VG München, Urteil v. 11.05.2023 – M 24 K 21.4839 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 11.05.2023 – M 24 K 21.4839 Download Drucken Titel: Unterbringung in einer staatlichen Gemeins
Art. 1Abs.
1 sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2und 3 AsylbLG oder solange Personen gemäß § 47 AsylbLG verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 38 - in Art. 4 Abs. 3 AufnG: 39 „Zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt sind 40 1. Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind und Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, und 41 2.
Art. 1Abs.
1 nach Ablauf von vier Jahren nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 42 wenn durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird, deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen und der Auszug mindestens zwei Monate vorher der zuständigen Behörde angezeigt wird. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 verkürzen. Familie im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 ist die Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die die Personensorge ausüben.“ 43 - in Art. 4 Abs. 4 AufnG: 44 „Abs. 3 findet keine Anwendung auf 45
- Personen, die wegen einer oder mehrerer im Bundesgebiet vorsätzlich begangener Straftaten durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben, oder 46
- Personen, die vorsätzlich über ihre Identität täuschen oder nicht hinreichend an der Klärung ihrer Identität mitwirken und hierdurch die Aufklärung ihrer Identität erheblich erschweren oder sonst erheblich, fortgesetzt und dauerhaft gegen asylverfahrensrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten verstoßen haben. 47 In diesen Fällen findet eine Einzelfallprüfung statt.“ 48 - in Art. 4 Abs. 5 AufnG: 49 „In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde den Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestatten. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn 50
- Krankheit die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar macht, 51
- auf Grund Schwangerschaft die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unangemessen ist, 52 3.
Art. 1Abs.
1 über ein so hohes Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügen, dass sie den gesamten Lebensunterhalt für sich oder, sofern sie eine Familie haben, ihre Familie tragen können oder 53 4. Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder über unterschiedliche ausländerrechtliche Status verfügen und mindestens eine Person auf Grund ihres Aufenthaltsstatus zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt ist. 54 Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel nicht vor bei Personen, die nicht im Besitz gültiger Pässe sind, obwohl sie in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könnten, oder bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mitwirken. Die Gestattung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.“ 55 3. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Beschluss vom 19. November 2003, Az. 4 CS 03.2466 – juris- aus: 56
- a)Das Aufnahmegesetz (Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – AufnG – vom 24. Mai 2002, GVBl. S. 192) und die u.a. auf dessen Grundlage erlassene Asyldurchführungsverordnung (Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes – DVAsyl – vom 4. Juni 2002, GVBl. S. 218) sind auf die Antragsteller anzuwenden. Als geduldete Ausländer sind sie gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt, woran Art. 1 AufnG anknüpft. 57
- b)Die in der Zuweisungsentscheidung vom 8. Oktober 2003 enthaltene Umzugsaufforderung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 AufnG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl. Danach kann der Leistungsberechtigte aus Gründen des öffentlichen Interesses aufgefordert werden, in eine andere Unterkunft oder in eine Gemeinschaftsunterkunft umzuziehen. Die materiellrechtliche Voraussetzung des öffentlichen Interesses konkretisiert der Verordnungsgeber in § 8 Abs. 5 DVAsyl dahingehend, dass er insbesondere auf die Regelung des Art. 4 Abs. 1 und 4 AufnG verweist. Dort ist die gesetzgeberische Grundentscheidung niedergelegt, dass alle Leistungsberechtigten, die sich nach dem normativen Leitbild des Gesetzes nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, „im Interesse eines landesweit einheitlichen Vollzuges“ (LT-Drs. 14/8632, S. 6) in der Regel in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen. Gemäß Art. 4 Abs. 4 AufnG kann abweichend von dieser Grundregel im begründeten Ausnahmefall der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet werden; der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass diese „aus Kostengründen absolute Ausnahme“ wichtige Gründe voraussetzt wie z.B. Krankheit eines Familienmitglieds oder die auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln (LT-Drs. 14/8632 a.a.O.). 58 Formell erklärt § 8 Abs. 4 DVAsyl [a.F.; jetzt § 9 Abs. 4 DVAsyl] durch Rückgriff auf die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl [a.F.; jetzt § 7 Abs. 2 Satz 4 DVAsyl] hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Umzugsaufforderung die Regelungen des § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG für anwendbar. Danach bedarf die Anordnung weder einer vorhergehenden Anhörung noch einer Begründung. Daher geht die Rüge, die Antragsteller seien vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht angehört worden, ins Leere. 59 Diese spezialgesetzlichen Abweichungen von Art. 28 und 39 BayVwVfG ändern jedoch nichts an der Struktur der materiellen Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 AufnG als einer vom Gesetzgeber vorgeprägten Ermessensentscheidung: Durch die Betonung des „in der Regel“ und die verdichtete Normverknüpfung „soll“ ist die gesetzliche Rechtsfolgenanordnung für die Behörde im Regelfall rechtlich zwingend und steht einer gebundenen Anordnung gleich. Im Regelfall bedeutet das „soll“ ein „muss“. Nur bei Vorliegen atypischer Umstände darf die Behörde anders als im Gesetz vorgesehen verfahren und den Ausnahmefall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwGE 90, 275/278; 56, 220/223; 49, 16/23); die Frage, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Sie bestimmt sich unter Beachtung des Normzwecks nach dem Gewicht der kollidierenden öffentlichen und privaten Interessen; in diese nach Verhältnismäßigkeitsaspekten gesteuerte, voll justiziable Abwägung fließen grundrechtliche Wertungen mit ein, soweit ihnen nicht bereits durch den Normgeber Rechnung getragen wurde (vgl. § 8 Abs. 6 DVAsyl [a.F.; jetzt § 9 Abs. 6 DVAsyl] zur Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern und sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht). 60 (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. November 2003 – 4 CS 03.2466 –, Rn. 7 – 10, juris) 61 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Urteil vom 23. Januar 2009, Az. 21 BV 08.30134 – juris – aus: 62 Der Kläger ist Inhaber einer Duldung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) und gehört somit unstreitig zu dem Personenkreis, der in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden soll. Die Behörde ist damit grundsätzlich verpflichtet, die Unterbringung vorzunehmen, ohne dass für sie ein Ermessenspielraum besteht. Liegt dagegen kein Regelfall, sondern ein begründeter Ausnahmefall im Sinn des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG vor, so ist für die Behörde ein Ermessensspielraum für ihre Entscheidung über die Gestattung des Auszugs aus einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft oder, wenn wie hier, der Betroffene noch nicht in einer solchen untergebracht ist, über das Absehen von der Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft eröffnet. Die Frage, ob der Regelfall nach Art. 4 Abs. 1 AufnG oder ein begründeter Ausnahmefall nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG vorliegt, ist dabei eine tatbestandliche Rechtsfrage, die der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Denn bei der Voraussetzung „begründeter Ausnahmefall“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für die Behörde keinen Beurteilungsspielraum enthält, sondern aufgrund der gegebenen Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist. 63 (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2009 – 21 BV 08.30134 –, Rn. 13, juris) 64 4. Unter Zugrundelegung der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei der vorliegenden Sachlage, die sich insbesondere aus der beigezogenen Ausländerakte ergibt, vorliegend ein atypischer Fall nach Art. 4 Abs. 1 AufnG gegeben. Der Beklagte hat eine Ermessensentscheidung zu treffen über das Absehen / Nichtabsehen von der Unterbringung der Klägerin in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft. 65 Die Feststellung des Vorliegens eines atypischen Falls nach Art. 4 Abs. 1 AufnG trifft das Gericht in Ausübung voller gerichtlicher Kontrolle. Die Frage, ob ein Regelfall oder Ausnahmefall vorliegt, bestimmt sich unter Beachtung des Normzwecks nach dem Gewicht der kollidierenden öffentlichen und privaten Interessen; in diese nach Verhältnismäßigkeitsaspekten gesteuerte, voll justiziable Abwägung fließen grundrechtliche Wertungen mit ein, denen der Normgeber nicht, noch nicht oder nicht in diesem Umfang Rechnung getragen hat. 66 4.1. Der Beklagte hat das Vorliegen eines atypischen Falls nach Art. 4 Abs. 1 AufnG nicht einmal im Ansatz erkannt. Der Beklagte hat zwar erkannt, dass die Klägerin als Geduldete (nur mehr) nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt ist. Er hat aber nicht erkannt, dass die in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 AufnG niedergelegte gesetzgeberische Grundentscheidung, dass alle Leistungsberechtigten, die sich nach dem normativen Leitbild des Gesetzes nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, auf die Klägerin bereits deshalb nicht zutrifft, denn die vorliegende Fallgestaltung der Klägerin ist kein Regelfall nach Art. 4 Abs. 1 AufnG; als Ausnahmefall unterliegt er deshalb der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung der Behörde nach Art. 4 Abs. 1 AufnG über das Absehens von der Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen des für die Behörde bestehenden Ermessensspielraums. Der Antrag der Klägerin „auf Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft“ ist als „formloser (verzichtbarer) Antrag“ auf Absehen von der Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen des für die Behörde bestehenden Ermessensspielraums anzusehen. 67 4.2. Die Fallgestaltung der Klägerin ist kein Regelfall nach Art. 4 Abs. 1 AufnG, sondern ein atypischer Fall nach Art. 4 Abs. 1 AufnG. 68 Hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalls ist allgemein zu sehen, dass sich auch aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2009 – 21 BV 08.30134 – juris Rn. 17 keine außergewöhnliche Schwellenhöhe ergibt. 69 Zu dem nach Art. 1 AufnG dem Aufnahmegesetz unterfallenden Personenkreis der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG Leistungsberechtigten sind bezüglich Art. 4 Abs. 1 AufnG regelhaft diejenigen Personen zu zählen, deren Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auf einem negativ entschiedenen Asylverfahren beruht und diesem Verfahrensausgang nachfolgender Aussetzung der Abschiebung. Diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht an. Bereits deshalb liegt im vorliegenden Fall ein Ausnahmefall vor. 70 Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Klägerin beruht nicht auf einem negativ entschiedenen Asylverfahren und diesem Verfahrensausgang nachfolgender Aussetzung der Abschiebung. Die Klägerin ist vielmehr infolge des Erlöschens ihres Aufenthaltstitels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG aufgrund bestandskräftiger Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig und ihr Aufenthalt wird geduldet, respektive ihre Abschiebung aus verfassungsrechtlichen Gründen des Art. 6 Grundgesetz ausgesetzt (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). 71 4.3. Bei einer Sachverhaltskonstellation, bei der die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht (unmittelbar) auf einem negativ entschiedenen Asylverfahren beruht und diesem Verfahrensausgang unmittelbar nachfolgend eine Aussetzung der Abschiebung getroffen wurde, ist der Beklagte ohne Beiziehung der jeweiligen Ausländerakte und Kenntnis über die Entwicklung bis zum aktuellen Sachstand und ggf. der Sachstandseinholung bei der für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG zuständigen Leistungsbehörde schlichtweg nicht in der Lage, die für den vorliegenden Ausnahmefall nach Art. 4 Abs. 1 AufnG anstehende Ermessensentscheidung zu treffen. 72 Hinzutretend und klarstellend ist zu betonen, dass bei der vorliegend vorzunehmenden Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung sich die Klägerin im Hinblick auf ihre deutschen Kinder und der mit ihnen gepflegte Umgang nicht auf die Einhaltung des in § 9 Abs. 6 DVAsyl normierten Schutzniveaus und Schutzumfangs verweisen lassen muss oder beschränkt werden kann. Insbesondere darf der Beklagte weder die mit dem volljährigen deutschen Kind in der Wohnung gelebte Lebensgemeinschaft noch die mit den minderjährigen Kindern gelebte, auf Grund deren Behinderung benötigte regelmäßige Wohnform im Schulinternat und damit atypische gelebte Lebensgemeinschaft mit der Klägerin in deren Wohnung bei seiner Ermessensentscheidung außer Acht lassen. 73 Im Rahmen der Auswertung der Ausländerakte und Anhörung der Klägerin ist zu auch ermitteln, wer in welchem Umfang für die Mietkosten aufkommt und in welchem Umfang überhaupt öffentliche Mittel in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen werden. Des Weiteren ist auch abzuschätzen, ob und zu welchem Zeitpunkt mit einem Ende der Sperrfristdauer der Ausweisung (z.B. durch deren auf Null-Setzung) zu rechnen und ob einhergehend damit mit einer Veränderung des Aufenthaltsstatus und Wegfall des Unterfallens unter den Kreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu rechnen ist. 74 5. Der Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO stattzugeben. 75 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.