33 m. w N.). Wenn das Protokoll aber ersichtlich nicht den genauen Wortlaut des Hinweises wiedergibt oder seine Angaben erkennbar unvollständig sind (insbesondere hinsichtlich der Erläuterung der zugrundeliegenden Tatsachen), kann das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises feststellen, welchen genauen Inhalt der Hinweis hatte und welche Tatsachen zusammen mit ihm vom Gericht angesprochen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1963, 1 StR 553/62, BGHSt 19, 141, 143; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg (LR-StPO), StPO, 27. Aufl., § 265 Rdn. 82 und 83). 7 Um die letztgenannte Sachverhaltskonstellation handelt es sich auch hier: insbesondere durch den Hinweis auf eine andere Strafvorschrift und die Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin A. war der protokollierte Inhalt der tatsächlichen Hinweise des Gerichts ersichtlich unvollständig, so dass der Senat zur Ermittlung seines vollständigen Inhalts auf die dienstlichen Stellungnahmen der erkennenden Richter und des Sitzungsstaatsanwaltes zurückgreifen konnte. Danach hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten aufgrund der Spermaspuren am T-Shirt des Opfers auch durch Onanieren vor diesem in Betracht komme, was auch mit dem (protokollierten) Hinweis auf § 174 Abs. 3 Nr. 1 StGB zwanglos vereinbar ist. Dies führt ungeachtet des fortdauernden Bestreitens durch die Verteidigung dazu, dass der Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist, so dass die Rüge erfolglos bleibt (vgl. Meyer-Goßner/
12 m. w. N.). 8 c) Auch die Sachrüge deckt Rechtsfehler des Schuld- oder Strafausspruches nicht auf. Insoweit wird zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom
PO.
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