VollzG § 109, § 112, § 113 BayStVollzG Art. 52 BayAGBGB Art. 71 Leitsätze:
analog zu. (Rn. 14) 3. Der Lauf der Fristen nach Art. 71 BayAGBGB und §§ 195, 199
wird weder mit der Einzahlung noch mit der Entlassung aus der Haft, sondern gemäß § 695 S. 2
analog mit einem Zahlungsverlangen des Berechtigten ausgelöst. (Rn. 17 – 21) Es genügt für die Annahme einer Verwirkung nicht, dass sich ein Inhaftierter das Eigengeldguthaben nach seiner Entlassung nicht (unverzüglich) auszahlen ließ (Ergänzung zu BGH BeckRS 2017, 111499). (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gefangener, Eigengeld, Rückzahlungsanspruch, Verjährung, Verwirkung Vorinstanz: LG Bamberg, Beschluss vom 12.08.2022 – StVK 59/22 Fundstellen: StV 2024, 47 LSK 2023, 13709 Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 12. August 2022 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Eigengeld des Erblassers A… in Höhe von 130.338,88 Euro an die Antragstellerinnen als Gesamtgläubiger zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens und die den Antragstellerinnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. III. Der Beschwerdewert wird auf 134.529,70 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der im April 2021 verstorbene, von den drei Antragstellerinnen beerbte Erblasser war in den Jahren 2013 und 2019 bis 2020 mehrmals kurzzeitig in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bamberg inhaftiert. Beim Zugang am 4. März 2013 zahlte der Erblasser, der nach dem Vortrag der Antragstellerinnen über kein Konto verfügte und sein gesamtes Vermögen in bar verwahrte, nach der von den Antragstellerinnen nicht in Frage gestellten Darstellung des Antragsgegners bei der JVA Bamberg einen Betrag von 10.465,75 Euro in bar ein; das Guthaben wurde einen Tag später auf dem Gefangenengeldkonto gutgeschrieben. Nach seiner Entlassung verweigerte er es, den Empfang des verbleibenden Betrages von 8.557,25 Euro zu quittieren, woraufhin ihm der Geldbetrag nicht ausgehändigt wurde (Anlage B 4). Einer anschließenden schriftlichen Aufforderung, ein Konto zu benennen oder das Geld abzuholen, kam er nicht nach (Anlage B 5). Anlässlich des Zugangs am 1. August 2013 zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zahlte er bei der JVA Bamberg auf das Gefangenengeldkonto einen Bargeldbetrag in Höhe von 125.105,13 Euro ein, der am Folgetag als Guthaben des Strafgefangenen gebucht wurde. Nach seiner Entlassung am 7. August 2013 nahm der Gefangene das verbleibende Geld in Höhe von 121.781,63 Euro nicht an sich, woraufhin ein Mitarbeiter der JVA unterschriftlich auf einem Ausdruck mit der Bezeichnung „Kontenabschluss“ vermerkte: „Geld wurde von Herrn A… nicht mitgenommen. Geld wieder auf Konto gutgeschrieben“ (Anlage B 8). Am 28. Oktober 2013 löste die JVA ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem Erblasser das interne Gefangenenkonto auf und zahlte das Eigengeld des Erblassers in Höhe von 130.338.88 Euro bei der Landesjustizkasse Bamberg zur Verwahrung ein (Anlagen B 7, B 9). Anlässlich eines Zugangs am 13. Mai 2019 zahlte der Erblasser bei der JVA Bamberg einen Betrag von 22,70 Euro ein, nach der Unterbrechung der Vollstreckung wurde das Guthaben am 4. November 2019 ebenfalls bei der Landesjustizkasse gebucht. Das bei einer weiteren Inhaftierung im Jahr 2019 einbezahlte Gefangenengeld wurde dem Erblasser bei seiner Entlassung am 10. Januar 2020 in bar ausgehändigt, bei seiner letzten Inhaftierung im Jahr 2020 zahlte er kein Bargeld ein. 2 Nach dem Tod ihres Vaters baten die drei mit Erbschein ausgewiesenen Miterbinnen in einem an die JVA Bamberg gerichteten Schreiben vom 15. Juni 2021 um Prüfung, ob noch Forderungen gegen den Freistaat bestünden. Daraufhin teilte die JVA Bamberg den drei Miterbinnen mit Schreiben vom 7. September 2021 mit, dass aus den Inhaftierungen des Erblassers im Jahre 2013 resultierend aus Bargeldeinzahlungen auf das Gefangenengeldkonto ursprünglich ein Betrag von 130.338,88 Euro offen gewesen, der Rückforderungsanspruch jedoch mittlerweile verjährt wäre; aus der Inhaftierung im Jahr 2019 bestünde noch ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 22,70 Euro. Die drei Miterbinnen traten dem entgegen und verlangten unter Vollmachtsanzeige mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Oktober 2021 von der JVA nähere Auskünfte zu den Einzahlungen, den Verfügungen und dem Verbleib des Geldes sowie Einsicht in den Vollzugsplan. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 erteilte die JVA weitere Auskünfte zu den Vollzugszeiten, den Einzahlungen, den Buchungsvorgängen und den jeweiligen Guthaben des Erblassers und wiederholte ihre Rechtsansicht, dass bezüglich eines Betrages von 130.338,88 Euro zum Ende des Jahres 2016 Verjährung eingetreten sei. Daraufhin widersprach der anwaltliche Vertreter der Antragstellerinnen unter Bezugnahme auf das Schreiben der JVA vom 25. Oktober 2021 mit Schreiben vom 2. November 2021 den Ausführungen zur Verjährung und forderte von der JVA Bamberg die Auszahlung des „Restbetrags“ unter Fristsetzung bis zum 15. November 2021. Nachdem die JVA auf die Zahlungsaufforderung nicht reagierte, reichten die Miterbinnen mit anwaltlichem Schriftsatz am 21. Dezember 2021 Klage auf Zahlung von 130.338,88 Euro nebst Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten zum Landgericht Bamberg ein. 3 Das Landgericht Bamberg – 4. Zivilkammer – hat sich mit Beschluss vom 11. Mai 2022 für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger an die Strafvollstreckungskammer abgegeben. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 12. August 2022 „den Antrag“ auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Dezember 2021 wegen der Versäumung der Frist von § 112 StVollzG als unzulässig verworfen. Mit der Frage der Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat sich die Strafvollstreckungskammer nicht befasst. 4 Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragstellerinnen mit ihrer Rechtsbeschwerde und beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antragsgegner zur Zahlung von 130.338,88 Euro zu verpflichten, hilfsweise die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Zur Begründung führen sie an, dass §§ 109, 112 StVollzG nicht anwendbar und der auf sie übergegangene Anspruch auf die Zahlung des Eigengelds nicht verjährt sei. Zu den ursprünglich in der Klageschrift geltend gemachten Rechtsanwaltskosten verhalten sie sich nicht ausdrücklich. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig auch in Ansehung von § 116 Abs. 1 StVollzG, da es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Fragen der Verjährung und des Erlöschens des Auszahlungsanspruchs von Eigengeld sind bislang nicht obergerichtlich entschieden worden. 6 Es kann dahinstehen, ob die Strafvollstreckungskammer in Anlehnung an die herrschende Meinung zu Aufrechnungsfragen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2003 – 5 Ws 135/03 Vollz –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 4 Ws 310/20 Vollz –, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Juli 2004 – 1 Ws 259/04 (Vollz) –, juris; Baier/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 4. Kapitel Arbeit und Bildung H VI Rn. 115 und Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel Rechtsbehelfe B § 109 StVollzO Rn. 15; Arloth/Krä StVollzG 5. Aufl. § 109 StVollzG Rdn. 3; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Januar 1999 – Ws 1531/98 –, juris, ebenfalls zur Aufrechnung) zu Recht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges bejaht hat oder ob nicht vielmehr der Zivilrechtsweg eröffnet war. Für die Annahme, dass es sich bei dem streitigen Anspruch der Erben nicht um die Überprüfung einer eine einzelne Angelegenheit regelnden Maßnahme auf dem Gebiete des Strafvollzuges (§ 109 Abs. 1 StVollzG) handelt, könnte sprechen, dass sich eine Verweigerung der Auszahlung von Geldmitteln eines bereits seit geraumer Zeit entlassenen Gefangenen nicht mehr als eine vollzugsregelnde Verfügung darstellt. Der Senat ist indes an einer Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 5 GVG gehindert, da er über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu befinden hat. Ein Ausnahmefall, in dem die Beschränkung der Prüfungskompetenz wegen Nichteinhaltung des in § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahrens entfiele, liegt hier nicht vor. III. 7 1. Die Anträge waren entgegen der Rechtsansicht der Strafvollstreckungskammer nicht wegen der Versäumung der Frist nach § 112 StVollzG unzulässig. 8
analog zu (vgl. BGHZ a.a.O. Rn. 7; Baier/Laubenthal a.a.O. 4. Kapitel Arbeit und Bildung H VI Rn. 103; Stöber/Rellermeyer a.a.O.). 15 b) Der Anspruch ist als Forderung gegen das Land nach § 1922
auf die Erbinnen übergegangen. 16 c) Der Anspruch ist nicht gemäß § 378
erloschen. Ein Fall der Hinterlegung nach §§ 372, 376 Abs. 2 Nr. 1
liegt nicht vor. Dass die JVA das Gefangenenkonto aufgelöst und das Eigengeld im Jahr 2013 zur Verwahrung an die Landesjustizkasse umgebucht hat, führt nicht zum Erlöschen des Auszahlungsanspruchs. 17 d) Der Auszahlungsanspruch der Erben ist weder nach Art. 71 BayAGBGB erloschen noch nach §§ 195, 199
verjährt. Denn der Lauf beider Fristen wurde erst mit dem Zahlungsverlangen der Miterbinnen ausgelöst. 18 Nach Art. 71 Abs. 1 BayAGBGB erlöschen die auf eine Geldzahlung gegen den Freistaat Bayern gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche, soweit nicht anderes bestimmt ist, in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2
beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder sich dieser Kenntnis grob fahrlässig verschlossen hat. Nach § 199 Abs. 4
ist für die 10-jährige absolute Verjährungsfrist nur die objektive Entstehung des Anspruchs erforderlich. 19 Nach der mangels spezialgesetzlicher Regelungen auch auf die Verwaltung des Eigengelds anwendbaren Auslegungsregel des § 700 Abs. 1 S. 3
richten sich Zeit und Ort der Rückgabe nach den §§ 695-697
über den Verwahrungsvertrag. Nach § 695 S. 1
kann der Hinterleger die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Grundsätzlich entsteht der Rückforderungsanspruch damit bereits im Zeitpunkt der Hinterlegung. Damit würde die Verjährungsfrist von drei Jahren bereits mit Ende des Jahres der Hinterlegung (hier der Einzahlung) beginnen. Dies hätte zur Folge, dass die Justizvollzugsanstalt nach Ablauf von drei Jahren die Auszahlung der von ihr verwalteten Guthaben verweigern könnte, selbst wenn die Haft andauert. Indes ist auf den Auszahlungsanspruch auch § 695 S. 2
entsprechend anzuwenden. 20 Bei dem Anspruch auf Auszahlung von Eigengeld eines Strafgefangenen nach § 700
analog handelt es sich wegen des in entsprechender Anwendung von § 700 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 695 S. 1
normierten jederzeitigen Rückforderungsrechts (vgl. Staudinger/Bieder
KommBGB/Henssler, 9. Aufl., § § 700 Rn. 13) wie bei den Rückforderungsansprüchen aus Leihe, Hinterlegung oder Verwahrung um einen sogenannten verhaltenen Anspruch, der zwar jederzeit, aber nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen ist (zu § 700
als einem zwischen Verwahrung und Darlehen stehenden, typengemischten Vertrag eigener Art vgl. Zetzsche in Erman
, Kommentar, § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag Rn. 1, 4; Staudinger/Bieder a.a.O. Rn. 2, 7; MünchKommBGB Henssler a.a.O.). Bei verhaltenen Ansprüchen besteht in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur im Ergebnis Übereinstimmung darin, dass die Verjährung entsprechend § 695 S. 2
seit der Schuldrechtsreform nicht mehr sofort beginnt, sondern erst, wenn der Gläubiger den Schuldner erstmals zur Leistungserbringung auffordert (vgl. etwa Lakkis in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 9. Aufl., § 199
(Stand: 01.05.2020) Rn. 31; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 7; im Erg. ebenfalls MünchKommBGB/Henssler a.a.O. § 695 Rn. 14; Jülch in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 9. Aufl., § 695
(Stand: 01.02.2020) Rn. 15; Schmidt-Räntsch in Erman
, 16. Aufl., § 199 Rn. 4a; Staudinger/Peters/Jacoby
12; BGH, Urteil vom
) einer gesonderten Regelung zugeführt hat, um einen von ihm – angesichts der durch die Gesetzes-Novelle erfolgten Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre – als nicht angemessen empfundenen Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1
zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 258 zu § 604 Abs. 5
; S. 258, 269 zu § 695 und § 696
). Diese Gesetzeshistorie rechtfertigt es, den Beginn der Verjährungsfrist verallgemeinernd für andere verhaltene Ansprüche, für die der Verjährungsbeginn nicht ausdrücklich geregelt ist, anknüpfend an das Erfüllungsverlangen des Gläubigers zu bestimmen (BGH, Urteil vom
) reicht demnach der bloße Zeitablauf nicht aus; hinzukommen muss vielmehr, dass der Berechtigte das Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, Urteil vom
auf das verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis der Verwaltung von Eigengeld nach dem Ende des Strafvollzugs entsprechend anwendbar sind oder ob Schäden, die durch eine verspätete Leistung verursacht sind, nur nach den Regelungen über die Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839
) beurteilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
,
entbehrlich gemacht hätte. 28 b) Ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1
analog scheitert bereits daran, dass § 280 Abs. 2
im Falle einer in der Verzögerung bestehenden Pflichtverletzung den Schadensersatz an das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen knüpft (MünchKomm/Ernst a.a.O. Rn. 184). 29 c) Die Voraussetzungen für eine Amtspflichtverletzung sind ebenfalls nicht dargetan. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen gegenüber der JVA zunächst nur Auskunftsansprüche geltend machten, denen zeitnah nachgekommen wurde. 30 3. Da die Sache spruchreif ist, konnte der Senat gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG aussprechen, dass der Antragsgegner zur Auszahlung des Eigengelds verpflichtet ist und der Antrag im übrigen abzuweisen ist. V. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1 und 4 StVollzG und einer analogen Anwendung der §§ 467, 473 StPO, wobei der Senat dem geringfügigen Teilunterliegen der Antragstellerinnen unter Kostengesichtspunkten keine Bedeutung beigemessen hat. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 52, 60, 65 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.