SG Nürnberg, Beschluss v. 02.05.2023 – S 17 AL 85/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Nürnberg, Beschluss v. 02.05.2023 – S 17 AL 85/23 Download Drucken Titel: Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts Normenketten: SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB III § 369 Leitsatz: § 369 SGB III eröffnet ein Wahlrecht, eine Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit entweder beim SG Nürnberg oder bei dem SG zu erheben, in dessen Bezirk die Regionaldirektion oder die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: örtliche Zuständigkeit, Verweisungsbeschluss, rechtliches Gehör, Wahlrecht, Bindungswirkung Rechtsmittelinstanz: BSG, Beschluss vom 14.06.2023 – B 11 SF 5/23 S Tenor I. Das Sozialgericht Nürnberg erklärt sich ebenfalls für örtlich unzuständig. II. Es wird beantragt, dass das Bundessozialgericht gemäß § 58 Abs. 1 SGG das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bestimmt. Gründe I. 1 Die in Österreich lebende Klägerin hat am 23.02.2023 Klage zum D. gegen die Beklagte erhoben. Nach Anhörung, dass nicht das SG D-Stadt, sondern das SG Nürnberg örtlich zuständig sei, hat das SG D-Stadt den Rechtsstreit durch unanfechtbaren Beschluss vom 29.03.2023 an das SG Nürnberg verwiesen. Das SG D-Stadt hat die Klägerin nicht auf ihr Wahlrecht nach § 369 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hingewiesen. Vielmehr haben trotz der Rechtsbehelfsbelehrungim Widerspruchsbescheid vom 16.01.2023 sowohl das SG D-Stadt als auch die Beklagte nach Anhängigkeit der Klage am SG D-Stadt rechtsfehlerhaft angenommen, dass das SG Nürnberg ausschließlich örtlich zuständig sei. Die Klägerin wurde seitens des SG D-Stadt dementsprechend fehlerhaft belehrt. 2 Das SG Nürnberg hat die Klägerin erstmalig mit Schreiben vom 14.04.2023 von diesem Wahlrecht in Kenntnis gesetzt und gebeten nochmals zu bestätigen, dass sie eine Fortführung des Rechtsstreits am SG D-Stadt wünscht und die mangelnde Anhörung zum Wahlrecht rügt. Mit Schreiben vom 18.04.2023, eingegangen bei Gericht am 02.05.2023, hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie den Rechtsstreit am SG D-Stadt fortführen möchte. Mit Fax vom 27.04.2023, das am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin dies nochmals bestätigt, nachdem ihr Einschreiben an das Gericht bereits seit 21.04.2023 bei der Post bereit liege, jedoch noch nicht bei Gericht eingegangen sei. II. 3 Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Nach Absatz 2 der Regelung kann zur Feststellung der Zuständigkeit jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Vorliegend haben sich sowohl das SG D-Stadt als auch das SG Nürnberg für örtlich unzuständig erklärt. Eines der beiden Gerichte ist für den Rechtsstreit örtlich zuständig. Das SG Nürnberg ist als das derzeit mit dem Rechtsstreit befasste Gericht antragsberechtigt nach § 58 Abs. 2 SGG. Zuständig für die Bestimmung ist das BSG, da zwei Gerichte verschiedener LSG-Bezirke betroffen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.