RG iVm § 87b Abs. 3 S. 3 VwGO tritt eine Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anerkannt ist, dass
1 S. 2 Alt. 3 WHG – unabhängig von einer tatsächlichen Bedrohung des Wasserhaushalts – bereits der formelle Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung seitens des Verantwortlichen, wie etwa die Benutzung oder den Ausbau eines Gewässers ohne die dafür erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung, genügt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
BO kennt keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf ein erforderliches wasserrechtliches Gestattungsverfahren. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
haltig und negativ auf den gewässerökologischen Zustand des Quellgrabens und auf das
folgende gewässerökologische System aus. Daher könne aus fachlicher Sicht einer
träglichen wasserrechtlichen Genehmigung der Teichanlage keinesfalls zugestimmt werden. Die biologische Wirksamkeit und ökologische Vielfalt des Gewässers, insbesondere die von Quellgräben, hätten Vorrang vor anderen Nutzungen. Aus fachlicher Sicht sei die Teichanlage daher zurückzubauen. Das Quellwasser sei vorzugsweise in den unmittelbar nördlich der Teichanlage verlaufenden Waldgraben einzuleiten. 12 Mit Schreiben des Landratsamts ... vom
Bestandskraft des Bescheides die beiden auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... hergestellten Teiche mit Wasserflächen von ca. 30 m² und 490 m² zurückzubauen, indem der talseitige Damm am neu hergestellten östlichen Teich und das im Uferbereich aufgeschüttete Material ordnungsgemäß beseitigt (Nr. 1.1 des Bescheids), die vorhandenen Rohrleitungen zur Einleitung von Quellwasser in die beiden Teiche und die Rohrleitung zur Ableitung von Überwasser vom östlichen Teich in einen Graben entfernt (Nr. 1.2) und das Quellwasser dem nördlich an der Teichanlage verlaufenden Waldgraben zugeleitet werde (Nr. 1.3). Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurden dem Kläger zu 1 Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.100,00 EUR (400,00 EUR für einen Verstoß gegen Nr. 1.1, 400,00 EUR bei einem Verstoß gegen Nr. 1.2 und 300,00 EUR für einen Verstoß gegen Nr. 1.3 des Bescheids) zur Zahlung angedroht. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landratsamt aus, dass die Anordnungen gemäß Nr. 1 des Bescheids auf Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beruhten. Die Kreisverwaltungsbehörde ordne
pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig seien, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen
1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Die Herstellung der beiden Teiche auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... stelle einen Gewässerausbau
2 WHG dar, der
2 WHG genehmigungspflichtig sei. Eine Genehmigung hierfür liege nicht vor und könne auch aus wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Sicht nicht
träglich erteilt werden. Gewässer seien gemäß § 67 Abs. 1 WHG so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten blieben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert werde, naturtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige
teilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden würden. Quellbereiche seien von hoher gewässerökologischer Bedeutung. Zudem stelle der talseitig aufgeschüttete Damm, der für die Herstellung des östlichen Teichs erforderlich sei, ein Gefährdungspotenzial dar, da die hierfür geltenden technischen Regelwerke augenscheinlich nicht angewandt worden seien. Recyclingmaterial dürfe im unmittelbaren Gewässerbereich nicht verwendet werden. Zudem bedürfe
1 WHG die Benutzung eines Gewässers der wasserrechtlichen Erlaubnis. Das Ableiten von Quellwasser in die Teiche, das Aufstauen der Teiche und die Einleitung von Überwasser aus dem östlichen Teich in einen Graben seien gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen. Die erforderliche Erlaubnis könne ebenfalls aus wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Sicht nicht
träglich erteilt werden. Somit seien die hergestellten Teiche zurückzubauen und das Quellwasser dem nördlich an der Teichanlage verlaufenden Waldgraben zuzuleiten. Die geforderten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück wiederherzustellen und die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Anordnungen ergingen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Kläger seien als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... die richtigen Adressaten der Anordnung, da sie die tatsächliche Gewalt über das Grundstück innehätten. Die Androhung der Zwangsgelder beruhe auf Art. 31 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Bei mehreren Verpflichteten sei es geboten, bei der Androhung des Zwangsgeldes diejenige Person anzugeben, gegen die sich die Vollstreckungsmaßnahmen richten sollten. Die Zwangsgeldandrohung sei deshalb an den pflichtigen Kläger zu 1 gerichtet worden. 15 Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Landratsamts ... vom
vollzogen werden, dass die Weiher nicht
träglich genehmigungsfähig seien. Weiter sei festzuhalten, dass sowohl das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom
träglich erteilt werden.
ständiger Rechtsprechung komme der Äußerung des Wasserwirtschaftsamtes als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde in seinem Zuständigkeitsbereich eine besondere Bedeutung zu. Die Untere Naturschutzbehörde habe das Sachgebiet Wasserrecht am 26. März 2020 telefonisch darüber informiert, dass der östliche Teich aus naturschutzfachlicher Sicht
träglich genehmigungsfähig wäre. Der Teich sei in keinem naturschutzfachlich besonders geschützten Bereich hergestellt. Im landschaftspflegerischen Begleitplan vom
trägliche Zustimmung könne aus den bereits angeführten Gründen nicht erfolgen. Die Durchführung der Maßnahmen sei durch die Kläger auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten erfolgt. 25 Auf die weiteren Ausführungen im Klageerwiderungsschriftsatz vom
Mitteilung der Kläger sei der Weiher zuletzt in den Jahren 2016 bis 2017 wasserführend gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch die Entwicklung des betroffenen Gebiets zu berücksichtigen.
Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde sei der östliche Teich aus naturschutzfachlicher Sicht
träglich genehmigungsfähig. Die Kläger hätten mit den freiwilligen Ausgleichsflächen naturschutzfachlich wertvolle Flächen geschaffen, an denen sich zahlreiche Wasserpflanzen, Frösche und andere Wasserlebewesen angesiedelt hätten. Auch auf die schützenswerten Altbäume sei zu verweisen. Die Kläger hätten kein belastetes Material in die Dammbauten eingebracht. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der östliche Weiher als Löschweiher für den Weiler A. vorgehalten werde. Der Weiler A. liege im Außenbereich und sei nicht an die öffentliche Wasserversorgung/Löschwasserversorgung angeschlossen. Der Weiler A. sei somit im Brandfall auf diesen Löschweiher angewiesen. Im Übrigen wurde auf die bisherigen Ausführungen im Klagebegründungsschriftsatz vom 7. Juli 2022 verwiesen. 29 Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 11. April 2023 wird ergänzend Bezug genommen. 30 Das Landratsamt ... hat hierauf mit Schriftsatz vom 20. April 2023 repliziert. Die von den Klägern angeführten baurechtlichen Tatbestände seien im wasserrechtlichen Verfahren nicht streitgegenständlich. Der Auffassung, dass die Teiche bereits vorhanden gewesen seien, werde entgegengetreten. Zum Gewässerausbau
2 WHG zählten sowohl die Herstellung als auch die Umgestaltung eines Gewässers. Für die Teiche lägen die erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen nicht vor. Diese könnten aus wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Sicht auch nicht
träglich erteilt werden. Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom
RG präkludiert waren oder ob
RG i.V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO die Präklusionswirkungen nicht eingetreten sind, muss nicht abschließend beurteilt werden, da der angegriffene Bescheid in der zuletzt maßgeblichen Fassung rechtmäßig ist. 35 Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst
Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Frist kann
RG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Der Anwendungsbereich des UmwRG ist vorliegend eröffnet, da ein Verwaltungsakt über eine Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahme zur Umsetzung einer Entscheidung
RG inmitten steht. Selbst wenn man bezüglich der Frist in § 6 UmwRG auf die gewährte bzw. mögliche Akteneinsicht abstellt, liegen die zur Begründung der Klage eingereichten Schriftsätze vom 7. Juli 2022 bzw. 11. April 2022 außerhalb der 10-Wochen-Frist. 36 Allerdings tritt
RG i.V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO eine Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Ob dies im vorliegend zu entscheidenden Fall zutrifft, muss nicht abschließend entschieden werden, da die Klage ohnehin ohne Erfolg bleibt. 37 2. Rechtsgrundlage für die unter Nr. 1 des Bescheides vom 23. November 2021 getroffene Anordnung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.V.m. §§ 67, 68 WHG. 38 a)
1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die
oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes,
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder
landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
Satz 2 ordnet die zuständige Behörde
pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen
Satz 1 sicherzustellen. Voraussetzung für ein Einschreiten der zuständigen Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist entweder das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (Alt. 1) oder die Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Verpflichtungen
Satz 1 (Alt. 2). Anerkannt ist, dass
1 Satz 2 Alternative 3 WHG – unabhängig von einer tatsächlichen Bedrohung des Wasserhaushalts – bereits der formelle Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung seitens des Verantwortlichen, wie etwa die Benutzung oder den Ausbau eines Gewässers ohne die dafür erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung, genügt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 100 Rn. 40 ff.). Ob und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung auf die bloße formelle Illegalität eines Zustandes stützen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall abhängig (BVerwG, B.v. 21.12.1993 – 7 B 119.93 – juris). Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann sich im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung ausnahmsweise nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2022 – 8 ZB 21.2187 – juris Rn. 14; B.v. 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14). 39 b)
den vorstehenden Maßgaben erweisen sich die auf § 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. §§ 57, 68 WHG gestützten Verpflichtungen der Kläger zum Rückbau der östlichen Teichanlage (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) als rechtmäßig. 40 aa) Sowohl die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes als auch die des Bayerischen Wassergesetzes sind auf die streitgegenständliche Maßnahme anwendbar. Zwar ermöglicht es die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG, dass die Länder kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes (WHG) ausnehmen können. Dieser Ermächtigung folgend bestimmt Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG, dass das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Wassergesetz nicht anzuwenden sind auf kleine Teiche und Weiher, wenn sie mit einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend bezüglich der lediglich noch streitgegenständlichen östlichen Teichanlage nicht gegeben, da es sich
den Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes bei der Teichanlage um den Aufstau eines natürlich vorhandenen nördlich verlaufenen Quellbachs handelt und auch die Ableitung von Überwasser in einen offenen Graben erfolgt. Damit ist die Teichanlage nicht vom natürlichen Gewässerkreislauf abgesondert und Teil des vorhandenen Gewässersystems im Bereich der vorhandenen Quelle A.. Auch ist die Teichanlage
den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts im Quellgebiet nicht von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. 41 bb) Die in den Behördenakten durch Bilder und Aktenvermerke über Ortseinsichten dokumentierte Gestaltung des Teichs als Talschlussweiher mit hoch aufgeschütteten Dämmen und dauerhafter Befüllung stellt unzweifelhaft einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau i.S.v. § 67, 68 Abs. 1 WHG dar.
2 Satz 1 WHG ist Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. 42
den Feststellungen der Unteren Naturschutzbehörde, belegt durch die in den Behördenakten befindlichen Luftbilder beginnend mit dem Jahr 2000 befand sich an der Stelle, an der der Teich errichtet wurde, vormals eine natürliche Geländemulde (ohne Wasser), die nur zeitweise feuchte Stellen aufwies. Ein Ausbauzustand mit Uferbefestigung (Bepflanzung) und dauerhafter Wasserbespannung einschließlich Überlaufsicherung war dort jedenfalls nicht vorzufinden. Erst auf dem Luftbild aus dem Jahr 2020 ist auf der streitgegenständlichen Fläche die von den Klägern hergestellte Teichanlage zu erkennen. Damit haben die Kläger aber ein Gewässer i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG im jetzigen Ausbauzustand neu hergestellt. 43 Selbst wenn man der Argumentation der Kläger folgen wollte, dass sich am östlichen Talabschluss bereits eine Teichanlage befunden habe – was den im Verfahren vorgelegten Luftbildern und den getroffenen fachlichen Aussagen eindeutig widerspricht – läge jedenfalls eine wesentliche Umgestaltung einer bereits vorhandenen Teichanlage vor, die ebenfalls als Ausbau i.S.d. des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG zu qualifizieren wäre. Eine Umgestaltung ist dann wesentlich, wenn sie den Zustand des Gewässers oder seiner Ufer auf Dauer in einer für den Wasserhaushalt bedeutsamen Weise ändert. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2023 selbst eingeräumt, die von ihnen behauptete vorhandene Teichanlage technisch ertüchtigt und vergrößert zu haben. Damit liegt aber ein gestattungspflichtiger Gewässerausbau gemäß den Bestimmungen der §§ 67, 68 WHG vor. 44 cc) Eine Gestattungsfreiheit für den vorgenommenen Gewässerausbau aufgrund des Grundeigentums der Kläger an der streitgegenständlichen Fläche besteht nicht. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 WHG berechtigt das Grundeigentum nämlich nicht zum Ausbau eines Gewässers i.S.d. § 67 Abs. 2 WHG. 45 dd)
1 WHG bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, wobei für Vorhaben, für die keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, an die Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung treten kann. Die für die Herstellung der Teichanlage bzw. deren wesentliche Umgestaltung erforderliche wasserrechtliche Genehmigung wurde nicht erteilt. Damit ist festzuhalten, dass diese Maßnahme ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung vorgenommen wurde und damit formell illegal ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung zur Beseitigung (Rückbau) der östlichen Teichanlage in Gestalt der Anordnungen in Nr. 1.1 bis 1.3 des streitgegenständlichen Bescheids
1 Satz 2 WHG sind somit erfüllt. 46
haltig und negativ auf das
folgende gewässerökologische System aus, insbesondere durch Erwärmung und Verdunstungsverlust. Zudem werde durch das Zutageleiten von Wasser auch auf das Grundwasser bzw. den Grundwasserstand eingewirkt. Grundsätzlich sei Zielsetzung, eine Verschlechterung der Gewässer (Oberflächen- und Grundwasser) hinsichtlich ihres ökologischen und chemischen Zustandes zu vermeiden. Bereits mit Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ... (...) vom 23. Februar 2021 wurde die fachliche Aussage getroffen, dass einer
träglichen wasserrechtlichen Genehmigung der Teichanlage keinesfalls zugestimmt werden könne. Die biologische Wirksamkeit und ökologische Vielfalt des Gewässers, insbesondere die von Quellgräben, hätten Vorrang vor anderen Nutzen. Aus fachlicher Sicht sei die Teichanlage daher zurückzubauen. In der mündlichen Verhandlung vom
BO) kennt keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf ein erforderliches wasserrechtliches Gestattungsverfahren. Gleiches gilt für einen naturschutzfachlich erforderlichen Ausgleich für die Eingriffsmaßnahme „Errichtung einer Pumpstation“. 50 c) Des Weiteren unterliegt die Rückbauanordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids bezogen auf den östlichen Weiher im Talgrund auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Insbesondere ist die von den Klägern errichtete Teichanlage nicht offensichtlich genehmigungsfähig, sodass auch keine
trägliche Legalisierung als weniger belastendes Mittel in Betracht kommt. Der von den Klägern vorgenommene Eingriff im Quellbereich ist
Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde in der ausgeführten Form nicht genehmigungsfähig. 51 Die Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, durch den geforderten Rückbau der Teichanlage werde in das mittlerweile aufgrund der Verfahrensdauer entstandene, hochwertige Ökosystem der Teichanlage eingegriffen. Der zwischenzeitlich auf natürliche Weise entstandene Zustand an der betroffenen Teichanlage mag zwar aus naturschutzfachlicher Sicht begrüßenswert und erhaltungswürdig sein, vermag aber die rein auf wasserwirtschaftlichen Erwägungen beruhende Befugnis der zuständigen Wasserrechtsbehörde, nicht zu beseitigen. Überdies wurde die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt ... mehrfach in das Verfahren eingebunden und hat in ihren Stellungnahmen stets darauf verwiesen, dass die errichtete Teichanlage einen Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) darstelle. Bei der geforderten Beseitigung sei der Artenschutz angemessen zu berücksichtigen. Insoweit genießt hier der Schutz der in § 6 WHG verankerten wasserwirtschaftlichen Belange Vorrang, zumal es sich hier lediglich um die Beseitigung eines aus der illegalen wasserrechtlichen Errichtung entstandenen Zustands handelt. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist darauf zu vertrauen, dass sich
Durchführung des geforderten Rückbaus der Teichanlage unter Beachtung der Belange des Artenschutzes in der dann dem ursprünglichen Zustand entsprechenden Geländemulde sich erneut ein natürliches Ökosystem dauerhaft entwickelt. Die in der Sache gebotene Rückbauanordnung für die vorhandene östliche Teichanlage vermag der zwischenzeitlich erreichte ökologische Zustand der Teichanlage jedenfalls nicht in Frage zu stellen. 52 Auch die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung der östlich der streitgegenständlichen Teichanlage erfolgten Ersatzpflanzungen als Kompensation für die Errichtung der Pumpenstation als Folge des geforderten Rückbaus und den damit verbundenen Kosten, vermag kein anderes rechtliches Ergebnis zu begründen. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann nicht mit Erfolg unter Hinweis auf die Kosten einer Beseitigung gerügt werden, denn die Höhe der Kosten einer Beseitigung spielt für die Verhältnismäßigkeit der Rückbauanordnung keine Rolle. Eine Berücksichtigung der Kosten bei der Beseitigung einer ohne erforderlichen Genehmigung errichtenden Anlage würde Andere dazu ermuntern, unzulässige kostspielige Maßnahmen durchzuführen und hierdurch spätere Rückbauanordnungen zu verhindern. Es ist ein Fehlschluss, anzunehmen, dass die Wertvernichtung sich ab einem bestimmten Grad zu einer rechtlichen Schranke für das behördliche Beseitigungsverlangen verdichtet. Wer ohne die erforderliche wasserrechtliche Gestattung eine Gewässerbenutzung oder einen Gewässerausbau vornimmt, hat das Risiko einer wasserrechtswidrigen Ausführung bei fehlender späterer Legalisierungsmöglichkeit selbst zu tragen. 53 d) Schließlich ist auch die Behauptung der Kläger, der Teich sei für die Löschwasservorhaltung des Weilers A. (5 Anwesen) erforderlich, nicht geeignet, ein abweichendes rechtliches Ergebnis zu begründen. Auch insoweit bedürfte der Teich nämlich einer erforderlichen wasserrechtlichen Gestattung, an der es vorliegend fehlt und die auch
den fachlichen Aussagen der Wasserwirtschaft nicht erteilt werden kann. 54
allem erweist sich die in Nr. 1 ausgesprochene und aufrechterhaltene Rückbauanordnung für die östliche Teichanlage entsprechend der Vorgaben in den Nrn. 1.1 bis 1.3 des Bescheids als rechtmäßig. 55
Bestandskraft des Bescheids liegt mit der Nr. 1 ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vor. Der Beklagte setzte den Klägern auch eine angemessene Frist zum Rückbau der östlichen Teichanlage. Welcher Zeitraum angemessen ist, innerhalb dessen die Erfüllung der Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zugemutet werden kann, ist
den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Dringlichkeit und unter Berücksichtigung der den Schuldnern zu Gebote stehenden Möglichkeiten und Mittel zu beurteilen. Hiernach bestehen unter Berücksichtigung der offensichtlich vorhandenen technischen Möglichkeiten der Kläger zur Herstellung der Teichanlage keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Frist von zwei Monaten
Bestandskraft zur Beseitigung der Teichanlage von vornherein als unangemessen kurz angesehen werden muss. 57 Da eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer selbstständiger Verpflichtungen erkennen lassen muss, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich, hat der Beklagte die Androhung in Nr. 2 auch zurecht „pflichtenscharf“ ausgestaltet (vgl. VG Ansbach, B.v. 20.12.2019 – AN 2 S 19.02425 – juris Rn. 72; BayVGH, B.v. 7.11.2002 – 22 CS 02.2577 – juris; OVG RhPf, B.v. 13.6.2007 – 8 E 10466/07.OVG – juris). 58 Schließlich begegnet weder die Höhe der Zwangsgelder, welche in dem durch Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffnetem Rahmen liegt, noch die Auswahl des Vollstreckungsschuldners rechtlichen Bedenken. Bei der Nichterfüllung der Handlungspflichten aus Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist im Falle der Nichterfüllung das Zwangsgeld nur einmal fällig zu stellen. Hierbei ist zwischen den gemeinsam zur Handlung verpflichteten Klägern eine Auswahlentscheidung zu treffen, die vorliegend nicht zu beanstanden ist. 59 5.
allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. 60 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.