weis einer Prüfungsbehinderung Normenkette: JAPO § 13 Leitsätze: 1. Ein Antrag auf
teilsausgleich gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 JAPO ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung einzureichen. Maßgeblich für den Fristenlauf ist allein das tatsächliche Vorliegen einer Prüfungsbehinderung und nicht deren amtsärztliche Bestätigung. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. War es dem Antragsteller möglich, innerhalb der Frist einen Antrag auf Gewährung des
teilsausgleichs zu stellen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Fristwahrung des § 13 Abs. 2 JAPO,
weis der Prüfungsbehinderung,
teilsausgleich, Schreibzeitverlängerung, Wiedereinsetzung Tenor
teilsausgleich für den schriftlichen Teil ihrer Zweiten Juristischen Staatsprüfung. 2 Mit Bescheid vom
teilsausgleich. Zur Begründung führte sie sinngemäß im Wesentlichen aus, die Leistungsfähigkeit ihrer rechten Hand (Schreibhand) sei sehr stark eingeschränkt. Aufgrund der Schmerzen und gelegentlichen Taubheitsgefühls könne sie nicht so schnell schreiben wie vorher und daher in der regulären Prüfungszeit keine vollständige Leistung erbringen. Am
vollziehbar über Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Hand bei vermehrter Schreibtätigkeit berichtet. Neben länger bestehender Missempfindungen seien seit ca. einem Monat Schmerzen in der Schreibhand aufgetreten und am
teilsausgleich erforderlich: „Schreibzeitverlängerung von einer Stunde Dauer pro Prüfungstag für den gesamten Zeitraum der
teilsausgleich ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen und sinngemäß aus, ein
teilsausgleich könne nicht mehr gewährt werden, da
2 Satz 1 JAPO Anträge auf
teilsausgleich bei nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigungen spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen einzureichen seien. Da der Antrag erst
diesem Zeitpunkt eingegangen sei, könne dieser nicht berücksichtigt werden.
dem Attest des gerichtsärztlichen Dienstes vom 3. Mai 2023 bestünden bei der Antragstellerin Funktionseinschränkungen in der rechten Hand. Da es sich um länger bestehende Missempfindungen bzw. Schmerzen in der Schreibhand handle, die seit ca. einem Monat aufgetreten seien, weshalb die Antragstellerin
eigenen Angaben am
teilsausgleich gedacht, da sie voller Hoffnung gewesen sei, dass die Schmerzen nur vorübergehender Natur seien und, dass der Arzt ihr helfen werde, das Problem mithilfe von z.B. Medikamenten oder Übungen zu beheben. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr gar nicht bewusst gewesen, dass die Schmerzen für die Fertigung der Examensarbeiten relevant sein könnten. Als der Neurologe am 25. April 2023 zu dem Schluss gekommen sei, dass es sich um ein Karpaltunnelsyndrom handle, habe sie sich entschieden, die Diagnose beim gerichtsärztlichen Dienst überprüfen zu lassen. Entscheidend sei gewesen, ob dieser die Diagnose des Neurologen bestätigen könne und diese als eine Prüfungsbehinderung werte. Da gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 JAPO nur das ärztliche Attest des Arztes des gerichtsärztlichen Dienstes als
weis für eine Prüfungsbehinderung anerkannt werde, stelle die Diagnose des Neurologen lediglich einen Hinweis für eine weitere nähere Untersuchung beim Amtsarzt dar. Es hätte auch sein können, dass der Amtsarzt keine Prüfungsbehinderung festgestellt hätte.
dem der gerichtsärztliche Amtsarzt die Diagnose des Neurologen als Prüfungsbehinderung anerkannt und ein Attest ausgestellt habe, habe sie unverzüglich einen Antrag beim Landesjustizprüfungsamt gestellt. Deshalb sei ihr die Prüfungsbehinderung am 1. Mai 2023 gar nicht bekannt gewesen. Sie treffe kein Verschulden. Die Nichtberücksichtigung des Antrags auf Gewährung eines
teilsausgleichs stelle sich als unverhältnismäßig dar. Der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPO, den Verwaltungsbetrieb hinsichtlich des
teilsausgleichs in einem zeitlich überschaubaren Umfang zu halten und dem Prüfungsamt einen zuverlässigen Überblick darüber zu verschaffen, für wie viele Prüflinge und unter welchen Bedingungen es die Staatsprüfung organisieren und durchführen müsse, sei auch nicht beeinträchtigt, zumal der Antrag am 1. Mai 2023 noch hätte berücksichtigt werden müssen. Ein zwei Tage später gestellter Antrag gefährde diesen Zweck nicht. Sie bitte zu berücksichtigen, dass bei ihr kein mit den vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid zitierten Gerichtsentscheidungen vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Denn sie habe keine Kenntnis von ihrer Behinderung gehabt und habe sich somit nicht früher darauf einstellen können. Sie habe ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten vollumfänglich erfüllt, da sie
dem Aufsuchen des Facharztes unverzüglich weitere Maßnahmen für die Klärung der Frage, ob eine Prüfungsbehinderung vorliege, veranlasst habe. Im Zeitpunkt der Antragstellung müsse einem Examenskandidaten bewusst und er müsse sicher sein, dass eine relevante Prüfungsbehinderung vorliege. Eine bloße Vermutung sei für eine Antragstellung nicht ausreichend. Sie beantrage hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass ein einfaches Attest für die Antragstellung ausgereicht hätte. Auf der offiziellen Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums – insbesondere des Landesjustizprüfungsamtes – habe sie keinen Hinweis gefunden, dass der Antrag ohne
weis gestellt werden dürfe.
dem ihre Suche auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz erfolglos geblieben sei, habe sie auf die Homepage der …-Universität zurückgegriffen. Sie habe an dieser Universität ihr Jurastudium absolviert, sodass sie auf diese Informationen habe vertrauen können. Auf der Seite sei zum Thema
teilsausgleich unter anderem Folgendes gestanden: „Studierende müssen den
teilsausgleich mindestens vier Wochen vor der ersten Prüfung unter Vorlage von
weisen beim Prüfungsamt der … beantragen. Studierende sollten sich zuvor vom Behindertenbeauftragten der … beraten lassen.“ 7 Weiter stehe dort: „Antrag an Prüfungsausschuss über Prüfungsamt Ärztliches Attest/
weis (Art und Dauer der Behinderung/Erkrankung; mögliche Kompensation des
teils) Eigene Begründung/Erklärung zur Auswirkung der Behinderung/Erkrankung auf die Bewältigung von Studien- und Prüfungsanforderungen“ 8 Diese Information habe sie durch das Merkblatt zum
teilsausgleich (tu- …de) auch bestätigen können: „Es obliegt Ihrer Mitwirkungspflicht, alle erforderlichen Unterlagen und
weise frist- und formgerecht zu erbringen. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden. Sollten Sie in Ihrem Antrag nicht oder nicht ausreichend die Auswirkungen der Beeinträchtigung(en) auf die abzulegende Prüfungsleistung belegen, kann ihr Antrag auf
teilsausgleich nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden.“ 9 Sie habe gar nicht daran gedacht, dass es bei der Antragstellung für einen
teilsausgleich im Rahmen des Staatsexamens anders und eine
gewiesene Prüfungsbehinderung keine Voraussetzung des Antrags sein solle. Die Ablehnung ihres Antrags habe schwerwiegende Folgen für ihre Leistungserbringung während des Staatsexamens, da durch die Schmerzen die Leistungsfähigkeit ihrer Hand sehr stark eingeschränkt sei und sie die Prüfungsleistung wegen einer physischen, gesundheitlichen Beeinträchtigung in der regulären Zeit nicht vollumfänglich erbringen könne. 10 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2023, eingegangen bei Gericht am 19. Mai 2023, den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. 11 Sie trägt über ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus sinngemäß im Wesentlichen weiter vor, der Anordnungsanspruch ergebe sich aus ihrem Anspruch auf
teilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung. Insoweit entspricht ihr diesbezüglicher Vortrag im Wesentlichen ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor, es läge auch ein Anordnungsgrund vor, da sie mit der Erfüllung des Anspruchs auf
teilsausgleich nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens warten könne. Es käme eine Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht, da die drohenden irreparablen
teile bei Ablegung der Prüfungen ohne Gewährung eines angemessenen
teilsausgleichs nicht mehr durch die Entscheidung in der Hauptsache beseitigt werden könnten. 12 Die Antragstellerin beantragt wörtlich, zu erkennen: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin hinsichtlich der Fristversäumung für den Antrag auf
teilsausgleich vom
teilsausgleich im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2023/1 eine Schreibzeitverlängerung von 60 Minuten pro Prüfungstag für den gesamten Zeitraum der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2023/1 zu gewähren. 13 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 14 Er führt sinngemäß im Wesentlichen aus, es fehle an einem Anordnungsanspruch, da die Antragstellerin den Antrag auf Gewährung eines
teilsausgleichs nicht innerhalb der Frist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPO beim Landesjustizprüfungsamt eingereicht habe und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme.
2 Satz 1 JAPO seien Anträge auf
teilsausgleich spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Dies gelte nur dann nicht, wenn die den
teilsausgleich rechtfertigende Prüfungsbehinderung erst
Ablauf dieser Frist auftrete. In diesem Fall sei der Antrag
2 Satz 2 JAPO unverzüglich
auftretender Behinderung einzureichen. Dabei entspreche es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für die Feststellung der Prüfungsbehinderung in erster Linie der Prüfling selbst verantwortlich sei. Er habe sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt sei und er habe bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen. Dies ergebe sich aus der auf dem Prüfungsverhältnis beruhenden Obliegenheit des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben habe. Die Antragstellerin habe ihren Antrag nicht innerhalb der Sechswochenfrist, die vorliegend am 2. Mai 2023 abgelaufen sei, gestellt. Ihr Antrag sei erst am 3. Mai 2023 eingegangen. Es liege auch kein Fall einer erst
Ablauf der Frist aufgetretenen akuten Prüfungsbehinderung im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 JAPO vor. Vielmehr habe das diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom spätestens am
teilsausgleichs innerhalb der Frist zu stellen. Dass der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch kein amtsärztliches Attest vorgelegen habe, sei unerheblich. Zwar verlange § 13 Abs. 2 Satz 3 JAPO als
weis für die Prüfungsbehinderung die Vorlage eines Zeugnisses eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamtes. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Antragstellerin den Antrag auf
teilsausgleich erst dann hätte stellen können, als ihr das amtsärztliches Attest vorgelegen habe. § 13 Abs. 2 Satz 3 JAPO schreibe nicht vor, dass der Antrag bereits begründet einzureichen sei. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass bereits mit dem Antrag der
weis in Form des amtsärztlichen Attests eingereicht werde. Es entspreche vielmehr gängiger Praxis, dass Anträge zur Fristwahrung vorab eingereicht werden könnten und der
weis anschließend gesondert erbracht werde. Die formale Antragstellung und der inhaltliche
weis einer Prüfungsbehinderung seien nicht deckungsgleich, sondern verfahrensrechtlich voneinander zu trennen. Während die Antragstellung eine Frist von spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorsehe, kenne die hinsichtlich des
weises der Prüfungsbehinderung einschlägige Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 3 JAPO keine Frist. Die Antragstellerin habe daher auch ohne Vorlage einer amtsärztlichen Bestätigung zunächst fristgerecht den Antrag auf
teilsausgleich stellen und im Laufe des behördlichen Verfahrens den für die Prüfungsbehinderung erforderlichen
weis führen können. Sofern der Amtsarzt im
hinein in der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine für einen
teilsausgleich ausreichende Prüfungsbehinderung gesehen hätte, wäre ihr durch die bereits zuvor erfolgte Antragstellung kein
teil entstanden. Soweit die Antragstellerin vortrage, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie bereits aufgrund der privatärztlichen Diagnose den Antrag auf
teilsausgleich habe stellen können, entlaste sie dies nicht vom Vorwurf des Verschuldens. Die Antragstellerin habe den Rechtsirrtum zu vertreten. Bereits aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 JAPO ergebe sich, dass die Vorschrift nur für die Antragstellung eine Frist vorsehe, nicht aber für die Beibringung des amtsärztlichen Attests. Zumindest habe es der Antragstellerin im eigenen Interesse oblegen, sich insoweit an das Landesjustizprüfungsamt zu wenden und
zufragen. Dies wäre ihr gerade aufgrund der Bedeutung der Prüfung zumutbar gewesen. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die von ihr zitierten Angaben auf der Homepage der Universität … berufe, vermöge auch dies ein fehlendes Verschulden nicht zu begründen. Die zitierten Passagen bezögen sich
ihrem klaren Wortlaut nicht auf die Beantragung eines
teilsausgleichs für die Juristische Staatsprüfung beim Landesjustizprüfungsamt, sondern auf einen beim Prüfungsamt der Universität zu stellenden Antrag hinsichtlich universitärer Prüfungen. Dass die Voraussetzungen für die Beantragung eines
teilsausgleichs bei unterschiedlichen Prüfungen unterschiedlich geregelt sein können, habe sich der Antragstellerin aufdrängen müssen. Gerade dann, wenn sie, wie sie vortrage, auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamts keine näheren Informationen zur Antragstellung gefunden habe, hätte sie beim Landesjustizprüfungsamt telefonisch oder per E-Mail
fragen müssen und habe sich nicht ohne weiteres darauf verlassen dürfen, dass die Regelungen hinsichtlich des
teilsausgleichs in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung derjenigen der Universität … entspreche. Die Ablehnung des Antrags sei auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit werde vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen in dem zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Beschluss des VG Augsburg vom
gekommen. Sie habe am 25. April 2023 einen Neurologen aufgesucht, um die Ursache der Beschwerden zu erfahren und dagegen vorzugehen. Ziel dieses Arzttermins sei gewesen, sicherzustellen, dass ihre Prüfungsfähigkeit bestehe und in der Zukunft nicht eingeschränkt werde. Der Arzt habe ihr jedoch keine Auskunft hinsichtlich der Prüfungsbehinderung geben können. Nur der gerichtsärztliche Dienst oder das Gesundheitsamt könne beurteilen, ob eine Prüfungsbehinderung vorliege. Die Auffassung des Antragsgegners, die Antragstellung könne ohne den erforderlichen
weis erfolgen, sei hinsichtlich § 13 Abs. 2 Satz 3 JAPO widersprüchlich. Jedenfalls sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Vorbereitung für die Zweite Juristische Staatsprüfung stelle eine erhebliche geistige und körperliche Belastung dar. Das kurz vor dem Prüfungstermin noch eine Krankheit zu der ohnehin schon sehr belastenden Situation dazukomme, fordere den Prüfling umso mehr heraus. Sie habe sofort darauf reagiert und sei voller Hoffnung gewesen, dass der Neurologe ihr helfen könne, ihre, aus ihrer damaligen Sicht vorübergehende, gesundheitliche Störung zu beseitigen. An den
teilsausgleich habe sie gar nicht gedacht. Sie habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Antragstellung bereits aufgrund eines einfachen Attests erfolgen könne. Sie hätte sich nur beim Antragsgegner mit der
frage hinsichtlich der Antragstellung erkundigen können, wenn ihr das Problem bewusst gewesen wäre. Wegen ihrer ständigen Angstzustände, ihrer Schlaflosigkeit sowie Konzentrationsprobleme in der Examensvorbereitung könne von ihr nicht verlangt werden, sich beim Antragsgegner über jeden Anhaltspunkt zu erkundigen. Fehlende Hinweise auf der Homepage begründeten für sie die Annahme, dass diesbezüglich keine Besonderheiten zu beachten seien. Wie der Antragsgegner selbst vortrage, hätte der Antrag auf
teilsausgleich am
Wortlaut und Auslegung ihres Antrags gemäß § 88 VwGO unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen
teilsausgleich im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache. So finden sich in dem gestellten Antrag keine Einschränkungen, insbesondere beantragt die Antragstellerin
teilsausgleich nicht etwa unter dem Vorbehalt des Ausgangs einer etwaigen Hauptsache. Im Übrigen stellt die Vorwegnahme der Hauptsache für die Antragstellerin den umfassenderen Rechtsschutz dar. 19 b)
GO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche
teile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist
GO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Die einstweilige Anordnung dient im Grundsatz der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache – zumindest in zeitlicher Hinsicht – vorweg, so sind an die Prüfung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – BeckRS 2016, 44855 Rn. 4). Danach steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache einer Anordnung
GO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.
teilsausgleich zu gewähren. 21 aa) Von einem Anordnungsanspruch ist grundsätzlich auszugehen, sofern der Antragsteller
dem einschlägigen materiellen Recht auf Grundlage des ermittelten bzw. glaubhaft gemachten Sachverhalts voraussichtlich in der Hauptsache Erfolg haben wird (vgl. Kuhla in Beckscher Online-Kommentar VwGO,
teilen führen würde (vgl. zu den entsprechenden Ansätzen des BVerfG m.w.N. Schoch a.a.O. Rn. 122b). 22 bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht hier auch bei eingehender Betrachtung kein Anspruch auf den begehrten
teilsausgleich. 23
RS 2038-3-3-11-J), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 17. November 2022 (GVBl. S. 680), erhält auf Antrag einen angemessenen
teilsausgleich, wer wegen einer
gewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt ist, soweit die Beeinträchtigung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft und der
teilsausgleich den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Danach setzt § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO im Tatbestand eine
gewiesene Behinderung etwa bei der Fertigung von Prüfungsarbeiten voraus, die kausal („wegen“) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Prüflings führen muss. Insoweit ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Prüflings gemeint, sein wahres Leistungsvermögen in der Prüfung darzustellen. Als Rechtsfolge sieht § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO – ohne dass der Prüfungsbehörde Ermessen eingeräumt wäre – einen angemessenen
teilsausgleich vor. Die Frage der Angemessenheit des
teilsausgleichs ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, insbesondere ist der Prüfungsbehörde insoweit kein Beurteilungs- oder sonstiger Entscheidungsspielraum eingeräumt (vgl. BayVGH, U.v. 2.6.2022 – 7 B 21.349 – BeckRS 2022, 22282 Rn. 32). Die Regelung des
teilsausgleichs gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO beruht unmittelbar auf dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Die zitierten Grundrechte begründen einen Anspruch des Prüflings auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall, sofern die Fähigkeit des Prüflings erheblich beeinträchtigt ist, ihr bzw. sein vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301g m.w.N.). Danach stellt sich § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO letztlich als konkretisiertes Verfassungsrecht dar. Sichergestellt werden soll, dass Prüflinge möglichst gleiche Chancen erhalten, die an sie gestellten Leistungsanforderungen zu erfüllen (vgl. BayVGH, U.v. 2.6.2022 – 7 B 21.349 – BeckRS 2022, 22282 Rn. 29 m.w.N.). 24
teilsausgleich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPO spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen. Tritt eine Prüfungsbehinderung später auf, ist der Antrag gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 JAPO unverzüglich
deren Auftreten einzureichen. Der
weis der Prüfungsbehinderung sowie im Fall von Satz 2 der Unverzüglichkeit der Antragstellung sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 JAPO durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts zu führen. 25
teilsausgleich, da sie die hier maßgebliche Antragsfrist des § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPO nicht eingehalten hat (i), die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
VwVfG nicht vorliegen (ii), die Vorschrift des § 13 Abs. 2 JAPO verhältnismäßig ist (iii) und sich die Nichtberücksichtigung des Antrags auch im Einzelfall nicht als unverhältnismäßig darstellt (iv). 26 (i) Die einzuhaltende und hier versäumte Antragsfrist richtet sich im vorliegenden Fall
2 Satz 1 JAPO, da die Prüfungsbehinderung der Antragstellerin spätestens am
dem Schutzzweck des Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG bzw. des § 193 BGB an einem Feiertag keine Rechtshandlungen vorgenommen werden müssen, hätte die Antragstellerin bei entsprechender Anwendung des Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG bzw. des inhaltsgleichen § 193 BGB den Antrag bis zum
teilsausgleich amtsärztlich empfohlen wird. Auch kann bzw. muss der Antrag auf
teilsausgleich nicht erst dann gestellt werden, wenn die Prüfungsbehinderung amtsärztlich bestätigt worden ist. Maßgeblich für den Fristenlauf ist vielmehr allein das tatsächliche Vorliegen einer Prüfungsbehinderung. Zwar ist für die Gewährung des
teilsausgleichs gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO notwendig, dass die Prüfungsbehinderung auch
gewiesen wird. Der
weis ist jedoch eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von
teilsausgleich, da es der Prüfungsbehörde oftmals mangels eigener Sachkenntnis selbst nicht möglich ist, ohne weiteres festzustellen, ob eine solche vorliegt.
dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 JAPO wird zwischen dem Vorliegen einer Prüfungsbehinderung und dem
weis derselben unterschieden. So enthalten die Sätze 1 und 2 Regelungen zur Antragsfrist. Satz 3 dagegen trifft Regelungen zum konkreten
weis der Prüfungsbehinderung bzw. im Fall des Satz 2 der Unverzüglichkeit der Antragstellung und sieht hierfür gerade keine Fristen vor (vgl. zur früheren Fassung des § 13 JAPO: VG Augsburg B.v. 6.6.2019 – 8 E 19.822 – juris Rn. 30). Für eine solche Unterscheidung spricht auch der Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 JAPO, der (lediglich) auf das spätere Auftreten einer Prüfungsbehinderung abstellt und nicht auf eine „
gewiesene“ Prüfungsbehinderung. Weiterhin kommt es
dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 JAPO für den Fristenlauf entgegen des Einwands der Antragstellerin auch nicht darauf an, ob der Prüfling Gewissheit darüber hat, dass der Amtsarzt eine Prüfungsbehinderung auch tatsächlich bestätigt bzw. ein Anspruch auf
teilsausgleich besteht. Eine solche Gewissheit wird der Prüfling jedenfalls in nicht völlig offensichtlichen Fällen auch zumeist erst
Prüfung durch die Behörde, die die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen hat, haben. Dem Prüfling erwachsen insoweit auch keinerlei
teile, sollte sein Antrag letztendlich abgelehnt werden, weil die Voraussetzungen des
teilsausgleichs doch nicht vorliegen. Hat der Prüfling Kenntnis von einer Behinderung, die ihn in seiner Leistungsfähigkeit einschränkt, so obliegt ihm die Mitwirkungspflicht, einen Antrag auf
teilsausgleich fristgemäß vor Ablauf der sechswöchigen Frist zu stellen. Schließlich obliegt es nicht dem (Amts-)Arzt, sondern allein dem Prüfling, im Fall krankheitsbedingter Einschränkungen in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie bzw. er
teilsausgleich beantragen möchte oder nicht (so für den ähnlich gelagerten Rücktritt von der Prüfung Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 270). Denn regelmäßig „fühlt“ allein der Prüfling Art und Ausmaß seiner gesundheitlichen Einschränkungen, sodass es ihm auf dieser Grundlage obliegt, eine Entscheidung betreffend eines Antrags auf
teilsausgleich zu stellen. 30 Die einzuhaltende Frist richtet sich damit im vorliegenden Fall
2 Satz 1 JAPO und nicht
Satz 2, denn die Prüfungsbehinderung (diagnostiziertes Karpaltunnelsyndrom und die darauf beruhende, erhebliche Leistungseinschränkung) lag spätestens am
eigenem Vortrag den Neurologen auf, auch wenn sie zunächst noch darauf gehofft haben mag, die Beschwerden seien ggf. nur vorübergehend und könnten behandelt werden. Die Antragstellerin ging zur Überzeugung der Kammer jedenfalls
Aufsuchen des Neurologen auch selbst von einer Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit in der Prüfung aus und hielt einen Anspruch auf
teilsausgleich zumindest für möglich, denn sonst hätte sie sich
der Diagnose des Neurologen nicht um eine amtsärztliche Untersuchung bemüht. Auf dieser Grundlage hätte es allein der Antragstellerin oblegen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ggf. (rechtzeitig) einen Antrag auf
teilsausgleich zu stellen. 31
alledem hat die Antragstellerin die am
eingehender Prüfung nicht vor. 33 Gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist einem Antragsteller auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zwar handelt es sich bei der Frist zur Beantragung des
teilsausgleichs nicht um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2014 – 7 CE 14.2498 – juris Rn. 5 f.; VG München, B.v. 20.11.2014 – M 4 E 14.5152 – juris Rn. 26 ff.; VG Augsburg B.v. 6.6.2019 – 8 E 19.822 – juris Rn. 26), sodass kein Fall des Art. 32 Abs. 5 BayVwVfG vorliegt. Allerdings war die Antragstellerin nicht ohne Verschulden daran gehindert, die Frist des § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPO einzuhalten. Verschulden liegt dann vor, wenn der Betroffene die gebotene und
den Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, d. h. diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und ihm
den gesamten Umständen zuzumuten war. Das Maß an Achtsamkeit und Vorsorge, das die Einhaltung der der Rechtssicherheit dienenden Fristvorschriften erfordert, bestimmt sich
den Umständen des einzelnen Falles (BVerwG, U.v. 9.6.1989 – 6 C 49/87 – juris Rn. 11; Michler in Beckscher Online-Kommentar VwVfG, 59. Edition Stand 1.4.2023, § 32 Rn. 9). 34 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Antragstellerin nicht ohne Verschulden verhindert, fristgerecht einen Antrag auf Gewährung eines
teilsausgleichs zu stellen. Vielmehr hat sie die Frist des § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPO schuldhaft nicht eingehalten. Es wäre der Antragstellerin ohne weiteres möglich gewesen, innerhalb der Frist einen Antrag auf Gewährung des
teilsausgleichs zu stellen. Zum einen schreibt § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPO keine bestimmte Form vor, sodass die Antragstellerin auch formlos, beispielsweise per E-Mail, den
teilsausgleich hätte beantragen können, was sie am
eigenen Angaben beim Amtsarzt seit ca. einem Monat Missempfindungen und Schmerzen bereitete, eine Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit vorliegt. Soweit die Antragstellerin sinngemäß vorträgt, sie habe nicht gewusst, ob ihre Beschwerden für eine Prüfungsbehinderung i.S.d. § 13 Abs. 1 JAPO ausreichten, weshalb sie auf das erforderliche amtsärztliche Attest habe warten müssen, um Gewissheit zu erlangen, begründet dies keine unverschuldete Fristversäumnis aufgrund fehlender Kenntnis der Prüfungsbehinderung. Denn insoweit hat der Prüfling – wie oben dargestellt – schon dann Kenntnis von einer Prüfungsbehinderung, wenn er Kenntnis von seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung hat, die ihn in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Auf dieser Grundlage obliegt ihm sodann eigenverantwortlich die Entscheidung, ggf. auch vorsorglich
teilsausgleich zu beantragen. 35 Soweit die Antragstellerin sinngemäß einwendet, sie sei davon ausgegangen, eine Prüfungsbehinderung liege erst vor, wenn diese amtsärztlich bestätigt sei und der Antrag auf
teilsausgleich könne und müsse deshalb nur zusammen mit dem amtsärztlichen Attest eingereicht werden, hat sie diesen Rechtsirrtum zu vertreten. Mangelnde Rechtskenntnis kann eine Fristversäumung in aller Regel nicht entschuldigen (vgl. Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 32 Rn. 23). Es sind keine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht oder anderweitig ersichtlich, die im hier vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis führen, zumal der geltend gemachte Rechtsirrtum hier leicht vermeidbar gewesen wäre. Wie oben dargestellt, ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 2 JAPO, dass lediglich für die Antragstellung eine Frist vorgesehen ist, nicht jedoch für die Beibringung des amtsärztlichen Attests. Auch ist weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich, dass sich der Antragsgegner widersprüchlich verhalten und Anlass dazu gegeben hätte, dass die Antragstellerin davon hätte ausgehen können, eine Antragstellung sei erst bei Vorliegen des amtsärztlichen Attests möglich. Die von der Antragstellerin zitierten Auszüge aus Homepages von Universitäten betreffen schon ersichtlich andere Prüfungen und sind dem Antragsgegner darüber hinaus auch nicht zuzurechnen. Der Antragstellerin als Rechtsreferendarin hätte sich auch aufdrängen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Antragstellung auf
teilsausgleich bzw. einzuhaltende Fristen für unterschiedliche Prüfungen unterschiedlich geregelt sein können. Jedenfalls hätte es der Antragstellerin oblegen, sich insoweit zu informieren. Soweit sie vorträgt, sie habe zur Antragstellung auf der Seite des Antragsgegners keinen Hinweis gefunden, dass der Antrag ohne
weis gestellt werden dürfe, konnte sie aus diesem Umstand nicht unverschuldet den Schluss ziehen, dass eine Antragstellung nur zusammen mit dem amtsärztlichen Attest eingereicht werden kann. Insoweit hätte es der Antragstellerin oblegen, sich an das Landesjustizprüfungsamt zu wenden und dort über die Antragsvoraussetzungen bzw. einzureichenden Unterlagen zu informieren. Dies gilt umso mehr, als der Vortrag der Antragstellerin zu ihrer Internetrecherche zur Überzeugung der Kammer durchaus Problembewusstsein zu Fragen der Antragstellung belegt. Damit hätte sich der Antragstellerin auch angesichts der Tragweite der bevorstehenden Prüfung ein klärender Anruf bei dem bzw. eine klärende E-Mail an das Landesjustizprüfungsamt aufdrängen müssen. Auch der Umstand, dass sich die Antragstellerin
ihren eigenen Angaben aufgrund des bevorstehenden Examens stark überfordert gefühlt habe, ihr die Dinge über den Kopf gewachsen seien und sie unter ständigen Angstzuständen, Schlaflosigkeit und Konzentrationsprobleme gelitten habe, begründet keine unverschuldete Fristversäumnis. Denn bei Erkrankungen kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene dadurch tatsächlich gehindert war, das Notwendige zu veranlassen (vgl. Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, Rn. 23). Insoweit ist zunächst festzustellen, dass alle Prüflinge vor dem Examen unter einem besonderen Druck und Anspannung stehen. Für eine unverschuldete Fristversäumnis reicht dies jedoch nicht aus, vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, sonst liefe die Frist faktisch leer. Solche besonderen Umstände hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere legte sie keine Atteste o.Ä. vor. Vielmehr war die Antragstellerin
eigenem Vortrag in der Lage, zu Fragen der Antragstellung im Internet zu recherchieren und einen Termin bei dem gerichtsärztlichen Dienst zu organisieren, sodass davon auszugehen ist, dass sie auch ein klärendes Telefongespräch mit Mitarbeitern des Landesjustizprüfungsamts hätte führen können. 36 Im Übrigen würde im Ergebnis nichts anderes gelten, sofern ein unverschuldeter Rechtsirrtum unterstellt würde. So hat die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, auch unter Hinweis auf den drohenden Fristablauf bei dem gerichtsärztlichen Dienst keinen Termin mehr vor dem 3. Mai 2023 erhalten zu haben. Entsprechend hat die Antragstellerin auch insoweit nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein. 37 (iii) Die Frist des § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPO greift auch nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die Vorschrift hat unstrittig den Zweck, den Verwaltungsbetrieb hinsichtlich des
teilsausgleichs in einem zeitlich überschaubaren Umfang zu halten und dem Prüfungsamt einen zuverlässigen Überblick darüber zu verschaffen, für wie viele Prüflinge und unter welchen Bedingungen es die Staatsprüfung organisieren und durchführen muss (vgl. VG München, B.v. 20.11.2014 – M 4 E 14.5152 – juris Rn. 27; VG Augsburg B.v. 6.6.2019 – 8 E 19.822 – juris Rn. 31). Ein Erlöschen des Anspruchs auf Gewährung eines
teilsausgleichs vor der Prüfung aus rein organisatorischen Gründen lässt sich jedoch nur dann mit dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbaren, wenn die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben ist (vgl. VG München, B.v. 20.11.2014 – M 4 E 14.5152 – juris Rn. 31). Mit Art. 32 BayVwVfG ist eine solche Möglichkeit gegeben. Zudem sieht § 13 Abs. 2 Satz 2 JAPO vor, dass bei Auftreten einer Prüfungsbehinderung
Ablauf der Sechswochenfrist, der Antrag unverzüglich
deren Auftreten einzureichen ist. Der Umstand, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Vorschrift an sich. 38 (iv) Auch die konkrete Entscheidung, den Antrag auf
teilsausgleich unberücksichtigt zu lassen, ist verhältnismäßig. Entsprechend kann hier offen bleiben, ob überhaupt – wie hier – im Fall einer gebundenen Entscheidung aufgrund Fristversäumnis eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zulässig ist (vgl. hierzu ausführlich, auch zum Streitstand Naumann DÖV 2011, 96; Mehde DÖV 2014, 541). 39 Zwar trägt die Antragstellerin dahingehend vor, dass der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPO durch die lediglich um einen Tag verfristete Antragstellung offensichtlich nicht gefährdet sei und sich die unterbliebene Berücksichtigung ihres
teilsausgleichs damit aufgrund des erheblichen Eingriffs in ihr Grundrecht der Berufsfreiheit und Verstoßes gegen die Chancengleichheit als unverhältnismäßig darstelle. Jedoch geht dieser Einwand insoweit fehl, als dass jeder Antragsteller, der die ursprüngliche Antragsfrist verpasst hat und mit seinem verspäteten Antrag alle für die Prüfung auf
teilsausgleich erforderlichen
weise einreicht, für seinen jeweiligen Einzelfall geltend machen könnte, die Prüfungsbehörde sei noch in der Lage, sich einen Überblick über die jeweiligen Prüfungsbedingungen und die Zahl der Teilnehmer zu verschaffen. Eine solche Betrachtungsweise würde in jedem Einzelfall dazu führen, dass der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPO jeweils nicht berührt wäre und würde das Fristerfordernis komplett unterlaufen (vgl. VG Augsburg B.v. 6.6.2019 – 8 E 19.822 – juris Rn. 33). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des besonderen Umstands, dass die Antragstellerin ihren Antrag samt
weis nur einen bzw. zwei Tage
Ablauf der Frist eingereicht hat. Denn einer Verfahrensfrist ist gerade immanent, dass das Verstreichenlassen schon um eine „juristischen Sekunde“ zur Nichtberücksichtigung führt. Dies gebietet schon die Rechtsklarheit. Denn sowohl Antragsteller als auch die Prüfungsbehörde müssen rechtssicher wissen, bis zu welchem Zeitpunkt Anträge gestellt werden können und berücksichtigt werden müssen. Insoweit gebietet es gerade der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPO, dass die Prüfungsbehörde Anträge
einem bestimmten Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen hat, damit ihr ein angemessener Zeitraum für die weiteren organisatorischen Prüfungsvorbereitungen verbleibt. Entsprechend ist auch die versagende Entscheidung im vorliegenden Einzelfall geeignet, den legitimen Organisationszweck zu erfüllen, wobei insoweit schon ausreichend ist, wenn zur Zweckerreichung ein Beitrag geleistet wird (vgl. Aschke in Beckscher Online-Kommentar VwVfG, 59. Edition Stand 1.1.2023, § 40 Rn. 55). So kann die Prüfungsbehörde
Fristablauf ohne weiteres – insbesondere ohne Überlegungen, bei welchen verfristeten Anträgen der Organisationszweck ggf. (noch) nicht gefährdet ist – feststellen, wie viele
teilsausgleichsanträge zu bearbeiten sind und für wie viele Kandidatinnen und Kandidaten ggf. besondere Prüfungsbedingungen zu organisieren sind. Mildere und vergleichbar geeignete Mittel zur Zweckerreichung sind dagegen nicht ersichtlich. Weiter ist auch die hier in Frage stehende Versagung angemessen. Denn die berechtigten Interessen der Antragsteller hinsichtlich der Berücksichtigung (
träglich) eingetretener Prüfungsbehinderungen oder unverschuldeter Versäumnis der Frist sind ausreichend durch die angemessenen Fristen des § 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 JAPO und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
VwVfG berücksichtigt. 40 Im Ergebnis hat die Antragstellerin keinen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner, ihr unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen
teilsausgleich zu gewähren. 41
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.