LSG München, Urteil v. 18.01.2023 – L 11 AS 24/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 18.01.2023 – L 11 AS 24/22 Download Drucken Titel: Grundsicherung für Arbeitsuchende: Abschließende Festsetzung Normenketten: SGG § 87 Abs. 1, Abs. 2, § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB X § 37 Abs. 2 S. 1 Leitsatz: Die Bekanntgabefiktion gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X greift nur bei einem Vermerk des Zeitpunktes, zu dem ein Verwaltungsakt dem Postdienstleistungsunternehmen übergeben wird. (Rn. 14) Schlagworte: Grundsicherung für Arbeitsuchende, abschließende Festsetzung, Verwaltungsakt, Klagefrist, Bekanntgabe, Zugangsfiktion, Aufgabe zur Post, Vermerk, Zurückverweisung Vorinstanz: SG Würzburg, Urteil vom 22.12.2021 – S 15 AS 409/19 Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.12.2021 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen. II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vorbehalten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer abschließenden Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von März 2018 bis August 2018 auf Null. 2 Der 1984 geborene Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum als freiberuflicher Texter tätig. Im Rahmen seines Weiterbewilligungsantrages vom 02.03.2018 prognostizierte er einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von 265,00 €, woraufhin ihm der Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2018 vorläufig Alg II unter Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in dieser Höhe bewilligte. In diesem Bescheid erging der Hinweis, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Verpflichtung bestehe, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen und alle weiteren leistungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Der Kläger möge hierzu einen ausgefüllten Vordruck „EKS“ unverzüglich nach dem Ende des Bewilligungszeitraums einreichen. Bereits mit Schreiben vom 18.01.2019 sowie vom 19.02.2019 und 19.03.2019 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage der Anlage EKS mit den kompletten Kontoauszügen für den gesamten Zeitraum von März bis August 2018 auf und wies ihn für den Fall der Nichtvorlage auf die Rechtsfolgen des § 41 a Abs. 3 SGB II (vollständige Rückforderung der bewilligten Leistungen) hin. Nachdem der Kläger nicht reagierte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 10.07.2019 fest, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Über die entstandene Überzahlung in Höhe von 3.224,40 € erhalte der Kläger einen gesonderten Leistungsbescheid. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und kündigte die Übersendung der Unterlagen innerhalb von zwei Wochen an. Nach fruchtlosem Ablauf der alsdann gesetzten Frist zur Vorlage der Unterlagen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2019 als unbegründet zurück. Wegen der fehlenden Unterlagen sei eine Berechnung des Leistungsanspruchs nicht möglich. Die gesetzten Fristen zur Vorlage der Unterlagen seien angemessen gewesen; der Kläger habe insgesamt 10,5 Monate Zeit gehabt, die Unterlagen zusammenzustellen. 3 Mit Bescheid vom 01.10.2019, gegen den der Kläger am 21.10.2019 Widerspruch einlegte, und Korrekturschreiben vom 21.10.2019 forderte der Beklagte aufgrund der endgültigen Leistungsfestsetzung vom 10.07.2019 die Erstattung von Leistungen in Höhe von 3.224,40 € für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 vom Kläger. Das Widerspruchsverfahren wurde bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren gegen den abschließenden Bescheid ruhend gestellt. 4 Bereits am 04.10.2019 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 10.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2019 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er habe zuvor eine E-Mail übersandt, die „dummerweise“ nicht angenommen worden sei; zudem sei er längere Zeit verreist gewesen. Er würde gerne der zuständigen Person Nachweise vorlegen, welche seine damalige Bedürftigkeit bestätigen könnten. Falls er Klage einreichen müsse, um Recht zu bekommen, tue er dies hiermit. Der Beklagte könne den Zugang des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2019 mangels Zustellungsnachweises nicht beweisen; dieser sei mit einfacher Post übersandt worden, obwohl aus der Vergangenheit bekannt sei, dass es Zustellungsprobleme gebe. Er habe unstreitig bereits verschiedene Unterlagen eingereicht und mitgeteilt, dass er ohne Verschulden an der Einreichung von Kontobelegen verhindert gewesen sei. Die gesetzte Frist sei zu kurz gewesen. Mit Urteil vom 22.12.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht eingehalten worden; die Geltendmachung des verspäteten Zugangs eines einfachen Briefes erfordere die substantiierte Darlegung von Tatsachen, aus denen schlüssig die nicht entfernt liegende Möglichkeit hervorgehe, dass ein Zugang des Verwaltungsaktes erst nach dem von § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vermuteten Zeitpunkt erfolgt sei. Dem Kläger sei die Widerlegung jedoch nicht gelungen. Er bestreite den Zugang als solchen nicht, sondern mache nur vage und unsubstantiierte Angaben dahingehend, dass er den Widerspruchsbescheid erst „in der zweiten Monatshälfte des September 2019“ erhalten habe; einen Zugangstag gebe er nicht an. Seine Angaben könnten nicht zu Zweifeln an der gesetzlichen Vermutungsregelung führen. Die Aufgabe zur Post sei zur Überzeugung der Kammer tatsächlich am 13.08.2019 erfolgt. Dies habe die Beklagtenvertreterin im Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin vom 29.06.2020 angegeben, woran zu zweifeln kein Anlass bestehe. Auch habe der Kläger weder Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 SGG geltend gemacht, noch lägen solche vor. Insbesondere sei die von ihm angegebene längere Urlaubszeit nicht geeignet, sein Verschulden hinsichtlich der Fristversäumnis auszuräumen. 5 Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er bitte nur darum, seine Kontoauszüge vorlegen zu können. Zwar habe er sich nicht notiert, wenn er den Brief genau erhalten habe; bei einer Summe von über 6.000,00 €, die unrechtmäßig von ihm gefordert werde, hätte er jedoch umgehend reagiert, wenn er den Brief früher erhalten hätte. Es sei bekannt, dass 5% der per Post versandten Briefe nicht zeitgerecht zugingen. Auch habe ihn der Beklagte zu keiner Zeit über die Möglichkeit des § 44 SGB X informiert. Er sei nicht in der Lage, den geforderten Betrag zurückzuzahlen. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.12.2021 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2019 zu verpflichten, die mit Bescheid vom 13.04.2018 vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festzusetzen. 7 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen 8 Der Kläger habe noch immer nicht dargelegt, wann ihm der Widerspruchsbescheid vom 13.08.2019 zugegangen sei. Zwar sei ein Zugang erst in der zweiten Septemberhälfte nicht unmöglich, aber unwahrscheinlich. Werde nicht der Zugang als solcher bestritten, sondern nur ein verspäteter Zugang geltend gemacht, sei es sachgerecht, vom Kläger hierzu substantiierte Ausführungen zu verlangen. 9 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG) und im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG begründet, das die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat. Die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGG ist entgegen der Auffassung des SG eingehalten worden. 11 Streitgegenstand ist die abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs des Klägers für den Zeitraum vom 01.
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