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gekommen seien, sei das Zwangsgeld fällig geworden. 10 Mit Bescheid vom
HwG in ihrem Anwesen ... . und hierzu den Zutritt zu allen Räumen, durch die ein Kamin hindurch verläuft und den Wegen dorthin, sowie auch den Zugang zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einem Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger … sowie die beauftragten Vertreter des Landratsamtes M.-Sp. zu dulden (1.). Für den Fall, dass die Antragsteller der Duldungspflicht unter Nummer 1 am
ZVG könnten Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Es werde daher erneut ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass die Nr. 1 des Bescheides vom
Nr. 1 des Bescheides vom
GO der Hauptsache die aufschiebende Wirkung bezüglich des Bescheides, der Zwangsgelder und der Kostenrechnungen anzuordnen. 13 Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, ihr Aussetzungsinteresse überwiege das Vollzugsinteresse, da zwei Feuerstättenbescheide innerhalb von sieben Jahren vorlägen und daher entsprechend der Gesetzeslage keine Eile geboten sei. Insbesondere bestehe keinerlei Gefahr für Gesundheit, Leben oder Eigentum. Es habe bei der regelmäßigen Kontrolle von 1999 bis 2022 noch nie Beanstandungen geben. Sie würden regelmäßig selbst die Brennräume reinigen und die Abgastemperatur messen. In den letzten Jahren sei es bei Arbeiten der Angestellten des Bezirksschornsteinfegers zu Problemen gekommen. Es seien Fehler gemacht worden, Teile des Kamins beschädigt worden, der Heizraum voller Ruß hinterlassen worden und Corona-Schutzmaßnahmen nicht eingehalten worden. Auch habe der Bezirksschornsteinmeister die Silikonfuge um das Putztürchen bemängelt, welche einwandfrei seien und um dessen Anbringung er selbst gebeten habe. Darüber hinaus habe er
forschungen über die Antragsteller angestellt und habe sich über die Antragsteller gegenüber Dritten ausgelassen. Das Vertrauen zu dem Bezirksschornsteinfeger sei daher zerstört und eine weitere Zusammenarbeit schlichtweg unzumutbar. Sie hätten einen anderen Bezirksschornsteinfeger mit den Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten beauftragt und hätten mit diesem gute Erfahrungen gemacht. Sie hätten das Landratsamt gebeten, ihnen eine Liste mit Namen, Anschrift und Telefonnummer von benachbarten Bezirksschornsteinfegern zu übersenden, welche die fachliche Qualifikation für die vom Landratsamt im streitgegenständlichen Verfahren geforderten Leistungen hätten und zugesichert, andere Bezirksschornsteinfeger in der Nähe zu beauftragen. Dem sei nicht
gekommen worden. Am 10. Januar 2023 seien sie
weislich aus triftigen persönlichen Gründen abwesend gewesen. An dem nunmehr willkürlich und extrem kurzfristig auf den
vollziehbar, warum kein anderer Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen könne. Wenn keine Auswahl möglich wäre, wäre sogar die im Grundgesetz geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen. 14 Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2023 beantragte der Antragsgegner, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. 15 Zur Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, es liege bereits keine wirksame Klageerhebung sowie Antragstellung
80 Abs. 5 VwGO vor. Darüber hinaus sei der Antrag aber auch unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten in Bezug auf die mit dem Bescheid des Landratsamtes M.-Sp. vom 25. Januar 2023 angeordnete Duldung der Durchführung der Feuerstättenschau bestehe. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Darüber hinaus sei die sofortige Vollziehbarkeit solcher Anordnungen bereits gesetzlich vorgesehen. Die Antragsteller hätten sich trotz mehrerer Aufforderungen seitens des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und des Landratsamtes M.-Sp. geweigert, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen zu lassen, bzw. diese zu ermöglichen und hätten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger daher gem. § Abs. 4 SchfHwG nicht den Zutritt gestattet. lm Anwesen befände sich ein zweizügiger Schornstein. Ein Zug werde für die Ölzentralheizung, der andere für die Holzfeuerstätte im Erdgeschoss benutzt.
1 Nr. 1 i.V.m. der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie
14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 der Verordnung über für kleine und mittlere Feuerungsanlagen sei für diese Anlagen eine Feuerstättenschau durchzuführen. Zudem sei die Feuerstättenschau auf dem streitgegenständlichen Anwesen fällig. Die letzte Feuerstättenschau habe am
teilige Auswirkungen auf Klima und Umwelt nicht auszuschließen. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Wohnungseigentümern und -besitzern sei der unverzügliche Vollzug der vorgenannten Anordnung geboten. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahren W 8 K 23.147) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 17 Die Anträge sind zulässig aber unbegründet. 18 Das am 3. Februar 2023 bei Gericht eingegangene Schreiben stellt trotz dessen, dass es nicht handschriftlich unterschrieben war, eine wirksame Antragsstellung dar. Das Schriftformerfordernis der §§ 122 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat den Zweck, die Identität des Absenders festzustellen und damit sicherzustellen, dass es sich nicht nur um einen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt. Daher ist für die Wirksamkeit bestimmender Schriftsätze, zu denen die Antragsstellung
GO gehört, grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. In Ausnahmefällen kann es genügen, wenn sich aus der Antragsschrift oder aus ihr beigefügten Anlagen eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Beweiserhebung ergibt, dass der Antrag vom Antragsteller herrührt (Urheberschaft) und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (Verkehrswille). Hierbei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, da die Bedeutung der Unterschrift als Erfordernis abschließender Erklärungen im allgemeinen Rechtsverkehr bekannt ist. Allerdings sind bei einem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller die Anforderungen als geringer anzusehen als bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.1983 - NVwZ 1985, 34; VG München, U.v. 14.2.2012 - M 10 K 11.3648 - juris; Kopp/Schenke, 28. Auflage 2022, VwGO § 81 Rn. 5 ff.). Vorliegend ergibt sich die Urheberschaft der Antragsteller aufgrund des Inhalts der Antragsschrift sowie des in Anlage vorgelegten an die beiden Antragsteller adressierten Bescheids vom 25. Januar 2023. Der Verkehrswille ergibt sich daraus, dass der Schriftsatz in einem Kuvert, auf dem die Antragsteller als Absender handschriftlich vermerkt waren, in den
tbriefkasten des Gerichts eingeworfen wurde. 19 Eine Gesamtschau des Vortrages der Antragsteller (§§ 122, 80 VwGO) ergibt, dass sie die Aussetzung der Duldungsverfügung, der im Bescheid vom
GO entsprochen werden und ist dahingehend auszulegen. Bezüglich der vorläufigen Außervollzugsetzung der Beitreibung des mit Schreiben vom 25. Januar 2023 in Höhe von 500,00 EUR fällig gestellten Zwangsgelds ist von einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO auszugehen. 20 Der Antrag
GO, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 3. Februar 2023 gegen die Duldungsanordnung anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet. 21 Statthaft ist ein Antrag
GO. Die Duldungsanordnung ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 4 SchfHwG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. 22 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 23 Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine eigene originäre Entscheidung unter Abwägung der Interessen der Antragsteller und des Antragsgegners sowie der Interessen etwa betroffener Dritter und der Allgemeinheit. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung des Gerichts von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO,
forschungen über sie angestellt habe und sich negativ über sie ausgelassen habe. Dies genügt angesichts der Bedeutung der Durchführung der Feuerstättenschau in Bezug auf die Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen und der Verhinderung
teiliger Auswirkungen auf Klima und Umwelt nicht. Insbesondere steht den Antragstellern eine Auswahl bezüglich der Person des Schornsteinfegers, welcher die Feuerstättenschau durchführt, nicht zu.
dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 SchfHwG ist ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau ermächtigt. Danach kann kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 22 ZB 17.1419 - juris Rn. 15 und B.v. 20.3.2017 - 22 CS 17.341 - juris Rn. 18; VG Berlin, B.v. 4.8.2017 - 8 L 1261.16 - juris Rn. 27; VG Köln, U.v. 13.2.2019 - 1 K 1981/18 - juris; Seidel/Fischer/Kreiser: Schornsteinfeger-Handwerkrecht. Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen,
wie vor betriebs- und brandsicher sind (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 26.2.2021 - 29 L 239/21 - juris Rn. 12 ff.). 26 2. Der Antrag
GO, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom
GO. Die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der Androhung des Zwangsgelds in Nummer 2 des Bescheids ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG. 28 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 29 Die Zwangsgeldandrohung im streitgegenständliche Bescheid vom 25. Januar 2023 ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
GO allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 30 Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes sind Art. 29, 31 und 36 VwZVG.
ZVG kann ein Verwaltungsakt, mit dem die Vornahme einer Handlung oder eine Duldung gefordert wird, mit Zwangsmitteln im Sinne des Art. 29 Abs. 2 VwZVG vollstreckt werden. Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung angedroht werden. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Zu beachten ist hier, dass hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen die Nr. 1 des Bescheids vom 14. Dezember 2022 bereits in diesem Bescheid Zwangsgelder angedroht wurden. Eine neue Androhung von Zwangsgeldern ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). 31 Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor.
dem die streitgegenständliche Duldungsverfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist der Grundverwaltungsakt (Duldung/Gestattung des Zutritts zur Durchführung der Feuerstättenschau) gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar. 32 Das Zwangsgeld ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht. 33 Die Voraussetzung für die erneute Androhung von Zwangsgeldern ist vorliegend erfüllt, da die Antragsteller der in Rede stehenden Duldungsanordnung aus Nummer 1 des Bescheids vom 14. Dezember 2022 nicht
gekommen sind. Am
gekommen wurde, ist die Androhung von weiterem Zwangsgeld erforderlich, insbesondere als das mildere Mittel zu sofortigem unmittelbaren Zwang. Aufgrund dessen, dass die letzte Feuerstättenschau im Dezember 2018 stattfand und damit schon mehr als vier Jahre zurückliegt, ist die Durchführung der anstehenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten dringend geboten und angesichts des bestehenden öffentlichen Interesses an der Brand- und Betriebssicherheit sowie dem Umweltschutz auch sonst verhältnismäßig. 35 3. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Beitreibung der mit Schreiben vom 25. Januar 2023 in Höhe von insgesamt 500,00 EUR fällig gestellten Zwangsgelder ist zulässig, aber unbegründet. 36 Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO. Die Mitteilung, dass die Zwangsgelder aus dem Bescheid vom
GO zu erreichen ist (Decker, a.a.O., Rn. 485 m.w.N.). 37
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder wenn es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt
GO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt. 38 Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar können wesentliche
teile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch
teile wirtschaftlicher Art sein, jedoch müssen diese, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, zumindest zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris Rn. 9). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass es unter Berücksichtigung ihrer Interessen für sie nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Für eine Dringlichkeit, die die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes rechtfertigen würde, reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe wirtschaftliche Auswirkungen bei den Antragstellern hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris). Vielmehr wäre ein nicht wieder gut zu machender Schaden, etwa in Gestalt einer Existenzgefährdung, darzulegen, der im Fall des Abwartens der Entscheidung im Hauptsacheverfahren eintreten würde. Hierzu wurde jedoch nichts vorgetragen. 39 Außerdem liegt auch kein Anordnungsanspruch vor, weil das erste Zwangsgeld mangels Mitwirkung und Duldung der Antragsteller fällig geworden ist. 40 4.
alledem waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 41
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.