ZPO statthaft sei, da die Klage auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sei und die anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden belegt seien. 20 Bei dem Vertrag laut Anl. K 1 handle es sich um einen Darlehensvertrag, aufgrund dessen die Klägerin gegen die Beklagte noch einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 950.102,31 € habe. Die in § 3 Abs. 2 des Vertrages enthaltene Verrechnungsabrede stehe der Einordnung des Vertrages als Darlehensvertrag nicht im Weg. Denn da die Verrechnungsabrede nur für den Fall des Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages über das Mehrfamilienhaus gelten sollte, folge daraus für den Fall des Nichtabschlusses des Kaufvertrages, dass das Darlehen wie vereinbart zurückzuzahlen sei (LGU S. 7 unter II 1 a). Der Darlehensvertrag sei auch nicht formunwirksam. Da zwischen den Parteien kein Grundstückskaufvertrag geschlossen worden sei, gebe es auch keine Vereinbarung, die formbedürftig gewesen wäre und die zur Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung der Verrechnungsabrede hätte führen können. Selbst wenn man aber – wie nicht – von einer Formunwirksamkeit der Verrechnungsabrede ausgehen sollte, so bleibe die Wirksamkeit des Darlehensvertrages im Übrigen davon nach § 139 BGB unberührt, da die Parteien im Darlehensvertrag durch die nur bedingte Verrechnungsabrede klar zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie den Darlehensvertrag auch ohne den geplanten Immobilienerwerb geschlossen hätten (LGU S. 7 unter II 1 b). 21 Das Darlehen sei unstreitig an die Beklagten in voller Höhe von 2.000.000,00 € ausbezahlt worden. Da die Laufzeit des Darlehens ebenso unstreitig nur bis zum 15.10.2020 verlängert worden sei, sei es nach Ablauf dieses Zeitpunkts zurückzuzahlen, ohne dass es auf eine von der Klägerin erklärte Kündigung ankomme. Diesen demnach dem Grunde nach bestehenden Darlehensrückzahlungsanspruch habe die Beklagte auch mit Schreiben vom 09.02.2021 laut Anl. K 6 anerkannt (LGU S. 7 und 8 unter II 1 c und d). 22 Der Darlehensrückzahlungsanspruch bestehe noch in Höhe von 950.102,31 €, nachdem die Beklagte unstreitig bereits einen Betrag in Höhe von 1.042.774,40 € zurückbezahlt habe und aus der weiteren Zahlung der Beklagten in Höhe von 200.000,00 am 02.03.2021 ein Betrag von € 7.123,29 € auf die Darlehensrückzahlungsforderung anzurechnen sei. Denn bis zum Zeitpunkt der Zahlung der 200.000,00 € am 02.03.2021 seien Zinsen nur in Höhe von 192.876,71 € angefallen gewesen und es sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte auch noch gar nicht angefallene Zinsen begleichen habe wollen. In der verbleibenden Höhe von 192.876,71 € sei entgegen der Ansicht der Beklagten die Zahlung dagegen nicht auf die Hauptsache anzurechnenden gewesen, da es an einer diesbezüglichen ausdrücklichen Tilgungsbestimmung durch die Beklagte fehle. Auch lasse sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 09.02.2021 laut Anl. K 6, wonach das Darlehen erst zum 31.03.2021 abgelöst werden könne, Zinsen aber bereits vorher gezahlt werden könnten und dem Zahlungszeitpunkt am 02.03.2021 und damit vor dem 31.03.2021 schließen, dass die Zahlung grundsätzlich auf die Zinsen erfolgen solle. Schließlich entspreche dies auch der in § 367 Abs. 1 BGB bestimmten Tilgungsreihenfolge (LGU S. 8 und 9 unter II 1 e aa). 23 Die Zinsentscheidung folge aus der zwischen den Parteien am 31.03./01.04.2020 getroffenen Vereinbarung eines Zinssatzes von 8% p.a. laut Anl. K 3. Diese Vereinbarung sei nämlich dahingehend auszulegen, dass die Rückzahlungsforderung bis zur Tilgung des Darlehens mit dem vereinbarten Prozentsatz von 8% p.a. zu verzinsen sei (LGU S. 9 unter II 2). 24 Die Einwendung der Beklagten, dass die Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin durch Aufrechung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen eines Abbruchs der Vertragsverhandlungen bezüglich des Mehrfamilienhauses ohne triftigen Grund, jedenfalls teilweise erloschen sei, wies das Landgericht als im Urkundenprozess unstatthaft zurück, da die Beklagte ihre diesbezügliche Behauptung nicht mit im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln habe führen können (LGU S. 9 unter II 3). 25 Im Übrigen wird
1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. 26 Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags ihre erstinstanzliches Klageabweisungsziel vollumfänglich weiter. 27 Sie rügt, dass das Landgericht verkannt habe, dass die Klägerin nicht einen Darlehensrückzahlungsanspruch, sondern einen Abrechnungssaldo geltend mache und dieser Abrechnungssaldo nicht schlüssig dargelegt sei (vgl. Berufungsbegründung S. 3 Mitte, Bl. 130 d.A.). Unzutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag formwirksam sei. Die Verrechnungsabrede im Darlehensvertrag sei aber beurkundungsbedürftig gewesen, sodass der Darlehensvertrag insgesamt formunwirksam sei. Es bestehe daher nur ein Bereicherungsanspruch, bezüglich dessen aber mangels Urkunden das Urkundenverfahren unzulässig sei (Berufungsbegründung S. 5 dritter Absatz, Bl. 132 d.A.). Darüber hinaus klage die Klägerin einen Abrechnungssaldo ein, zu dem sie aber schon nicht schlüssig vorgetragen habe. So fehle bereits die Angabe des Tages, an dem die Klägerin die 2 Mio Euro an die Beklagte bezahlt habe. Auch seien die unstreitigen Zahlungen in Höhe von 200.000,00 € und 1.042.774,40 € datumsmäßig nicht erfasst (Berufungsbegründung S. 5 vorletzter Absatz, Bl. 132 d.A.). 28 Das Landgericht sei über den Klagevortrag hinausgegangen, indem es der Klägerin eine Hauptforderung zugesprochen habe, obwohl die Klägerin keine Zinsen über den 31.12.2020 hinaus „angefordert“ habe. Da der Darlehensvertrag spätestens zum 15.10.2020 ausgelaufen sei, endeten zu diesem Zeitpunkt auch dessen Rechtswirkungen und damit auch die vereinbarte Verzinsung. Ab 16.10.2020 könnten dann allenfalls Verzugszinsen angefallen sein, wobei ein Verzug von Seiten der Klägerin gar nicht vorgetragen sei (Berufungsbegründung S. 6, Bl. 133 d.A.). 29 Sie beantragt daher:
1 S. 2 BGB gegen die Beklagte dem Grunde nach einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung des der Beklagten von der Klägerin mit dem Darlehensvertrag vom 18.12.2019 gewährten Darlehens in Höhe von 2.000.000,00 €. 49 Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Darlehensvertrag auch nicht wegen der in § 3 Abs. 2 S. 3 DV enthaltenen Klausel, wonach „die Rückführung des Darlehens nebst Zinsen auch (…) per Verrechnung mit der Kaufpreiszahlung zu der geschilderten Kaufsache erfolgen kann, wenn es zu dem geplanten Erwerb kommt“,
Nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB bedarf ein Vertrag nämlich nur dann der Beurkundung, wenn sich darin der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben. Eine solche Verpflichtung enthält der Darlehensvertrag laut Anl. K 1 jedoch nicht. 50 Unabhängig davon, ob die in § 3 Abs. 2 S. 3 DV getroffene Verrechnungsabrede nach der Rechtsprechung des BGH überhaupt beurkundungsbedürftig wäre (im Gegensatz zu dem der Entscheidung des BGH vom 17.03.2000 – V ZR 362/98, in der die Beurkundungsbedürftigkeit einer Verrechnungsklausel bejaht wurde, zugrunde liegenden Sachverhalt, sieht der streitgegenständliche Darlehensvertrag laut Anl. K 1 nicht eine zwingende Verrechnung, sondern nur die Möglichkeit einer Verrechnung vor, sodass es sich bei § 3 Abs. 2 S. 3 DV nur um die deklaratorische Bezeichnung eines der Beklagten aus § 387 BGB ohnehin zustehenden Rechts handeln könnte, vgl. BGH, aaO, Rdnr. 10), scheitert eine Beurkundungsbedürftigkeit im streitgegenständlichen Fall jedenfalls daran, dass die Parteien unstreitig gar keinen Grundstückskaufvertrag geschlossen haben, mit dem sich die Beklagte zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verpflichtete. Der Abschluss eines solchen Grundstückskaufvertrages war zwar – wie sich aus § 3 Abs. 2 S. 1 DV ergibt – von den Parteien beabsichtigt, kam aber letztendlich nicht zu Stande. 51 Eine bloße Absichtserklärung, einen nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB formbedürftigen Grundstückskaufvertrag abzuschließen zu wollen, ist jedoch in Ermangelung einer nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen verbindlichen Verpflichtung zur Eigentumsübertragung nicht beurkundungsbedürftig (vgl. Schreindorfer in BeckOGK BGB, Stand 01.04.2023, Rdnr. 73 zu § 311b BGB), sodass auch eine auf das beabsichtigte Grundstücksgeschäft bezogene (dem Grund nach unterstellt formbedürftige) Verrechnungsabrede nicht zu beurkunden ist. 52 Eine Formbedürftigkeit der Verrechnungsabrede ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen zur mittelbaren Verpflichtung, wonach alle Vereinbarungen, die für den Fall der Nichtveräußerung oder des Nichterwerbs von Grundeigentum ins Gewicht fallende Nachteile vorsehen und so einen Zwang zur Veräußerung oder zum Erwerb des Grundeigentums begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2008 – V ZR 118/07, Rdnr. 7), beurkundungsbedürftig sind. Dies ist jedoch streitgegenständlich nicht der Fall, da durch die der Klägerin in § 3 Abs. 2 S. 3 DV eingeräumte bloße Möglichkeit, ihren Darlehensrückzahlungsanspruch im Falle eines Kaufvertragsabschlusses mit einem Kaufpreisanspruch der Beklagten zu verrechnen, keiner der Parteien ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht, wenn der Grundstückskaufvertrag nicht abgeschlossen wird. 53 Im Übrigen würde – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU S. 7 vorletzter Absatz) – auch die Beurkundungsbedürftigkeit des § 3 Abs. 2 S. 3 DV
2 S. 3 DV führen, nicht aber zur Gesamtnichtigkeit des Darlehensvertrages. Denn die (unterstellt nichtige) Verrechnungsklausel ist von dem verbleibenden Darlehensgeschäft abtrennbar, da das Darlehensgeschäft auch ohne die Verrechnungsmöglichkeit Bestand haben kann. Es bestand auch nicht der für die Anwendbarkeit des § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille der Parteien. Zwar besteht für einen solchen Einheitlichkeitswillen bei – wie hier – Aufnahme in eine Urkunde, nämlich den Darlehensvertrag laut Anl. K 1, eine tatsächliche Vermutung. Jedoch ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 3 DV gerade nicht der Wille der Parteien, dass die Darlehensgewährung einerseits und die Verrechnungsabrede andererseits miteinander stehen und fallen sollen. Denn die Parteien haben in § 3 Abs. 2 S. 3 DV nur die Verrechnung, nicht aber die Darlehensgewährung an sich ausdrücklich unter die Bedingung gestellt, dass „es zu dem geplanten Erwerb kommt“. Damit ist aber nach der Vorstellung der Parteien die Darlehensgewährung unabhängig vom Grundeigentumserwerb, während nur das Bestehen einer Verrechnungsmöglichkeit das Grundstücksgeschäft voraussetzt. Da somit das Darlehensgeschäft und die Verrechnungsmöglichkeit nicht voneinander abhängig sein sollen, ist für einen Einheitlichkeitswillen kein Raum und erfasst die (unterstellte) Formnichtigkeit des § Abs. 2 S. 3 DV nur diese Klausel, nicht aber den gesamten Darlehensvertrag. 54 4. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die unstreitig am 02.03.2021 erfolgte Zahlung in unstreitiger Höhe von 200.000,00 € zunächst grundsätzlich auf die Zinsen und nur in der Höhe, in der der Betrag von 200.000,00 € die bis 02.03.2021 aufgelaufenen Zinsen übersteigt, und damit in Höhe von 7.123,29 € auf die Darlehensrückzahlungsforderung anzurechnen ist. 55 Dies entspricht der Regelung des § 367 Abs. 1 BGB, der, soweit – wie streitgegenständlich der Fall – die Anrechnung auf die Hauptforderung oder Zinsen in Frage steht, ein Bestimmungsrecht des Schuldners ausschließt und selbst die Tilgungsreihenfolge festlegt (anders als das Landgericht meint, das nur von einer subsidiären Geltung des § 367 Abs. 1 BGB ausgeht, LGU S. 9 erster Absatz letzter Satz, vgl. Grüneberg in ders., BGB, 82. Auflage, München 2023, Rdnr. 1 zu § 367 BGB). 56 Dass die Beklagte eine andere Teilungsbestimmung vorgenommen hätte (die für die Klägerin
2 BGB verbindlich geworden wäre, da die Klägerin die Annahme der Zahlung vom 02.03.2021 nicht verweigerte), konnte die Beklagte mit den vorliegenden Urkunden und/oder dem unstreitigen Vorbringen nicht nachweisen. 57 Unstreitig hat die Beklagte bei Vornahme der Zahlung keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung getroffen. 58 Aus der Zahlung am 02.03.2021 lässt sich auch keine stillschweigende Tilgungsbestimmung dahingehend entnehmen, dass die Zahlung auf die Hauptleistung erfolgen sollte. Vielmehr sprechen das Schreiben der Beklagten vom 09.02.2021 laut Anl. K 6, in dem die Beklagte mitteilte, dass eine Rückführung der Darlehensverbindlichkeit nicht vor dem 31.03.2021 möglich sei, dass aber Zinsen auch vorher gezahlt werden könnten, sowie der Zeitpunkt der Zahlung der 200.000,00 € am 02.03.2021 und damit deutlich vor dem in Aussicht gestellten Rückzahlungsdatum 31.03.2021, dafür, dass die bis zum Zahlungszeitpunkt bereits aufgelaufenen Zinsen, und nur diese, getilgt werden sollten. 59 Wenn sich die Berufung (vgl. Berufungsbegründung S. 5 letzter Absatz, Bl. 132 d.A.) auf das Schreiben der Klägerin vom 24.02.2021 laut Anl. K 7 zum Nachweis einer von der Beklagten vorgenommenen Tilgungsbestimmung beruft, so vermag sie damit nicht durchzudringen. Zum einen ist nach § 367 Abs. 2 BGB eine von § 367 Abs. 1 BGB abweichende Tilgungsbestimmung von der Beklagten als Schuldnerin und nicht von der Klägerin als Gläubigerin vorzunehmen, sodass einem Schreiben der Klägerin schon deshalb keine Tilgungsbestimmung der Beklagten entnommen werden kann. Zum anderen verlangt die Klägerin in dem Schreiben vom 24.02.2021 laut Anl. K 7 – anders als der Beklagtenvertreter nahezulegen versucht – nicht nur die Zahlung der bis 31.12.2020 aufgelaufene Zinsen, sondern auch der seitdem aufgelaufenen bzw. noch auflaufenden Zinsen. Die Klägerin differenziert hinsichtlich der verlangten Zinsen nämlich nur insoweit, als der Beklagten unterschiedliche Zahlungsfristen gesetzt werden: bis 28.02.2021 für bis 31.12.2020 entstandene Zinsen und bis 31.03.2021 für danach entstandene bzw. entstehende Zinsansprüche. 60 Auf die Hauptleistung von 2.000.000,00 € anzurechnen waren damit entsprechend der Ansicht des Landgerichts 7.123,29 €, da bis zum Zeitpunkt der Zahlung der 200.000,00 € am 02.03.2021 auf die Darlehenssumme von 2.000.000,00 € Zinsen in Höhe von 192.876,71 € aufgelaufen sind. 61 In jeder Hinsicht richtig hat das Landgericht insoweit einen Zinssatz von 8% p.a. zu Grunde gelegt (vgl. LGU S. 8 letzter Absatz und S. 9 dritter Absatz). Dies ergibt sich aus dem Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 18.12.2019 laut Anl. K 3, demzufolge der Darlehensbetrag in Abänderung von § 4 S. 1 DV ab „Zurverfügungstellung“ des Darlehensbetrages mit 8% p.a. zu verzinsen ist. 62 Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Berufungsbegründung S. 6, drittletzter Absatz) beträgt der Zinssatz auch nicht seit Ablauf des 15.10.2020, als nach unstreitiger zweimaliger Verlängerung die Darlehenslaufzeit unstreitig endete,
1 BGB höchstens noch fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Mitnichten enden nämlich mit Ablauf der Laufzeit des Darlehens der Darlehensvertrag und dessen Rechtswirkungen (wie der Beklagtenvertreter rechtsirrig meint). Der Ablauf der Darlehenslaufzeit begründet nämlich nur die Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin als Darlehensgeberin gegen die Beklagte als Darlehensnehmerin auf Rückzahlung des gewährten Darlehens. Eine nach Ablauf der Darlehenslaufzeit geänderte Zinshöhe wäre nur dann anzunehmen, wenn dies im Darlehensvertrag bzw. seinen Nachträgen vereinbart worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. 63 § 4 S. 1 DV sieht nämlich eine Verzinsung des Darlehensbetrages „bis zum Tag der Rückzahlung“ und nicht nur bis zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs vor. Zwar ist im Nachtrag in Abs. 3 stipuliert, dass der Darlehensbetrag für die gesamte „Laufzeit“ mit 8% verzinst werden soll und ist mit „Laufzeit“ – wie sich aus Abs. 2 des Nachtrags und aus § 1 DV ergibt – der Zeitraum von der Valutierung bis zu dem Zeitpunkt gemeint, zu dem der Darlehensbetrag zurückzuzahlen ist. Abs. 3 des Nachtrags i.V.m. § 4 S. 1 DV ist jedoch – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – dahingehend auszulegen, dass die Darlehensrückzahlungsforderung bis zu ihrem Erlöschen mit 8% p.a. zu verzinsen ist. Dass die Parteien eine Verzinsung bis zur tatsächlichen Rückzahlung vereinbaren wollten, ergibt sich aus § 4 S. 1 DV, der durch Abs. 3 des Nachtrags nur insoweit abgeändert werden sollte, als die Darlehensforderung seit ihrer Auszahlung nicht mehr nur – wie in § 4 S. 1 DV ursprünglich vorgesehen – mit 3% p.a., sondern mit auf den Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens rückwirkender Wirkung mit 8% p.a. zu verzinsen ist. Im Übrigen sollte
Abs. 4 des Nachtrags § 4 S. 1 DV nicht geändert werden. Eine andere Auslegung wäre auch nicht interessengerecht. Denn das anerkennenswerte Interesse der Klägerin als Darlehensgeberin geht dahin, dass die Beklagte als Darlehensnehmerin das Darlehen zum Ende der vereinbarten Laufzeit zurückzahlt. Ein Interesse der Beklagten, die Darlehenssumme nach Ende der Laufzeit und damit zu einem Zeitpunkt, in dem sie das geliehene Geld ohnehin bereits zurückzahlen muss, zu einem (jedenfalls nach Ansicht der Beklagten) geringeren Satz verzinsen zu können, ist dagegen nicht anzuerkennen. Denn dadurch wird für die Beklagte ein Anreiz geschaffen, die fällige Rückzahlung vertragswidrig hinauszuzögern. 64 Nach der ausdrücklichen Vereinbarung § 4 S. 1 DV begann die Verzinsung (entgegen dem Grundsatz des § 187 Abs. 1 BGB, vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Auflage, München 2023, Rdnr. 1 zu § 187 BGB) bereits am Auszahlungstag und damit am 18.12.2019 (vgl. die Zahlungsbestätigung der H.V.bank laut Anl. K 2). Da die Verzinsung
S. 1 DV erst am Tag vor der Rückzahlung endet, bis zum Zeitpunkt der Zahlung der 200.000,00 € am 02.03.2021 aber noch keine Rückzahlung erfolgt war, waren bis 02.03.2021 aus dem Darlehensbetrag von 2.000.000,00 € Zinsen in Höhe von 192.876,71 € aufgelaufen. Damit war nur die Differenz zwischen dem Zahlbetrag von 200.000,00 € und den aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 192.876,71 € auf die Hauptleistung anzurechnen. Somit erlosch durch die Zahlung der 200.000,00 € am 02.03.2021 der Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.000.000,00 €
1 BGB im Umfang von 7.123,29 € und betrug nach der Zahlung vom 02.03.2021 noch 1.992.876,71 €. 65 5. Richtig hat das Landgericht auch angenommen, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte durch die unstreitig am 26.04.2021 erfolgte weitere Zahlung der Beklagten in unstreitiger Höhe von 1.042.774,40 € in dieser Höhe
1 BGB erlosch, sodass der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin nach der Zahlung vom 26.04.2021 noch 950.102,31 € betrug. 66
1 BGB in dieser Höhe erloschen und beträgt nunmehr nur noch 800.102,31 €. 68
S. 1 DV der Darlehensbetrag nur bis zum Ablauf des Vortrags der Rückzahlung zu verzinsen ist, ist bei der Teiltilgung vom 26.04.2021 die bis dahin noch offene Darlehensforderung von 1.042.774,40 € nur bis zum Ablauf des 25.04.2021 zu verzinsen. Damit liefen schon mit Beginn des 26.04.2021 Zinsen nur noch auf einen Betrag von 950.102,31 € auf und nicht erst – wie das Landgericht annahm – ab 27.04.2021. 70 Entsprechend waren aufgrund der weiteren Zahlung von 150.000,00 € am 22.06.2022 bereits ab 22.06.2022 Zinsen nur noch auf den nunmehr noch offenen Restdarlehensbetrag von 800.102,31 € zu zahlen. C. I. 71 Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Beklagte. 72 Bei der zu treffenden Kostenmischentscheidung war zunächst
1 S. 1 ZPO zu berücksichtigen, dass die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 150.000,00 € im Hinblick auf die Zahlung der Beklagten vom 22.06.2022 in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Beklagte insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn wie oben unter B II 5 ausgeführt hatte die Klägerin zum Zahlungszeitpunkt am 22.06.2022 gegen die Beklagte einen noch offenen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 950.102,31 €. 73 Hinsichtlich des nach der übereinstimmenden Teilerledigterklärung noch rechtshängigen Hauptsacheantrags obsiegte die Klägerin zwar nicht vollständig, sondern war der Zinsausspruch auf die Berufung der Beklagten hin teilweise abzuändern. Dieses Obsiegen war jedoch nur marginal, sodass der Beklagten nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insoweit die gesamten Kosten aufzuerlegen waren. II. 74 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. 75 Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da ein Revisionsgrund nicht besteht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.