VG Augsburg, Urteil v. 23.05.2023 – Au 8 K 22.2126 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 23.05.2023 – Au 8 K 22.2126 Download Drucken Titel: Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle Normenketten: GlüStV 2021 § 24 Abs. 2 S. 2, § 35 Abs. 1 S. 1 AGGlüStV Art. 15 Abs. 3 Leitsatz: Hinsichtlich der Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle besteht kein Entschließungsermessen, eine unbefristete Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist ausgeschlossen. ( (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Spielhalle, Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Dauer der Befristung, Weitergeltung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem 1. Juli 2021, Befristung, glücksspielrechtliche Erlaubnis Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Länge der Befristung einer ihr mit dem angefochtenen Bescheid erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle. 2 1. Die Klägerin betreibt seit 2008 eine Doppelspielhalle im Stadtgebiet der Beklagten. Der Betrieb der Spielhalle wurde mit Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2017 glücksspielrechtlich erlaubt, die Erlaubnis war befristet auf den 30. Juni 2021. 3 Am 1. April 2021 ließ die Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 die erneute Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der beiden Spielhallen beantragen. Die Erlaubnis sollte nach dem Antrag der Klägerin für einen Zeitraum von 20 Jahren, hilfsweise für die maximal zulässige Zeit, mindestens jedoch für 15 Jahre, erteilt werden. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass mit dem zum 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den dazu ergehenden bayerischen Ausführungsregelungen zwar eine Befristung in die Erlaubniserteilung aufzunehmen sein wird, diese jedoch für maximal 20 Jahre möglich sein müsste. 4 Mit zwei Bescheiden vom 17. Oktober 2022 erteilte die Beklagte die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der beiden Spielhallen „. (OG links bzw. hintere Hälfte und OG rechts bzw. vordere Hälfte) in (. – Straße im Stadtgebiet der Beklagten)“ im gewerberechtlich genehmigten Umfang (Ziffer 1) und befristete die Erlaubnisse (jeweils) bis zum 30. Juni 2026 (Ziffer 2). Weitere Nebenbestimmungen und Auflagen wurden unter Ziffern 3 und 4 des Bescheids angeordnet. 5 Zur Begründung der Regelung in Ziffer 2 des Bescheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 zu befristen sei. Die Dauer der Befristung stehe im Ermessen der Erlaubnisbehörde. Die vorgenommene Befristung auf fünf Jahre entspreche dem öffentlichen Interesse daran, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erlaubnis noch vorlägen. Die Befristung stehe mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, sie sei geeignet, den Zweck umfassender Kontrollen zu fördern. In Abwägung der widerstreitenden Interessen, den betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht, werde die Befristung für fünf Jahre angeordnet. In die Abwägung würden auch wirtschaftliche Interessen im Rahmen von langfristigen Mietverträgen einbezogen. Die Dauer der Befristung bemesse sich ab dem 1. Juli 2021, weil der Betrieb der Spielhallen mit dem Inkrafttreten des GlüStV 2021 ab diesem Zeitpunkt bereits übergangsweise hingenommen worden sei. 6 2. Am 7. November 2022 ließ die Klägerin gegen die beiden Bescheide, soweit darin die Befristung der Erlaubnis geregelt ist, Klage erheben. 7 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Befristung bis zum 30. Juni 2026 unverhältnismäßig sei. Wie sich aus der Regelung in Art. 15 AGGlüStV ergebe, sei auch eine Befristung bis zum 30. Juni 2031 möglich. Diese sei hier jedenfalls auch sachgerecht, um einer nach dem Ablauf der Befristung bestehenden Konkurrenzsituation gegebenenfalls eine bestandskräftige Erlaubnis entgegenhalten zu können. 8 Die Klägerin lässt beantragen, 9 unter Aufhebung der Befristungsregelung in den (beiden) Bescheiden vom 17. Oktober 2022 die Beklagte zu verpflichten, eine Befristung bis zum 30. Juni 2031 auszusprechen, hilfsweise eine Befristung nach pflichtgemäßem Ermessen auszusprechen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Klageerwiderung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Sinn und Zweck der gesetzlichen Pflicht zur Befristung sei die Gewährleistung der staatlichen Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betriebs und seines Umfelds. Die Übergangsregelung in Art. 15 Abs. 3 AGGlüStV stelle kein Präjudiz für die Dauer der Befristung dar, darin sei nur eine Höchstgrenze für die Dauer der Befristung festgesetzt, ohne dass dies die Ermessensbetätigung binde. Die vorgenommene Befristung sei verhältnismäßig. 13 Die Beteiligten haben jeweils mit Schriftsätzen vom 17. Mai 2023 und vom 19. Mai 2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 16 Die zulässig erhobene Klage bleibt erfolglos. Die im vorliegenden Verfahren alleine streitgegenständliche Regelung, (jeweils) die in Ziffer 2 der Bescheide vom 17. Oktober 2022 verfügte Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum 30. Juni 2026, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine über den 30. Juni 2026 hinausgehende Befristung der (jeweiligen) glücksspielrechtlichen Erlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 17 1. Die Befristung der (jeweils) erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist rechtmäßig. 18
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