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SG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 20.06.2023 – S 3 KR 387/22

Obsah (8)§ 12§ 137c§ 18§ 137e§ 2§ 27§ 92§ 31

SG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 20.06.2023 – S 3 KR 387/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 20.06.2023 – S 3 KR 387/22 Download Drucken Titel: Vergütung stationärer

§ 12Nr. 8, Rd

Nr. 11 mwN). Die Zahlungsverpflichtung der KK entsteht unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch die Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung – wie hier – in einem zugelassenen Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrags durchgeführt wird, iS von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist und die Leistungen insgesamt wirtschaftlich (§ 12 Abs. 1 SGB V) erbracht werden (vgl nur BSG vom 25.3.2021 – B 1 KR 25/20 R – BSGE 132, 67 =

§ 137cNr. 15, Rd

Nr. 8). 24 Erforderlich war die durchgeführte Krankenhausbehandlung iS von § 39 SGB V grundsätzlich nur dann, wenn die Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprach (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V; vgl näher zu den Anforderungen BSG vom 13.12.2005 – B 1 KR 21/04 R –

§ 18Nr. 5 Rd

Nr. 22 mwN; BSG vom 18.12.2018 – B 1 KR 11/18 R – BSGE 127, 188 =

§ 137eNr. 2, Rd

Nr. 39 und 41 mwN; BSG vom 16.8.2021 – B 1 KR 18/20 R – BSGE 133, 24 =

§ 2Nr. 17 Rd

Nr. 10 mwN; stRspr). Ausnahmen konnten sich aus der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts, bei einem Seltenheitsfall und uU aus der Teilnahme an einer Studie außerhalb einer Erprobungsrichtlinie ergeben (vgl zur grundrechtsorientierten Auslegung vgl BVerfG vom 6.12.2005 – 1 BvR 347/98 – BVerfGE 115, 25 =

§ 27Nr. 5; BVerf

G vom 10.11.2015 – 1 BvR 2056/12 – BVerfGE 140, 229 =

§ 92Nr. 18, Rd

Nr. 18 und 20; BSG vom 4.4.2006 – B 1 KR 7/05 R – BSGE 96, 170 =

§ 31Nr. 4, Rd

Nr. 18 ff; BSG vom 20.3.2018 – B 1 KR 4/17 R –

§ 2Nr. 12; BSG vom 19.3.2020 – B 1 KR 22/18 R – juris Rd

Nr. 20; vgl zum ab dem 23.7.2015 auch geltenden abgesenkten Qualitätsgebot des Potentialmaßstabes BSG vom 25.3.2021 – B 1 KR 25/20 R – BSGE 132, 67 =

§ 137cNr. 15, Rd

Nr. 22 ff; vgl zum Seltenheitsfall vgl BSG vom 19.10.2004 – B 1 KR 27/02 R – BSGE 93, 236 =

§ 27Nr. 1, Rd

Nr. 21 f = juris RdNr. 28 f; näher zur Studie RdNr. 20). Soweit das allgemeine Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V Anwendung findet, ist der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Zeit der Behandlung maßgeblich (stRspr; vgl BSG vom 17.12.2013 – B 1 KR 70/12 R – BSGE 115, 95 =

§ 2Nr. 4, Rd

Nr. 20 mwN). 25 Vorliegend resultiert der Vergütungsanspruch maßgeblich daraus, dass der Versicherte in die sog. CAMI-Studie eingezogen war. Zum Vergütungsanspruch im Rahmen einer Studie wird umfassend auf die rechtlichen Ausführungen des BSG in seiner Entscheidung B 1 KR 25/21 R verwiesen, in der es wörtlich heißt: „Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG sind bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 KHEntgG zu berechnen; dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. Der in Bezug genommene § 7 KHEntgG regelt als preisrechtliche Vorschrift, die für alle Kostenträger und Selbstzahler im Anwendungsbereich des KHEntgG (vgl § 1 KHEntgG) gilt, die Abrechnung der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen. Entgeltnormen nach dem KHEntgG setzen vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung voraus, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach entstanden ist. Sie begründen ihn jedoch nicht. Als Entgeltregelung normiert § 8 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG ausschließlich, in welcher Höhe eine stationäre Behandlung mit Studienteilnahme zu vergüten ist. Nicht hingegen bestimmt die Vorschrift, dass der Kostenträger allein wegen der Studienteilnahme eines Patienten, für den er grundsätzlich kostenpflichtig ist, eine Vergütung leisten muss. Zweck der Regelung ist es, dass die Behandlung von Studienpatienten nicht geringer vergütet wird als die Behandlung anderer Patienten, aber der Zusatzaufwand für die Studien auch nicht zu einem höheren Entgelt führen darf. Denn Kostenträgern, und damit insbesondere den KKn, ist es verwehrt, einen Vergütungsanspruch nur deshalb abzulehnen, weil Patienten im Rahmen der stationären Behandlung an einer Studie teilnehmen. § 8 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG regelt jedoch nur den von den Patienten oder ihren Kostenträgern zu vergütenden Versorgungsanteil, wenn in einem DRG-Krankenhaus ohnehin stationär behandelte Patienten in eine klinische Studie einbezogen werden (vgl BT-Drucks 15/5316 S. 48). Ist eine stationäre Behandlung allein durch die Teilnahme an der Studie verursacht, schließt § 8 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG auch der Höhe nach jeglichen Anspruch auf Behandlungskosten aus. Die Vorschrift verlangt immer eine studienunabhängige stationäre Behandlungsbedürftigkeit und damit die Erfüllung anderweitig geregelter Voraussetzungen für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs.“ 26 Vorliegend war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Versicherte als Notfall im Hause der Klägerin behandelt werden musste und sich nicht zum Zwecke der Studienteilnahme dort befand. 27 Die CAMI1-Studie ist im Übrigen existent und deren Ergebnisse selbst nach Feststellung des MD bereits in 2020 durchaus als positiv zu bewerten (seit März 2021 außerdem weitere positive Ergebnisse). Der MD verkennt bei seiner Bewertung allerdings, dass es nicht seine Aufgabe ist, die bisherige Evidenz der Studie an sich zu bewerten, ob die GKV die Kosten hierfür zu tragen hat oder nicht. Dies sieht § 8 KHEntgG nicht vor. Der MD hätte lediglich die Feststellung zu treffen gehabt, dass eine Behandlung im Rahmen einer klinischen Studie vorlag, um einen grundsätzlichen Anspruch auf Vergütung bejahen zu müssen. In einem weiteren Schritt hätte dem MD dann die Prüfung offen gestanden, ob die abgerechneten OPS tatsächlich dem Inhalt der Behandlung entsprochen haben, da – wie oben dargelegt – § 8 KHEntgG lediglich den Anspruch auf Vergütung an sich begründet, nicht aber die konkrete Höhe, welche über die geltenden DRG-Grundlagen zu bewerten sind. Ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 137c Abs. 2 Satz 2 SGB V war aufgrund des bereits dem Grunde nach entstandenen Anspruchs über § 8 KHEntgG nicht erforderlich. 28 Vorliegend hat der MD aber keine inhaltlichen Einwendungen gegen die konkret abgerechneten OPS erhoben. Für das Gericht zeichnen sich gleichfalls keine evidenten Mängel der beiden abgerechneten OPS samt Zusatzentgelten ab. Zwar ist dem Gericht aus parallel anhängigen Verfahren bekannt, dass sich die Klägerin mit verschiedenen Krankenkassen durchaus um die Frage streitet, ob die durchgeführte CRP-Apherese eine tatsächlich eine Art der Immunadsorption darstellt, oder nicht, offensichtlich abwegig ist diese Argumentation der Klägerin aber im Hinblick auf verschiedene Aufsätze zu dieser Thematik nicht. Aus o.g. Gründen aufgrund des Einwendungssausschlusses nach § 106a Abs. 3 SGG hat das Gericht in diesem konkreten Verfahren – anders als in den anderen anhängigen Verfahren ohne Ausschluss nach § 106a Abs. 3 SGG – gerade keine weiteren Ermittlungen in dieser Sache zu tätigen, zumal von Seiten der Beklagten bis heute kein Einwand in dieser Hinsicht erhoben wurde, weder im Verwaltungsverfahren, noch im Klageverfahren und auch bis heute nicht einmal ein Sachantrag von dieser gestellt wurde. 29 Die von der Klägerin abgerechneten beiden OPS 8-821.10 (=Immunadsorption und verwandte Verfahren: Immunadsorption mit regenerierender Säule zur Entfernung von Immunglobulin und/oder Immunkomplexen: Ersteinsatz) und 8-821.11 (=Immunadsorption und verwandte Verfahren: Immunadsorption mit regenerierter Säule zur Entfernung von Immunglobulin und/oder Immunkomplexen: Weitere Anwendung) sowie die diesbezüglichen Zusatzentgelte 2019/2020-12 (=Immunadsorption) wurden damit zu Recht von der Klägerin in Ansatz gebracht und damit im Ergebnis auch die von dieser abgerechnete DRG. 30 Mit der zutreffend von Seiten der Klägerin erfolgten Abrechnung ist die Beklagte ergänzend hinsichtlich des weiter gestellten Hilfsantrages zur Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 SGB V zu verurteilen. Der Zinsanspruch beruht auf § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V. m. § 286 Abs. 1, 2 BGB. Die Beklagte hat mit dem als Anlage K1c übersandten Schreiben vom 08.07.2021 die Aufwandspauschale zurückgewiesen und endgültig abgelehnt. Ab diesem Zeitpunkt ist Verzug eingetreten, sodass nicht nur Prozesssondern auch Verzugszinsen durch die Beklagte zu zahlen sind. Einwende wurde auch hier von der Beklagten keine erhoben und sind auch nicht offensichtlich ersichtlich. 31 Der Klage war hiernach insgesamt stattzugeben. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Streitwert war nach der mit der Klage geltend gemachten Klageforderung samt Hilfsforderung festzusetzen, denn gemäß § 197a SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) ist bei einer Klage auf eine bezifferte Geldleistung deren Höhe maßgebend. Die geltend gemachten Zinsen waren gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen.

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