VG München, Urteil v. 31.01.2023 – M 10 K 21.4148 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 31.01.2023 – M 10 K 21.4148 Download Drucken Titel: Bemessung der beitragspflichtige Geschossfläche ohne überdachte Terrassen Normenketten: BGB § 133, § 157 BGS/WAS und BGS/EWS § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 6 VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1, § 113 Abs. 1 S. 1, § 124, § 124a Abs. 4, § 154 Abs. 1, § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Leitsätze: 1. Grundsätzlich bemisst sich die beitragspflichtige Geschossfläche nach § 5 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 2 S. 1 BGS/WAS und BGS/EWS nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen. Jedoch bleiben nach § 5 Abs. 2 S. 6 BGS/WAS und BGS/EWS Balkone, Loggien und Terrassen außer Ansatz. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch eine überdachte Terrasse auf dem klägerischen Grundstück ist Terrasse iSv § 5 Abs. 2 S. 6 BGS/WAS und BGS/EWS. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Richtiger Beklagter, Auslegung der Klageschrift und ihrer Anlage, Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung, Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung, Überdachte Terrasse, Bescheid, Herstellungsbeitrag, Widerspruchsbescheid, Auslegung, Kostenentscheidung, Widerspruch, Klage, Landratsamt, Verfahren, Wasserversorgung, Klagefrist, Terrasse, Anschlussbedarf, Aufenthalt, Kosten des Verfahrens, überdachte Terrasse, Auslegung der Klageschrift, Ausnahme für Terrassen, Klageauslegung, richtige Beklagtenbezeichnung, Wasserversorgungseinrichtung,, Entwässerungseinrichtung Tenor I. Die Herstellungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 11. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 15. Juli 2021 werden aufgehoben. II. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungssowie die Entwässerungseinrichtung der Beklagten. 2 Die beklagten Stadtwerke … KU, ein Kommunalunternehmen der Stadt ..., betreiben eine Wasserversorgungseinrichtung als öffentliche Einrichtung nach § 1 Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (WAS) vom 12. Dezember 2013. Sie erheben zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag gemäß § 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) vom 12. Dezember 2013. Sie betreiben ferner zur Abwasserbeseitigung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung nach § 1 Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage (EWS) vom 12. Dezember 2013. Sie erheben zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag gemäß § 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom 12. Dezember 2013. 3 Der jeweilige Herstellungsbeitrag wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS/WAS und BGS/EWS nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS und BGS/EWS ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Nach § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS bleiben Balkone, Loggien und Terrassen außer Ansatz. 4 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks …straße 10 in ... (Fl.Nr. …, Gemarkung …). Auf diesem Grundstück errichtete er am bestehenden Einfamilienhaus eine Terrassenüberdachung (34,65 m²), die seitlich offen ist und über 5 Außenposten verfügt (vgl. 3-D-Darstellung der Terrassenüberdachung, Bl. 1 f. Behördenakte). Die Überdachung wurde am 2. November 2019 fertig gestellt. 5 Mit Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2021 wurde der Kläger wegen der Errichtung der Terrassenüberdachung zu einem Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung in Höhe von 203,92 EUR herangezogen. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurde gegenüber dem Kläger aus dem gleichen Grund ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 381,15 EUR festgesetzt. In beiden Bescheiden wurde (lediglich) die Fläche der überdachten Terrasse mit einer Größe von 34,65 m² als beitragspflichtige Geschossfläche angesetzt. 6 Der Kläger erhob mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. Februar 2021, eingegangen bei den Beklagten am 26. Februar 2021, Widerspruch gegen diese Bescheide. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass durch die Terrassenüberdachung die Entwässerungseinrichtung nicht zusätzlich beansprucht werde. Das Regenwasser versickere wie zuvor bei der unüberdacht befestigten Terrasse auf dem Grundstück des Klägers, ohne in den Kanal eingeleitet zu werden. Im Übrigen werde durch die Terrassenüberdachung die Wohnfläche nicht erweitert. 7 Nach Nichtabhilfe und Vorlage des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde wurde der Widerspruch mit Bescheid des Landratsamts ... vom 15. Juli 2021, zugestellt am 19. Juli 2021, zurückgewiesen. Eine fest installierte Überdachung mit Außenpfosten mache eine Terrassenfläche zu einem Gebäudeteil im baurechtlichen Sinn. Aufgrund des Anschlussbedarfes bestehe ein erhöhter Vorteil aus den Einrichtungen. § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS finde keine Anwendung, da eine Terrassenüberdachung keine Terrasse im Sinne der Vorschrift, die regelmäßig nicht überdacht sei, darstelle. Vielmehr sei die Nähe zu einem Wintergarten beitragsrechtlich naheliegend. Im Übrigen wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen. 8 Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. August 2021, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage gegen das „Landratsamt ...“ erhoben. Er beantragt, 9 Die Bescheide des Beklagten vom 11. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2021 werden aufgehoben. 10 In der Klageschrift erfolgte keine Begründung der Klage; ihr war lediglich der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 15. Juli 2021 beigefügt. 11 Mit Schreiben vom 6. August 2021 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach dem vorgelegten Widerspruchsbescheid die Ausgangsbescheide durch die Stadtwerke … KU erlassen worden seien. Diese seien richtige Beklagte. Die Klage sei jedoch gegen das Landratsamt ... gerichtet. Insoweit werde um Klarstellung gebeten. 12 Mit Schriftsatz vom 6. September 2021 hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass sich die Klage gegen die Stadtwerke … KU richte. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, dass die Terrassenüberdachung keine Vergrößerung der Wohnfläche darstelle. 13 Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 2. November 2021: 14 Die Klage wird abgewiesen. 15 Zur Begründung wird vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig, da sie eindeutig gegen den falschen Beklagten, nämlich das Landratsamt ..., gerichtet sei. Einer nachträglichen Änderung der Beklagtenpartei werde widersprochen, da diese erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Fläche der überdachten Terrasse eine zusätzliche beitragspflichtige Geschossfläche darstelle. Durch die Überdachung sei die Terrasseneigenschaft „quasi verloren“ gegangen. Der Anschlussbedarf ergebe sich daraus, dass dort der Aufenthalt von Menschen über einen längeren Zeitraum möglich sei. Die Ausnahme für Balkone, Loggien und Terrassen greife hier nicht, da die Terrasse aufgrund der Überdachung zu einem Gebäudeteil geworden sei. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werde der Begriff Terrasse dahingehend verstanden, dass es sich um einen nach oben sowie nach allen Seiten unbegrenzten, offenen Raum handle. Hier sei aufgrund der Überdachung jedoch ein einem Wintergarten ähnliches Konstrukt gegeben. 16 Zu den gerichtlichen Schreiben vom 15. Dezember 2021 und 12. Mai 2022 betreffend die Passivlegitimation haben die Parteien mit Schriftsätzen vom 30. Juni und 29. August 2022 in der Sache Stellung genommen. Auf die Schriftsätze wird Bezug genommen. 17 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 6. September und 2. November 2021 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. 18 Das Gericht hat mit Beschluss vom 30. Januar 2023 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 20 1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 21 2. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Sie ist begründet, da sie sich nach Auslegung der Klageschrift und ihrer Anlage gegen den richtigen Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO richtet, die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 15. Juli 2021 rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22
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