die Beibringungsanordnung vom
den einschlägigen Vorschriften noch verwertbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – ZfSch 2022, 474 Rn. 55; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 13 FeV Rn. 22 m.w.N.).
VG beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen über eine Straftat in Fällen, in denen wie hier die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, zehn Jahre. In diesen Fällen beginnt sie gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG mit Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre
der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Da dem Kläger seit der strafgerichtlichen Verurteilung vom 15. Januar 2016 keine Fahrerlaubnis mehr erteilt worden ist, begann die zehnjährige Tilgungsfrist somit fünf Jahre
Eintritt der Rechtskraft am
Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist
der vorstehenden Vorschrift entspricht, ein Verwertungsverbot besteht (§ 29 Abs. 7 Satz 3 StVG), sofern – wie hier – nicht die Eintragung in einem Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis oder zum Ergreifen von Maßnahmen
dem Fahreignungs-Bewertungssystem
VG verwendet werden soll, ist die Tat vom
VG am Tag der Rechtskraft zu laufen. Diese Tat ist somit bis 3. Juni 2026 verwertbar. Beide Taten waren also sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der Beibringungsanordnung als auch in dem für die Beurteilung eines Dauerverwaltungsakts maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats verwertbar. 28 Die Rechtsauffassung des Klägers, wonach der Beklagte wegen der Bindungswirkung
VG daran gehindert sei, von fehlender Fahreignung auszugehen, trifft nicht zu.
VG kann die Fahrerlaubnisbehörde, will sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen
teil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Die hier vorliegenden Strafbefehle stehen
VG einem Urteil gleich. Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt auch nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern
ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, sodass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf (BayVGH, B.v. 28.1.2022 – 11 CS 21.2171 – juris Rn. 13). Allerdings gilt die Vorschrift
ihrem ausdrücklichen Wortlaut („in einem Entziehungsverfahren“) nicht in dem hier streitgegenständlichen Verfahren zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Jenseits der Sperrfrist hat der Gesetzgeber eine Bindung an die auf strafgesetzlichen Bestimmungen beruhende negative Eignungsbeurteilung nicht vorgesehen (BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 3 C 24.15 – ZfSch 2017, 594 Rn. 20 f.: keine Bindung im Neuerteilungsverfahren). Zudem tritt keine Bindungswirkung ein, wenn das Strafurteil bzw. der Strafbefehl keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder in den schriftlichen Gründen unklar bleibt, ob das Gericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1988 – 7 C 46.87 – BVerwGE 80, 43 = juris Rn. 10 ff.; B.v. 11.10.1989 – 7 B 150.89 – juris Rn. 2; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 4 StVG Rn. 59 m.w.N.). Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet § 267 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 409 Abs. 1 Satz 3 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er im Strafbefehl von der Entziehung der Fahrerlaubnis oder – wie hier – von der Anordnung einer Sperre
GB absieht, obwohl dies
der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre. An einer solchen Begründung fehlt es im Strafbefehl vom
VG dargestellt hätte, was als Systembruch erscheint. Zwar gibt eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug, das kein Kraftfahrzeug ist, insbesondere mit einem Fahrrad,
der Wertung des Verordnungsgebers (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) Anlass zu Fahreignungsbedenken hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen (BVerwG, U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 19 m.w.N.). Ob dies auch umgekehrt und auch dann zu gelten hat, wenn der Alkoholisierungsgrad unter dem des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV bleibt, ist soweit ersichtlich nicht geklärt. Da diese vom Verordnungsgeber offengelassenen Fragen aus den
folgenden Gründen hier nicht entscheidungserheblich sind, können sie jedoch dahinstehen. 30 2.
V erfolgen darf, nur sehr lückenhaft geregelt. Insbesondere ist nicht ausreichend klar geregelt, in welchen Fällen sich der Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als ungeeignet bzw. nur noch bedingt geeignet erweist und wann Eignungszweifel im Sinne von § 3 Abs. 2 FeV gerechtfertigt sind. Soweit die amtliche Begründung zu § 3 FeV (BR-Drs. 443/98, S. 237) hierzu auf § 2 Abs. 4 StVG („wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat“) verweist, bezieht sich diese Begriffsdefinition ausdrücklich nur auf die Kraftfahreignung. Ein den Anlagen 4 bis 6 zur FeV vergleichbares Regelwerk, das zur Konkretisierung (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 41) der unbestimmten Rechtsbegriffe der körperlichen und geistigen Anforderungen diejenigen Erkrankungen und Mängel aufführt, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, fehlt für Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind. 34 d. Auch aus § 3 Abs. 2 FeV, wonach die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung finden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, lässt sich kein hinreichend bestimmter Anhalt für spezifische Eignungszweifel gewinnen. 35 Rechtlich unzulässig wäre es jedenfalls, identische physische und psychische Anforderungen an das Führen von fahrerlaubnispflichtigen und -freien Fahrzeugen zu stellen (vgl. Rebler/Müller, DAR 2014, 690/694; Geiger, SVR 2007, 161/162 f.). Denn Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind, unterscheiden sich von Kraftfahrzeugen insbesondere in Größe und Gewicht, den Fahreigenschaften, der erreichbaren Fahrgeschwindigkeit, in Bedienung und Art der Benutzung und damit in den Anforderungen an den Fahrer und in ihrem Gefahrenpotential (vgl. BVerfG, B.v. 27.3.1979 - 2. BvL 7/78 – BVerfGE 51, 60 juris Rn. 62 zur Geschwindigkeit; vgl. Pegel in MünchKomm zum StGB, § 316 Rn. 43, 45 zur technischen Vergleichbarkeit mit einem Kfz). Auch der Gesetz- und Verordnungsgeber hat rechtliche Differenzierungen für erforderlich gehalten. So hat er – abgesehen von den in § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV vorgesehenen Ausnahmen – eine Fahrerlaubnispflicht nur für Kraftfahrzeuge sowie verschiedene Fahrerlaubnisklassen mit unterschiedlich hohen physischen und psychischen Anforderungen an die Fahrzeugführer sowie
weispflichten vorgesehen. Bei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr kann nur das Führen eines Kraftfahrzeugs mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels (Betäubungsmittels) mit Bußgeld geahndet werden. Im Strafrecht erfolgt eine Sanktionierung von Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind, nur, wenn die Voraussetzungen der Straftatbestände des § 315c oder des § 316 StGB erfüllt sind, für die das Führen jedes Fahrzeugs ausreicht, wobei die Rechtsprechung wegen des unterschiedlichen Gefährdungspotentials weiter beim Grenzwert für die absolute Fahrunsicherheit differenziert (bei Kraftfahrern ab einer BAK von 1,1 ‰, bei Fahrradfahrern ab 1,6 ‰; vgl. auch Pegel in MünchKomm zum StGB, § 316 Rn. 37, 40 f., 44 m.w.N.). 36 Soweit §§ 11 bis 14 FeV nur dann entsprechend angewendet werden sollen, als
ihrem Inhalt nicht das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge vorausgesetzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696 = juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, B. v. 23.9.2021 – 7 L 901/21 – juris Rn. 15; Begemann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.12.2021, § 3 FeV Rn. 19 f.; Dauer in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 3 FeV Rn. 11 m.w.N.), werden damit die Fragen, welche – vor allem auf physiologische bzw. pathologische und psychologische Eigenschaften des Fahrers zurückzuführenden – Mängel im Einzelfall relevant sind und unter welchen konkreten Voraussetzungen die in den §§ 11 bis 14 FeV vorgesehenen Gefahrerforschungsmaßnahmen getroffen werden dürfen, nicht geklärt. Die auf die Beurteilung der Kraftfahreignung zugeschnittenen Vorschriften befassen sich nur am Rande mit dem Führen eines sonstigen Fahrzeugs. Dies ist soweit ersichtlich nur für § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV obergerichtlich entschieden (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Was
einer ebenfalls unter Strafe gestellten Fahrt im Zustand der durch andere berauschende Mittel herbeigeführten Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) gelten soll, ist unklar, da eine § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV entsprechende Vorschrift in § 14 FeV bzw. generell betäubungsmittelrelevante Grenzwerte fehlen. Insoweit käme sowohl die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens (§ 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV) als auch einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV) in Betracht. Ob § 14 FeV entsprechend anwendbar ist, wenn der Betroffene durch die Betäubungsmitteleinnahme keine Verkehrszuwiderhandlung begangen hat, insbesondere bei Konsum anderer Betäubungsmittel als Cannabis, der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt, ohne dass es der Einholung eines Gutachtens bedarf (vgl. § 11 Abs. 7 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV), ist ebenfalls offen. 37 Den Fahrerlaubnisbehörden stehen auch keine den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (vom 27.1.2014 [VkBl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [VkBl S. 198]) vergleichbaren verkehrsmedizinischen antizipierten Sachverständigengutachten (vgl. Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 3.5.2023, § 2 StVG Rn. 75) zur Verfügung, die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zu Eignungsmängeln beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wiedergeben würden (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 19), oder entsprechend entwickelte Beurteilungskriterien der Deutschen Gesellschaften für Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin, aus denen sich die in Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a zur FeV der Fahreignungsbegutachtung zugrunde zu legenden anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 11 CS 15.1788 – juris Rn. 15). 38 Rechtsprechung liegt fast ausschließlich zu Trunkenheitsfahrten, kaum zu Fahrten unter Drogeneinfluss vor (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2023 – 11 CS 23.59 – ZfSch 2023, 294: keine Eignungszweifel hinsichtlich Fahrradfahrens bei Fahrt mit E-Scooter unter der Wirkung von Cannabis [§ 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG]; zu Eignungszweifeln hinsichtlich aller Fahrzeuge bei Fahrradfahrt mit BAK ab 1,6 ‰ siehe: BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – a.a.O.: BAK von 1,9 ‰; BayVGH, B.v. 9.8.2016 – 11 ZB 16.880 – ZfSch 2016, 655: BAK von 1,85 ‰ und Kfz-Fahrt mit BAK ab 1,15 ‰; B.v. 8.4.2016 – 11 C 16.319 u.a. – juris: BAK von 2,06 ‰, 2,02 ‰ und 2,30 ‰; B.v. 2.9.2016 – 11 ZB 16.1359 – juris: BAK von 2,19 ‰ und Kfz-Fahrt mit BAK von 2,4 ‰; B.v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516 – juris: BAK von 1,96 ‰; B.v. 15.5.2013 – 11 ZB 13.450 u.a. – juris: BAK von 2,12 ‰; B.v. 8.2.2010 – 11 C 09.2200 – DAR 2010, 483: BAK von 1,7 ‰; SächsOVG, B.v. 19.8.2022 – 6 B 170/22 – Blutalkohol 59, 618: BAK von 2,57 ‰; OVG RP, U.v. 17.8.2012 – 10 A 10284/12 – DAR 2012, 601 = juris Rn. 23, 31: BAK von 2,44 ‰; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11 – DAR 2012, 164: BAK von 2,49 ‰; ThürOVG, B.v. 9.5.2012 – 2 SO 596/11 – DAR 2012, 721: BAK von 1,7 ‰; OVG Berlin-Brandenbg., B.v. 28.2.2011 – OVG 1 S 19.11 u.a. – juris: BAK von 2,57 ‰; HessVGH, B.v. 6.10.2010 – 2 B 1076/10 – Blutalkohol 47, 436: BAK von 1,75 ‰; OVG Saarland, B.v. 3.5.2021 – 1 B 30/21 – ZfSch 2021, 659: Eignungszweifel hinsichtlich erlaubnisfreier Fahrzeuge bei Mofafahrt mit BAK von 1,83 ‰; VG Gelsenkirchen, B.v. 23.7.2021 – 7 L 901/21 – juris Rn. 89 ff.: Ermessensreduzierung auf null bei Alkoholabhängigkeit hinsichtlich der Untersagung des Fahrradfahrens; OVG Hamburg, B.v. 20.6.2005 – 3 Bs 72/05 – Blutalkohol 44,56: Eignungszweifel hinsichtlich erlaubnisfreiem Kfz [Mofa] wegen gelegentlichen Cannabiskonsums; VG Koblenz, B.v. 31.8.2022 – 4 L 810/22.KO – ZfSch 2023, 58: keine Eignungszweifel bezogen auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge bei übermäßigem Alkoholkonsum ohne Verkehrsbezug; OVG RP, B.v. 8.6.2011 – 10 B 10451/11 – NJW 2011, 3801 = juris Rn. 8: keine Eignungszweifel bezogen auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge bei Trunkenheitsfahrt mit einem Kfz mit BAK von 1,1 ‰). Hiernach rechtfertigt eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr aufgrund der ausdrücklich für alle Fahrzeuge geltenden Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV Eignungszweifel auch hinsichtlich des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und daher die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Nicht entschieden ist hingegen, ob dies auch für eine entsprechende Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug hinsichtlich fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gilt (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 3 FeV Rn. 15). Dagegen könnte sprechen, dass § 69 StGB die vom Strafgericht auszusprechenden präventiven Maßnahmen bei einer solchen Straftat auf die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begrenzt und keine Maßnahmen für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge vorsieht. Ungeklärt ist ferner, ob in den übrigen Fällen des § 13 Satz 1 FeV Eignungszweifel hinsichtlich sonstiger Fahrzeuge und entsprechende Gefahrenerforschungsmaßnahmen gerechtfertigt sind. Erst recht ergeben sich aus den Entscheidungen keine handhabbaren Maßstäbe bezogen auf den Drogenkonsum. Entscheidungen zu Eignungsmängeln aufgrund pathologischer Zustände oder charakterlicher Mängel sind nicht ersichtlich. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Fehlen gerichtlicher Entscheidungen in weiten Teilen des potentiellen Anwendungsbereichs des § 3 FeV allein auf eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Zurückhaltung bei der Anwendung dieser Vorschrift hinweist. 39 In Anbetracht dessen, dass die Beurteilung von Eignungsmängeln häufig medizinischpsychologischen Sachverstand erfordert, bestehen daher erhebliche Zweifel daran, dass die Fahrerlaubnisbehörden in der Lage sind, ihr Auswahlermessen (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 23.7.2021 – 7 L 901/21 – juris Rn. 59; NdsOVG, B. v. 1.4.2008 – 12 ME 35/08 – NJW 2008, 2059 = juris Rn. 9) auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung auszuüben. Das wird allenfalls bei schweren Erkrankungen (vgl. Geiger, SVR 2007, 161/162: Anfallsleiden [Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV], akute psychische Störungen [Nr. 7.1.1 der Anlage 4 zur FeV], schwere Herzrhythmusstörungen [Nr. 4.1 der Anlage 4 zur FeV]) oder Behinderungen möglich sein (z.B. Blindheit, wobei die Anforderungen der Anlage 6 zur FeV an die Sehkraft im Übrigen wohl nicht unmittelbar als Maßstab dienen können; Geiger a.a.O.). 40 Auch wenn der Bestimmtheitsgrundsatz nicht eine den §§ 11 ff. FeV in Verbindung mit Anlage 4 bis 6 vergleichbare Regelungsdichte erfordern mag, kommt der Senat unter Berücksichtigung der Vielfalt der Eignungszweifel auslösenden Sachverhalte zu dem Ergebnis, dass die Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme nicht hinreichend bestimmt ist. Es ist in rechtsstaatlicher Hinsicht bedenklich, im Wesentlichen darauf zu vertrauen, dass eine unbestimmte Eingriffsermächtigung durch Auslegung seitens der Behörde, deren Verhalten gerade beschränkt werden soll, in gebotener Weise eingeengt wird (BVerwG, B. v. 31.5.2022 – 6 C 2.20 – NVwZ 2022, 1802 Rn. 47 m.w.N.). 41 e. Wegen des nicht hinreichend bestimmbaren Inhalts des Eignungsbegriffs und der nicht näher eingrenzbaren entsprechenden Anwendung der §§ 11 ff. FeV i.V.m. Anlage 4 bis 6 zur FeV auf die Beurteilung, ob Eignungszweifel hinsichtlich des Führens (bestimmter) fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge vorliegen und welche Erforschungsmaßnahmen diese rechtfertigen, ist weiter davon auszugehen, dass die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auch nicht erforderliche sowie unangemessene Maßnahmen beinhaltet und damit nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt (vgl. Grzeszick in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 20 Rn. 115 ff., 119 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 38). Wie dargelegt wäre es geboten, an die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge weniger hohe Anforderungen zu stellen als an die Eignung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge und ggf. zwischen fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, darunter insbesondere dem Fahrrad, zu differenzieren. 42 3. Die ebenfalls streitige Frage, ob § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG a.F. als Ermächtigungsgrundlage für § 3 FeV selbst den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, kann deshalb dahinstehen. 43 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. 44 5. Die Revision wird zulassen, da die Frage, ob § 3 FeV eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage darstellt, grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.