VGH München, Beschluss v. 31.05.2023 – 11 ZB 23.152 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 31.05.2023 – 11 ZB 23.152 Download Drucken Titel: Auflagen zur Fahrerlaubnis (Cannabis-Medikation/jährliche Leistungstestung) - Berufungszulassung Normenketten: FeV § 46 Abs. 2 S. 1 Fev Anl. 4 Nr. 9.6.2 Leitsätze: 1. Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. VGH München BeckRS 2022, 16886 Rn. 21 mwN). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Handlungsempfehlungen der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation erachten eine Überprüfung des Leistungsbilds im Rahmen einer Nachbegutachtung insbesondere bei Verordnung hochdosierter Cannabisblütensorten in längerem zeitlichen Abstand für sinnvoll, weil keine hinreichenden Erkenntnisse über die langfristige Auswirkung der dauerhaften Einnahme insbesondere in Wechselwirkung mit der jeweiligen Grunderkrankung vorliegen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Auflagen zur Fahrerlaubnis, Langjährige Therapie mit Medizinal-Cannabis, Verpflichtung zur Durchführung jährlicher Leistungstests und zur Mitteilung von Veränderungen der Medikation, langjährige Therapie mit Medizinal-Cannabis, Verpflichtung zur Durchführung jährlicher Leistungstests, Verpflichtung zur Mitteilung von Veränderungen der Medikation Vorinstanz: VG München, Urteil vom 29.11.2022 – M 19 K 19.1306 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,- Euro festgelegt. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen Auflagen im Zusammenhang mit seiner Fahrerlaubnis. 2 Der am … … 1992 geborene Kläger nimmt seit 2014 mit Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) wegen ärztlich attestierter Erkrankungen (Fruktoseintoleranz, Reizdarmsyndrom mit chronisch rezidivierenden Diarrhoen und krampfartigen Bauchschmerzen, Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung [ADHS] und Depressionen) im Rahmen einer ärztlich betreuten Therapie Medizinal-Cannabisblüten ein. 3 Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 entzog ihm das Landratsamt Freising aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 2. Mai 2016 die Fahrerlaubnis. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage erließ das Verwaltungsgericht München einen Beweisbeschluss zur Klärung der Fahreignung. Das hierzu eingeholte nervenärztliche Gutachten vom 16. Oktober 2017 kommt zu dem Ergebnis, die Erkrankungen des Klägers und die Behandlung mit Cannabisblüten führten nicht zu einer Beeinträchtigung der Fahreignung. Es fänden sich auch keine Hinweise auf einen Missbrauch. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass durch eine Toleranzentwicklung die Dosis so weit erhöht werden müsse, dass dies Auswirkungen auf Wachheit, Konzentration und/oder Daueraufmerksamkeit haben werde. Dem zur Leistungsfähigkeit erstellten verkehrspsychologischen Zusatzgutachten vom 20. April 2018 zufolge hat der Kläger die Mindestanforderungen bei den durchgeführten Tests zur Orientierungsleistung, Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Reaktionsfähigkeit ausnahmslos erfüllt. Das darauf Bezug nehmende nervenärztliche Fachgutachten des Klinikums der Universität München vom 28. Mai 2018 verneint eine Neigung des Klägers zum Kontrollverlust hinsichtlich des Konsums sowie Hinweise auf eine Suchterkrankung und das Vorliegen einer Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung. Die Gefahr missbräuchlicher Einnahme sei gering. Es bestünden keine Leistungseinbußen in verkehrsrelevanten Funktionsbereichen. Da jedoch bei chronischem Cannabiskonsum unabhängig vom aktuellen Zustand Leistungseinbußen auftreten könnten, aber auch weil ein zukünftiger Missbrauch nie völlig ausgeschlossen werden könne, sei eine weitere engmaschige ärztliche Begleitung der Behandlung mit Cannabisblüten mit jährlichen Testungen der Leistungsfähigkeit und bei jeder Änderung der Medikation aus nervenärztlicher Sicht dringend zu empfehlen. 4 Nach richterlichem Hinweis hob das Landratsamt den Bescheid vom 13. Juni 2016 auf und verpflichtete den Kläger mit Bescheid vom 21. September 2018, 5 - sich in jährlichen Abständen – beginnend ab April 2019 – einer Testung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit zu unterziehen und der Fahrerlaubnisbehörde das Ergebnis dieser Testung bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Jahres unaufgefordert vorzulegen, 6 - in halbjährlichen Abständen – beginnend ab November 2018 – die Bescheinigung über die monatliche ärztliche Begleitung (Therapie) der Cannabis-Medikation entsprechend vorzulegen, 7 - in halbjährlichen Abständen – beginnend ab November 2018 – eine Haaranalyse auf die Substanz ‚THC-Säure-A‘ zu veranlassen und dieses Ergebnis jeweils zum 15. des Folgemonats entsprechend vorzulegen, um so eine bestimmungsgemäße Verwendung des Vaporisators nachzuweisen, 8 - der Fahrerlaubnisbehörde etwaige Veränderungen der Medikation unverzüglich mitzuteilen. 9 Nach Zurückweisung des hiergegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 20. Februar 2019 ließ der Kläger Klage gegen den Auflagenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids erheben, soweit er zur Testung seiner Leistungsfähigkeit in jährlichen Abständen, zur Veranlassung und Vorlage einer Haaranalyse und zur Mitteilung etwaiger Veränderungen der Medikation verpflichtet wurde. 10 Mit Urteil vom 29. November 2022 hob das Verwaltungsgericht den Auflagenbescheid und den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Verpflichtung zur Haaranalyse auf, weil diese sich nicht aus den vorliegenden Gutachten ergebe, und wies die Klage im Übrigen ab. Die Verpflichtungen zur jährlichen Leistungstestung und zur Mitteilung etwaiger Medikationsänderungen seien rechtmäßig. Der Kläger sei aufgrund der Dauermedikation mit Cannabis nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Die jährliche Leistungstestung habe das Gutachten des Klinikums der Universität München vom 28. Mai 2018 dringend empfohlen und entspreche im Übrigen auch der Handlungsempfehlung der ‚Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien‘ vom August 2018 zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation. Auch die Anordnung, etwaige Medikationsänderungen mitzuteilen, resultiere aus dem Gutachten des Klinikums der Universität München und erübrige sich nicht schon durch die Vorlage der Bescheinigung über die monatliche ärztliche Begleitung. 11 Zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das Landratsamt habe sich hinsichtlich der jährlichen Leistungstestung ohne eigene Prüfung vollständig auf die Ausführungen des Gutachters gestützt. Obwohl der Kläger dies gerügt habe, verhalte sich das Urteil nicht zu dieser Frage. Es gehe auch nicht darauf ein, dass seit der Erstellung des Gutachtens mehr als vier Jahre vergangen seien und dass über die reine Tatsache der Dauermedikation mit Medizinal-Cannabis hinaus keine Anhaltspunkte gegeben seien, die Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen könnten. Die Auflage einer jährlichen Leistungstestung sei bei anderen hochpotenten Schmerzmedikamenten nicht üblich. Das Urteil setze sich auch nicht mit den ärztlichen Überwachungspflichten bei der Verschreibung von Medizinal-Cannabis auseinander. Dem Arzt sei eine engmaschige Überwachung des Patienten vorgegeben und er sei auch ohne Auflage gehalten, die Cannabis-Medikation bei Veränderungen der Leistungsfähigkeit zu modifizieren und den Patienten zu beraten, etwa auch hinsichtlich der Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten. Das Gericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht bereits die ärztlichen Überwachungs- und Fürsorgepflichten der Auflage aus Gründen der Verhältnismäßigkeit entgegenstünden. Die Beurteilungskriterien würden eine psycho-physische Leistungstestung bei Medikation entweder nur freiwillig oder aber aufgrund einer behördlich angeordneten ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung vorsehen. Auch dazu verhalte sich das Urteil nicht. Gleiches gelte für die Frage, weshalb es einer gesonderten Mitteilung einer etwaigen Medikationsänderung bedürfe. Wenn der zu erbringende halbjährliche Nachweis der ärztlich begleiteten Therapie auch Auskunft zur Dosierungsart und -menge geben solle, sei nicht ersichtlich, weshalb der Fahrerlaubnisbehörde eine Erhöhung der Dosierung nicht bekannt werden sollte. Hier reiche es völlig, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, gegebenenfalls vom behandelnden Arzt ergänzende Auskunft zu verlangen. Grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob eine Medikation mit Medizinal-Cannabis grundsätzlich und ohne weitere Erkenntnisse Eignungszweifel begründen könne und deshalb eine Leistungstestung geboten sei oder ob diese nur in begründeten Einzelfällen angeordnet werden dürfe. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis grundsätzlich, also losgelöst vom Fall des Klägers, Leistungseinbußen auftreten könnten. Das Gericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sich nicht vor dem Hintergrund der Änderung betäubungsmittelrechtlicher und sonstiger Vorschriften ab dem 10. März 2017 weitere Erkenntnisse über die Wirkung dauerhafter Einnahme von Medizinal-Cannabis ergeben hätten. Eine jährliche Leistungstestung sei Fällen vorbehalten, in denen Hinweise auf missbräuchlichen Konsum oder fehlende Compliance oder sonstige Verdachtsmomente vorlägen. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 13 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen. 14 1. Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist die Berufung zuzulassen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – BayVBl 2023, 176 Rn. 23 m.w.N.). Aus der Antragsbegründung des Klägers, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – VerfGHE 68, 180 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124a Rn. 54), ergeben sich solche Zweifel nicht. 15
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