Angabe des Klägers Pferde befanden.
Aktenlage ist der Kläger schwerbehindert (Grad der Behinderung 60). Er hat zudem ein Schreiben des Landratsamts … vom 4. Juni 2019 vorgelegt, wonach dieses ihm einen Weiterleistungsantrag für Leistungen
dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) übersendet habe, sowie einen Berechnungsbogen des Landratsamts für den Monat Juli 2019 für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem SGB XII. 3 Die Gemeinde … erhebt mit der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde … (Hundesteuersatzung) vom 1. August 2006 Hundesteuern.
1 Hundesteuersatzung unterliegt das Halten eines oder mehrerer über vier Monate alter Hunde im Gebiet der Gemeinde … einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer
Maßgabe dieser Satzung. Steuerschuldner ist
1 Satz 1 Hundesteuersatzung der Halter des Hundes. Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 30,00 Euro (§ 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung).
1 Nr. 4 Hundesteuersatzung ist das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, steuerfrei. Steuerfrei ist auch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung das Halten von Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind. Auf Antrag wird die Steuer um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Hundesteuersatzung), sowie bei Hunden, bei denen alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalter laufende Sozialhilfe
dem SGB XII beziehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung). Am
1 Nr. 4 Hundesteuersatzung sowie Steuerermäßigungen
1 Nr. 1 und Nr. 3 Hundesteuersatzung. 5 Mit drei Bescheiden vom
1 Nr. 4 bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Hundesteuersatzung bestand. Dieses Schreiben wurde als Widerspruch gegen die Hundesteuerbescheide bezüglich der Jahre 2015, 2016 und 2017 ausgelegt. 6 Mit Widerspruchsbescheiden vom
1 Nr. 4 Hundesteuersatzung nicht erfüllt sei. Für die vorliegende Pferdehaltung sei ein Hund zur Bewachung nicht erforderlich. Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachte Hilflosigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung sei nicht durch ein Gutachten
gewiesen. Auch dem Antrag auf Steuerermäßigung
1 Nr. 3 Hundesteuersatzung sei nicht
zukommen gewesen, da der Kläger auch diesbezüglich keine ausreichenden
weise vorgelegt habe. Allein der
weis über den Grad der Schwerbehinderung sage nichts über seine Einkünfte aus. Die Steuerermäßigung
1 Nr. 1 Hundesteuersatzung sei wohlwollend von der Beklagten zugestanden worden, obwohl beim Kläger kein landwirtschaftliches Anwesen vorliege. 7 Mit am
Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch die Hundesteuersatzung vom
Entstehen der Steuerschuld in Kraft getreten ist. 19 b) Die Beklagte hat die Hundesteuersatzung vom
gewiesen, dass sein Hund eine besondere Ausbildung als Hütehund besessen hätte. Hinzu kommt, dass die Pferde des Klägers
Aktenlage in eingezäunten Bereichen (Koppeln) gehalten wurden, was gegen die Erforderlichkeit eines Hundes zur Bewachung spricht. 21 Die bloße Nützlichkeit eines Hundes zur Bewachung einer Tierherde ist demgegenüber nicht ausreichend, also eben nicht „notwendig“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2021 – 4 ZB 20.1217 – juris Rn. 16). Der Umstand, dass der Hund
dem Vortrag des Klägers Diebstähle auf seinem abgelegenen Grundstück verhindert habe, ist kein für den Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hundesteuersatzung relevanter Aspekt. 22 Ebenso begegnet die Annahme im Widerspruchsbescheid, der Kläger habe ohne Vorlage eines Gutachtens weder
gewiesen noch glaubhaft gemacht, sein Hund sei für ihn als „völlig Hilflosen“ unentbehrlich gewesen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. „Völlige Hilflosigkeit“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung liegt nur vor, wenn der Hilflose zumindest in dem Bereich, in dem der Hund Hilfe bieten soll, absolut auf fremde Hilfe angewiesen ist. Zudem ist der Begriff „völlig hilflos“ im Kontext mit der Befreiung von der Hundesteuer zu sehen. So kann nur der als völlig hilflos angesehen werden, der für die wichtigsten täglichen Verrichtungen oder aufgrund von Sicherheitsbelangen gerade auf die Hilfe eines Hundes angewiesen ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.11.2014 – W 2 K 14.1 – juris Rn. 31). Auch diesbezüglich ist der Kläger aber seiner
2 Hundesteuersatzung bestehenden Obliegenheit nicht ausreichend
gekommen. Denn der Kläger hat auch insoweit nicht ausreichend dargelegt, inwiefern sein Hund zur Unterstützung der genannten Personengruppe speziell ausgebildet war oder sonst über Fähigkeiten verfügte, die über die eines durchschnittlichen Hundes hinausgingen und er deshalb „unentbehrlich“ für den Kläger war. 23 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Alleinlage des Grundstücks außerhalb der Ortschaft als Argument anführt, ist anzumerken, dass die Beklagte dem Kläger bereits aus diesem Grund eine Ermäßigung
1 Nr. 1 Hundesteuersatzung bei großzügiger Auslegung des Tatbestandsmerkmals „landwirtschaftliches Anwesen“ gewährt hat. Ein Anspruch auf eine Steuerbefreiung folgt allein aus der Alleinlage nicht. 24 Darüber hinaus kann der Kläger keine Steuerbefreiung über eine weitere Steuerermäßigung
1 Nr. 3 Hundesteuersatzung herleiten. Der Kläger hat zwar Unterlagen aus dem Jahr 2019 vorgelegt, die darauf hindeuten könnten, dass er Leistungen
dem SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht. Solche Leistungen fallen zwar unter § 6 Abs. 1 Nr. 3 Hundesteuersatzung, der eine Steuerermäßigung vorsieht. Aber auch, wenn man davon ausgehen würde, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren des Veranlagungszeitraums 2015, 2016 und 2017 ebenfalls solche Leistungen
dem SGB XII erhalten hätte, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Bescheide. Denn die Beklagte hat in den Bescheiden jeweils bereits – wie eben erwähnt – den Ermäßigungstatbestand
1 Nr. 1 Hundesteuersatzung angewendet. Eine zusätzliche weitere Ermäßigung
einem anderen Tatbestand – hier
1 Nr. 3 Hundesteuersatzung – kommt dann nicht mehr in Betracht, denn die Ermäßigungstatbestände des § 6 Hundesteuersatzung sind nicht zu addieren bzw. kumulativ anzuwenden. Dies ergibt sich auch aus § 6 Abs. 2 Satz 3 Hundesteuersatzung, der festlegt, dass jeder Ermäßigungsgrund
1 Hundesteuersatzung nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden kann. Damit wird ausgedrückt, dass pro Hund nur ein (einziger) Ermäßigungsgrund möglich ist. Zudem streitet auch der Wortlaut des § 6 Hundesteuersatzung für diese Auslegung. Denn § 6 Hundesteuersatzung spricht von „Ermäßigung“, nicht von „Befreiung“. Würde man jedoch mehrere Ermäßigungsgründe bei einem Hund addieren bzw. kumulativ anwenden, so würde sich die Hundesteuer auf Null reduzieren. Dies wäre jedoch keine Ermäßigung mehr, sondern eine (vollständige) Befreiung. Deren Tatbestand ist jedoch in § 2 Hundesteuersatzung abschließend geregelt. 25 4. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.