VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 30.03.2023 – Au 9 K 22.1393 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 30.03.2023 – Au 9 K 22.1393 Download Drucken Titel: Keine Klagebefugnis einer Gemeinde gegen beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwassereinleitung im Hochgebirge Normenketten: VwGO § 42 , § 84, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 WHG § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 GG Art. 19 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2 Leitsätze: 1. Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO ist zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die Anforderungen an die Substantiierung dürfen dabei im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden. (Rn. 22 – 23) (red. LS Mendim Ukaj) 2. Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG) kann Drittschutz auch im Rahmen einer beschränkten Erlaubnis (§ 10 WHG iVm Art. 15 BayWG) vermitteln, setzt aber voraus, dass der Dritte in individualisierter und qualifizierter Weise in rechtlich geschützten Belangen betroffen ist. (Rn. 24 – 25) (red. LS Mendim Ukaj) 3. Ob eine qualifizierte Beeinträchtigung im Sinne des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots vorliegt, hängt von einer einzelfallbezogenen Bewertung der betroffenen Belange ab. Je größer die Schutzwürdigkeit der Rechtsposition des Dritten und je geringer die Notwendigkeit des Vorhabens, desto höher die Anforderungen an die Rücksichtnahme. (Rn. 25 – 26) (red. LS Mendim Ukaj) 4. Fehlt ein substantiierter Vortrag zur eigenen Rechtsverletzung – insbesondere zur Beeinträchtigung der Planungshoheit oder sonstiger subjektiv-öffentlicher Rechte – ist eine Drittanfechtungsklage gegen eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis unzulässig. Erforderlich ist die konkrete Darlegung, inwieweit rechtlich geschützte Interessen durch die Erlaubnis in qualifizierter Weise berührt werden. (Rn. 27 – 28) (red. LS Mendim Ukaj) Schlagworte: Gerichtsbescheid, Drittanfechtung einer Gemeinde, beschränkte Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Abwasser, wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte dargelegt, wasserrechtliche Erlaubnis, beschränkte Erlaubnis, Klagebefugnis, Drittanfechtungsklage, subjektiv-öffentliche Rechte, Rücksichtnahmegebot, kommunale Planungshoheit, Betroffenheit Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von behandeltem Abwasser einer vom Beigeladenen betriebenen Berghütte in einen Bach. 2 Der Beigeladene betreibt in den Allgäuer Alpen südlich von ... die Unterkunftshütte ... Haus. Die Berghütte befindet sich auf der Fl. Nr. ... der Gemarkung ... in einer Höhe von ... m. Die Hütte wurde im Jahr 2016 abgebrochen und neu gebaut. Sie wurde im Jahr 2017 wiedereröffnet. Das Abwasser der Hütte wird in einer biologischen Kläranlage mit 75 Einwohnerwerten (EW) behandelt und anschließend in eine Schuttrinne eingeleitet, aus der der Zulauf zum ...bach entspringt. 3 Mit Bescheid vom 26. Juni 1996 wurde die Ableitung des Abwassers des ... Hauses erstmals genehmigt, die Genehmigung wurde mit Änderungsbescheid vom 10. Mai 2017 bis zum 31. Mai 2017 befristet. Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 erteilte das Landratsamt ... dem Beigeladenen erneut eine beschränkte Erlaubnis zum Einleiten von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage des ... Hauses in den ...bach. Die Erlaubnis war befristet bis zum 31. Mai 2022. 4 Die Überprüfung der Kläranlage durch das Wasserwirtschaftsamt ... auf der Grundlage der nach dem oben genannten Bescheid jährlich abzugebenden Daten über Nutzer und Abwassermenge ergab, dass die Ablaufwerte der Kläranlage im Zeitraum 2018 bis 2021 teilweise überschritten wurden. Im Zuge des Verfahrens zur Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis beauftragte der Beigeladene aufgrund der festgestellten Probleme ein Ingenieurbüro für Wasser, Abwasser und Energie, das in Absprache mit dem Landratsamt ... und dem Wasserwirtschaftsamt ... ein Optimierungskonzept zur Abwasser- und Schlammbehandlung erarbeitete. 5 Auf der Grundlage dieses Konzeptes beantragte der Beigeladene mit Schreiben vom 6. April 2022 beim Beklagten die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus dem ... Haus in den Untergrund, befristet bis zum 31. Mai 2025. Die Antrags- und Planunterlagen wurden dem Fachbereich Naturschutz, dem Wasserwirtschaftsamt, der Fischereifachberatung, dem Fischereiverein ... e.V. und der Klägerin zur Stellungnahme zugeleitet. Der Bauausschuss der Klägerin lehnte mit Beschluss vom 12. Mai 2022 das Vorhaben ab. Eine Begründung der Ablehnung erfolgte nicht. Die übrigen beteiligten Stellen stimmten dem Vorhaben – zum Teil unter Auflagen – zu. 6 Das Wasserwirtschaftsamt erstellte am 12. Mai 2022 ein Gutachten zur beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis und erarbeitete nach wasserwirtschaftlicher Prüfung des Vorhabens die für die Erteilung der Erlaubnis aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderlichen Regelungen. 7 Mit Bescheid vom 25. Mai 2022 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung aus der Kläranlage des ... Hauses in einen Zulauf zum ...bach. Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des in der Kläranlage des Beigeladenen behandelten Abwassers. Das Abwasser wird auf einem Grundstück des Klägers Fl. Nr. ... in einen Zulauf zum ...bach eingeleitet. Die Erlaubnis ist bis zum 31. Mai 2025 befristet. Bezüglich der Einzelheiten der Erlaubnis, insbesondere der verfügten Inhalts- und Nebenbestimmungen wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 5 der Gerichtsakte). Der Bescheid wurde am 25. Mai 2023 zur Post gegeben. 8 Am 27. Juni 2022 erhob der Bevollmächtigte des Klägers beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit dem Antrag: 9 Der Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2022 (Az. ...) wird aufgehoben. 10 Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WHG lägen vor, sodass die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen seien. Das Bewirtschaftungsermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden (§ 12 Abs. 2 WHG). Eine weitere Begründung der Klage erfolgte nicht. 11 Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 wurde der DAV Sektion ... zum Verfahren beigeladen. 12 Mit Schreiben vom 14. September 2022 wies das Gericht den Kläger auf die Präklusionsregelung in § 6 Satz 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) hin. 13 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 machte der Bevollmächtigte des Klägers geltend, sich innerhalb der Klagebegründungsfrist mit der Klagebegründung auseinandergesetzt zu haben. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dürften die Anforderungen an die Eröffnung des Rechtswegs nicht in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Im Verwaltungsrecht gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht habe verfahrensleitende Maßnahmen auch ohne Antrag vorzunehmen. Auch habe das Gericht trotz Bitte keinen richterlichen Hinweis gegeben. 14 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers wegen erfolgversprechender außergerichtlicher Gespräche das Ruhen des Verfahrens. Am 17. November 2022 fand zwischen den Beteiligten ein „Runder Tisch“ statt mit dem Ergebnis, dass der Bauausschuss des Klägers in seiner nächsten Sitzung die Verwaltung zur Klagerücknahme bzw. anderweitigen Erledigung beauftragen solle. Nachdem sich in der Sitzung hierfür keine Mehrheit gefunden hatte, regte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 16. Januar 2023 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren an. Der Beklagte und der Beigeladene erklärten mit Schreiben vom 19. Januar 2023 (Beigeladener) bzw. 1. Februar 2023 (Beklagter) ihr Einverständnis. 15 Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 1. Februar 2023: 16 Die Klage wird abgewiesen. 17 Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger nicht geltend machen könne, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es fehle an einem substantiierten Klagevortrag, worin eine Verletzung liegen könnte. Privatrechtliche Abwehransprüche des Grundstückseigentümers blieben nach Art. 15 BayWG von der vorliegenden beschränkten Erlaubnis unberührt. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, worauf eine Versagung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 WHG zu stützen wäre noch woraus sich ein Ermessensfehler nach § 12 Abs. 2 WHG ergebe. 18 Der Beigeladene nahm Akteneinsicht, stellte jedoch keinen Antrag. 19 Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 20 1. Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 21 2. Die Klage ist als Drittanfechtungsklage im Sinn des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da sich der Kläger gegen die einem Dritten erteilte wasserrechtliche Erlaubnis wendet und die Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes vom 25. Mai 2022 erreichen will. Dem Kläger fehlt es jedoch an der erforderlichen Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, sodass die Klage bereits unzulässig ist. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.