LG Ingolstadt, Urteil v. 16.06.2023 – 1 KLs 42 Js 9059/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Ingolstadt, Urteil v. 16.06.2023 – 1 KLs 42 Js 9059/19 Download Drucken Titel: Verurteilung wegen Betrugs und Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel Normenketten: AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 5, § 21 Abs. 1, § 96 Nr. 5 StGB § 25 Abs. 1 Alt. 1, Alt. 2, Abs. 2, § 27, § 58 Abs. 2 S. 2, § 73, § 73b, § 73c, § 73d, § 73e, § 132a Abs. 1 Nr. 1, § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Var. 1 HGB § 242, § 264 Abs. 1 S. 3 MPG § 6 Abs. 1 Leitsätze: 1. Bei dem Produkt BG-MUN handelt es sich um ein Präsentationsarzneimittel iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG sowie um ein Fertigarzneimittel iSd § 4 Abs. 1 AMG, nicht aber um ein Funktionsarzneimittel iSd § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG. (Rn. 432 – 449 und 1776 – 1781) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das unbefugte Führen des akademischen Grades "Prof." stellt einen Missbrauch von Titeln gem. § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. (Rn. 1815) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die durch eine bundesweite negative Fernsehausstrahlung bedingte Prangerwirkung kann sich strafmildernd auswirken. (Rn. 1893) (redaktioneller Leitsatz) 4. Allein die lange Dauer eines Verfahrens bedeutet nicht, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt. (Rn. 1922 – 1925) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: arzneimittelrechtliche Zulassung, Arzneimittelvertrieb, Betrugsvorsatz, Gewerbsmäßigkeit, Gesundheitsgefährdung, Krebsbehandlung, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, Verkehrsfähigkeitsbescheinigung, Heilmittelwerbung, uneigentliches Organisationsdelikt, mittelbare Täterschaft, lange Verfahrensdauer Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 26.06.2024 – 1 StR 10/24 Tenor I. 1. Die Angeklagte …G. ist schuldig des Betruges in 11 Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Inverkehrbringen nicht zugelassener Fertigarzneimittel, des unerlaubten Inverkehrbringens nicht zugelassener Fertigarzneimittel, der Beihilfe zum unerlaubten Inverkehrbringen nicht zugelassener Fertigarzneimittel in 5 Fällen und des Missbrauchs von Titeln. 2. Der Angeklagte …B. ist schuldig des Betruges in 14 Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Inverkehrbringen nicht zugelassener Fertigarzneimittel. II. Die Angeklagte …G. wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. III. 1. Der Angeklagte …B. wird deshalb unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt vom 11.04.2018, Az. 8 Ls 61 Js 4530/16, verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. 2. Die Geldauflage in Höhe von 3.000,00 €, die der Angeklagte … B. im Bewährungsverfahren, Az. BwR 8 Ls 61 Js 4530/16, geleistet hat, wird auf die Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten mit 1 Monat und 2 Wochen angerechnet. 3. Die Auslieferungshaft des Angeklagten …B. in … ist im Maßstab 1 zu 1 anzurechnen. IV. 1. Gegen die Angeklagte …G. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 42.620,00 €, davon in einer Höhe von 16.800,00 € als Gesamtschuldnerin mit dem Angeklagten …B., angeordnet. 2. Gegen den Angeklagten …B. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 38.600,00 €, davon in einer Höhe von 16.800,00 € als Gesamtschuldner mit der Angeklagten … G., angeordnet. 3. Gegen die Einziehungsbeteiligte …B. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 29.700,00 € als Gesamtschuldnerin mit dem Angeklagten …B. angeordnet. 4. Gegen die Einziehungsbeteiligte …B. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 4.900,00 € als Gesamtschuldnerin mit dem Angeklagten …B. angeordnet. V. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Entscheidungsgründe (hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten … und … abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Vorspann 1 Der Angeklagte B. vertrieb seit mindestens Ende 2016 das Mittel BG-MUN an überwiegend schwer an Krebs erkrankte Menschen. Ab dem Frühjahr 2017 band er zunehmend die Angeklagte G. in seinen Vertrieb ein, die über ihre Heilpraktikerpraxis in S. das Mittel deutschlandweit an Patienten verkaufte. 2 Dabei priesen die Angeklagten das Mittel gegenüber den Patienten als hochwirksames Krebsmedikament an und versprachen den Patienten in vielen Fällen eine Heilung ihrer schweren Erkrankungen. Die Angeklagten rieten den meisten Patienten dazu, sich das Mittel mit einer Spritze in die Bauchdecke zu injizieren. Um ihre Glaubhaftigkeit zur unterstreichen, verlieh der Angeklagte B. der Angeklagten G. zudem einen Professorentitel für ihre „herausragenden Leistungen in der Krebshilfe“, den sie in der Folge unbefugt führte. 3 Im irrigen Glauben, ein hochwirksames Mittel zu erstehen, bezahlten die Patienten größtenteils 5.900,00 € für eine Packung BG-MUN mit einem Inhalt von insgesamt 30 ml an die Angeklagten. Diesen Betrag teilten die Angeklagten in etwa hälftig unter sich auf. Insgesamt erlangten die Angeklagten durch die gegenständlichen Taten mindestens 245.820,00 €, von denen 177.400,00 € an die Geschädigten zurückbezahlt bzw. auf andere Verträge verrechnet wurden. 4 Tatsächlich hatte das Mittel BG-MUN keine Wirkung gegen Krebs oder andere schwere Erkrankungen. 5 Die Angeklagten haben die Taten bestritten. In der Hauptverhandlung kam es mehrfach zu einem Verständigungsgespräch. Eine Verständigung scheiterte. Aufgrund der umfangreichen Beweisaufnahme an 64 Verhandlungstagen ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass die Angeklagte G. in 11 und der Angeklagte B. in 14 Fällen ihre Kunden betrogen haben, um sich eine Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und in einigem Umfang zu sichern. Außerdem haben sie mit BG-MUN ein nicht zugelassenes Fertigarzneimittel in den Verkehr gebracht. Dabei ist die Angeklagte G. in 5 Fällen als Gehilfin des Angeklagten B. aufgetreten. A. Persönliche Verhältnisse und Verfahrensgang I. Angeklagter B. 1. Lebenslauf … … 2. Vorahndungen 6 Der Angeklagte B. ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 7 1. Mit Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 17.05.2010, Az. 8 Ls 27 Js 19424/08, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14.03.2011, rechtskräftig seit 22.03.2011, wurde der Angeklagte B. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Betruges verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 26.03.2014 erlassen. 8 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Im Sommer 2007 beabsichtigte der Angeklagte als geschäftsführender Gesellschafter der Firma … ein sogenanntes ‚Original B.-Wasserkorn‘ – hierbei handelt es sich um ein Granulat, welches in der Erde die Wasser- und Nährstoffspeicherung verbessern soll – mit seiner Firma auf den Markt zu bringen. Zu diesem Zweck traf er mit dem Zeugen … als Vertreter der noch in Gründung befindlichen Firma … eine Vertriebsvereinbarung über den Exklusivvertrieb des Produkts ‚Original B.-Wasserkom‘ in … und … Als Exklusivhandelseinkaufspreis der Firma … wurde dabei ein Preis von 8,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Kilogramm vereinbart. Der Angeklagte verpflichtete sich dabei, nach einer Akontozahlung in Höhe von 20.000,00 € durch den Zeugen … eine entsprechende Menge des ‚Original B. Wasserkorn‘ zu liefern. Dabei war vereinbart, dass der Eingang der Zahlung als Vertragsbestätigung gilt und dass die Ware schnellstmöglich nach Bestellung und Bezahlung unfrei nach Portugal zu liefern wäre. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt rund 300 kg ‚Original B.-Wasserkorn‘ als Muster auf Lager hatte, erweckte dabei von vornherein den Anschein, dass erbereit und willens wäre, nach Eingang der Akontozahlung die dem überwiesenen Betrag entsprechende Menge ‚Original B.-Wasserkorn‘ herstellen zu lassen und anschließend nach … zu liefern. Tatsächlich war der Lieferant des Angeklagten, ein Tochterunternehmen des … Konzerns, erst bereit, bei einer Mindestabnahmemenge von 4 Tonnen mit der Herstellung zu beginnen. Dementsprechend hatte der Angeklagte von vornherein vor, erst bei einer Mindestabnahmemenge von 4 Tonnen zum vereinbaren Preis von 8,00 € an die Firma … zu liefern. Im Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Angeklagten überwies der Zeuge … namens der geschädigten Firma … in Oktober 2007 20.000,00 € auf das Firmenkonto des Angeklagten und forderte in der Folgezeit die Lieferung der Ware. Eine solche Lieferung unterblieb jedoch. Der Angeklagte hatte bei Abschluss der Vertriebsvereinbarung gewusst, dass die Firma … zu einer Bestellung und Bezahlung von 4 Tonnen ‚Original … Wasserkorn‘ nicht in der Lage ist. Er hat den Zeugen … gleichwohl unter Vorspiegelung von Lieferfähigkeit und von Lieferbereitschaft zur Überweisung der 20.000,00 € veranlasst, obwohl er zu einer Lieferung einer entsprechenden Menge, nämlich 2,5 Tonnen nicht bereit und in der Lage war. Zwischen der Firma … und der Firma des Angeklagten fand in der Folgezeit unter dem Az. 42 O 402/09 ein Zivilprozess vor dem Landgericht Ingolstadt statt, in dem sich die Firma des Angeklagten zur Rückzahlung der 20.000,00 €im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtete. Eine Rückzahlung des Betrags ist gleichwohl nicht erfolgt. Nachdem die Firma … mittlerweile ihren Geschäftsbetrieb weitgehend eingestellt hat, ist mit einer Rückzahlung nicht mehr zu rechnen. Die Firma … ist in Höhe von 20.000,00 € geschädigt.“ 9 2. Mit Strafbefehl vom 11.04.2018, rechtskräftig seit 05.05.2018, verhängte das Amtsgericht Ingolstadt, Az. 8 Ls 61 Js 4530/16, gegen den Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Bankrott in 2 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 35 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz in 3 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, davon in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem weiteren Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Die Einzelstrafen setzte das Amtsgericht hinsichtlich des Tatkomplexes 1.3.1 auf 6 Monate Freiheitsstrafe, hinsichtlich des Tatkomplexes I.3.2 auf jeweils 60 Tagessätze, hinsichtlich des Tatkomplexes I.3.3 für die Taten 1 bis 35 jeweils 20 Tagessätze, für den Tatkomplex II.1 90 Tagessätze und für den Tatkomplex II.2. 90 Tagessätze. Eine Bestimmung der Tagessatzhöhe unterblieb. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt. Dem Angeklagten B. wurde eine Geldauflage in Höhe von 3.000,00 € in monatlichen Raten zu je 100,00 € zugunsten der Landesjustizkasse auferlegt. Diese hat der Angeklagte vollständig beglichen. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wurde bislang weder vollstreckt noch erlassen und ist auch nicht verjährt. Darüber hinaus wurden gegen den Angeklagten B. Tätigkeitsverbote gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AktG verhängt. 10 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „I. Insolvenzstraftaten 1. Unternehmenshistorie Der Angeklagte war bis zum 11.11.2014 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Fa. B. Gruppe GmbH (im Folgenden: GmbH) mit Sitz in 8... I., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HRB …. Der Unternehmensgegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 21.08.2009 gegründeten GmbH besteht in der Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Produkten aus dem Bereich Kosmetik, Wellness und Fitness sowie medizinischen und chemischen Produkten. Darüber hinaus wird die GmbH tätig im Bereich der Technologie zur sparsamen und umweltfreundlichen Stromerzeugung und dem Handel mit biologischen Brennstoffen u.a. Die operative Geschäftstätigkeit der GmbH wurde jedenfalls in Deutschland eingestellt. Am 11.11.2014 wurde die Gesellschaft aufgelöst, wobei der Angeklagte als Liquidator der Firma bestellt wurde. Aufgrund Fremdantrags der … München vom 13.04.2015, eingegangen beim Amtsgericht Ingolstadt am 16.04.2015 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23.07.2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. B. Gruppe GmbH eröffnet. 2. Wirtschaftliche Entwicklung Die vorgenannte Gesellschaft befand sich bereits vor dem Jahr 2014 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. In den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 kam es wiederholt zu verspäteten Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge an die jeweiligen Stellen. Im Zeitraum von Mai 2010 bis November 2011, also über einen Zeitraum von 19 Monaten, wurde das Gehalt des bei der GmbH angestellten … nicht gezahlt. Aufgrund der Lohnzahlungsklage des … erging sodann am 17.07.2013 ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts München, 24 Ca 1289/12, wobei die GmbH zur Zahlung von EUR 38.000,00 (brutto) nebst Zinsen verurteilt wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag von Seiten der B. GmbH blieb erfolglos. Spätestens mit Zugang der ablehnenden Entscheidung des Arbeitsgerichts München vom 10.10.2013 war die Forderung in Höhe von EUR 38.000,00 fällig, was der Angeklagte auch wusste. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag der Gesellschaft betrug im Jahr 2010 EUR 146.584,86 und im Jahr 2011 EUR 218.501,98. Am 14.08.2013 ging der erste Vollstreckungsauftrag der Gläubiger … in Höhe von EUR 2.608,76 bei der Obergerichtsvollzieherin … ein. Am 20.01.2014 wurde die Umsatzsteuer 2011 in Höhe von EUR 7.701,31 nebst Zinsen in Höhe von EUR 448,00 fällig. Spätestens mit Erlass des Haftbefehls des Amtsgerichts Ingolstadt, Vollstreckungsgericht, vom 08.01.2014 zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, war dem Angeklagten bewusst, dass die GmbH nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden Verbindlichkeiten im Wesentlichen zu befriedigen und damit zahlungsunfähig war. Zu diesem Zeitpunkt war auf dem einzigen Geschäftskonto der GmbH bei der Commerzbank, … lediglich ein Guthaben von EUR 87,43 vorhanden. Auch in der Folgezeit verbesserte sich die finanzielle Situation der Gesellschaft nicht. Am 26.02.2014 kam es auf dem Geschäftskonto zu einer ersten Rücklastschrift mangels Deckung. Bis zu Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Commerzbank am 09.09.2014 waren auf dem Geschäftskonto lediglich niedrige bis negative Guthabenstände vorhanden. Darüber hinaus wurden beinahe in monatlichen Abständen Forderungen des Finanzamtes I. fällig, die sich letztlich zum 25.09.2015 auf einen Betrag in Höhe von EUR 18.007,90 nebst Säumniszuschläge in Höhe von EUR 4.198,00 summierten. Eine Kontopfändung am 20.03.2014 durch das Finanzamt wurde mangels ausreichendem Guthaben ausgesetzt, eine Pfändung am 24.07.2014 blieb fruchtlos. Im Zeitraum vom 15.08.2014 bis zum 07.04.2015 gingen zahlreiche Vollstreckungsaufträge bei der Obergerichtsvollzieherin … ein. Insbesondere konnten die Vollstreckungsaufträge der Gläubigerin … GmbH über einen Betrag in Höhe von EUR 4.665,74 vom 18.09.2014, der Gläubigerin … GmbH über einen Betrag in Höhe von EUR 4.830,49 vom 18.12.2014 und der … GmbH über einen Betrag in Höhe von EUR 3.018,96 vom 18.12.2014 nicht durch Zahlung erledigt werden. 3. Strafbarkeit 3.1 Entgegen der dem Angeklagten bekannten gesetzlichen Verpflichtung als Geschäftsführer bzw. später als Liquidator unterließ er es bis spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, also zum 29.01.2014 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Ein Eigeninsolvenzantrag ging zu keinem Zeitpunkt beim Insolvenzgericht ein. 3.2 Als verantwortlicher Geschäftsführer der oben genannten GmbH war der Angeklagte gemäß §§ 242, 264 HGB verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen entsprechenden Jahresabschluss (Bilanz) zu erstellen. Nach § 264 Abs. 1 S. 3 HGB ist ein entsprechender Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres, d.h. bis zum 30.06. des Folgejahres, zu erstellen. In Kenntnis seiner gesetzlichen Verpflichtung und des Umstandes, dass sich die Zahlungsunfähigkeit der GmbH spätestens zum 08.01.2014 eingetreten war, unterließ es der Angeklagte für das Geschäftsjahr 2013 bis zum 30.06.2014 und für das Geschäftsjahr 2014 bis zum 30.06.2015 eine entsprechende Bilanz für die GmbH aufzustellen. 3.3. Als gesetzlicher Vertreter der GmbH und damit Arbeitgeber war der Angeklagte verpflichtet, die für die in dem Betrieb als nicht geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitstermin, das ist entsprechend der Satzung der jeweils zuständigen Einzugsstelle und in Anwendung des § 23 Abs. 1 SGB IV der drittletzte Bankarbeitstag des Beitragsmonats, an die einzugsberechtigte Stelle abzuführen. In Kenntnis dieser Verpflichtung und obwohl dem Angeklagten die fristgerechte Zahlung bei Vorhalten der erforderlichen Mittel vorrangig vor anderen Zahlungsverpflichtungen möglich war, unterließ er es jedoch im Zeitraum Juli 2010 bis Mai 2015 die jeweils fällig gewordenen Arbeitgeberanteile, die sich aus den von der Gesellschaft eingereichten Beitragsnachweisen ergeben, in Höhe von insgesamt EUR 18.407,75 an die jeweilige Einzugsstelle abzuführen. Zahlungen auf diese Forderungen wurden entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig erbracht. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: Einzugsstelle … Betriebsnummer … Tat Monat AN-Anteil offen in € Zahlung Fälligkeit 1 Jun. 11 309,38 € 28.11.2011 28.06.2011 2 Aug. 11 309,38 € 28.11.2011 29.08.2011 3 Sep. 11 495,01 € 28.11.2011 28.09.2011 4 Okt. 11 495,01 € 28.11.2011 27.10.2011 5 Dez. 11 495,01 € 09.02.2012 28.12.2011 6 Jan. 12 491,41 € 09.02.2012 27.01.2012 7 Mrz. 12 491,41 € 19.09.2012 28.03.2012 8 Apr. 12 491,41 € 19.09.2012 26.04.2012 9 Mai 12 491,41 € 19.09.2012 29.05.2012 10 Jun. 12 491,41 € 19.09.2012 27.96.2012 11 Jul. 12 491,41 € 19.09.2012 27.07.2012 12 Aug. 12 491,41 € 10.12.2012 29.08.2012 13 Okt. 12 573,31 € 11.01.2013 29.10.2012 14 Feb. 13 283,62 € 30.08.2013 26.02.2013 15 Mrz. 13 223,66 € 30.08.2013 26.03.2013 16 Mai 13 182,74 € 30.08.2013 28.05.2013 17 Jun. 13 182,74 € 30.08.2013 26.06.2013 18 Jul. 13 182,74 € 30.08.2013 29.07.2013 19 Okt. 13 227,62 € 05.11.2013 29.10.2013 20 Jan. 14 624,43 € 27.01.2015 29.01.2014 21 Feb. 14 706,13 € 26.02.2014 22 Mrz. 14 706,13 € 27.03.2014 23 Apr. 14 706,13 € 28.04.2014 24 Mai 14 706,13 € 27.05.2014 25 Jun. 14 706,13 € 26.06.2014 26 Jul. 14 706,13 € 29.07.2014 27 Aug. 14 706,13 € 27.08.2014 28 Sep. 14 706,13 € 26.09.2014 29 Okt. 14 706,13 € 29.10.2014 30 Nov. 14 706,13 € 26.11.2014 31 Dez. 14 706,13 € 23.12.2014 32 Feb. 15 653,95 € 25.02.2015 33 Mrz. 15 653,95 € 27.03.2015 34 Apr. 15 653,95 € 28.04.2015 35 Mai 15 653,95 € 27.05.2015 verspätet 8.024,52 € Summe nicht gezahlt 10.383,23 € II. Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz Spätestens seit dem 17.09.2015 wirbt der in … ansässige Angeklagte im Namen der B. Group S.A., Geschäftsanschrift … sowohl durch die Versendung von Emails, als auch auf der Homepage … mit den Produkten BG-MUN, BG-MUN Plus und BG-MUN forte. Der Angeklagte handelt bei dem Vertrieb bzw. der Werbung mit den Produkten entweder als faktischer Geschäftsführer der B. Group S.A. oder als Berater im Namen der Firma. 1. Auf der Internetseite bewirbt der Angeklagte das Arzneimittel ‚BG-MUN‘ als oral zu applizierendes Nahrungsergänzungsmittel. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung besteht, wie dem Angeklagten bekannt ist, nicht. Im Einzelnen wird auf der Internetseite mit folgenden Aussagen geworben: ‚BG-MUN Proteinkomplex, eine gezielte Nahrungsergänzung als begleitende Therapie bei schweren Erkrankungen zum Einnehmen. […] Der Arzneistoff wird nicht biochemisch verändert und steht in vollem Umfang dem Körper zur Verfügung. Der Wirkstoff wird sehr schnell aufgenommen: Ein weiterer Vorteil ist die beschleunigte Aufnahme ins Blut. Sie ist wichtig, wenn schnell eine Wirkung erzielt werden muss, wie z.B. Agina-pectoris-Anfälle […]‘ 2. Bei BG-MUN plus handelt es sich laut Informationen auf der Intemetseite angeblich um ein Arzneimittel gegen AIDS, ALS, Hepatitis, Herzinfarkt, MS, Schlaganfall und Krebs. Das Produkt wird als verschreibungspflichtiges Medikament beworben, das in Europa nicht zugelassen ist. Der Preis des Produkts beträgt EUR 11.900,00. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung liegt, wie dem Angeklagten bekannt ist, nicht vor. Das Produkt ist zur Injektion vorgesehen. Im Einzelnen heißt es wie folgt: ‚BG-MUN plus Proteinkomplex, ist ein Arzneimittel gegen AIDS, ALS, Hepatitis, Herzinfarkt, MS, Schlaganfall und Krebs. […] Verschreibungspflichtig‘ 3. Am 17.09.2015 versandte der Angeklagte eine Email an die Fa. … und warb mit dem Arzneimittel ‚BG-MUN forte‘ als Weltneuheit auf dem Gebiet der Krebsforschung. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung liegt, wie dem Angeklagten bekannt ist, nicht vor. Das Produkt ist zur Injektion vorgesehen. Im Einzelnen warb der Angeklagte mit folgender Aussage: ‚Das Serum BG-MUN forte kann Krankheiten wie AIDS, Borreliose, Hepatitis und Krebs heilen […] BG-MUN forte ist eine biologisch hergestellte Injektionslösung von körpereigenen Proteinen. Die enthaltenen Hitzeschockproteine (HSP) sind integraler Bestandteil der Immunreaktion gegen Krebs und Krankheitserreger. Die Wirkung von BG-MUN forte tritt innerhalb weniger Stunden ein […]‘ Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass die die bezeichneten Arzneimittel betreffenden Aussagen konkrete Erfolgsversprechen enthielten. Die Aussagen waren geeignet, bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises den Eindruck zu erwecken, sie könnten die beworbenen Erfolge bei Anwendung der Arzneimittel ‚BG-MUN‘‚BG-MUN plus‘ und ‚BG-MUN forte‘ erwarten. Tatsächlich wurde die Wirkung odertherapeutische Wirksamkeit der angepriesenen Produkte zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen.“ 3. Krankheiten und Sucht … 4. Haftdaten 11 Der Angeklagte B. wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Ingolstadt vom 16.08.2019, Gz. 1 Gs 1893/19 am 21.01.2020 in … festgenommen und befand sich dort bis zum 30.01.2020 in Auslieferungshaft. Seit seiner Überstellung nach Deutschland am 30.01.2020 befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt … in …. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt wurde durch den Haftbefehl des Landgerichts Ingolstadt vom 07.01.2021, Az. 1 KLs 42 Js 9059/19, und unter Aufhebung dieses Haftbefehls durch den Haftbefehl des Landgerichts Ingolstadt vom 21.06.2022 und vom 17.01.2023 ersetzt. II. Angeklagte G. 1. Lebenslauf … … 2. Vorahndungen 12 Die Angeklagte G. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 3. Krankheiten und Sucht … 4. Haftdaten 13 Die Angeklagte G. wurde am 22.01.2020 vorläufig festgenommen und befand sich in dieser Sache in Untersuchungshaft vom 23.01.2020 bis 15.03.2021 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23.01.2020, Gz. 1 Gs 142/20, ersetzt durch den Haftbefehl des Landgerichts Ingolstadt vom 04.01.2021, Az. 1 KLs 42 Js 9059/19, in den Justizvollzugsanstalten … und …. Dieser Haftbefehl wurde durch Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 15.03.2021, Az. 1 KLs 42 Js 9059/19, außer Vollzug gesetzt. Vorgenannter Haftbefehl wurde durch einen an den Verfahrensstand angepassten Haftbefehl des Landgerichts Ingolstadt vom 21.06.2022 ersetzt, der ebenfalls durch Beschluss vom selben Tag gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. III. Verfahrensgang 14 Das gegenständliche Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten wurde am 16.05.2019 durch einen Bericht des KHK …, Kriminalpolizeiinspektion I., eingeleitet, dem auch eine Zusammenfassung des am 15.05.2019 ausgestrahlten sternTV-Berichts beigefügt war. Am 16.05.2019 gingen zudem Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft I. gegen die Angeklagte G. und die anderweitig verfolgte …G. ein. 15 Am 24.05.2019 kam es zu Durchsuchungen bei der Angeklagten G. und dem Angeklagten B. aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23.05.2019. Am 29.05.2019 erließ das Amtsgericht Ingolstadt auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen den Angeklagten B. wegen Betruges in Tateinheit mit Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Arzneimittels. 16 Am 03.06.2019 beauftragte die Kriminalpolizeiinspektion I. das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit der Untersuchung und Begutachtung diverser Ampullen BG-MUN Cytosolfraktion, die im Zuge der Durchsuchungen sichergestellt worden waren. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erstellte am 25.07.2019 und am 31.07.2019 Gutachten zu BG-MUN, die am 30.07.2019 bzw. am 05.08.2019 bei der Kriminalpolizeiinspektion I. eingegangen sind. 17 Im Juni 2019 begannen aufgrund entsprechender Beschlüsse angeordnete Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gegen die Angeklagten. Am 16.08.2019 erließ das Amtsgericht Ingolstadt auf Antrag der Staatsanwaltschaft I. einen erheblich erweiterten Haftbefehl gegen den Angeklagten B. wegen Betruges in 81 Fällen jeweils in Tateinheit mit Inverkehrbringen nicht zugelassener Arzneimittel. Zugleich erging auch ein Vermögensarrest gegen den Angeklagten B.. 18 Am 06.11.2019 erließ das Amtsgericht Ingolstadt Durchsuchungsbeschlüsse gegen die Zeugen … und Dr. K. sowie die Angeklagte G., die am 21.01.2020 vollzogen wurden. Am selben Tag wurde der Angeklagte B. auf … verhaftet und am 30.01.2020 nach Deutschland ausgeliefert. Am 22.01.2020 wurde die Angeklagte G. verhaftet. Der gegen sie beantragte Haftbefehl wurde am 23.01.2020 erlassen und in Vollzug gesetzt. 19 Am 17.06.2020 wurde das P.-E.-Institut mit weiteren Untersuchungen von BG-MUN beauftragt. Am 13.08.2020 legte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 13 weitere Einzelgutachten an die Polizei vor. Der Schlussbericht der Kriminalpolizei erfolgte am 08.09.2020. Im Anschluss erhielten alle Verteidiger Akteneinsicht. Am 10.11.2020 ging das beauftragte Gutachten des P.-E.-Instituts bei der Kriminalpolizeiinspektion I. ein. Mit Abschlussverfügung und Anklageschrift vom 12.11.2020 erhob die Staatsanwaltschaft I. Anklage gegen die Angeklagten B. und G. sowie den Zeugen Dr. K. zum Landgericht Ingolstadt, wo die Anklage am 16.11.2020 einging. Am 25.11.2020 verfügte der Vorsitzende die Zustellung der Anklageschrift und setzte eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Zustellungen der Anklageschrift erfolgten zwischen dem 02.12.2020 und dem 07.12.2020. Am 04.01.2021 erließ das Landgericht Ingolstadt gegen die Angeklagte G. im Rahmen eines Haftprüfungstermins einen neu gefassten und an die Anklageschrift angepassten Haftbefehl, eröffnete diesen und setzte ihn in Vollzug. Am selben Tag fragte der Vorsitzende per Verfügung bei allen 7 damaligen Verteidigern eine Terminsabstimmung für Hauptverhandlungstage für den Fall der Eröffnung an. 20 Am 06.01.2021 beantragte Verteidiger …, Verteidiger des zu diesem Zeitpunkt noch Mitangeklagten Dr. K., eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 22.01.2021. Weitere Fristverlängerungsgesuche bis zum 07.02.2021 wurden gestellt, woraufhin der Vorsitzende eine entsprechende Fristv erlängerung mit Verfügung vom 08.01.2021 gewährte. 21 Für den Mitangeklagten Dr. K bestellte sich zusätzlich Verteidiger … und beantragte eine Fristverlängerung der Stellungnahmefrist am 04.02.2021 bis zum 23.02.2021, die mit Verfügung des Vorsitzenden von 05.02.2021 gewährt wurde. 22 Am 15.01.2021 erließ das Landgericht Ingolstadt einen neuen und an die Anklageschrift angepassten Haftbefehl gegen den Angeklagten B., eröffnete diesen und setzte ihn in Vollzug. 23 Am 10.02.2021 führte der Vorsitzende diverse Telefonate mit den Verteidigern über Terminsabstimmungen sowie Gespräche mit der Gerichtsverwaltung darüber, in welchem Sitzungssaal die Hauptverhandlung mit 3 Angeklagten, 7 Verteidigern und 4 Vorführbeamten angesichts der damals bestehenden Einschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie durchgeführt werden könne. Am 15.02.2021 ging die 35-seitige Stellungnahme der Verteidigung der Angeklagten G. zur Anklageschrift ein, die mit Schriftsatz vom 23.02.2021 um weitere 9 Seiten ergänzt wurde. 24 Am 18.02.2021 hielt der Vorsitzende fest, dass ab Mitte Mai 2021 der größte Sitzungssaal des Landgerichts, Sitzungssaal 100, mit einer funktionsfähigen Lüftungsanlage zur Verfügung stehe. Zudem protokollierte er weitere Telefonate mit den Verteidigern über die Abstimmung von Hauptverhandlungsterminen. Mit Verfügung vom 18.02.2020 legte der Vorsitzende sodann aufgrund dieser Abstimmungen für den Fall der Eröffnung insgesamt 53 Hauptverhandlungstage zwischen dem 18.06.2021 und dem 26.01.2022 fest. 25 Am 22.02.2021 gab der Verteidiger des Mitangeklagten Dr. K. eine 49-seitige Stellungnahme zur Anklageschrift ab. Ebenso nahm der weitere Verteidiger des Mitangeklagten Dr. K. auf 13 Seiten Stellung zur Anklageschrift. Am 15.03.2021 wurde der Haftbefehl gegen die Angeklagte G. im Rahmen eines Haftprüfungstermins gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und ihre Freilassung angeordnet. 26 Mit Beschluss vom 23.04.2021 hat das Landgericht Ingolstadt das Verfahren gegen den Mitangeklagten Dr. K. abgetrennt und am selben Tag die Anklage der Staatsanwaltschaft I. gegen die Angeklagten G. und B. im Wesentlichen zur Hauptverhandlung zugelassen. In 4 Fällen wurde die Eröffnung abgelehnt. Zugleich bestimmte der Vorsitzende Termine zur Hauptverhandlung im Zeitraum 18.06.2021 bis 01.01.2022. Das Landgericht Ingolstadt gab zudem eine Reihe an Nachermittlungen in Auftrag. 27 Am 18.06.2021 begann die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten G. und B.. Die Hauptverhandlungstage vom 20.07.2021, 21.07.2021, 01.12.2021, 08.03.2022, 05.05.2022, 19.05.2022, 13.10.2022, 08.12.2022 und 14.02.2023 mussten jeweils kurzfristig aufgrund von Erkrankungen von Verfahrensbeteiligten bzw. Covid19 bedingten Quarantänemaßnahmen aufgehoben werden. 28 Bereits am ersten Hauptverhandlungstag vom 18.06.2021 wies der Vorsitzende im Lichte des Opening Statements der Verteidigung der Angeklagten G. darauf hin, dass etwaige Anträge zur Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens zeitnah gestellt werden sollten. 29 Mit Antrag vom 22.02.2022 beantragte die Verteidigung der Angeklagten G. die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. 30 Am 11.04.2022 beantragte die Verteidigung die Einsicht in alle asservierten Datenträger bzw. Spiegelungen von Datenträgern. 31 Am 05.05.2022 beauftragte die Kammer den Sachverständigen … mit der Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens für etwaige Wirkungen des Mittels BG-MUN gegen Krebs und andere schwere Erkrankungen. Das beauftragte Gutachten ging am 15.07.2022 beim Landgericht Ingolstadt ein. 32 Am 07.07.2022 beantragte die Verteidigung des Angeklagten B. die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins, weil Verteidiger … nicht anwesend sei und die anwesenden Verteidiger … und … nicht in der Lage seien, den Angeklagten B. sachgerecht zu verteidigen. Außerdem stellte die Verteidigung des Angeklagten B. einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden. 33 Am 25.08.2022 beantragte der Angeklagte B. die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins, mit der Begründung, dass nur sein Verteidiger … als Vertreter für …, nicht jedoch seine Verteidiger … und … anwesend seien und er sich deswegen nicht adäquat verteidigt sehe (vgl. Anlage I zum Protokoll vom 25.08.2022). 34 Am 26.07.2022 beantragte die Verteidigung die Aussetzung der Hauptverhandlung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass einige Monate zur Sichtung der überlassenen Daten von etwaigen beschlagnahmten Datenträgern des gegenständlichen Verfahrens benötigt würden. 35 Am 25.08.2022 erhob die Verteidigung der Angeklagten G. und B. eine Gegenvorstellung gegen den die Aussetzung der Hauptverhandlung ablehnenden Beschluss der Kammer vom 11.08.2022. Nunmehr wurde vorgetragen, dass auch eine von der Kammer angebotene Terminierung bis Februar 2023 der Verteidigung die Verarbeitung der zur Verfügung gestellten Datenmenge nicht ermögliche. 36 Am 12.09.2022 lehnte die Verteidigung der Angeklagten G. und B. die gesamte Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Antrag wurde auf die Begründung des Beschlusses der Kammer vom 12.09.2022 zur Verwerfung der Gegenvorstellung gestützt. 37 Am 29.09.2022 lehnte die Verteidigung der Angeklagten G. erneut die gesamte Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab mit der Begründung, diese habe die Beiordnung von Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger der Angeklagten G. abgelehnt. Ebenso lehnte die Verteidigung des Angeklagten B. die gesamte Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab, mit der Begründung, diese habe Verteidiger … nicht von der Pflichtverteidigung entbunden und eine Beiordnung des Verteidigers … als Pflichtverteidiger abgelehnt. Tatsächlich waren die entsprechenden Beschlüsse vom 29.09.2022 gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO durch den Vorsitzenden ohne Beteiligung der beisitzenden Richter erlassen worden. 38 Am 07.07.2022 kündigte der Vorsitzende im Hinblick auf die weitere Terminsplanung an, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Angeklagten voraussichtlich am 12.09.2022 erhoben werden sollen (vgl. Anlage VI zum Protokoll vom 07.07.2022). 39 Sowohl am 10.01.2023 als auch am 17.01.2023 wies der Vorsitzende erneut darauf hin, dass die Strafkammer beabsichtige, Erhebungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten durchzuführen. Am 02.02.2023 beabsichtigte die Strafkammer, diese Erhebungen durchzuführen. Jedoch erklärten sowohl die Verteidigung der Angeklagten G. als auch die Verteidigung des Angeklagten B., dass man „keine Zeit“ gehabt habe, um die entsprechenden Angaben des jeweiligen Angeklagten vorzubereiten. Sowohl am 09.03.2023 als auch am 22.05.2023 beantragte die Verteidigung des Angeklagten B. bzw. der Angeklagten G. jeweils erneut die Aussetzung der Hauptverhandlung. B. Sachverhalt I. Allgemeine Feststellungen 40 Der Angeklagte B. begann spätestens im Herbst 2015 mit dem Aufbau des Vertriebs des Produktes BG-MUN mittels seiner Unternehmen der „…-Group“ mit Sitzen in Panama, Kroatien und ab Juni 2018 in Zypern. Die Unternehmen betrieb er zunächst von seinem Wohnsitz in der … in … und ab seinem Umzug im Juni 2018 von seiner Wohnung auf …. Bevor der Angeklagte B. mit dem Aufbau des Produktes BG-MUN begann, war der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit seiner Unternehmen der Vertrieb von Kosmetikprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln. 1. Feststellungen zu BG-MUN 41 Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 wandte sich der Angeklagte B. an …, bei dem es sich um den Geschäftsführer des Unternehmens … handelt, und erkundigte sich nach deren Produkt „BK-RiV“. Das „BK-RiV“ wird von der … erforscht und soll einmal ein Grundstoff für ein Arzneimittel werden. „BK-RiV“ befand sich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme des Angeklagten B. und befindet sich bis zum heutigen Zeitpunkt in der präklinischen Phase. 42 Der Angeklagte B. erkundigte sich bei … nach „BK-RiV“, unter der Behauptung, dieses in seinen Kosmetikprodukten verarbeiten zu wollen. Bei persönlichen Treffen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 04.11.2015 in Rostock zwischen … und dem Angeklagten B. stellte sich heraus, dass das BK-RiV mit einem Preis von 350,00 € pro ml für den Kosmetikbereich zu teuer war. … schlug dem Angeklagten B. daher vor, die sogenannte „Cytosolfraktion“, die bei der Herstellung des „BK-RiV“ durch die … als „Überstand“ anfalle und überbleibe, anzukaufen und für seine Kosmetikprodukte zu verwenden, da diese wesentlich billiger sei und auch noch zahlreiche Proteine und Aminosäuren enthalte. 43 Zur Herstellung des Stoffes „BK-RiV“ züchtet die … im Labor eingekaufte, künstliche Nierenzellen auf Zellkulturmedien (sog. Nierenzelllinie) vom Schwein bzw. Rind. Das verwendete Zellkulturmedium enthält den Farbstoff Phenolrot. Die gezüchteten Zellen werden im Herstellungsprozess schockgefrostet und schließlich zentrifugiert. Dabei zerfallen sie in ihre einzelnen Zellbestandteile. Die … filtert aus der so hergestellten Lösung die sogenannten „BK-RiV-Partikel“ heraus und verarbeitet sie weiter. Bei der zurückbleibenden Lösung, die aus Proteinen, Aminosäuren und dem Farbstoff Phenolrot besteht, handelt es sich um die „Cytosolfraktion“. 44 Die … hat zu keinem Zeitpunkt klinische oder ernährungswissenschaftliche Studien mit der „Cytosolfraktion“ durchgeführt. Die „Cytosolfraktion“ hat nicht ausschließbar positive Wirkungen auf den menschlichen Organismus. Sie ist jedoch zur hochwirksamen Behandlung und zur endgültigen Heilung von Krebserkrankungen, Colitis Ulcerosa, Hashimoto und Diabetes-Typ-I nicht in der Lage und entfaltet auch keine solche Wirkung. 45 … beschrieb dem Angeklagten B. keinerlei bestimmte Wirkungen der „Cytosolfraktion“. Solche waren ihm auch nicht bekannt. … äußerte gegenüber dem Angeklagten B. allenfalls, dass die „Cytosolfraktion“ antientzündlich sei und eventuell die Folgen einer Chemotherapie lindern könne. 46 Während der Gespräche zwischen dem Angeklagten B. und … stellte sich heraus, dass es dem Angeklagten B. zunehmend nicht mehr um die Herstellung von Kosmetika, sondern um eine angebliche Heilung von Krebserkrankungen durch Ernährung ging. 47 Um den 04.11.2015 begann die …, an die von dem Angeklagten B. geführten Unternehmen B.-Group S.A., … und … auf Bestellung des Angeklagten B. die „Cytosolfraktion“ in nicht etikettierten Ampullen mit Gummipfropf und Aluminiumkappe zu verkaufen. Die Ampullen mit einem Füllgehalt von maximal 10 ml waren dabei regelmäßig mit ca. 3 ml der „Cytosolfraktion“ befüllt. Der vereinbarte Preis betrug 15,00 € pro ml. Dabei war die „Cytosolfraktion“ von der … ausdrücklich zur „nichtmedizinischen Anwendung“ bestimmt. 48 Der Angeklagte B. verwendete die eingekaufte Cytosolfraktion seinem Plan gemäß dazu, sie als Heilmittel gegen Krebs und andere schwere und regelmäßig derzeit nicht heilbare Erkrankungen auf dem Markt anzubieten. Zu diesem Zweck gestaltete er entsprechende Verkaufsunterlagen, Erfahrungsberichte, Beipackzettel, Etiketten und Verpackungen. Die Inhalte der Unterlagen sollten den Anschein einer seriösen Überprüfung durch Labore und Behörden suggerieren. Tatsächlich führte der Angeklagte B. weder Laboruntersuchungen der Cytosolfraktion hinsichtlich ihrer Zusammensetzung durch noch führte er ernährungswissenschaftliche oder medizinische Studien durch. Belastbare Grundlagen für die in den Erfahrungsberichten behaupteten Heilungen schwerer Erkrankungen gab es nicht. Eine Zulassung als Arzneimittel, eine Anmeldung als Medizinprodukt oder eine Anzeige als Nahrungsergänzungsmittel erfolgte zu keinem Zeitpunkt und war auch nie beantragt worden. 49 Der Vertrieb der „Cytosolfraktion“ erfolgte zunächst unter der Bezeichnung „BG-MUN forte“. Nachdem gegen den Angeklagten B. ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbe- und Arzneimittelgesetzes im Zusammenhang mit BG-MUN forte eingeleitet worden war, änderte der Angeklagte B[cenzura] zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt etwa im März 2017 den Namen des Produktes in „BG-MUN Proteinkomplex“ bzw. „BG-MUN Cytosolfraktion“ und bezeichnete es fortan als „BG-MUN“. Unabhängig von der Bezeichnung handelte es sich stets um die bei der … eingekaufte „Cytosolfraktion“. 50 Um zu verschleiern, dass er nach wie vor ein Arzneimittel bewarb, bezeichnete der Angeklagte B. das unveränderte BG-MUN fortan als Nahrungsergänzungsmittel bzw. funktionelles Lebensmittel, unter anderem auch auf dem Beipackzettel. Zu diesem Zweck ließ der Angeklagte B. am 14.03.2017 durch den IHK-Sachverständigen … eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für BG-MUN ausstellen. Tatsächlich präsentierte der Angeklagte B. BG-MUN jedoch systematisch und als wesentliches Element des Vertriebs gegenüber Kunden und Interessenten als angeblich aufgrund seiner großen Heilerfolge nicht mehr zugelassenes Arzneimittel, das man sich injizieren solle. Dabei wusste er, dass BG-MUN zu keinem Zeitpunkt eine arzneimittelrechtliche Zulassung hatte. 51 Das weitere wesentliche Element des Vertriebs von BG-MUN waren vom Angeklagten B. aufgestellte gesundheitsbezogene Aussagen (sog. „health-claims“) über das Produkt, mit denen er das Produkt mündlich und bis zum Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Ingolstadt im April 2018, in dem er wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz im Zusammenhang mit BG-MUN verurteilt wurde, teilweise auch schriftlich bewarb. Obwohl der Angeklagte B. wusste, dass es für seine gesundheitsbezogenen Aussagen keinerlei wissenschaftliche Grundlage, insbesondere keinerlei zwingend notwendigen medizinischen oder ernährungswissenschaftlichen Studien, gab, versah er BG-MUN in der Anpreisung gegenüber seinen Kunden mit Eigenschaften wie: „BG-MUN löst Krebs auf“, „BG-MUN verbrennt Krebszellen“, „BG-MUN bringt Krebszellen zum Platzen“, „mit BG-MUN kann Krebs mit 98 %-tiger Wahrscheinlichkeit besiegt werden“ und „BG-MUN war früher einmal als Arzneimittel zugelassen“, die Zulassung musste aber auf Druck der Pharmaindustrie zurückgenommen werden, weil es so erfolgreich war“. Vorbezeichnete Aussagen waren frei erfunden und entbehrten jedweder Grundlage. 52 Der Angeklagte B. wusste, dass das Produkt BG-MUN aufgrund seiner Aufmachung und Anpreisung rechtlich als Arzneimittel einzustufen war. 53 Der Angeklagte B. verkaufte die eingekaufte Cytosolfraktion in Papp-Schachteln mit je 10 Ampullen und jeweils 3 ml Inhalt zu einem Preis von regelmäßig 5.900,00 € pro Packung. Spätestens ab dem Frühjahr 2017 hatten die von ihm gegründeten Unternehmen keinen anderen Zweck als das Produkt BG-MUN und dazugehörige, aber im Wesentlichen zu vernachlässigende Produkte der BG-MUN-Reihe, wie etwa Tee, zu vertreiben. 2. Einbindung der Angeklagten G. in den Vertrieb von BG-MUN 54 Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem Jahresende 2016 und Anfang 2017, jedenfalls aber vor dem 19.03.2017, lernten sich der Angeklagte B. und die Angeklagte G. zufällig kennen. Dabei pries der Angeklagte B. gegenüber der Angeklagten G. das Mittel BG-MUN unter den zuvor aufgeführten gesundheitsbezogenen Aussagen an und berichtete ihr auch von der angeblichen früheren Zulassung von BG-MUN als Arzneimittel, das nunmehr – zumindest ab etwa März 2017 – ein „funktionelles Lebensmittel“ sei. Dabei beabsichtigte er, die Angeklagte G. von seinen unwahren Behauptungen zu überzeugen und die Stellung der Angeklagten G. als Heilpraktikerin dazu auszunutzen, dass diese das Mittel BG-MUN gegenüber ihren Patienten mit den vorgenannten Behauptungen anpries und er das Mittel dann an diese Patienten, die den Angaben Glauben schenken sollten, veräußern könnte. 55 Nicht ausschließbar glaubte die Angeklagte G. den Behauptungen des Angeklagten B. zu seinem Produkt BG-MUN für einen gewissen Zeitraum, jedoch nicht länger als bis zum 12.10.2017, und nahm irrig an, dass es sich bei BG-MUN um ein hochwirksames Mittel gegen Krebs und andere schwere Erkrankungen handelte, das auch zur Heilung solcher Krankheiten in der Lage war. 56 Spätestens ab dem 19.03.2017 ließ sich die Angeklagte G. zunehmend in den Vertrieb des Angeklagten B. einbinden. Dabei trat der Angeklagte B. im Jahr 2017 auch bei dem Vertrieb durch die Angeklagte G. noch häufig selbst unterstützend auf, um das Produkt zu vermarkten. 57 Im Frühjahr und Sommer 2017 wurde BG-MUN durch die Angeklagte G. unter Mitwirkung des Angeklagten B. auch an ihre schwer an Krebs erkrankte Patientin … verkauft, um eine Heilung von deren Krebserkrankung zu erreichen. Die Behandlung mit BG-MUN erwies sich als völlig wirkungslos. Eine Eindämmung der Erkrankung oder der damit einhergehenden Metastasen erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr stiegen die Tumormarker stetig an, was … der Angeklagten G. mitteilte. Letztlich verstarb … am ...2017 an ihrer Krebserkrankung, obwohl sie BG-MUN eingenommen hatte. Die Angeklagte G. erfuhr noch am selben Tag vom Ableben der …. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte die Angeklagte G., dass das Mittel BG-MUN nicht das hielt, was ihr vom Angeklagten B. versprochen worden war, und nahm zumindest billigend in Kauf, dass eine Heilung oder Eindämmung einer Krebserkrankung mit BG-MUN nicht möglich ist. 3. Aufbau einer Vertriebsstruktur durch die Angeklagten 58 Im Mai und Juni 2018 mussten BG-MUN-Verkäufe des Angeklagten B. an … und die … durch den Angeklagten B. rückabgewickelt werden. Der Geschäftsführer der … äußerte gegenüber der Angeklagten G. in einer E-Mail vom 23.05.2018 Betrugsvorwürfe im Hinblick auf BG-MUN. Auch gegenüber dem Angeklagten B. wurden solche Vorwürfe durch … in einer E-Mail vom 19.06.2018 erhoben. 59 In diesem Zeitraum erkannten beide Angeklagten aufgrund der gegen sie erhobenen Vorwürfe, dass der jeweils andere um die Wirkungslosigkeit des Produktes BG-MUN wusste bzw. diese zumindest billigend in Kauf nahm. 60 Sie vereinbarten sodann im bewussten und gewollten Zusammenwirken, dass nunmehr die Angeklagte G. den „Vertrieb der BG-MUN Produkte exklusiv in Deutschland und für einige weitere europäische Länder“ übernehmen sollte. Der gemeinsame Tatplan sah vor, dass die Angeklagte G. das von dem Angeklagten B. gelieferte BG-MUN unter Verwendung der vom Angeklagten B. aufgestellten wahrheitswidrigen gesundheitsbezogenen Aussagen und den Aussagen über die ehemalige Zulassung des Mittels als Arzneimittel sowie unter Verwendung der vom Angeklagten B. teilweise selbst erstellten und zur Verfügung gestellten Unterlagen an ihre Patienten und weitere ggf. über die Internetseite des Angeklagten B. angeworbenen Kunden verkaufen sollte. Der Angeklagte B. beabsichtigte, die Patienten und Kunden mittels der getätigten Aussagen über die tatsächlichen Wirkungen von BG-MUN zu täuschen und durch die Täuschung dazu zu veranlassen, im irrigen Vertrauen auf die wahrheitswidrigen Behauptungen das BG-MUN zu kaufen. Die Angeklagte G. nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Patienten und Kunden mittels der getätigten Aussagen über die tatsächlichen Wirkungen von BG-MUN getäuscht und durch diese Täuschung dazu veranlasst wurden, im irrigen Vertrauen auf die wahrheitswidrigen Behauptungen der Angeklagten das BG-MUN zu kaufen. 61 Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte der Angeklagte B. das Mittel BG-MUN an die Angeklagte G. liefern. Ferner stellte er ihr das Werbematerial zur Verfügung. 62 Die Angeklagte G. vertrieb das BG-MUN dem gemeinsamen Tatplan entsprechend über ihr eigens nur für den Vertrieb von BG-MUN gegründetes Gewerbe „…“ 63 Das BG-MUN sollte dem gemeinsamen Tatplan entsprechend für regelmäßig 5.900,00 € pro Packung mit je 10 Ampullen und jeweils 3 ml Inhalt veräußert werden. 64 Das erforderliche BG-MUN wurde vom Angeklagten B. dem gemeinsamen Tatplan entsprechend vorab zur Verfügung gestellt. 65 Nach der getroffenen Abrede erhielt der Angeklagte B. von der Angeklagten G. für 10 Ampullen BG-MUN jeweils 3.000,00 €. Die übrigen 2.900,00 € aus dem Erlös von 5.900,00 € waren für die Angeklagte G. vorgesehen. Es konnte nicht mehr abschließend festgestellt werden, wer von den Angeklagten wann das Verpacken von BG-MUN in Schachteln sowie das Bekleben der Ampullen vornahm. 66 Aufgrund des gemeinsamen Tatplans lieferte der Angeklagte B. um den 14.08.2018 zumindest das Material, also gefüllte Ampullen, Etiketten und Verpackungen für 3 Packungen BG-MUN, um den 21.08.2018 zumindest das Material für 5 Packungen BG-MUN, um den 17.09.2018 zumindest das Material für weitere 5 Packungen BG-MUN, um den 24.09.2018 zumindest das Material für abermals 5 Packungen BG-MUN, um den 26.10.2018 zumindest das Material für 10 Packungen BG-MUN, um den 20.11.2018 zumindest das Material für weitere 10 Packungen BG-MUN und zuletzt um den 07.01.2019 zumindest das Material für nochmals 10 Packungen BG-MUN. Dabei war ihm klar, dass die Angeklagte G. das BG-MUN der gemeinsamen Abrede gemäß an ihre Patienten und Kunden verkaufen und wie von ihm ausgestaltet an die Patienten und Kunden abgeben würde. Außerdem war beiden Angeklagten klar, dass sich die Angeklagte G. zur Anpreisung des Produktes der Behauptungen des Angeklagten B. bedienen würde. Dabei wusste der Angeklagte B., dass diese Behauptungen nicht der Wahrheit entsprachen; die Angeklagte G. nahm dies zumindest billigend in Kauf. 67 Beide Angeklagten wussten, dass das Produkt BG-MUN aufgrund seiner Aufmachung und Anpreisung rechtlich als Arzneimittel einzustufen war. Ferner wussten beide Angeklagte, dass eine arzneimittelrechtliche Zulassung für BG-MUN nicht bestand. 68 Die Angeklagten handelten in der Absicht, sich durch ihr Handeln einen entsprechenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Die bei den Abnehmern entstandenen Schäden nahmen sie zumindest billigend in Kauf. 69 Außerdem handelten die Angeklagten in allen Fällen, um sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu erschließen. 4. Verleihung des Professorentitels an die Angeklagte G. 70 Spätestens ab November 2018 bis zum 15.05.2019 bezeichnete sich die Angeklagte G. gegenüber anderen Personen auf der öffentlich einsehbaren Website ihrer Heilpraktikerpraxis www…..de sowie auf von ihr autorisierten Rechnungen des Gewerbes „…“, auf den mit einem Branding der Praxis versehenen Papierblöcken und in ihrer E-Mail-Signatur gegenüber ihren Kunden und Patienten als „Prof. … G.“. 71 Dieser Professorentitel war ihr zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor November 2018 durch die amerikanische Onlinekirche „… Church …“ angeblich wegen „ihrer herausragenden Leistungen in der Krebshilfe“ verliehen worden. Bei der … handelt es sich um ein in Nevada eingetragenes Unternehmen. Die zugehörige Professoren-Urkunde, die in deutscher Sprache verfasst war, stammte vom Angeklagten B., der das zugehörige Unternehmen … gegründet hatte. Das Unternehmen … war weder Hochschule noch Bildungseinrichtung und deshalb zur Verleihung von akademischen Titeln oder Graden nicht befugt. 72 Die Angeklagte G. wusste, dass ihr der akademische Titel „Prof.“ nicht durch eine Hochschule oder andere Einrichtung, die zur Verleihung solcher Titel befugt ist, verliehen wurde und sie ihn deshalb in Deutschland nicht öffentlich führen durfte. Sie führte den Titel gleichwohl, um im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Heilpraktikerin den Anschein besonderer Kompetenz zu erwecken. II. Einzelfälle vor Absprache des gemeinsamen Tatplans 73 Im Einzelnen kam es zu den nachfolgenden Verkäufen des Angeklagten B., teilweise unter Einschaltung oder mit Beteiligung der Angeklagten G., bevor die Angeklagte G. den „Exklusivvertrieb“ für BG-MUN übernahm: 1. … 74 … erkrankte im Jahr 2015 an einem Ovarialkazinom mit Metastasen in der Lunge. Aufgrund von Empfehlungen ihrer Bekannten … und … begab sie sich erstmals im Frühjahr 2016 in Behandlung bei der Angeklagten G. 75
- a)Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2017, jedenfalls aber vor dem 31.03.2017, empfahl die Angeklagte G. der … während einer Behandlung in ihrer Praxis in der … in … das Mittel BG-MUN. In diesem Zusammenhang behauptete die Angeklagte G., dass BG-MUN in der Lage sei, Krebszellen abzutöten und dafür zu sorgen, dass der Krebs verschwinde. Es habe bereits vielen geholfen. Dieses Mittel werde auch in der Berliner Charité verwendet, habe aber keine Zulassung. Das Mittel sei nicht auf dem freien Markt erhältlich, sondern nur über den Angeklagten B. zu beziehen. Dabei entsprach keine der vorgenannten Behauptungen – mit Ausnahme, dass BG-MUN keine Zulassung hatte, und dass das Mittel nur über den Angeklagten B. bezogen werden konnte – der Wahrheit. 76 Nicht ausschließbar nahm die Angeklagte G. zu diesem Zeitpunkt noch nicht billigend in Kauf, dass die vorgenannten Behauptungen größtenteils nicht der Wahrheit entsprachen. Diese hatte sie selbst vom Angeklagten B. erzählt bekommen und war von der durch den Angeklagten B. angepriesenen Wirkung des Mittels nicht ausschließbar überzeugt. Sie ging nicht ausschließbar davon aus, dass die Angaben des Angeklagten B. der Wahrheit entsprachen. Eine Wirkungslosigkeit des Mittels BG-MUN nahm sie im Frühjahr 2017 nicht billigend in Kauf. 77 … glaubte aufgrund dieser Anpreisungen der Angeklagten G. irrig an eine hohe Wirksamkeit des Mittels BG-MUN gegen ihre Krebserkrankung und bestellte deshalb eine Packung BG-MUN zum Preis von 4.000,00 € bei der Angeklagten G.. 78 Das Mittel wurde in Folge durch den Angeklagten B. um den 31.03.2017 zur Praxis der Angeklagten G. gebracht, durch ihn an … übergeben und von … in bar an den Angeklagten B. bezahlt. Der Angeklagte B. wusste, dass die Angaben, die er gegenüber der Angeklagten G. gemacht hatte und diese dann gegenüber der … nicht der Wahrheit entsprachen. Er hatte die Angeklagte G. über die Wirkung des Mittels BG-MUN getäuscht, um zu erreichen, dass diese Empfehlungen für das Mittel gegenüber ihren Patienten aussprach. Dabei verfolgte er vorliegend das Ziel, das gegen Krebs wirkungslose Mittel BG-MUN für 4.000,00 € an …zu verkaufen, um sich selbst entsprechend zu bereichern. 79 Die Angeklagte G. förderte durch die Herstellung des Kontakts zum Angeklagten B. und die Ermöglichung des vorgenannten Übergabetreffens in ihrer Praxis wissentlich und willentlich die Übergabe von BG-MUN durch den Angeklagten B. an … im Wissen, dass es sich um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handelte. 80 … wendete das Mittel nach Empfehlung durch die Angeklagte G. durch Träufeln auf die Zunge an, ohne dass eine Wirkung eintrat. 81
- b)Bei einem der Folgetermine in der Praxis der Angeklagten G. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 07.07.2017 bestellte … abermals eine halbe Packung BG-MUN mit 5 Ampullen, da die Angeklagte G. behauptete, dass man das Mittel BG-MUN nochmals anwenden müsse, wenn es beim ersten Mal nicht helfe. Die Bestellung von … erfolgte im Glauben an die Richtigkeit dieser Behauptung, obwohl dies aufgrund der Wirkungslosigkeit des Mittels gegen Krebs nicht der Fall war. Dabei wusste die Angeklagte G. nicht ausschließbar weder, dass das Mittel wirkungslos war, noch nahm sie dessen Wirkungslosigkeit billigend in Kauf. Sie war nicht ausschließbar aufgrund der bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten B. von der Wirksamkeit des Mittels überzeugt. Der Angeklagte B. nutzte das die Gutgläubigkeit der Angeklagten G. aus, um diese dazu zu bringen, das Mittel gegenüber ihren Patienten zu empfehlen und sich so unrechtmäßig zu bereichern. 82 Das Mittel BG-MUN wurde abermals durch den Angeklagten B. in Absprache mit der Angeklagten G. am 07.07.2017 zur Praxis der Angeklagten G. überbracht und durch ihn an … übergeben. …, die Mutter der …, übergab dem Angeklagten B. für ihre Tochter, die weiterhin an die Wirksamkeit von BG-MUN glaubte, wie von diesem beabsichtigt, 2.000,00 € in bar, die sie ihrer Tochter für diesen Zweck geliehen hatte. 83 Die Angeklagte G. förderte die Übergabe von BG-MUN durch den Angeklagten B. an … abermals im Wissen, dass es sich um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handelte, indem sie ihre Praxis für die Übergabe zur Verfügung stellte. 84 … injizierte sich das Mittel mittels einer Spritze, weil die Angeklagte G. ihr aufgrund der Empfehlung des Angeklagten B. dazu geraten hatte. 85 Eine Wirkung trat nicht ein. … verstarb am ...2017 an ihrer Krebserkrankung. 86 Spätestens mit dem Tod der … am 12.10.2017 erkannte die Angeklagte G., dass das Mittel BG-MUN nicht in der Lage war, Krebs zu heilen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt nahm die Angeklagte G. die Wirkungslosigkeit von BG-MUN bei dessen Anpreisung gegenüber ihren Kunden zumindest billigend in Kauf. 87 Die Angeklagte G. wurde durch Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22.01.2020, Az. 31 O 1609/19 Hei, zur Zahlung von 10.000,00 € an … aufgrund der BG-MUN-Käufe verurteilt. Die Forderung wurde vollständig bezahlt. 2. … 88 … leidet an der Autoimmunkrankheit Hashimoto, die bei ihr zu einer vollständigen Auflösung der Schilddrüse geführt hat. In der Konsequenz leidet … an einer dauerhaften Herabsetzung der Leistungsfähigkeit, Zittern, Darmproblemen und Haarausfall. 89 Aus diesem Grund begab sie sich im Jahr 2014 in die Behandlung bei der Angeklagten G.. 90
- a)Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Frühjahr 2017, jedenfalls aber vor dem 19.03.2017, erwähnte die Angeklagte G. gegenüber … bei einem Termin in der Praxis der Angeklagten G., dass sie jemanden kenne, der ein Mittel habe, das … gegen ihre Hashimoto-Erkrankung helfen könne. Ihr ginge es dann bestimmt besser. Das Mittel sei früher einmal ein Medikament gewesen, nun aber nicht mehr freigegeben. 91 Da sich …, wie vom Angeklagten B. bei der Täuschung der Angeklagten G. beabsichtigt, interessiert zeigte, organisierte die Angeklagte G. ein Treffen mit dem Angeklagten B. um den 19.03.2017, in ihrer Praxis in der … in …. 92 Bei diesem Treffen stellte die Angeklagte G. den Angeklagten B. als Professor vor, obwohl sie wusste, dass dies nicht der Wahrheit entsprach. Der Angeklagte B. stellte sodann gegenüber … und ihrem mitanwesenden Ehemann … folgende Behauptungen auf: 93 BG-MUN enthalte tierische Zellinformationen, die dafür sorgten, Zellen zu erneuern. Damit könne man Krebs innerhalb von kürzester Zeit heilen. … werde aufgrund der Hashimoto-Erkrankung und der damit verbundenen Einnahme von Thyroxin an Magen- oder Darmkrebs erkranken, wenn sie nicht mit BG-MUN vorbeuge. Die Einnahme des Mittels erfolge oral durch Träufeln unter die Zunge. 94 Dem Angeklagten B. war bewusst, dass das Mittel BG-MUN die ausgelobten Wirkungen nicht besaß. Die Angeklagte G. war aufgrund der gleichen Angaben des Angeklagten B. ihr gegenüber nicht ausschließbar von der Richtigkeit dieser Behauptungen überzeugt. Eine Wirkungslosigkeit des Mittels war ihr nicht ausschließbar weder bekannt noch nahm sie diese zu diesem Zeitpunkt billigend in Kauf. 95 Die wahrheitswidrigen Angaben erfolgten, weil der Angeklagte B…. zum Kauf einer Packung BG-MUN zu einem Kaufpreis in Höhe von 4.000,00 € bewegen wollte, obwohl er wusste, dass er auf die Zahlung keinen Anspruch hatte. 96 Im Glauben an die ausgelobte Wirkung und die damit verbundene Linderung ihrer Beschwerden und die Qualifikation des Angeklagten B., die durch die wahrheitswidrige Behauptung, er sei ein Professor, erzeugt wurde, bezahlte … 4.000,00 € in bar für eine Packung BG-MUN an den Angeklagten B., die dieser ihm sogleich übergab. 97 Die Angeklagte G. förderte die Übergabe von BG-MUN durch den Angeklagten B. an … und … abermals im Wissen, dass es sich um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handelte. 98
- b)Als das Mittel BG-MUN nicht die erhoffte Wirkung zeigte, bestellte … zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt etwa Ende Juni 2017 eine weitere Packung BG-MUN für abermals 4.000,00 € bei der Angeklagten G., wobei diese dazu riet, das Mittel mit Hilfe einer Spritze zu injizieren, da auf diese Art die Wirkung verbessert werden könne. Diese Angabe entsprach nicht der Wahrheit, weil das Mittel BG-MUN überhaupt nicht wirksam gegen Hashimoto war. Nicht ausschließbar glaubte die Angeklagte G. aufgrund der entsprechenden Behauptung des Angeklagten B. jedoch tatsächlich, dass die Wirkung durch Injektion verbessert werden könne. 99 Der Angeklagte B. brachte das Mittel nach Rücksprache mit der Angeklagten G. um den 29.06.2017 zu dem Anwesen der … und des …. Dort erzählte er … anlässlich der Übergabe bewusst wahrheitswidrig, dass BG-MUN kein Arzneimittel sei, weil er es nicht als solches anmelden könne. Er habe Schwierigkeiten bei der Zulassung aufgrund der krebsheilenden Wirkung und müsse es daher als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnen. Außerdem habe er bereits Anschläge der Pharmaindustrie auf sein Leben überlebt. So sei er von einem Lastwagen überfahren worden, weil er ein Mittel erfunden habe, das Krebs heile. Diese unwahren Angaben erfolgten, um den Glauben des … an die angepriesene Wirkung des Mittels aufrechtzuerhalten und ihn erneut zum Kauf zu bewegen und sich entsprechend zu bereichern. 100 … bezahlte dem Angeklagten B. abermals 4.000,00 € in bar, weil er von einer Wirksamkeit des Mittels für seine Ehefrau ausging. Der Angeklagte B. übergab … eine Packung BG-MUN. 101 Die Angeklagte G. hatte die Übergabe des Angeklagten B. von BG-MUN an … abermals im Wissen gefördert, dass es sich um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handelte. 102
- c)Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ca. 2 Monate später, im September 2017, bestellte … nach wie vor aufgrund der Angaben der Angeklagten G. und B. im irrigen Glauben an die Wirksamkeit von BG-MUN eine dritte Packung BG-MUN bei der Angeklagten G., wobei diese ihr mitteilte, dass sich das BG-MUN zwischenzeitlich auf 4.300,00 € verteuert habe. Nach wie vor in dem irrigen Glauben an eine Wirkung des Mittels, bezahlte … diese 4.300,00 € in bar an die Angeklagte G. in deren Praxis. Die Angeklagte G. übergab ihr im Gegenzug eine Packung BG-MUN im Wissen, dass es sich um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handelte. Auch diese Packung BG-MUN spritzte sich …. 103 Eine dauerhafte Besserung des Zustandes der … trat nicht ein. 3. … 104 … betreibt die Firma … mit Sitz in Berlin, die sogenannte „Magnetfeldgeräte“ verkauft. Aus diesem Grund pflegte er seit dem Jahr 2015 eine Geschäftsbeziehung mit der Angeklagten G. 105 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Februar und März 2017 erwähnte die Angeklagte G. gegenüber … ein neues Produkt, das Patienten bei der Magnetfeldtherapie unterstützen und Krankheiten heilen könne. Es handle sich dabei um das Mittel BG-MUN. Damit habe sie bei schwerkranken Krebspatienten bereits tolle Erfolge gehabt. Sie bezeichnete BG-MUN als „Zellerneuerungs- und Immuntherapie“. Es handle sich um ein Nahrungsergänzungsmittel, das als Lebensmittel zugelassen sei und bei allen Krebserkrankungen, Autoimmunerkrankungen und chronischen Entzündungen durch das Eppstein-Barr-Virus eingesetzt werden könne. Die Einnahme erfolge oral. 106 Die Anpreisungen der Angeklagten G. beruhten ausschließlich auf den wahrheitswidrigen Beschreibungen des Angeklagten B.. Dementsprechend entsprach die Angabe, sie habe bereits tolle Erfolge gehabt, nicht der Wahrheit. Nicht ausschließbar ging die Angeklagte G. aufgrund der Behauptungen des Angeklagten B. irrig davon aus, dass die Behauptungen der Wahrheit entsprachen. Lediglich im Hinblick auf die Behauptung, dass sie bereits tolle Erfolge gehabt habe, wusste sie, dass das nicht der Wahrheit entsprach. 107 Nachdem … zunächst nicht auf die Auslobung der Angeklagten G. einging, schlug diese ihm zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Mai und Juni 2017 vor, dass er den Kunden seiner Magnetfeldgeräte das Mittel empfehlen und dafür BG-MUN zum Einkaufspreis beziehen könne. … ging erneut nicht auf das Angebot der Angeklagten G. ein. 108 Zwischen Juni und Juli 2017 rief der Angeklagte B. in Absprache mit der Angeklagten G. bei … an. Der Angeklagte B. erklärte … bewusst wahrheitswidrig, dass die Heilungschance für Krebspatienten bei einer Behandlung mit BG-MUN 98 % betrage. Per W...App-Nachricht teilte er … am 25.07.2017 mit, dass es genug Erfahrungen mit BG-MUN gebe. Es handle sich um ein funktionelles Lebensmittel. 109 Dabei beabsichtigte er, … zum Kauf von BG-MUN zu bewegen und diesen für einen etwaigen Vertrieb anzuwerben, um sich selbst entsprechend zu bereichern. 110 … der den Angaben der beiden Angeklagten, wie vom Angeklagten B. beabsichtigt, schließlich Glauben schenkte, traf sich um den 28.07.2017 mit dem Angeklagten B. in einem Hotel in …. Bei diesem Treffen teilte der Angeklagte B. … bewusst wahrheitswidrig mit, dass BG-MUN eine Zulassung als Nahrungsergänzungsmittel habe. Allerdings sei es in der DDR einmal ein Arzneimittel gewesen und habe aufgrund der Wende die Zulassung verloren. Das Mittel müsse intravenös verabreicht werden. 111 … erwarb schließlich im irrigen Glauben, ein hochwirksames Mittel gegen Krebs zu erwerben, um den 25.08.2017 zwei Packungen BG-MUN für jeweils 3.000,00 €, die er per Überweisung auf das Konto des Angeklagten B. bei der Bank … mit der IBAN … bezahlte, und die der Angeklagte B. ihm zuschickte. 112 Die Angeklagte G. förderte die Übergabe von BG-MUN an … abermals im Wissen, dass es sich um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handelte. 4. … 113 Im Februar 2015 erkrankte … an Brustkrebs. Im Jahr 2016 kamen Knochenmetastasen hinzu, deren Ausbreitung zwar medizinisch behandelbar, nicht jedoch heilbar war. 114 Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 14.11.2017 erfuhr die Tochter der …, durch ihren Freund … von einem Mittel, mit dem man den Krebs bekämpfen könne, und erzählte ihrer Mutter davon. 115 … organisierte infolgedessen auf Wunsch der Familie … ein Treffen zwischen … und dem Angeklagten B. am Nachmittag des 14.11.2017 in einem Immobilienbüro der … in der … in …, an dem er selbst ebenfalls teilnahm. 116 Der Angeklagte B. stellte sich gegenüber … und … als „Graf Ulrich B. von Kaufhold“ vor. Bei diesem Treffen behauptete der Angeklagte B. gegenüber … und …, dass es sich bei dem Mittel BG-MUN um ein Mittel gegen Krebs und andere schwere Krankheiten handle. Es stärke das Immunsystem derartig, dass der Krebs aufgelöst werde, das heißt, dass die Krebszellen zum Platzen gebracht werden könnten. Damit könne der Krebs dann definitiv geheilt werden. Es habe ihm selbst aus dem Rollstuhl geholfen, nachdem er einen schweren Unfall gehabt habe. BG-MUN sei bereits als Arzneimittel zugelassen gewesen, es sei aber aufgrund seiner großen Erfolge von der „Pharmalobby“ verfolgt und daher die Zulassung zurückgenommen worden. Dem Angeklagten B. war bewusst, dass das Mittel BG-MUN die ausgelobte Wirkung nicht besaß und eine Zulassung als Arzneimittel zu keinem Zeitpunkt gehabt hatte. Die Angaben erfolgten allein, um … zum Kauf des Mittels für einen Kaufpreis von 5.900,00 € zu bewegen, um sich selbst entsprechend zu bereichern. Um seine Angaben zu unterstreichen, ließ der Angeklagte B. den … Videos in türkischer Sprache gegenüber … und … vorspielen, auf denen angeblich schwer erkrankte Personen zu sehen waren, die durch BG-MUN geheilt worden seien. 117 Der Angeklagte B. empfahl …, das BG-MUN mittels einer Spritze in das Unterbauchfettgewebe zu injizieren. 118 Im Vertrauen auf die vom Angeklagten B. ausgelobte Heilung durch das Mittel, kaufte … eine Packung BG-MUN mit 10 Ampullen noch beim Treffen am 14.11.2017 und nahm sie gleich mit, wie der Angeklagte B. es beabsichtigt hatte. Dabei wusste er, dass es sich bei BG-MUN um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handelte. Die erste Spritze BG-MUN setzte der Angeklagte B. der … noch vor Ort selbst. 119 Den Kaufpreis in Höhe von 5.900,00 € entrichtete … einige Tage später per Überweisung von ihrem Konto auf das Konto des Angeklagten B. bei der Bank … mit der IBAN …. 120 Das Mittel zeigte keinerlei Wirkung. … verstarb am ...2018 an ihrer Krebserkrankung. 5. … 121 Im Januar 2018 erfuhr … während eines Verkaufsgesprächs hinsichtlich eines technischen Geräts von seinem Bekannten … von einem Mittel, das gegen Krebs helfen könne, … lud … zu einem Vortrag des Angeklagten B. über dessen Mittel BG-MUN ein. … besuchte daraufhin zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Januar 2018 die vorgenannte Veranstaltung des Angeklagten B. in einem Hotel in H.. Bei diesem Vortrag behauptete der Angeklagte B. bewusst wahrheitswidrig, dass das Mittel BG-MUN das Immunsystem unterstütze und nahezu 100 % wirkungsvoll gegen jede Art von Krebs sei. Das Produkt befinde sich noch im Aufbaustadium und müsse verdeckt bleiben, da die „Pharmalobby“ etwas dagegen habe. Dem Angeklagten B. war bewusst, dass das Mittel BG-MUN die ausgelobte Wirkung nicht besaß und eine Verfolgung durch die Pharmalobby nicht erfolgte. 122 Kurz darauf, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2018, erkrankte die Mutter des …, an einem Mammakarzinom. 123 … und … besuchten deshalb kurz vor dem 20.02.2018 erneut einen Vortrag des Angeklagten B. in demselben Hotel in H.. Bei dieser Gelegenheit gab der Angeklagte B. gegenüber beiden in einem gemeinsamen Gespräch bewusst wahrheitswidrig an, dass das Mittel BG-MUN gegen das Mammakarzinom 100 %tig ohne Einschränkungen wirken werde, um sie zum Kauf des Mittels für 3.500,00 € zu bewegen. BG-MUN sollte nach den Angaben des Angeklagten B. in das Unterbauchfettgewebe mittels einer Spritze injiziert werden. 124 Es kam zu der Übereinkunft, dass … und … eine der … versprochenen Packungen für 3.500,00 € statt 5.900,00 € bekommen sollten. 125 … und … schenkten den Behauptungen des Angeklagten B. Glauben. Deshalb bestellte … eine Packung BG-MUN mit 10 Ampullen telefonisch beim Angeklagten B. um den 20.02.2018, für den vereinbarten Preis von 3.500,00 €, wie der Angeklagte B. es beabsichtigt hatte. Der Kaufpreis in Höhe von 3.500,00 € wurde am 20.02.2018 per Überweisung vom Konto der … auf das Konto bei der Bank … mit der IBAN … des Angeklagten B. bezahlt. Kurz darauf erhielt sie das vom Angeklagten B. versandte Mittel mit der Post. Dabei wusste der Angeklagte B., dass BG-MUN nicht als Arzneimittel zugelassen war. 126 Nachdem … BG-MUN 12 Wochen lang gespritzt hatte und keine Wirkung feststellen konnte, forderte … den Angeklagten B. deshalb um den 20.06.2018 herum auf, den entrichteten Kaufpreis in Höhe von 3.500,00 € zurückzubezahlen, da seine Mutter und er ansonsten rechtliche Schritte einleiten müssten. Der Angeklagte B. überwies daraufhin 3.500,00 € zurück auf das Konto der … 6. … 127 Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 22.03.2018 erfuhr … über seinen Bekannten … von dem Produkt BG-MUN des Angeklagten B. 128 Es kam daraufhin um den 22.03.2018 zu einem persönlichen Treffen zwischen … und dem Angeklagten B. in einem Hotel in der Nähe von H.. Bei diesem Treffen behauptete der Angeklagte B., dass das Mittel BG-MUN Cytosolfraktion ein funktionelles Mittel sei, mit dem man Krebs heilen könne. Dem Angeklagten B. war bewusst, dass das Mittel BG-MUN die ausgelobte Wirkung nicht besaß. 129 … schenkte den Angaben des Angeklagten B. genügend Glauben, um seinem Geschäftspartner in Korea, der Firma … mit Sitz in Seoul, darüber zu berichten. Auch der Geschäftsführer der … schenkte den falschen Behauptungen des Angeklagten B. Glauben. Im Vertrauen auf die wahrheitswidrig gemachten Angaben des Angeklagten B. beauftragte er … sodann, mit dem Angeklagten B. in Verhandlungen über den Ankauf von BG-MUN und etwaige Exklusivvertriebsrechte zu treten, wie es der Angeklagte B. beabsichtigt hatte. 130 Am 02.05.2018 unterzeichneten der Angeklagte B., die Ehefrau des …, Frau …, und …, der Geschäftsführer der … einen Liefervertrag mit einem Volumen von 1000 Packungen BG-MUN mit je 10 Ampullen zu je 3 ml zum Gesamtpreis von 3.500.000,00 €. Dabei wurden einzelne Zahlungen vereinbart. 131 Im irrigen Glauben, ein hochwirksames Krebsheilmittel zu erstehen, überwies die …. über … insgesamt 112.000,00 € zwischen Juni und September 2018 auf das Konto des Angeklagten B. bei der Bank … mit der IBAN …. Außerdem überwies die … im September, Oktober und November 2018 nochmals weitere 50.000,00 € auf das vorbezeichnete Konto. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 03.05.2018 holten koreanische Angestellte der Firma … in Durchführung des geschlossenen Vertrages eine unbekannte Menge BG-MUN beim Angeklagten B. ab. Bei der Übergabe des BG-MUN wusste der Angeklagte B., dass BG-MUN nicht als Arzneimittel zugelassen war. 132 Nachdem die … im Frühjahr 2019 feststellte, dass BG-MUN die versprochene Wirkung nicht besaß, forderte sie durch ihren Vermittler … den Angeklagten B. zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2019 schlossen der Angeklagte B. und die Firma …., wiederum durch Vermittlung des …, einen eigenständigen Vertrag über ein Mittel in Tablettenform. Nicht ausschließbar handelt es sich um einen rechtlich wirksamen, tatsächlich durchgeführten Vertrag legalen Inhalts. Durch diesen Vertrag sollte sich nach dem Willen der Parteien das Geschäft über BG-MUN erledigen. Die zuvor geleisteten 162.000,00 € für BG-MUN wurden nicht ausschließbar gleichwertig mit einer geleisteten Zahlung vollständig auf den neu geschlossenen Vertrag angerechnet. III. Einzelfälle ab Übernahme des „Exklusivvertriebs“ durch die Angeklagte G. 133 Nach Übernahme des Exklusivvertriebs durch die Angeklagte G. kam es im Einzelnen zu nachfolgenden Verkäufen der Angeklagten G. und B.: 1. … 134 … erkrankte im Jahr 2017 an Speiseröhrenkrebs. Zum Zeitpunkt der Diagnose im September 2017 wurden bereits Metastasen in Leber und Lunge festgestellt. Im Juni 2018 lernte … über Facebook … kennen. Dieser berichtete ihr, dass sich sein Bruder, der an einem Gehirntumor erkrankt sei, mit einem Mittel namens BG-MUN bereits auf dem Weg der Heilung befinde. … lud … zu einer Gartenparty am 07.07.2018 in … ein, um das Überleben seines Bruders zu feiern, und kündigte an, dass auch der Hersteller des Mittels, der Angeklagte B., vor Ort sein werde. Tatsächlich handelte es sich bei der „Gartenparty“ um eine Veranstaltung, die die Angeklagten B. und G. zum Verkauf von BG-MUN nutzen wollten. 135
- a)Am Nachmittag des 07.07.2018 empfahl der Angeklagte B. der … auf der „Gartenparty“ in … in … das Mittel BG-MUN zur Heilung ihrer Krebserkrankung. In diesem Zusammenhang behauptete der Angeklagte B., dass BG-MUN in der Lage sei, das Immunsystem des Körpers derart zu stärken, dass der Krebs vernichtet werde. Es habe bereits vielen geholfen. Er habe bereits Angebote der Pharmaindustrie über 40 Millionen € abgelehnt. Dabei entsprach keine der vorgenannten Behauptungen der Wahrheit. Die Angeklagte G. kam zu dem Gespräch hinzu und berichtete der …, dass sie mit dem Mittel BG-MUN bereits große Erfolge gegen Krebs erzielt habe. Auch dies entsprach nicht der Wahrheit. 136 Die Unwahrheit der Aussagen war dem Angeklagten B. bewusst. Die Angeklagte G., der die Art und Weise des Vertriebs des Angeklagten B. bekannt war, nahm die Unwirksamkeit von BG-MUN gegen Krebs zumindest billigend in Kauf und wusste, dass sie bislang keine eigenen Erfolge erzielt hatte. Beide wollten, ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend, … zum Kauf einer Packung BG-MUN für 5.900,00 € bewegen. 137 … vereinbarte noch auf der Gartenparty mit der Angeklagten G. einen Termin in deren Praxis in der … in … für den 11.07.2018. Der Angeklagte B. teilte der Angeklagten G. am 09.07.2018 per W...App mit, dass … in bar bezahlen werde. Tatsächlich kaufte … in der Praxis der Angeklagten G. am Morgen des 11.07.2018 im irrigen Glauben an die hohe Wirksamkeit des Mittels BG-MUN gegen ihre Krebserkrankung, wie die Angeklagten es vorhergesehen und beabsichtigt hatten, eine Packung BG-MUN zum Preis von 5.900,00 € bei der Angeklagten G. … bezahlte das Mittel in bar an die Angeklagte G. und bekam dafür eine Packung BG-MUN ausgehändigt. Dabei wussten die Angeklagte G. und der Angeklagte B., dass BG-MUN ein nicht zugelassenes Arzneimittel war. Im Rahmen des durch die Angeklagte G. durchgeführten Beratungsgesprächs am 11.07.2018 riet sie der … von der Fortführung ihrer Chemotherapie ab. … sagte in der Folge die für den 12.07.2018 geplante Chemotherapie ab und setzte die Behandlung nicht mehr fort. 138 In der Folgezeit nahmen die Angeklagten G. und B. immer wieder Einfluss auf die medizinische Behandlung der …, indem sie ihr vorspiegelten, sie sei auf dem Weg zur Genesung. 139
- b)Am 01.10.2018 wurde bei … eine fehlerhafte MRT-Untersuchung durchgeführt. Die Aufnahmen betrafen lediglich das Abdomen, obwohl Aufnahmen des Thorax erforderlich gewesen wären. Beide Angeklagten deuteten das Ergebnis der Untersuchung gegenüber … als großen Erfolg, obwohl das nicht der Fall war. Bei einem Termin in der Praxis der Angeklagten G. am 08.10.2018 empfahl die Angeklagte G. der …, mit der Einnahme von BG-MUN fortzufahren und das Ergebnis einer neuen Untersuchung, obwohl zwischenzeitlich bekannt geworden war, dass die MRT-Untersuchung fehlerhaft erfolgt war, nicht abzuwarten. Daraufhin bestellte … im Vertrauen auf die Richtigkeit der Empfehlung der Angeklagten G. zur Fortführung der BG-MUN-Therapie, die jedoch, wie die Angeklagte G. zumindest billigend in Kauf nahm, völlig wirkungslos gegen Krebs war, noch am selben Tag per W...App-Nachricht um 21:31:13 Uhr eine halbe Packung BG-MUN für 2.950,00 € zuzüglich 30,00 € Versandkosten bei der Angeklagten G.. … überwies der Angeklagten G. den vorgenannten Betrag am 10.10.2018 auf deren Konto bei der … mit der IBAN … und erhielt das BG-MUN mit der Post. Die Angeklagte G. wusste, ebenso wie der Angeklagte B., dass BG-MUN ein nicht zugelassenes Arzneimittel war. 140 Das erforderliche Material für BG-MUN hatte der Angeklagte B. zuvor tatplangemäß und im sicheren Wissen, wie die Angeklagte G. das Mittel anpreisen würde, um den 24.09.2018 geliefert und dafür 1.500,00 € erhalten. 141 … injizierte sich das Mittel mittels einer Spritze in die Bauchdecke, weil ihr die Angeklagten dazu geraten hatten. Bei einer CT-Untersuchung am 20.11.2018 wurde eine deutliche Verschlechterung des Erkrankungsbildes festgestellt. Die Angeklagten behaupteten, die Verschlechterung sei allein auf „psychosomatische Störungen“ bei … zurückzuführen. … verstarb am ...2019 an ihrer Krebserkrankung. 142 … erhielt für die BG-MUN-Käufe der … jeweils eine Provision. 2. … 143 … leidet seit dem Jahr 2013 an einer inoperablen Darmkrebserkrankung. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 27.04.2018 berichtete … dem Sohn der …, von einem neuen Mittel, das gegen Krebs helfe. Dies hatte … zuvor vom Angeklagten B. bei einem Vortrag zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in H. gehört. Im Anschluss an den Vortrag schickte der Angeklagte B. dem … selbst erstellte Krankenberichte zu angeblichen Heilungen mit BG-MUN. Dabei wusste der Angeklagte B., dass BG-MUN nicht in der Lage war, Krebs zu heilen. Er beabsichtigte jedoch, über die Zuhörer seines Vortrags BG-MUN weitläufig zu vertreiben. Wie vom Angeklagten B. geplant, leitete … im Glauben, er habe ein Wundermittel gefunden, die Krankenberichte am 27.04.2018 per E-Mail an … weiter und empfahl ihm die Angeklagte G. als Ansprechpartnerin. 144 … fuhr daraufhin gemeinsam mit ihrem Ehemann … und ihrem Sohn … am 14.05.2018 zur Praxis der Angeklagten G. nach …. Die Angeklagte G. bestätigte, dass BG-MUN den Krebs, aber auch andere Krankheiten besiegen könne. Dabei nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass diese Angabe nicht der Wahrheit entsprach und BG-MUN gegen Krebserkrankungen vollständig wirkungslos ist. Außerdem riet die Angeklagte G. der …, das Mittel zu spritzen, und berichtete bewusst wahrheitswidrig von großen Erfolgen mit dem Mittel BG-MUN und dass sie es auch selbst anwende. 145 Daraufhin bestellte … zunächst einmal BG-MUN bei … und bezahlte den entsprechenden Kaufpreis an die … haftungsbeschränkt. Als die Angeklagte G. am 09.07.2018 bei einem zweiten Termin der … in der Praxis von diesem Kauf erfuhr, reagierte sie aufgebracht und äußerte, dass dies beim nächsten Mal nicht mehr so gehe. Die Angeklagte G. war aufgebracht, weil … BG-MUN über die Fa. … des … bezogen hatte, mit dem sich die Angeklagten beginnend im Mai 2018 überworfen hatten. 146 Die Angeklagte G. behauptete sodann, dass … auf einem guten Weg sei, aber noch eine weitere Packung BG-MUN benötige. Dabei nahm sie abermals zumindest billigend in Kauf, dass diese Angabe nicht der Wahrheit entsprach und BG-MUN gegen Krebserkrankungen vollständig wirkungslos ist. Dem Angeklagten B. war bewusst, dass die Angeklagte G. das Mittel tatplangemäß anpreisen würde. Daraufhin bestellte … im irrigen Glauben an die angepriesene Wirkung und den Rat der Angeklagten G. nochmals eine Packung BG-MUN für 5.900.00 €, wie die Angeklagten B. und G. es gewollt hatten. Am 18.07.2018 bezahlte … das Mittel per Überweisung in Höhe von 5.900,00 € auf das Konto des Angeklagten B. bei der Bank … mit der IBAN …, wie die Angeklagte G. und der Angeklagte B. es beabsichtigt hatten. … holte das Mittel wenige Tage später bei der Angeklagten G. ab. Dabei wussten beide Angeklagte, dass BG-MUN keine Zulassung als Arzneimittel hatte. 147 … injizierte sich das BG-MUN. … leidet bis heute an Darmkrebs. 3. … 148 … leidet bereits seit mehreren Jahren an der nicht heilbaren Darmerkrankung Colitis Ulcerosa. 149 Aufgrund seiner Erkrankung befand er sich immer wieder in Behandlung in der Praxis der Angeklagten G. in …. 150 Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 27.08.2018 nahm … einen Termin in der Praxis der Angeklagten G. wahr. Im Verlauf des Behandlungsgesprächs empfahl die Angeklagte G. … eine Kur mit dem Mittel BG-MUN. 151 In diesem Zusammenhang führte die Angeklagte G. gegenüber … aus, dass BG-MUN das Immunsystem derart stärken könne, dass sich sein Körper dann selbst von Colitis Ulcerosa heile. Es bestehe eine Chance, dass die Krankheit dann weggehe. Das Mittel sei früher einmal zugelassen gewesen, aber dann habe die Pharmaindustrie das nicht mehr länger zugelassen, denn es habe zu gut geheilt. Außerdem wies sie darauf hin, dass man das Mittel oral einnehmen könne, eine Injektion aber effektiver sei. Dabei nahm sie die Unrichtigkeit ihrer Angaben zumindest billigend in Kauf. 152 … besprach im Anschluss an dieses Gespräch zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 27.08.2018 den Kauf von BG-MUN mit seinen Eltern … und …, wobei er ihnen die vorbezeichneten Äußerungen der Angeklagten G. berichtete. 153 …, der in der Familie … für die finanziellen Angelegenheiten zuständig ist, wollte sich jedoch von der Richtigkeit der Angaben seines Sohnes selbst überzeugen und begleitete deshalb … gemeinsam mit seiner Ehefrau … am 27.08.2018 in die Praxis der Angeklagten G. in der … in …. 154 Im Gespräch mit … bestätigte die Angeklagte G. ihre vorherigen Angaben und versicherte …, dem Tatplan der Angeklagten gemäß, dass BG-MUN 5 – bis 10-mal so wirksam sei wie die herkömmlichen Mittel gegen Colitis Ulcerosa, die … nehme, was tatsächlich nicht der Fall war. Dabei nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprachen. Die Angeklagte G. beabsichtigte, … zum Kauf des Mittels BG-MUN für 5.900,00 € zu bewegen, um sich entsprechend zu bereichern. 155 Im Vertrauen auf die von der Angeklagten G. ausgelobte mögliche Heilung durch das Mittel, kaufte … eine halbe Packung BG-MUN mit 5 Ampullen am 27.08.2018 für einen Preis von 2.750,00 € bei der Angeklagten G., wie diese es beabsichtigt hatte. Das Mittel übergab die Angeklagte G. an die Familie … Dabei wusste sie, ebenso wie der Angeklagte B., dass BG-MUN nicht als Arzneimittel zugelassen war. 156 Das erforderliche Material für BG-MUN hatte der Angeklagte B. zuvor tatplangemäß und im sicheren Wissen, wie die Angeklagte G. das Mittel anpreisen würde, um den 21.08.2018 geliefert und dafür 1.500,00 € erhalten. 157 Der Kaufpreis in Höhe von 2.750,00 € wurde in zwei Raten am 27.10.2018 in Höhe von 1.500,00 € und am 01.10.2018 in Höhe von 1.250,00 € jeweils per Überweisung vom Konto des … auf das Konto der Angeklagten G. bei der Bank … mit der IBAN … bezahlt. 158 … spürte während und nach der Einnahme von BG-MUN keine Verbesserung und leidet bis heute an Colitis Ulcerosa. 4. … 159
- a)Im Juni 2018 wurde bei … ein unheilbares Adenokarzinom diagnostiziert. Seine Ehefrau … suchte deshalb im Internet nach alternativen Heilmethoden und stieß auf das Mittel BG-MUN und die Telefonnummer des Angeklagten B. Als sie diesen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 01.09.2018 anrief, teilte er ihr mit, dass er die Angeklagte G. informieren und dass diese sich bei … melden werde. In der Folge informierte er die Angeklagte G.. 160 Am 01.09.2018 rief die vom Angeklagten B. mit dem Exklusiv-Vertrieb von BG-MUN für Deutschland beauftragte Angeklagte G. tatplangemäß bei … an. Die Angeklagte G. teilte … in diesem Telefonat wahrheitswidrig mit, dass das BG-MUN helfe, dass sich die Körperabwehr verbessere und das Wachstum der bösartigen Krebszellen eingeschränkt werde. Das Mittel könne … dabei helfen, wieder gesund zu werden. Dabei nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass ihre Behauptungen nicht der Wahrheit entsprachen. 161 Am 02.09.2018 trafen sich … und die Angeklagte G. gegen 09:30 Uhr bei der … in …. Aufgrund der Angaben der Angeklagten G. glaubte …, ein hochwirksames Krebsmittel zu erwerben, bezahlte deshalb der Angeklagten G. 5.900,00 € in bar und erhielt dafür von ihr eine Packung BG-MUN. Dabei wusste die Angeklagte G., aber auch der Angeklagte B., dass es sich bei BG-MUN um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handelte. 162 Das an … übergebene BG-MUN war zuvor um den 21.08.2018 als Material vom Angeklagten B. tatplangemäß an die Angeklagte G. geliefert worden. Dabei wusste der Angeklagte B., wie die Angeklagte G. das Mittel vertreiben würde. Er erhielt dafür 3.000,00 €. 163 Die Angeklagte G. empfahl … eine kombinierte Einnahme für … in oraler Form und durch subkutane Injektion. Außerdem riet sie … davon ab, bei … die Chemotherapie fortzuführen, weil dies die Wirkung des BG-MUN eindämme. Diesen Rat befolgte … allerdings nicht. Eine Heilung erfolgte nicht. 164
- b)Am 02.01.2019 kontaktierte … die Angeklagte G. per W...App und fragte nach ihrer Meinung zu einer weiteren Behandlung mit BG-MUN. In einem anschließenden Telefonat teilte die Angeklagte G. … dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten B. entsprechend wahrheitswidrig mit, dass das BG-MUN aufgrund der Chemotherapie des … nicht richtig habe wirken können. Dabei nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass BG-MUN gegen Krebs vollständig wirkungslos war. 165 Aufgrund dieser Äußerungen entschied sich …, nochmals BG-MUN für 5.900,00 € zu kaufen, weil sie glaubte, dass dieses nun hochwirksam gegen den Krebs des … wirken werde. Den Kaufpreis bezahlte sie in 2 Raten zu jeweils 3.000,00 € und 2.900,00 € per Überweisung am 07.01.2019 bzw. 08.01.2019 auf das Konto der Angeklagten G. bei der … mit der IBAN … Die Packung BG-MUN wurde von der Angeklagten G. an … mit der Post versandt. 166 Dabei wusste die Angeklagte G., aber auch der Angeklagte B., dass es sich bei BG-MUN um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handelte. 167 Das an … übergebene BG-MUN war zuvor um den 20.11.2018 als Material vom Angeklagten B. tatplangemäß an die Angeklagte G. geliefert worden. Dabei wusste der Angeklagte B., wie die Angeklagte G. das Mittel vertreiben würde. Er erhielt dafür 3.000,00 €. 168 … verstarb am ...2020 an seiner Erkrankung. 5. … 169 Im März 2018 erkrankte die am 16.06.2015 geborene … an Diabetes-Typ-I. Bei der Familie … handelt es sich um die langjährigen Nachbarn der Angeklagten G., mit denen sie eine freundschaftliche Beziehung unterhielt. Der Vater der …, berichtete der Angeklagten G. anlässlich eines privaten Gesprächs von der Erkrankung seiner Tochter. Daraufhin berichtete die Angeklagte G., dass sie etwas habe, dass … helfen könne. 170 Bei einem privaten Abendessen zwischen … und … und der Angeklagten G. am 27.08.2018 berichtete die Angeklagte G., dem Tatplan mit dem Angeklagten B. entsprechend, diesen wahrheitswidrig, dass das Mittel BG-MUN das Immunsystem stärken und die Viren, die die Erkrankung der … hervorgerufen hätten, abtöten könnten. Dadurch könnten sich aufgrund von … Alter deren Zellen regenerieren und sie so von Diabetes geheilt werden. Insulin sei dann nicht mehr erforderlich. Diese Angaben entsprachen, wie die Angeklagte G. zumindest billigend in Kauf nahm, nicht der Wahrheit. 171
- a)Daraufhin vereinbarten … und … einen Termin in der Praxis der Angeklagten G. am 15.10.2018, wie diese es beabsichtigt hatte. Die Angeklagte G. wiederholte ihr Versprechen und erläuterte außerdem bewusst wahrheitswidrig, dass sie das Mittel auch zur Krebsbehandlung einsetze, damit große Erfolge habe und auch schon Krebs habe heilen können. Daraufhin kauften … und … im irrigen Glauben, ein hochwirksames Mittel zu erwerben, 3 Ampullen BG-MUN für 1.530,00 €, die ihnen von der Angeklagten G. übergeben wurden. Dabei wusste die Angeklagte G., ebenso wie der Angeklagte B., dass BG-MUN ein nicht zugelassenes Arzneimittel war. 172 Das an … und … übergebene BG-MUN war zuvor um den 24.09.2018 als Material vom Angeklagten B. tatplangemäß an die Angeklagte G. geliefert worden. Dabei wusste der Angeklagte B., wie die Angeklagte G. das Mittel vertreiben würde. Er erhielt dafür 900,00 €. 173 Eine Heilung von Diabetes bei … trat nach der BG-MUN-Kur nicht ein. 174
- b)Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2018 bestellten … und … erneut 3 Ampullen für 1.530,00 €, weil die Angeklagte G. wahrheitswidrig behauptete, dass das Mittel Zeit brauche, um zu wirken. Auch diese Behauptung entsprach, wie die Angeklagte G. zumindest billigend in Kauf nahm, nicht der Wahrheit. Die Angeklagte G. übergab, dem Tatplan entsprechend, die Ampullen an … und …. Dabei wusste die Angeklagte G., aber auch der Angeklagte B., dass es sich bei BG-MUN um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handelte. 175 Das an … und … übergebene BG-MUN war zuvor um den 20.11.2018 als Material vom Angeklagten B. tatplangemäß an die Angeklagte G. geliefert worden. Dabei wusste der Angeklagte B., wie die Angeklagte G. das Mittel vertreiben würde. Er erhielt dafür 900,00 €. 176 … bezahlte die 6 Ampullen, wie die Angeklagten es beabsichtigt hatten, per Überweisung am 09.04.2019 auf das Konto der Angeklagten G. bei der … mit der IBAN … 177 … leidet nach wie vor an Diabetes. 6. … 178 … litt im Oktober 2018 bereits seit geraumer Zeit an Lungenkrebs. Auf Empfehlung ihres Heilpraktikers …, kontaktierte sie um den 01.10.2018 die Angeklagte G. telefonisch. In einer W...App-Nachricht am 01.10.2018 um 11:36:47 Uhr behauptete die Angeklagte G. gegenüber …, dem Tatplan mit dem Angeklagten B. entsprechend, wahrheitswidrig, dass ihr Therapievorschlag auch eine Reduzierung der Krebszellen bzw. Metastasen bewirke. Dabei nahm die Angeklagte G. zumindest billigend in Kauf, dass ihre Behauptung nicht der Wahrheit entsprach. 179 … und … suchten am 04.10.2018 die Praxis der Angeklagten G. in … auf. Bei diesem Treffen behauptete die Angeklagte G. wahrheitswidrig, dass sie ein Mittel namens BG-MUN habe, das Krebs lindere, indem es Krebszellen verbrenne, um … und …, wie mit dem Angeklagten B. geplant, zum Kauf einer Packung BG-MUN für 5.900,00 € zu bewegen. Dabei nahm die Angeklagte G. abermals zumindest billigend in Kauf, dass ihre Behauptung nicht der Wahrheit entsprach. 180 Im irrigen Glauben, ein hochwirksames Mittel gegen die Krebserkrankung zu erstehen, der durch die Angaben der Angeklagten G. erzeugt worden war, bestellte … das BG-MUN noch am selben Tag bei der Angeklagten G. Diese sandte ihr das Mittel per Post zu. Dabei war sowohl ihr als auch dem Angeklagten B. bewusst, dass es sich bei BG-MUN um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handelte. 181 Das an … versandte BG-MUN war zuvor um den 24.09.2018 als Material vom Angeklagten B. tatplangemäß an die Angeklagte G. geliefert worden. Dabei wusste der Angeklagte B., wie die Angeklagte G. das Mittel vertreiben würde. Er erhielt dafür 3.000,00 €. 182 … und … bezahlten am 08.10.2018 5.900,00 € zuzüglich 30,00 € Versand per Überweisung auf das Konto der Angeklagten G. bei der … mit der IBAN … 183 … starb am 04.11.2018 an ihrer Krebserkrankung. 7. … 184 … erkrankte im Mai 2016 an Brustkrebs. Ihre Erkrankung geht mit Knochenmetastasen einher. 185 Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Oktober 2018 begab sich … in Behandlung bei … in dessen Praxis im … in …. Dr. K. empfahl ihr dort zur Behandlung ihrer Erkrankung das Mittel BG-MUN. Dr. K. war im Sommer 2018 selbst auf BG-MUN aufmerksam geworden und hatte alle seine Informationen über das Mittel von der Internetseite des Angeklagten B. sowie von der Angeklagten G. erhalten. Aufgrund dessen sowie aufgrund eines Telefonats mit … war er von der krebsheilenden Wirkung des Mittels zunächst überzeugt. Dr. K. spritzte … am 15.01.2019 eine Ampulle BG-MUN und stellte ihr dabei seine Selbstkosten in Rechnung. Danach verwies er sie an die Angeklagte G., da … Interesse an einer Behandlung mit 10 Ampullen geäußert hatte. 186 Am 18.01.2019 kam es zu einem Telefonat zwischen … und der Angeklagten G. Im Rahmen des Telefonats vereinbarten … und die Angeklagte G. einen Termin in der Praxis der Angeklagten G. in … für den 22.01.2019. 187 Im Rahmen des Termins vom 22.01.2019 in der Praxis der Angeklagten G. in … fragte … die Angeklagte G., ob BG-MUN auch gegen Knochenmetastasen helfe. Die Angeklagte G. antwortete, dass sie auch mit Knochenmetastasen bereits gute Erfahrungen gemacht habe und dass BG-MUN auch in der Lage sei, gegen diese zu helfen, obwohl sie, wie sie wusste, keine positiven Erfahrungen mit Knochenmetastasen hatte. Zudem nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass BG-MUN tatsächlich nicht gegen Knochenmetastasen hilft. Die Angeklagte G. tat dies bewusst, um … zum Kauf einer Packung BG-MUN für 5.900,00 € zu bewegen, wie es dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten B. entsprach. 188 Das BG-MUN kaufte … dann, wie von der Angeklagten G. beabsichtigt, bei ihrem Termin in der Praxis der Angeklagten G. am 22.01.2019 und bezahlte 5.900,00 € in bar. Dabei war sie aufgrund der Ausführungen der Angeklagten G. der irrigen Überzeugung, ein hochwirksames Mittel gegen Krebs zu erwerben. 189 Die Angeklagte G., aber auch der Angeklagte B., wussten bei der Übergabe an …, dass es sich bei BG-MUN um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handelte. 190 Das an … übergebene BG-MUN war zuvor um den 07.01.2019 als Material vom Angeklagten B. tatplangemäß an die Angeklagte G. geliefert worden. Dabei wusste der Angeklagte B., wie die Angeklagte G. das Mittel vertreiben würde. Er erhielt dafür 3.000,00 €. 191 … injizierte sie sich das Mittel, wie die Angeklagte G. und Dr. K. es ihr übereinstimmend geraten hatten. Eine Besserung trat nicht ein. Bis heute leidet … an ihrer Krebserkrankung. 192 Dr. K. erhielt für die Vermittlung der … zum Verkauf von BG-MUN durch die Angeklagten 400,00 € Provision. 8. … 193 … leidet seit September 2018 an der nicht heilbaren Darmerkrankung Colitis Ulcerosa. 194 Durch die Empfehlung eines Freundes wurde sie im Frühjahr 2019 auf die Heilpraktikerpraxis der Angeklagten G. in S. aufmerksam. 195 Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 30.04.2019 suchte … erstmals die Praxis der Angeklagten G. auf. Im Verlauf des Behandlungsgesprächs, bei dem auch die Tochter der Angeklagten G., die anderweitig verfolgte … anwesend war, empfahl die Angeklagte G. … eine Kur mit dem Mittel BG-MUN. 196 In diesem Zusammenhang führte die Angeklagte G. wahrheitswidrig aus, dass BG-MUN bei ihrer Darmerkrankung helfen könne, damit die Schübe schneller weggehen und die Chancen verbessert werden, dass die Krankheit schließlich weggehe. Das Mittel sei bereits früher auf dem Markt gewesen, aber dann hätte die Pharmaindustrie dafür gesorgt, dass es vom Markt genommen werde, weil es so gute Ergebnisse erzielt habe. Die Angeklagte G. wies zudem darauf hin, dass das Mittel bei jedem anders wirke und sie daher unter Umständen eine zweite Kur brauche. Dabei nahm die Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass ihre Angaben zur Wirkung von BG-MUN nicht der Wahrheit entsprachen. Die Angeklagte G. beabsichtigte, dem Tatplan mit dem Angeklagten B. entsprechend, … zum Kauf des Mittels BG-MUN für 5.900,00 € zu bewegen, um sich entsprechend zu bereichern. 197 Im Vertrauen auf die von der Angeklagten G. ausgelobte Heilung durch das Mittel bestellte … eine Packung BG-MUN mit 10 Ampullen am 30.04.2019 per E-Mail für einen Preis von 5.900,00 € bei der Angeklagten G., wie diese es beabsichtigt hatte. 198 Am 08.05.2019 holte … eine Packung BG-MUN in der Praxis der Angeklagten G. ab. Dabei wusste die Angeklagte G., aber auch der Angeklagte B., dass es sich bei BG-MUN um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handelte. 199 Das an … übergebene BG-MUN war zuvor um den 07.01.2019 als Material vom Angeklagten B. tatplangemäß an die Angeklagte G. geliefert worden. Dabei wusste der Angeklagte B., wie die Angeklagte G. das Mittel vertreiben würde. Er erhielt dafür 3.000,00 €. 200 Der Kaufpreis in Höhe von 5.900,00 € wurde am 10.05.2019 per Überweisung vom Konto der Eltern der … auf das Konto der Angeklagten G. bei der Bank … mit der IBAN … bezahlt. 201 … nahm das Mittel in Folge nicht ein, da sie am 15.05.2019 eine sternTV-Reportage über die Angeklagte G. und das Mittel BG-MUN im Fernsehen sah. 202 Sie erklärte daraufhin gegenüber der Angeklagten G. die Anfechtung des Kaufvertrages und forderte eine Rückzahlung des Geldes gegen Rückgabe der unbenutzten Packung BG-MUN. Nachdem … die Angeklagte G. am 18.07.2019 von der Einschaltung eines Anwaltes informiert hatte, überwies die Angeklagte G. noch am selben Tag 5.900,00 € zurück an die Eltern der …. Am 24.07.2019 gab … die ungenutzte Packung BG-MUN an die Angeklagte G. zurück. IV. Vermögensverschiebungen zugunsten von … und … 203 Auf dem Konto des Angeklagten B. bei der Bank … mit der IBAN … gingen aufgrund der vorbezeichneten Taten abzüglich der zurückbezahlten Beträge 34.600,00 € ein, davon stammten 16.800,00 € von der Angeklagten G.. Von den erlangten Vermögenswerten wandte der Angeklagte B. im Zeitraum von 03.05.2018 bis zum 04.02.2019 insgesamt 4.900,00 € unentgeltlich und ohne rechtlichen Grund der … per Überweisung auf ihr Konto bei der …bank mit der IBAN … und im Zeitraum von 07.03.2018 bis zum 18.01.2019 insgesamt 29.700,00 € unentgeltlich und ohne rechtlichen Grund der … auf ihr Konto bei der Sparkasse … mit der IBAN … zu. 204 Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Einziehungsanordnung gegen … und … waren bei … aufgrund des Vermögensarrestbeschlusses des Amtsgerichts Ingolstadt vom 16.08.2019 noch 50.000,00 € beim Amtsgericht Ingolstadt hinterlegt und bei … aufgrund desselben Beschlusses noch 19.700,00 € beim Amtsgericht Ingolstadt hinterlegt. V. Entdeckung der gegenständlichen Taten 205 Am 15.05.2019 und am 05.06.2019 berichtete das RTL-Magazin sternTV erstmals und öffentlichkeitswirksam in einem deutschlandweit ausgestrahlten TV-Beitrag über den Einsatz von BG-MUN zur angeblichen Bekämpfung von Krebserkrankungen durch die Angeklagten G. und B. und stellte diesen als Betrugsmasche dar. 206 Diese Berichte führten neben der Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens gegen die Angeklagten dazu, dass das Landratsamt N.-S. die der Angeklagten G. durch die Stadt I. am 14.11.2008 erteilte Heilpraktikererlaubnis mit Bescheid vom 26.09.2019 zurücknahm. Gegen die Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis hat die Angeklagte G. beim Verwaltungsgericht München eine Anfechtungsklage erhoben. Die Verwaltungsstreitsache ruht derzeit aufgrund Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 23.07.2021. 207 Tatsächlich übt die Angeklagte G. seit der nicht rechtskräftigen Rücknahme ihrer Heilpraktikererlaubnis ihre Heilpraktikertätigkeit nicht mehr aus. 208 Der öffentlichkeitswirksame Bericht führte zudem zu einer erheblichen Prangerwirkung und öffentlichen Vorverurteilung der Angeklagten G. und B. 209 SternTV sendete weitere Berichte ähnlichen Inhalts am 25.09.2019, am 16.10.2019, am 29.01.2020, am 30.12.2020 sowie am 23.06.2021, in denen teilweise auch neue Entwicklungen des Falls dargestellt wurden. C. Beweiswürdigung I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten B. 210 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten B. beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung, soweit sie mit objektiven Beweismitteln in Einklang standen und sich deshalb als glaubhaft erwiesen haben. 211 Die Angaben des Angeklagten B. zu seinen unternehmerischen Tätigkeiten haben sich bestätigt durch Verlesung des Handelsregisterauszuges der B.-GRUPPE GmbH vom 09.07.2019 (vgl. Bl. 21 bis 25 Sonderband Finanzermittlungen B. …). Ferner hat die Kammer zahlreiche Rechnungen verlesen, die zunächst auf die B.-Group S.A. in Panama und ca. ab dem 19.05.2016 auf die B.-Group d.o.o. ausgestellt waren (vgl. Rechnungen aus Asservat 21.2). 212 Die Kammer hat ferner die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten B. hinsichtlich des Umzuges nach … durch dessen anwaltliche Mitteilung in dem Bewährungsverfahren BwR 8 Ls 61 Js 4530/16 vom 12.06.2018 festgestellt (vgl. Bl. 7 Bewährungsheft BwR 8 Ls 61 Js 4530/16). Der Angeklagte B. wurde zudem ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen … auch an der in dem Schriftsatz angegebenen Adresse in … auf … im gegenständlichen Verfahren festgenommen. 213 Die Feststellungen zu dem Unfall aus dem Jahr 1993 erweisen sich insoweit als glaubhaft, als dass der Angeklagte tatsächlich angefahren und erheblich verletzt wurde. Seitdem bezahlt nämlich ausweislich der verlesenen Kontounterlagen der … die Unfallversicherung des Angeklagten B. monatlich eine Unfallrente (vgl. Bl. 57 bis 110 Sonderband Finanzunterlagen … und …. Aus den Kontounterlagen ergibt sich auch die festgestellte Höhe. 214 Die Feststellungen zu den Erkrankungen des Angeklagten B. beruhen auf dessen zahlreichen Angaben dazu in der Hauptverhandlung sowie auf den zu diesem Themenkomplex gemachten nachvollziehbaren Angaben im Strengbeweis der einvernommenen Sachverständigen Dr. med. … und Dr. … Die Kammer macht sich deren Angaben hinsichtlich der Erkrankungen des Angeklagten B., wie festgestellt, nach eigener Prüfung zu eigen. 215 Die Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten B. beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 10.01.2023, den der Angeklagte B. als richtig anerkannt hat. 216 Die Kammer hat ferner das ergangene Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14.03.2011, 8 Ls 27 Js 19424/08, im Sachverhalt verlesen, das zur teilweisen Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils vom 17.05.2010, geführt hat. Außerdem hat die Kammer den Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt vom 11.04.2018 mitsamt der zum Bestandteil des Strafbefehls gemachten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 16.01.2017 – letztere nur im Anklagesatz – verlesen. 217 Die Feststellungen zur Ausgestaltung der in diesem Verfahren ausgesprochenen Bewährung beruhen auf dem verlesenen Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 11.04.2018 (vgl. Bl. 3 – 3 Rückseite Bewährungsheft BwR 8 Ls 61 Js 4530/16). Die Kammer hat ferner durch die Verlesung der Zahlungsanzeigen der Landesjustizkasse vom 22.05.2018, 30.05.2018 und 13.06.2018 festgestellt, dass die auferlegte Geldauflage in Höhe von 3.000,00 € durch den Angeklagten B. im Bewährungsverfahren BwR 8 Ls 61 Js 4530/16 vollständig bezahlt wurde. II. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten G. 218 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten G. beruhen auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat diese Angaben ihren Feststellungen zugrunde gelegt, weil sie mit den übrigen Beweismitteln in Einklang stehen und daher glaubhaft sind. 219 Die Angaben der Angeklagten G. zur ihrer Heilpraktikertätigkeit haben sich durch Verlesung der Heilpraktikererlaubnis der Stadt I. für die Angeklagte G. vom 14.11.2008, sowie die Anzeige der Angeklagten G. zur Aufnahme ihrer Heilpraktikertätigkeit bestätigt. Die Kammer hat ferner die Gewerbeanmeldung der Angeklagten G. für ihr Gewerbe „…“ vom 31.05.2018 verlesen (Asservat 8.2). Außerdem hat sich die Kammer ein eigenes Bild über die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten G. durch Verlesung der Geschäftskontounterlagen für die Praxis sowie das vorbenannte Gewerbe gemacht, das mit den Angaben der Angeklagten G. in Einklang steht. 220 Die Feststellung, dass die Angeklagte G. bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 10.01.2023, den die Angeklagte G. als richtig anerkannt hat. III. Sachverhalt 1. Einlassung des Angeklagten B. 221 Der Angeklagte B. hat sich in der Hauptverhandlung zunächst nicht eingelassen. 222 Am 07.02.2023, dem 52. Hauptverhandlungstag, äußerte sich der Angeklagte B. zu seinen persönlichen Verhältnissen und machte dabei folgende Angaben zur Sache: 223 Er habe vor 29 Jahren einen schweren Unfall gehabt. Dieser habe im September 1993 stattgefunden. Er sei Unfallhelfer auf der A9 gewesen. Er sei „bei der Hilfe für zwei Polizisten von einem fahrenden Lkw“ am Körper erfasst worden und 40 m weit in eine Böschung geflogen. Er habe Brüche vom rechten Fuß quer über den Körper bis zum linken Schulterblatt gehabt und leide daher an Beeinträchtigungen und Lähmungen. Außerdem habe er schwere organische Verletzungen durch den Aufprall erlitten. Keiner habe gedacht, dass er überlebe. Er sei „unendlich oft“ geröntgt worden. Das habe zusätzliche Schäden verursacht. Er sei aber weiter selbstständig gewesen. An den ersten Jahren seiner Kinder habe er kaum teilnehmen können. Er sei bewegungseingeschränkt gewesen. Es sei auch gesagt worden, er simuliere. Später sei dazu gekommen, dass er „durch das Röntgen spezielle Krebsstellen am Körper“ bekommen habe, die „nur durch Röntgen oder Arsen“ entstehen könnten. Arsen habe er noch nie gesehen. Daher sei ihm gesagt worden, es komme vom Röntgen. Er sei 9-mal operiert worden. Das sei zwischen 2013 und 2016 gewesen. Er habe am Arm Hautkrebs gehabt. Dieser habe „extrem gestreut, bis zum Knochen“. Man habe ihm gesagt, dass er noch 2 Jahre habe, und man könne nichts tun. Das sei der Punkt gewesen, der ihn habe selbst suchen lassen nach etwas, was ihm helfe. Er habe geschaut, wo man Dinge bekomme, die man nicht kaufen könne oder selbst versucht, etwas herzustellen. So sei er an das BG-MUN gekommen. Das sei über Kontakte von früher, die mit der Nahrungsergänzung zu tun gehabt hätten und weiteren Menschen geschehen. Es habe eine Möglichkeit in … gegeben. Das sei das „Repamun“ gewesen. Er habe sich mit BG-MUN helfen können und lebe heute noch. Alles, was gewuchert habe, habe er in den Griff bekommen. Er habe mit den Dingen im Bekanntenkreis seine Überzeugung kundgetan. Auf jeden Fall sei es ihm durch das Produkt besser gegangen. Er habe es hergestellt, etikettiert und verkauft. 224 Am 17.03.2023, dem 55. Hauptverhandlungstag machte der Angeklagte B. nachfolgende Angaben zur Sache: 225 Er sei vor Nürnberg bei Hilpoltstein auf der Autobahn unterwegs gewesen. Er habe geholfen und sein Auto geparkt bei dem Unfall. Es müsse sich hinter dem Unfall gestaut haben. Er habe zwei Polizisten bei der Bergung geholfen. Es sei dann ein Lkw mit mehreren Menschen im Führerhaus und mit einem schlafenden Fahrer in den Unfall reingefahren und habe ihn am Körper erwischt. Er sei 40 m weit geflogen. Er sei vom rechten Fuß bis zum linken Schlüsselbein „durchgebrochen“ gewesen und gelähmt. Deshalb habe er starke Einschränkungen der Knochen und Organe. Man habe ihn nach I. ins Krankenhaus geflogen. Man habe damit gerechnet, dass er das „auf gar keinen Fall überlebe“. Man habe ihn „über 100-mal geröntgt“. Er habe „nach gut 10 Jahren durch die Röntgenstrahlung Hautkrebs bekommen“. Da er vorher im Bereich Medizintechnik unterwegs gewesen sei, habe er versucht herauszubekommen, wie er sich helfen könne. Er sei 9-mal operiert worden. Eine Stelle sei aber so aggressiv gewesen, dass man ihm gesagt habe, er habe noch 2 bis 3 Jahre zu leben. 226 So sei er zu den „Proteinprodukten“ und zu BG-MUN gekommen. Das habe früher nicht so geheißen. Damit habe er sich helfen können. Er habe es über Jahre bis zur Festnahme genommen. Er habe viel länger gelebt, als man ihm gesagt habe, und seinen Hautkrebs im Griff gehabt. Jetzt habe er seit Sommer 2021 wieder Hautkrebs „von dem Hals bis zu den Füßen“ und solle „dringendst mit vielen OPs operiert“ werden. 227 Er habe von den „Proteindingen“ gehört und er habe sich das aus dem Ausland besorgt und dann gesucht, um besser verkettete Proteine zu finden. Er sei von den ausländischen Firmen auf eine deutsche Firma gekommen, und zwar „…“ in Rostock. Das Produkt „Repamun“ sei für „B. als BG-MUN forte als Medizinprodukt“ zur Zulassung angemeldet worden. Er habe dann noch eine bessere Stelle gefunden für „diese Proteine als Cytosolfraktion“ und zwar sei das der … von der … gewesen. Er selbst habe solche Produkte ab 2012 oder 2013 genommen. Erst das ausländische Produkt, dann nur ganz kurz Repamun und dann das vom …. Das sei die im Prozess bekannte „BG-MUN Cytosolfraktion“. Das habe er seit dem Jahr 2015 oder 2013 genommen. Natürlich habe er es oral genommen. 2. Einlassung der Angeklagten G. 228 Die Verteidiger der Angeklagten G. erhielten in der Hauptverhandlung vom 18.06.2021 auf Antrag Gelegenheit, eine Erklärung für die Angeklagte G. zur Anklage abzugeben gemäß § 243 Abs. 5 S. 3 StPO. Diese Erklärung hat sich die Angeklagte G. zu eigen gemacht. 229 In der Erklärung wurden folgende Angaben zur Sache gemacht: 230 Die Angeklagte habe ihre Patienten nicht getäuscht und ihnen nicht geschadet. Sie habe kein wirkungsloses Zuckerwasser verkauft. Sie sei eine engagierte Heilpraktikerin, die sich fürsorglich für ihre Patienten einsetze. Sie sei auch für solche Patienten eine offene Ansprechpartnerin, die bereits von der Schulmedizin aufgegeben worden seien. 231 Die Angeklagte habe nicht gewusst, dass das Mittel BG-MUN Cytosolfraktion nicht von der …, sondern von der … hergestellt worden sei. Sie habe lediglich die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen …, welche die Qualifikation des Produkts bestätigt habe, gehabt. Mit einem anderen Mittel als BG-MUN Cytosolfraktion habe sie nie zu tun gehabt. 232 Die Angeklagte habe BG-MUN Cytosolfraktion im Selbstversuch ausprobiert und habe dabei positive Entwicklungen festgestellt. Ebenso habe sie es mit gutem Erfolg ihrer Familie verabreicht. Es handle sich um ein Lebensmittel mit einer angenommenen Nutzwirkung für das menschliche Immunsystem, keinesfalls um wirkungsloses Zuckerwasser. BG-MUN Cytosolfraktion sei ein hochgereinigter Fleischextrakt zur Förderung des zellulären Immunsystems. 233 Die Aussagen, die in den sternTV-Beiträgen inszeniert worden seien, habe sie nicht in dem Kontext gemacht, in dem sie in den Sendungen dargestellt worden seien. Es sei ihr von Anfang an um die Stärkung des Immunsystems gegangen. Dabei habe sie die Immunsysteme von Menschen unterstützen wollen, die durch eine Chemotherapie geschwächt worden seien. 234 Hinsichtlich der … sei diese stets in schulmedizinischer Behandlung gewesen. … Entschluss, eine Chemotherapie nicht mehr weiter durchzuführen, habe diese bereits gefällt, lange bevor sie die Angeklagte kennengelernt habe. Sie habe gegenüber … keine 15.000,00 € abgerechnet, sondern für mehrere Termine mit einem umfangreichen Behandlungsprogramm insgesamt 2.786,00 € in Rechnung gestellt. … habe sich schon vor dem Vorliegen ihrer MRT-Ergebnisse dazu entschieden, weiter BG-MUN Cytosolfraktion zu erwerben. 235 Am 15.12.2022, dem 47. Hauptverhandlungstag, lehnte die Angeklagte G. einen ihr unterbreiteten Verständigungsvorschlag mit den Worten „ich kann den Vorschlag nicht annehmen, denn da müsste ich vor Gericht lügen“ ab. 236 Im Übrigen machte die Angeklagte G. keine Angaben zur Sache. 3. Allgemeine Feststellungen
- a)Erkenntnisse zum Produkt BG-MUN Cytosolfraktion
(1)Aussehen und Verpackung von BG-MUN Cytosolfraktion 237 Das Produkt BG-MUN Cytosolfraktion wurde an die Patienten regelmäßig in ca. 3 cm großen Glasampullen mit einem Fassungsvermögen von 10 ml ausgeliefert. Die Ampullen waren mit einem grauen Butyl-Gummistopfen mit silberner Bördelkappe aus Metall verschlossen. Sie enthielten ca. 3 ml einer pinkfarbenen Flüssigkeit und waren in der Regel mit einem durchsichtigen Etikett beklebt, das folgende Aufschrift trug: „BG-MUN Cytosolfraktion Inhaltsstoffe: Wasser, Zucker, DNS, Proteine, Aminosäuren CE Made in Germany B.-GROUP“, wobei die Rechtsform des Unternehmens „B. Group“ variierte und es teilweise als Limited (Ltd.) oder d.o.o. bezeichnet wurde, ferner die Internet-adresse „www…..com“ sowie ein Mindesthaltbarkeitsdatum. 238 In der Regel wurden die Ampullen in einer weißen, schmucklosen Pappschachtel, die Platz für 10 Ampullen aufwies, ausgeliefert. In den Schachteln befand sich häufig ein blauer, handelsüblicher Kühlpack sowie ein zweisprachiger, zusammengefalteter Beipackzettel im DIN A4 Format. Die Schachteln waren ebenfalls mit Etiketten versehen, die die bereits bezeichnete Aufschrift trugen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wurde BG-MUN Cytosolfraktion mit einem Spritzen- und Nadelset ausgeliefert. 239 Der Beipackzettel enthielt nachfolgende Informationen über BG-MUN Cytosolfraktion in deutscher und englischer Sprache: „BG-MUN Proteinkomplex ist ein funktionelles Lebensmittel zur Unterstützung bei der Bewältigung von Aufgaben des Immunsystems. Anleitung: Von der Verschlusskappe wird nur der kleine Kappendeckel abgerissen, mit der Dosierspritze den Gummistopfen durchstechen und die Menge entsprechend Dosiervorschrift entnehmen. Diese Menge unter die Zunge geben und ca. 2 Minuten verweilen lassen. Dosierung: Eine Ampulle auf drei Tage gleichmäßig verteilen. Pro Tag 1 ml aus der Ampulle mit Dosierspritze entnehmen und 5 mal täglich 0,2 ml in den Mund geben und unter die Zunge nehmen. Damit reicht eine Ampulle für drei Tage. Nach einem Tag Pause nehmen Sie die nächste Ampulle. Rohstoff: BG-MUN Cytosolfraktion aus tierischer Zelllinie. Inhalt: 10 Glasampullen mit je 3 ml Inhalt (im Kühlschrank lagern). Inhaltsstoffe: Wasser, Zucker, DNS, Proteine und Aminosäuren Nährwert: 35 bis 50 Kilokalorien pro 100 ml Lieferumfang: 10 Glasampullen, 30 Spritzen und 30 Nadeln Über die Mundschleimhaut führende Verabreichung Der Magen-Darm-Trakt wird umgangen: Die Verabreichung über die Mundschleimhaut wird auch oft als buccale (buccal = Wangenschleimhaut) oder sublinguale (sublingual = Schleimhaut unter der Zunge) Verabreichung bezeichnet. Bei dieser Form der Applikation gelangt der Wirkstoff über die Blutgefäße der Mundschleimhaut direkt in die obere Hohlvene, die zum rechten Herzen führt (vgl. Blutkreislauf). So wird die Leberpassage vollständig umgangen. Der Rohstoff wird nicht biochemisch verändert und steht in vollem Umfang dem Körper zur Verfügung. Der Wirkstoff wird sehr schnell aufgenommen: Ein weiterer Vorteil ist die beschleunigte Aufnahme ins Blut. Sie ist wichtig, wenn schnell eine Wirkung erzielt werden muss, wie z.B. Anginapectoris-Anfälle. Hier werden Nitroglycerin-Zerbeißkapseln im Mund zerkaut. Löst sich die Schmelztablette im Mund oder wird die Kapsel zerbissen, so entstehen im Speichel sehr hohe Wirkstoffkonzentrationen. Diese führen zu einer raschen Aufnahme über die Mundschleimhaut in den Blutkreislauf.“ 240 Vorstehendes ergibt sich aus den Angaben der vernommenen Zeugen, den Feststellungen, die der Sachverständige … gemacht und von denen er der Kammer berichtet hat, sowie aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Asservaten und den verlesenen Urkunden. Im Einzelnen: 241 Die Kammer hat sich selbst ein Bild der im Rahmen des Vertriebs abgegebenen BG-MUN Cytosolfraktion Ampullen gemacht und diesbezüglich die Ampullen Asservat 19.1 in Augenschein genommen und deren Etiketten verlesen. Die Etiketten haben den zitierten Aufdruck. Zwar waren die Ampullen des Asservats 19.1 nicht mehr gefüllt, es ließen sich aber Spuren einer pinkfarbenen Flüssigkeit erkennen. Da die Verschlüsse geöffnet waren, konnte die Kammer sich auch ein Bild der grauen Butyl-Gummistopfen mit silberner Bördelkappe aus Metall machen. Ferner hat die Kammer die Lichtbilder Bl. 248 und Bl. 249 Bild 23 d.A. in Augenschein genommen. Auf diese Lichtbilder wird für die weiteren Einzelheiten inhaltlich Bezug genommen. Sie zeigen den regelmäßigen Verpackungszustand von BG-MUN Cytosolfraktion, wie es an Patienten abgegeben wurde und wie ihn die Kammer zuvor beschrieben hat. Der Zeuge … hat hinsichtlich dieser Packungen glaubhaft berichtet, dass sie bei der Durchsuchung in der Praxis der Angeklagten G. in deren Kühlschrank aufgefunden wurden. 242 Darüber hinaus hat die Kammer die Etikettenbögen Asservat 1.1 in Augenschein genommen und deren Inhalt verlesen. Diese Etikettenbögen wurden nebst weißen Pappschachteln bei der Durchsuchung in der Praxis der Angeklagten G. am 24.05.2019 sichergestellt, wie … der Kammer glaubhaft berichtet hat. Von dem Auffindeort und der Beschaffenheit der Pappschachteln und Etiketten hat sich die Kammer zudem durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 246 Bild 20, Bl. 249 bis 251 Bild 27 d.A. ein eigenes Bild gemacht. Auf die vorbezeichneten Lichtbilder wird für die weiteren Einzelheiten inhaltlich Bezug genommen. 243 Die in der Praxis der Angeklagten G. aufgefundenen Schachteln mit den Ampullen BG-MUN Cytosolfraktion wurden gekühlt sichergestellt und sodann ohne Unterbrechung der Kühlkette an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur stofflichen Untersuchung geliefert, wie der Zeuge … sowie der Sachverständige … der Kammer übereinstimmend und glaubhaft berichtet haben. 244 Der Sachverständige … vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit berichtete der Kammer im Rahmen seiner Gutachtenserstattung von der oben beschriebenen Beschaffenheit der Ampullen, deren Füllmenge und beschrieb die pinke Farbeigenschaft der Flüssigkeit. Ebenso berichtete er von den Etikettenaufdrucken und den Ampullenverschlüssen. Bei den BG-MUN Cytosolfraktion Ampullen, die in Pappschachteln verpackt waren, stellte er zudem, wie er weiter ausführte, handelsübliche Kühlpacks für die Kühlung oder Erwärmung von Körperteilen in den Schachteln fest. Der Sachverständige … hat den Ausgangszustand der angelieferten Proben fotografisch dokumentiert. Die Kammer hat sich durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 480 bis 483 Rückseite d.A. ein eigenes Bild gemacht. Auf diese Lichtbilder wird für die genauen Einzelheiten inhaltlich Bezug genommen. 245 Die Kammer hat ferner alle vernommenen Zeugen zur Beschaffenheit und Aussehen des von ihnen gekauften Produkts befragt. Fast alle Zeugen beschrieben BG-MUN als pinkfarbene Flüssigkeit, die in kleine Glasfläschchen abgefüllt gewesen sei. Die Fläschchen hätten sich in einer weißen Pappschachtel befunden und hätten gekühlt gelagert werden müssen. Viele Zeugen konnten sich zudem an den DIN A4 Beipackzettel und das mitgelieferte Spritzenset erinnern. 246 Die Kammer hat zudem den Beipackzettel des BG-MUN Cytosolfraktion mehrfach verlesen (vgl. Bl. 240 Fallakte III, Bl. 200 Fallakte III sowie Anlage II zum Protokoll v. 02.09.2021). Er hat den zuvor zitierten Inhalt. Auch aus dem Beipackzettel ergibt sich, dass BG-MUN Cytosolfraktion zu je 10 Ampullen à 3 ml abgegeben und mit einem Spritzen- und Nadelset ausgeliefert wurde. 247 Aufgrund all dieser Umstände ist die Kammer überzeugt, dass BG-MUN Cytosolfraktion regelmäßig in weißen etikettierten Pappschachteln mit je 10 etikettierten Ampullen à 3 ml mitsamt DIN A4 Beipackzettel, einem Spritzen- und Nadelset und ggf. einem handelsüblichen Kühlpad abgegeben wurde.
(2)Erkenntnisse zum Herstellungsprozess von BG-MUN Cytosolfraktion 248 Die Kammer ist überzeugt, dass die Firma … mit Sitz in … Herstellerin des BG-MUN Cytosolfraktion ist. Die Behauptung des Angeklagten B. in seiner teilweisen Einlassung, dass er BG-MUN hergestellt habe, ist widerlegt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Angaben des Angeklagten B. wird auf die Ausführungen unter C. III. 1. Bezug genommen. (a) Herstellungsprozess der „Cytosolfraktion“ 249 Hinsichtlich des Herstellungsprozesses und der stofflichen Zusammensetz