VGH München, Beschluss v. 21.02.2023 – 6 CE 22.2587 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 21.02.2023 – 6 CE 22.2587 Download Drucken Titel: Beförderungsrunde 2022/2023 (Beförderungsamt A 9 vz+Z) bei der Telekom Normenkette: GG Art. 33 Abs. 2 Leitsätze: 1. Die im Beurteilungsbeitrag enthaltenen textlichen Erläuterungen müssen von den Beurteilern nicht wörtlich übernommen werden. Es reicht aus, wenn sich die Beurteiler eng an die im Beurteilungsbeitrag verwendeten Formulierungen anlehnen und damit deren Sinngehalt wiedergeben. Nur Abweichungen von größerem Gewicht bedürfen einer nachvollziehbaren Begründung. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei Auswahlentscheidungen muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Beurteiler ist nicht an die Beurteilungsbeiträge gebunden; er muss sie in seiner Beurteilung nicht „fortschreibend“ übernehmen. Er kann insbesondere unter Berücksichtigung der Wertigkeit der Beschäftigung im Vergleich zu derjenigen der Konkurrenten zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Der Beurteilungsspielraum wird jedoch nur dann rechtmäßig ausgeübt, wenn der Beurteiler die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bundesbeamtenrecht, Telekom, Konkurrentenstreit, Beförderungsrunde 2022/2023 (Beförderungsamt A 9 vz+Z), Dienstliche Beurteilung, Höherwertiger Einsatz innerhalb der eigenen Laufbahngruppe, Quervergleich, (keine) realistische Beförderungschance Vorinstanz: VG Würzburg, Beschluss vom 01.12.2022 – W 1 E 22.1689 Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. Dezember 2022 – W 1 E 22.1689 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.583,38 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer beamtenrechtlichen Beförderungsentscheidung. 2 Er steht als Technischer Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9, mittlerer Dienst) im Dienst der Antragsgegnerin, ist bei dem Postnachfolgeunternehmen D1. T. AG (im Folgenden Telekom) beschäftigt und zur Ausübung einer entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) bewerteten Tätigkeit eines „Sales Account Managers V“ bei der D2. T. GmbH beurlaubt. Bei der dienstlichen Beurteilung vom 9./13 Juni 2022 für den Zeitraum 1. September 2019 bis 31. August 2021 erhielt er als Gesamturteil die zweithöchste von sechs Notenstufen („sehr gut“) mit der höchsten Ausprägung „++“. Hiergegen hat der Antragsteller durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. November 2022 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde. 3 Bei der Beförderungsrunde 2022/2023 konkurrieren der Antragsteller und 64 weitere Beamte auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_DT_GKV_T“ um eine von 9 Planstellen zur Beförderung auf ein nach A9_vz+Z bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er in der Beförderungsliste mit dem Ergebnis „sehr gut ++“ geführt werde. Seine Beförderung in dieser Beförderungsrunde sei nicht möglich, weil nur solche Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit „hervorragend +“ beurteilt worden seien. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. 4 Am 14. November 2022 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht zunächst beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2022/2023 nach Besoldungsgruppe A9_vz+Z zu vergebenden 9 Planstellen mit den ausgewählten Konkurrenten/innen auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_DT_GKV_T“ zu besetzen und diese zu befördern, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Mit Schriftsatz vom 16. November 2022 wurde dieser Antrag dann auf die beiden Beigeladenen als die zuletzt gereihten Beamten beschränkt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung seiner Einwendungen erweise sich die Begründung des Gesamturteils als hinreichend konkret und aussagekräftig. Dass für das Gesamturteil sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen zur Verfügung stünden, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolge, sei nicht zu beanstanden; dies lasse vielmehr eine weitere und feinere Differenzierung im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu und trage der Sondersituation bei der Antragsgegnerin Rechnung, wo ein großer Teil der Beamten höherwertig eingesetzt sei. In der Begründung des Gesamturteils werde die Bewertung der Leistungen des Antragstellers mit der Note „sehr gut ++“ hinreichend plausibel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale heraus entwickelt. Insbesondere lasse die Begründung erkennen, dass die Wahrnehmung einer gegenüber seinem Statusamt höherwertigen Tätigkeit hinreichend berücksichtigt worden sei. Zwar bestünden bei beiden Beigeladenen gewisse Zweifel am Gesamturteil „hervorragend +“; allerdings sei aber nicht erkennbar, dass einer von ihnen mit einem schlechteren Gesamturteil als der Antragsteller (sehr gut ++) zu bewerten wäre. Da bei gleichwertigen Gesamturteilen die vorherige dienstliche Beurteilung der Bewerber zu betrachten sei und die Beigeladenen hierbei – ebenso wie die neun folgenden aktuell mit „sehr gut ++“ bewerteten, auf der Liste geführten Beamten – mit „sehr gut ++“ jeweils bessere Ergebnisse als der Antragsteller (gut ++) erzielt hätten, erscheine eine Auswahl des Antragstellers auch bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens ausgeschlossen. 5 Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin widersetzt sich der Beschwerde. II. 6 Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. 7 1. Mit der Beschwerde wird (nur) der im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weiterverfolgt, den das Verwaltungsgericht abgelehnt hat. Nach dem Wortlaut des Beschwerdeantrags (Schriftsatz vom 15.12.2022) wäre Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zwar die Freihaltung aller neun bei der Beförderungsrunde 2022/2023 zu vergebenden Planstellen mit der Wertigkeit A9_vz+Z. Die Begründung der Beschwerde (Schriftsatz vom 23.12.2022) zeigt aber unter entsprechender Heranziehung von § 88 VwGO, dass das Rechtsschutzziel des Antragstellers (weiterhin) allein in der Freihaltung von zwei Beförderungsplanstellen mittels der begehrten Beschwerdeentscheidung besteht, die nach der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung mit den Beigeladenen zu 1) und 2) besetzt werden sollen (vgl. Schriftsatz vom 23.12.2022, S. 7 ff.). Der Prozessbevollmächtigte dürfte im Beschwerdeschriftsatz daher lediglich versehentlich die bei Einleitung des Antragsverfahrens nach § 123 VwGO zunächst noch auf Freihaltung aller neun zu vergebenden Planstellen zielende Antragsformulierung verwendet haben. 8 2. Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Gründe, die fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen. 9 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris Rn. 8), dass die Telekom bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter nach der Besoldungsgruppe A9_vz+z seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gegeben. 10 Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung mit Blick auf die Besonderheiten des Beurteilungssystems bei der T. (vgl. B.v. 11.2.2020 – 6 ZB 19.2351; B.v. 24.9.2019 – 6 CE 19.1749; B.v. 26.8.2019 – 6 CE 19.1409; B.v. 23.4.2019 – 6 CE 19.76, jeweils juris m.w.N.) zu dem Ergebnis gelangt, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden ist und eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung bildet. Es hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die nach seiner Auffassung hinsichtlich der Bildung der an die Beigeladenen vergebenen Gesamturteile bestehenden Zweifel nicht zum Erfolg des Eilverfahrens führen, da eine Auswahl des Antragstellers auch bei einer etwaigen Korrektur dieser Gesamturteile ausgeschlossen erscheint. Den (insoweit) überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Vielmehr wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen lediglich die bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragenen Argumente, ohne jedoch neue wesentliche Gesichtspunkte aufzuzeigen, die eine andere Beurteilung der Rechtssache angezeigt erscheinen lassen könnten. Der Senat nimmt daher auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und führt mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ergänzend aus: 11 Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Aus diesem Grund unterliegen die dienstlichen Beurteilungen ebenso wie die darauf fußenden Auswahlentscheidungen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich hier jeweils darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.08 – ZBR 2009, 196/197; U.v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – juris; BayVGH, B.v. 5.3.2012 – 6 ZB 11.2419 – juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 5). Erweist sich anhand dieses Maßstabes die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird, hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Das hat das Verwaltungsgereicht mit zutreffender Begründung verneint. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.