VGH München, Beschluss v. 02.05.2023 – 24 CS 23.318 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 02.05.2023 – 24 CS 23.318 Download Drucken Titel: Waffenrecht: Unzuverlässigkeit durch Versendung einer Waffe ohne Sicherstellung, dass diese nur an einen waffenrchtlich Berechtigten ausgehändigt wird; Verpackungsfehler Normenkette: WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2 S. 1, § 45 Abs. 2 S. 1 Leitsätze: 1. Weist der Versender einer Waffe den Transporteur nicht an, den waffenrechtlich relevanten Inhalt nur an die berechtigte Person iSd § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG nach Prüfung ihrer waffenrechtlichen Legitimation auszuhändigen, um so insbesondere die Zustellung an einen unberechtigten „Ersatzempfänger“ auszuschließen, so verstößt er gegen eine grundlegende waffenrechtliche Verpflichtung, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindern soll, dass Waffen oder Munition in die Hände unberechtigter Dritter und damit solcher Personen gelangen, bei denen insbesondere die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde nicht überprüft wurden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mit den Anforderungen des § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG ist es (auch) nicht zu vereinbaren, wenn es der Versender einer Waffe durch seine Wahl der Versandmethode gleichsam dem Zufall überlassen hat, ob die versendete Waffe dem berechtigten Empfängeradressaten oder einem unberechtigten „Ersatzempfänger“ ausgehändigt wird. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Gesamtbewertung im Rahmen der Prognose hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wertend den Umstand herangezogen hat, dass dem Waffenversender aufgrund seiner Erfahrungen in der Vergangenheit (hier: eine an ihn früher adressierte Lieferung von Waffenteilen war vollständig abhanden gekommen) die Verlustgefahren hätten bekannt sein müssen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Unzuverlässigkeit, Überlassen von Waffen an Dritte, Waffenversand mit D..., Empfangsberechtigung, Verpackung der Waffe, Waffenversand, Waffenrecht, Zuverlässigkeit, Versendung, Verpackung, Adressierung, Verlustgefahr Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 27.01.2023 – AN 16 S 23.36 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 21.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2022, mit dem seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen wurden und einschlägige Nebenbestimmungen getroffen wurden. 2 Der Antragsteller versandte eine in seiner Waffenbesitzkarte eingetragene halbautomatische Büchse zerlegt mit dem Transportdienstleister D... an Herrn H. L., einen gewerblichen Waffenhändler und Inhaber der Firma „A.“. Dieser teilte dem Antragsteller wenige Tage später mit, dass das Paket stark beschädigt und ohne den zur Waffe zugehörigen Verschluss angekommen sei. Ausweislich der D...-Sendungsverfolgung wurde das Paket aufgrund einer Beschädigung im Güterverkehrszentrum neu verpackt und an die Mutter des Empfängers – Frau A. L. –, die keine waffenrechtliche Erlaubnis hat, ausgehändigt. 3 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8. Dezember 2022 widerrief das Landratsamt A. die dem Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten (Nr. 1), den Kleinen Waffenschein (Nr. 2) sowie den Europäischen Feuerwaffenpass (Nr. 3) und gab ihm auf, die in Nr. 4 des Bescheids genannten Schusswaffen und Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 5), sowie die Waffenbesitzkarten, den Kleinen Waffenschein und den Feuerwaffenpass zurückzugeben (Nrn. 6, 8 und 9). Bei Nichterfüllung der Verpflichtung unter Nr. 5 wurde die Sicherstellung der Schusswaffen und Munition durch die Polizei angedroht (Nr. 10) und die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 5, 6, 8 und 9 wurde angeordnet (Nr. 12). 4 Hiergegen erhob der Antragsteller am 5. Januar 2023 Klage, über die noch nicht entschieden ist. Seinen zugleich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 27. Januar 2023 abgelehnt. Der Bescheid sei nach summarischer Überprüfung rechtmäßig, da die Widerrufsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG erfüllt seien. Durch den Versand der erlaubnispflichtigen halbautomatischen Büchse habe der Antragsteller gegen grundlegende waffenrechtliche Pflichten verstoßen, da er nicht sichergestellt habe, dass zum einen die Waffe nicht an unberechtigte Dritte – wie hier die Mutter des Empfängers- ausgehändigt werde und zum anderen durch Verpackung der Waffe in einem einfachen, offenbar wiederverwerteten Karton und dem bloßen Einschlagen der Waffenteile in etwas Zeitungs- bzw. Packpapier ohne weitere Umverpackung keine Vorkehrungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßes Beförderung und gegen ein Abhandenkommen getroffen habe. Der Antragsteller habe weder den Transportdienstleister angewiesen, die Sendung ausschließlich an den waffenrechtlich berechtigten Adressaten auszuhändigen noch ihn über den Inhalt der Sendung informiert. Durch die Bezeichnung des Adressaten mit „A. Waffen“ habe der Antragsteller unnötigerweise leicht erkennbar gemacht, dass es sich bei dem Inhalt des Pakets um eine Waffe bzw. Waffenteile handeln könnte. Die vorliegenden Verstöße rechtfertigten die Annahme, dass der Antragsteller auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder ordnungsgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Waffen oder Munition an nicht hierzu berechtigten Personen überlassen werde. Die vorliegenden Verstöße gegen § 34 Abs. 1 und 2 WaffG ließen beim Antragsteller das Vertrauen dahingehend, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde, entfallen. Dies gelte insbesondere, weil dem Antragsteller Verlustgefahren bei einem solchen Versand bekannt gewesen seien, nachdem 2019 an ihn adressierte Waffenteile beim Versand durch D... gänzlich abhandengekommen seien. Der Antragsteller habe damit einen erneuten Verlust billigend in Kauf genommen, was seine sorglose Fehleinstellung im Umgang mit Waffen zeige. Sein jahrelanges beanstandungsfreies Engagement beim Schützenverein vermöge keine günstige Prognose zu veranlassen, da dem Antragsteller seine waffenrechtlichen Pflichten in Anbetracht seiner verantwortlichen Position im Schützenverein umso präsenter sein müssten. Die Rückgabe der Waffenbesitzkarten, des Kleinen Waffenscheins und des Feuerwaffenpasses beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG, gegen den Bescheid bestünden auch im Übrigen keine Bedenken. 5 Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und beantragt, 6 den Beschluss vom 27. Januar 2023 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Ziffern 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 12 des Bescheides vom 8. Dezember 2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. 7 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe nicht gegen waffenrechtliche Pflichten verstoßen, da der Versand der Waffe den Vorgaben entsprochen habe. Gewerbsmäßige Beförderer erlaubnispflichtiger Gegenstände seien gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG von der Erlaubnispflicht befreit. Der Transport von Waffen, Waffenteilen und Munition könne somit von jedem nationalen und internationalen Express- und Kurierdienst wahrgenommen werden. So versende der Marktführer F. Waffen exakt in derselben Form. Soweit das Gericht auf die AGB von D... verweise, seien diese rein zivilrechtlicher Natur und könnten nicht im Verwaltungsverfahren angewendet werden. Zudem habe die Sendung den waffenrechtlich berechtigten Händler H.-H. L. erreicht und nicht, wie das Gericht ausführt, seine Mutter. Vielmehr sei die Mutter ebenfalls an der Tür gewesen, als der Postbote gekommen sei. Die Adressierung an den Empfänger „A.“ sei entgegen der Auffassung des Gerichts unproblematisch, da dieses Wort nicht zwingend auf Waffen hinweisen müsse, sondern diverse andere Bedeutungen habe. Der Verweis auf den Verlust von Waffenteilen 2019 sei wenig dienlich, da damals der Antragsteller als Empfänger keinen Einfluss auf die Sendung habe nehmen können. 8 Der Antragsgegner, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, beantragt, 9 die Beschwerde zurückzuweisen, 10 und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. 12 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. 13 1. Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers waren nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), zu widerrufen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Antragsteller die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind und damit ein absoluter Unzuverlässigkeitsgrund i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG vorliegt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken: 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.