VGH München, Beschluss v. 19.06.2023 – 22 A 23.40015 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 19.06.2023 – 22 A 23.40015 Download Drucken Titel: Erstinstanzliche Zuständigkeit des B
§ 1Abs.
1 Bundesbedarfsplangesetz vom
- Juli 2013 (BGBl I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Mai 2023 (BGBl I S. 133), (BBPlG) i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die Klage zuständig. 10 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 EnWG betreffen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO begründet ist. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die u.a. in dem Bundesbedarfsplangesetz bezeichnet sind. 11 Die vorliegende Klage bezieht sich auf einen Besitzeinweisungsbeschluss, der auf § 44b EnWG gestützt ist. Der Besitzeinweisungsbeschluss steht im Zusammenhang mit der Realisierung eines Vorhabens nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG (vgl. den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom
- Juli 2022, S. 76 und 80). Es stellt einen Teilabschnitt des unter Nr.
§ 1Abs. 1 BBPl
G aufgeführten Vorhabens „Höchstspannungsleitung Redwitz – Mechlenreuth – Etzenricht – Schwandorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV“ dar (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 162). Für die Entscheidung über Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss selbst wäre daher gemäß § 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr.
§ 1Abs. 1 BBPl
G i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO das Bundesverwaltungsgericht zuständig. 12 Nach Auffassung des Senats umfasst § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BBPlG nicht nur die eigentlichen Planfeststellungsentscheidungen und die in § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG ausdrücklich genannten begleitenden Entscheidungen, sondern darüber hinaus auch die vorzeitige Besitzeinweisung. 13 Zwar hat der Gesetzgeber in § 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO eine Sonderregelung für Besitzeinweisungen getroffen, von der der Freistaat Bayern in Art. 5 AGVwGO Gebrauch gemacht hat. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen. Unabhängig davon, dass § 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO in den Fällen, in denen die Besitzeinweisung – wie hier – bundesrechtlich geregelt ist und die bundesrechtliche Regelung den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten vorsieht, wohl nicht zur Anwendung kommen kann (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2018, § 48 Rn. 32), liegt hier – bezogen auf den in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein erwähnten Planfeststellungsbeschluss nach § 43 EnWG – ein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO aber gerade nicht vor, weil insoweit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO begründet ist (s.o.). 14 Für eine weite Auslegung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 6 BBPlG mit Blick auf die vorliegende vorzeitige Besitzeinweisung spricht zum einen die Zuweisung der Entscheidung über „sämtliche Streitigkeiten“, die Planfeststellungsverfahren nach den genannten Vorschriften betreffen, an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.2023 – 7 VR 1.23 – juris Rn. 12 in Bezug auf § 12 Satz 1 LNGG). Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Begriff der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 12 Satz 2 Nr. 1 LNGG mit Blick auf das Energiewirtschaftsgesetz nicht auf die so bezeichnete Zulassung des vorzeitigen Baubeginns im Sinne des § 44c EnWG beschränkt. Er erfasst vielmehr auch die in § 44b EnWG geregelte vorzeitige Besitzeinweisung, die dasselbe Ziel der Ermöglichung des zügigen Baubeginns verfolgt. Das ist – bezogen auf das LNGG – aus der gesamten Zielsetzung des Gesetzes herzuleiten, das nach seinem § 1 Abs. 1 der zügigen Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz dient. Nach der dortigen Gesetzesbegründung soll eine Aufteilung des Rechtsschutzes auf verschiedene Instanzen gerade vermieden werden (BVerwG, B.v. 10.2.2023 – 7 VR 1.23 – juris Rn. 12 mit Verweis auf BT-Drs. 20/1742 S. 38). 15 Vorliegend handelt es sich ebenfalls um eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG, wenn auch das zugrunde liegende Vorhaben nicht in den Anwendungsbereich des LNGG fällt (§ 2 LNGG), so dass vorliegend nicht § 12 LNGG zur Anwendung kommt. Für die Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf § 6 BBPlG spricht aus Sicht des Senats insbesondere die Vergleichbarkeit des Wortlauts des § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG und des § 12 Satz 2 Nr. 1 LNGG (Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns) und darüber hinaus das beiden Vorschriften gleichermaßen zugrunde liegende Ziel der Beschleunigung der Verfahren. In Bezug auf § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG ist dieses Ziel der Begründung des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom
- Mai 2019 (BGBl I S. 706) zu entnehmen, mit dem der jetzige § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG eingefügt wurde (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, BT-Drs. 19/8913 S. 55, und deren Begründung auf BT-Drs. 19/9027 S. 20, dort wiederum Verweis auf die Begründung zur Änderung des § 44c Abs. 4 Satz 2 EnWG auf BT-Drs. 19/7375 S. 65). Danach soll durch die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts eine einheitliche Befassung und Entscheidungsgeschwindigkeit für Entscheidungen gewährleistet werden, die Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplangesetz oder Energieleitungsausbaugesetz betreffen. Könnte der Planfeststellungsbeschluss für ein solches Vorhaben vor dem Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden, während der vorzeitige Baubeginn den normalen Instanzenzug durchlaufen müsste, könnte nach der Gesetzesbegründung der Beschleunigungseffekt der Rechtswegverkürzung in § 6 BBPlG zunichte gemacht werden. Vor diesem Hintergrund lassen sich die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 LNGG ohne Weiteres auf § 6 BBPlG übertragen. 16
- Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO).