Ablauf der Haftungsfreistellung, ab dem 1. März 2021 und auch künftig der Winterdienst auf der FlNr. … nicht mehr durchgeführt werde. 6
dem weitere Verhandlungen zur gütlichen Beilegung gescheitert waren, stellten die Antragsteller mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht Regensburg einen Antrag
GO mit dem Ziel, die Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zur Durchführung des Winterdienstes auf der FlNr. … zu verpflichten. Den Eilantrag begründeten die Antragsteller u.a. damit, dass ihnen die Durchführung des Winterdienstes mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 zugesagt worden sei. Die Forderung
einer Haftungsfreistellung sei rechtlich nicht haltbar, weil eine solche die Antragsgegnerin in vergleichbaren Fällen nicht fordere. Insofern ergebe sich eine Selbstbindung
118 BV. Die Selbstbindung der Verwaltung ohne Haftungsfreistellung zu räumen und zu streuen, was einer Kommune erlaubt sei, führe hier zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Inhalt und Umfang der winterlichen Räumpflicht auf öffentlichen Straßen richte sich unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung
den Umständen des Einzelfalls. Die vorliegende Zuwegung weise eine besondere Gefährlichkeit wegen der Hängigkeit der Wegfläche, ihrer Lage neben dem Wasser und der Brücke auf. Eine Absturzsicherung bestehe nicht. Der Sohn der Antragsteller sei bereits gestürzt. Aus diesem Grund seien die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 1, 2, 3, 11 und 14 GG derart augenscheinlich verletzt, dass die Durchführung des Winterdienstes anzuordnen sei. 7 Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
GO zulässige Beschwerde hat Erfolg. 17 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aus den von den Antragstellern dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof
GO beschränkt ist, als unrichtig.
im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
GO gebotener summarischen Prüfung hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Anspruch der Antragsteller auf Durchführung eines Winterdienstes aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO i.V.m. Art. 3 GG verneint. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. 18 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind
GO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher
teile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Derartige Anordnungen, die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest in zeitlicher Hinsicht vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare
teile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund); weiterhin muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache sprechen (Anordnungsanspruch) (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 = juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.2.2022 – 6 CE 21.2766 – PersV 2022, 273 = juris Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO,
aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO i.V.m. Art. 3 GG.
1 Satz 1 GO sind alle Gemeindemitglieder
den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen. 21 a.
Aktenlage hat die Antragstellerin mit ihrem Winterdienst eine gemeindliche öffentliche Einrichtung i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO geschaffen. Öffentliche Einrichtungen der Gemeinde i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO ist jede Einrichtung, die von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht wird (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.1968 – Nr. 52 IV 66 – BayVBl. 1969, 102; B.v. 3.7.2018 – 4 CE 18.1224 – BayVBl 2019, 50 = juris Rn. 13; B.v. 15.6.2020 – 4 ZB 20.159 – juris Rn. 14; Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Febr. 2022, Art. 21 Rn. 4). Dabei sind an den gemeindlichen Widmungsakt keine förmlichen Voraussetzungen zu stellen; es genügt auch konkludentes Handeln, aus dem der Wille der Gemeinde hervorgeht, die Einrichtung der Allgemeinheit zur Benutzung zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.1968 – Nr. 52 IV 66 – BayVBl. 1969, 102; B.v. 21.1.1988 – 4 CE 87.03883 – BayVBl 1988, 497/498; B.v. 6.4.2004 – 8 CE 04.464 – BayVBl 2005, 23 = juris Rn. 9; B.v. 3.7.2018 – 4 CE 18.1224 – BayVBl 2019, 50 = juris Rn. 13). 22 Vorliegend spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin ihre sächlichen Mittel zum Räumen und Streuen von Straßen und Wegen im Gemeindegebiet nicht nur zur Erfüllung ihrer Reinigungs-, Räum- und Streupflicht gem. Art. 51 Abs. 1 und 2 BayStrWG einsetzt, sondern darüber hinaus überobligatorisch auf weiteren Flächen und Wegen einen Winterdienst durchführt. Denn sie räumt und streut
dem Vortrag der Antragsgegnerin verschiedene Flächen, Straßen und Wege außerhalb geschlossener Ortslage, darunter wohl auch nicht gewidmete Wegflächen, Zufahrten und Privatwege. Indem die Antragsgegnerin über ihre gesetzliche Verpflichtung hinaus Personal- und Sachmittel einsetzt, um einem bestimmten Kreis von Einwohnern die Zufahrt zu ihrem Anwesen auch unter winterlichen Verhältnissen zu ermöglichen, hat sie diese Mittel insoweit dem Recht der öffentlichen Einrichtungen gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO unterstellt (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.1991 – 8 B 88.2835 – FStBay 1992, Nr. 143; B.v. 6.4.2004 – 8 CE 04.464 – BayVBl 2005, 23 = juris Rn. 9; für die gemeindliche Straßenreinigung bereits Königl.BayVGH, U.v. 18.10.1899 – VGH a.F. 21, 5/15; U.v. 27.2.1920 – VGH a.F. 41, 21/22; BayVGH, U.v. 4.8.2005 – 4 BV 03.1907 – juris Rn. 19). Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin nunmehr eine (Benutzungs-) Gebühr (vgl. Art. 8 Abs. 1 KAG) für den überobligatorischen Winterdienst verlangt (vgl. GA Bl. 45). Dass vorliegend wohl kein formaler Widmungsakt in Form eines Verwaltungsaktes
VwVfG vorliegt, ist hingegen ohne Belang, da eine konkludente Widmung genügt. 23 b. Ein Nutzungsanspruch besteht im Rahmen der bestehenden allgemeinen gesetzlichen Regelungen und der Widmung (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2022 – 4 N 21.757 -BayVBl 2022, 380 = juris Rn. 22). Die Widmung legt den Umfang der zulässigen Benutzung und auch den Benutzerkreis fest (BayVGH, B.v. 2.2.2004 – 22 B 03.2451 – juris Rn. 10; B.v. 3.7.2018 – 4 CE 18.1224 – BayVBl 2019, 50 = juris Rn. 13); die Widmung setzt hinsichtlich der Zweckbestimmung einen grundlegenden Rahmen (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2003 – 4 B 00.2823 – BayVBl 2003, 501 = juris Rn. 24). Aufgrund des aus der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) folgenden Rechts auf eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung verfügen die Gemeinden bei der Festlegung des Zwecks und des Benutzerkreises ihrer freiwillig geschaffenen öffentlichen Einrichtungen (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO) über ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen (BayVGH, B.v. 27.3.2001 – 4 ZE 01.628 – juris Rn. 3; U.v. 1.2.2022 – 4 N 21.757 – BayVBl 2022, 380 = juris Rn. 25; BayVerfGH, E.v. 7.10.2011 – Vf. 32-VI-10 – VerfGHE 64, 177 = juris Rn. 20). Die Einschränkung einer früheren großzügigeren Verwaltungsübung, ist möglich, wenn sachliche Gründe unter Berücksichtigung der Grundrechte und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) eine Änderung der Vergabepraxis rechtfertigen und ab einem gewissen Zeitpunkt
der „neuen“ Vergabepraxis verfahren, d.h. nicht nur in Einzelfällen willkürlich von der bisherigen Praxis abgewichen wird (BayVGH, B.v. 21.10.2013 – 4 CE 13.2125 – NVwZ-RR 2014, 110 = beckonline Rn. 11; BayVGH, U.v. 1.2.2022 – 4 N 21.757 – BayVBl 2022, 380 = juris Rn. 25). Eine Einzelfallentscheidung kann allenfalls dann Ausdruck einer geänderten Vergabepraxis sein, wenn sie unmissverständlich in ein neues, zukünftig bindendes System einzuordnen ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.1988 – 4 CE 87.03883 – NJW 1989, 2491; U.v. 17.11.2020 – 4 B 19.1358 – BayVBl 2021, 159 = juris Rn. 38). 24 Die Antragsgegnerin hat bis zur Wintersaison 2020/2021 den in ihrem Eigentum stehenden Weg auf dem Grundstück FlNr. …, der als Zufahrt zum Wohnanwesen der Antragsteller dient, im Rahmen ihres Winterdienstes geräumt und gestreut. Für die Zeit danach hat sie die künftige Durchführung des Winterdienstes offenbar von einer Haftungsfreistellung und der Bezahlung einer Gebühr abhängig gemacht. 25 Für den Senat lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen und den Angaben in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin nicht feststellen, dass eine allgemeine, willkürfreie Beschränkung des Winterdienstes zur Wintersaison 2020/2021 stattgefunden hat. Lässt sich aber eine den rechtlichen Anforderungen genügende Beschränkung des Winterdienstes nicht feststellen, geht dies zu Lasten der Antragsgegnerin. Da es sich insoweit um einen anspruchsvernichtenden Umstand handelt, trifft sie die materielle Beweislast (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2010 – 12 CE 10.767 – juris Rn. 32; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 5; Breunig in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2023, § 108 Rn. 17). 26 Eine den Anforderungen des Willkürverbots genügende Änderung der Durchführungspraxis für den gemeindlichen Winterdienst hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2023. Die Antragsgegnerin hat weder den vor der Änderung ihrer Räumpraxis geltenden Räum- und Streuplan, noch ihren aktuellen Räum- und Streuplan erläutert oder vorgelegt. Sie hat auch nicht für den Senat plausibel und
vollziehbar aufgezeigt, worin die Änderung ihrer Räumpraxis zur Wintersaison 2020/2021 konkret besteht. Ihr Vortrag lässt allenfalls Rückschlüsse darauf zu, wie sie ihren Winterdienst auf einzelnen Straßen, Wegen und Zufahrten außerhalb geschlossener Ortschaften durchführt (vgl. GA Bl. 44 f., 88 f.). Ein schlüssiges allgemeines Räum- und Streukonzept lässt sich aus den von der Antragsgegnerin erläuterten Einzelfällen indes nicht ableiten, zumal sie nicht erklärt, wie sich in den erwähnten Fällen die Eigentumsverhältnisse an den Wegflächen gestalten. Da vorliegend die streitige Wegfläche auf dem Grundstück FlNr. … im Eigentum der Antragsgegnerin steht, käme es auf die Räumpraxis gerade solcher Wegflächen an. Hierzu hat sie nichts vorgetragen. Ob die Räumpraxis auf diesen Wegen daran anknüpft, wem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, ist ebenfalls unklar. Ebenfalls offen ist,
welchen Kriterien die Antragsgegnerin von den Anliegern Haftungsfreistellungen und eine (Benutzungs-)Gebühr verlangt, zumal letztere laut Behördenakte von den Antragstellern bislang überhaupt nicht verlangt wurde, vielmehr ein Winterdienst „ohne Entgelt“ angeboten wurde (vgl. Schreiben vom
1 BGB ist Voraussetzung für das Bestehen einen Notwegerechts, dass einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Ein öffentlicher Weg liegt regelmäßig vor, wenn er gem. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG gewidmet ist (vgl. Brückner in Münchner Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2023, § 917 Rn. 7). Danach hat das Grundstück FlNr. … der Antragsteller die zur Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, weil es an eine Gemeindeverbindungstraße angrenzt. Der Umstand, dass von der Gemeindeverbindungsstraße zum Wohnhaus der Antragsteller bislang keine Zufahrt besteht, diese also erst gebaut werden müsste und länger wäre als die Zufahrt über das Grundstück FlNr. …, dürfte keine Notwegesituation begründen. Dies gilt auch dann, wenn das für den Grundstückseigentümer umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des
bargrundstücks (vgl. BGH, U.v. 9.11.1979 – V ZR 85/78 – BGHZ 75, 315 = juris Rn. 15; U.v. 7.7.2006 – V ZR 159/05 – NJW 2006, 3426 = beckonline Rn. 12; U.v. 13.5.2022 – V ZR 4.21 – ZfBR 2022, 773 = juris Rn. 23). Dass eine Zufahrt wegen der Lage des Grundstücks FlNr. … in einem Landschaftsschutzgebiet nicht möglich sein soll, ist für den Senat nicht erkennbar, da schon nicht dargelegt ist, welche Landschaftsschutzgebietsverordnung einschlägig sein könnte. Vielmehr hält laut Aktenlage die Antragsgegnerin den Bau einer Zuwegung auf dem Grundstück FlNr. … jederzeit für möglich (Bl. 299 BA). 29 2. Ein die einstweilige Anordnung
GO rechtfertigender Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. 30 Der erforderliche Anordnungsgrund entfällt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits deswegen, weil die Antragsteller bislang keine Klage erhoben haben. Dies ist aufgrund der Regelung in § 123 Abs. 3 i.V.m. § 926 ZPO keine Frage des Anordnungsgrundes. 31 Ein Anordnungsgrund ist auch nicht wegen des einsetzenden Frühlings entfallen. Denn die Antragsteller haben ihren (Haupt-)Antrag nicht auf den Winter 2022/23 beschränkt, sondern machen einen Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes für die Zukunft geltend, d.h. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Mit diesem Begehren liegt auch die erforderliche Eilbedürftigkeit vor, da mit einem rechtskräftigen Abschluss des noch nicht eingeleiteten Hauptsacheverfahrens, das sich ggf. über mehrere Gerichtsinstanzen ziehen kann, vor dem nächsten Schneefall im kommenden Winter nicht zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2020 – 8 CE 20.1374 – juris Rn. 15). Zugleich steht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin ihre (fehlerhafte) Praxis bei Durchführung des Winterdienstes auch im kommenden Winter beibehalten wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher zur Abwendung wesentlicher
teile erforderlich. 32 3.
GO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht
freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Das Gericht kann daher nicht nur Maßnahmen erlassen, die gegenüber dem Antrag ein Minus darstellen (vgl. BayVGH B.v. 6.8.2003 – 12 CE 03.840 u.a – juris Rn. 18), sondern auch solche, die in gleicher Richtung wie der Antrag liegen, selbst wenn es sich streng genommen um ein aliud gegenüber der beantragten Maßnahme handelt (vgl. Drescher in Münchner Kommentar zur ZPO,
eingehender Prüfung des Rechtsschutzbegehrens keinen Erfolg hat (Rechtsgedanke des § 80b Abs. 1 Satz 2 VwGO, vgl. BT-Drs. 13/3993 S. 11). 33 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 § 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 34 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.