VG Bayreuth, Beschluss v. 09.03.2023 – B 5 E 23.157 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 09.03.2023 – B 5 E 23.157 Download Drucken Titel: Kein Anspruch auf Verlängerung einer Abordnung auch bei vorheriger Kettenabordnung Normenketten: BayBG Art. 47 VwGO § 123 Leitsätze: 1. Der Dienstherr hat für den Erlass oder die Ablehnung einer Abordnungsverfügung einen noch weitergehenden Ermessensspielraum als bei einer Versetzungsverfügung. Dabei genügt die mehrfache Verlängerung der Abordnung in der Vergangenheit (Kettenabordnung) nicht, um eine weitere Verlängerung der Abordnung für überwiegend wahrscheinlich zu halten. (Rn. 24 und 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer Rückkehr aus der Abordnung steht es dem Dienstherrn frei, die Antragstellerin aus jedem sachlichen Grund auf einen anderen als den vormals innegehabten Dienstposten umzusetzen, sofern dieser amtsangemessen ist. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: fehlender Anspruch auf Verlängerung einer Abordnung, weites Ermessen des Dienstherrn, Vorliegen dienstlicher Gründe, kein Anspruch auf konkreten Dienstposten, lediglich Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, Abordnung, Verlängerung, Kettenabordnung, Umsetzung, amtsangemessene Beschäftigung Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verlängerung ihrer Abordnung an die PI …-Land, hilfsweise im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Einsatz auf ihrem Dienstposten als „Dienstgruppenleiterin (A11/12)“ bei der VPI … bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. 2 1. Die im Jahr … geborene Antragstellerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Status einer Polizeihauptkommissarin der Besoldungsgruppe A12 im Dienst des Antragsgegners und ist seit dem 01.08.2019 als Dienstgruppenleiterin bei der VPI … tätig. 3 Mit Verfügung des Polizeipräsidiums … vom 17.01.2022 wurde die Antragstellerin aus dienstlichen Gründen zunächst bis zum 16.04.2022 zur PI …-Stadt unter Aufrechterhaltung ihrer Bestellung auf den Dienstposten „Dienstgruppenleiterin (A11/12)“ bei der VPI … abgeordnet. 4 Mit Bescheid vom 13.04.2022 wurde die Abordnung der Antragstellerin zur PI …-Stadt nach deren vorheriger Anhörung über den 16.04.2022 hinaus bis zum 31.08.2022 aus dienstlichen Gründen verlängert. Dienstliche Gründe für die Verlängerung der Abordnung gemäß Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ergäben sich aus folgenden Umständen: Aufgrund eines außerdienstlichen Zwischenfalls am 02.01.2022, durch den es auch zu innerdienstlichen Spannungen gekommen sei, seien strafrechtliche Ermittlungen gegen die Antragstellerin eingeleitet worden. Wegen Auseinandersetzungen mit dem Ex-Ehemann der Antragstellerin um das Sorgerecht für die drei Kinder sowie aufgrund coronabedingter familiärer Schwierigkeiten habe die Antragstellerin zuletzt unter starken psychischen Belastungen gelitten. Die Dienststelle habe sie hierbei aber im Rahmen von Arbeitszeitausgleich oder Dienstplanänderungen unterstützt. Aus Sicht des Dienststellenleiters habe sich die Situation aber zwischenzeitlich wieder entspannt, sodass der Vorfall vom 02.01.2022 überraschend gekommen sei. Aufgrund des Vorfalls habe man der Antragstellerin am 14.01.2022 die Dienstwaffe entzogen und gleichzeitig um eine notwendige polizeiärztliche Untersuchung gebeten. Ohne Dienstwaffe habe die Antragstellerin ihren Dienstposten als Dienststellenleiterin vorübergehend nicht weiter ausüben können und eine weitere Verwendungsmöglichkeit für sie habe bei der VPI … nicht bestanden. Zwar dürfe die Antragstellerin nach zwischenzeitlicher polizeiärztlicher Untersuchung wieder Dienstwaffe und Dienst-KFZ führen, allerdings sprächen das laufende Ermittlungsverfahren sowie die gegebenenfalls nachfolgenden disziplinarrechtlichen Ermittlungen derzeit gegen eine Wiederverwendung auf der Stammdienststelle. Die Abordnung solle daher bis zum Abschluss sämtlicher gegen die Antragstellerin eingeleiteten Ermittlungen aufrecht erhalten bleiben. Zusätzlich bestehe bei der PI …-Stadt auch tatsächlicher Bedarf an Führungskräften der 3. QE. 5 Mit Schreiben vom 15.08.2022 wurde die Antragstellerin aus dienstlichen Gründen mit ihrem Einverständnis mit Wirkung vom 01.09.2022 bis zunächst 28.02.2023 aus dienstlichen Gründen zur PI …-Land zur weiteren Erprobung ihrer künftigen Verwendung unter Aufrechterhaltung ihrer Bestellung auf den Dienstposten „Dienstgruppenleiterin (A11/12)“ bei der VPI … abgeordnet. 6 Der Antragsgegner wies auf entsprechende Anfrage des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.09.2022 darauf hin, dass man der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt eine Verwendung als Dienstgruppenleiterin oder die Zielsetzung einer Übertragung dieses Dienstpostens bei der PI …-Land nach Ende der Abordnung kommuniziert habe. 7 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.02.2023 bat die Antragstellerin den Antragsgegner um Mitteilung, wie ihre Verwendung ab 28.02.2023 erfolgen solle, und wies darauf hin, dass ihr nach wie vor ein Dienstposten als Dienstgruppenleiterin bei der VPI … übertragen sei und sie einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung habe. 8 Im Rahmen eines Telefonats am 15.02.2023 wurde der Antragstellerin der freie und besetzbare Dienstposten einer Dienstgruppenleitung bei der PI … angeboten, den die Antragstellerin ablehnte. 9 Mit Schreiben vom 17.02.2023 wies das Polizeipräsidium … darauf hin, dass die Antragstellerin nach dem Auslaufen der Abordnung zur PI …-Land, mithin am 01.03.2023, zur VPI … auf einen amtsangemessenen Dienstposten der Wertigkeit A11/12 zurückkehren werde, wobei der Leiter der VPI … für eine amtsangemessene Verwendung Sorge tragen werde. Hinsichtlich des von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.02.2023 angesprochenen freien Dienstpostens als Dienstgruppenleiterin bei der PI …-Land bestehe ein weiter Ermessensspielraum, ob eine Besetzung mit einer Umsetzungsbewerberin oder einem Beförderungsbewerber erfolge. Eine endgültige Entscheidung sei insoweit noch nicht getroffen worden. 10 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2023 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die im Schreiben des Antragsgegners vom 17.02.2023 enthaltene Entscheidung eingelegt, über den nach Aktenlage bislang noch nicht entschieden ist. 11 2. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2023 hat die Antragstellerin in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin bei der PI …-Land einzusetzen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens bei der VPI … auf ihrem Dienstposten als „Dienstgruppenleiterin (A11/12)“ einzusetzen. 12 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Entscheidungen des Antragsgegners seien rechtsfehlerhaft. Es würden keine Gründe genannt, warum die Antragstellerin nicht zur weiteren Erprobung ihrer künftigen Verwendung bei der PI …-Land eingesetzt werden könne. Es sei nicht ersichtlich, warum der ihr angebotene Einsatz als Dienstgruppenleiterin bei der PI … vorzugswürdig sei. Die Auswirkungen ihrer vorgeschlagenen Verwendung bei der PI … seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch widerspreche eine Rückkehr der Antragstellerin an die VPI … der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dem Schreiben des Antragsgegners vom 17.02.2023 sei nicht zu entnehmen, dass die dienstlichen Gründe, insbesondere die innerdienstlichen Spannungen, die zur damaligen Abordnung der Antragstellerin weg von der VPI … geführt hätten, vollständig entfallen seien. Es sei nicht absehbar, welche unwiederbringlichen Folgen, insbesondere Nachteile, die Rückkehr der Antragstellerin zur VPI … habe. 13 Auch sei eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin bei einer Rückkehr zur VPI … nicht sichergestellt. Nach Auskunft des Personalrates des Polizeipräsidiums … seien bei der VPI … vier Dienstgruppenleiter vorgesehen und im Stellenhaushaltsplan ausgewiesen. Die Stelle bzw. der Aufgabenbereich der Antragstellerin sei zum 01.01.2023 neu besetzt worden, sodass die Antragstellerin bei einer Rückkehr zur VPI … mangels zugewiesenem Personal faktisch keine Führungsfunktion habe und die Einbringung der 40 Wochenstunden nicht möglich sei. 14 Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. 15 Einen expliziten Antrag auf weitere Abordnung zur PI …-Land habe die Antragstellerin bisher nicht gestellt. Für eine weitere – nach Art. 47 Abs. 1 BayBG grundsätzlich auch ohne ausdrücklichen Antrag mögliche – Abordnung bestehe auch kein dienstliches Bedürfnis, wobei der Dienstherr hier einen noch weitergehenden Ermessensspielraum als bei einer Versetzungsverfügung habe. Sämtliche Strafverfahren betreffend die Antragstellerin seien zwischenzeitlich eingestellt. Die für die angestrebte Regelungsanordnung erforderliche Ermessensreduzierung auf Null sei nicht ersichtlich. Der Antragstellerin sei ein zumutbarer Dienstposten als Dienstgruppenleiterin bei der PI … wohnortnah angeboten worden. Die vormaligen Abordnungen basierten vordergründig auf damals laufenden Ermittlungsverfahren, die zwischenzeitlich allesamt eingestellt seien. Etwaig fortbestehende Spannungsverhältnisse zu einzelnen Kollegen begründeten nicht ohne Weiteres einen Abordnungsgrund. Schließlich habe die Antragstellerin lediglich Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der Antragsgegner habe bereits zugesichert, auf eine amtsangemessene Verwendung der Antragstellerin zu achten. 16 Die Antragstellerin ergänzte mit Schriftsatz vom 03.03.2023, dass der stellvertretende Dienststellenleiter der VPI … gegenüber den Angehörigen der VPI … die Verlängerung der Abordnung der Antragstellerin offen kommuniziert habe, insbesondere unter Hinweis auf die noch laufenden Verfahren beim Landeskriminalamt. Wie bereits dargestellt sei in die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein Kollege der Antragstellerin bei der VPI … involviert gewesen. Noch in der E-Mail des Antragsgegners vom 13.07.2022 habe dieser kommuniziert, dass eine aktuelle Verwendung der Antragstellerin bei der Stammdienststelle aufgrund der bestehenden Spannungsverhältnisse ausscheide. Die Antragstellerin sehe trotz Abschluss der Ermittlungsverfahren das Verhältnis zu den Kollegen weiterhin als belastet an. Insbesondere mit dem Kollegen, der in die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren involviert gewesen sei, würden sich bei einer Rückkehr der Antragstellerin an die Stammdienststelle immer wieder dienstliche Überschneidungen ergeben. Am 19.12.2022 habe die Antragstellerin ein persönliches Gespräch mit dem Leiter der VPI … geführt. In diesem habe man die Neubesetzung ihres Dienstpostens bei der VPI … als Dienstgruppenleiterin thematisiert, auf dem die Antragstellerin ausdrücklich gemäß Verfügung vom 15.08.2022 bestellt geblieben sei. Der Leiter der VPI … habe ihr hier mitgeteilt, dass man ihren Dienstposten neu besetzen werde, weil das Präsidium mitgeteilt habe, dass die Antragstellerin nicht mehr zur VPI … zurückkehren würde. Daraufhin habe man bei der VPI … den Spind der Antragstellerin geräumt und ihr ihre persönlichen Gegenstände übergeben. In einem weiteren Telefonat der Antragstellerin mit dem Leiter der VPI … am 30.01.2023 teilte dieser ihr mit, dass er am Freitag, 27.01.2023, per E-Mail darüber informiert worden sei, dass beabsichtigt sei, die Antragstellerin wieder an ihrer Stammdienststelle einzusetzen. Aufgrund der Kurzfristigkeit könne er ihr keine Auskunft über ihre künftige Verwendung geben, weil ihr bisheriger Dienstposten besetzt sei. Auch am 27.02.2023 habe die Antragstellerin erneut ein Gespräch mit dem Leiter der VPI … geführt, der selbst an diesem Tag weder eine Eintragung für sie im Dienstplan mitteilen noch Informationen über ihre geplante Verwendung habe geben können. 17 Eine Vorwegnahme der Hauptsache liege hier nicht vor, weil der Antrag nicht auf eine weitere unbefristete Verwendung der Antragstellerin abziele. Vielmehr handle es sich um eine Sicherungsanordnung. Es sei nicht absehbar, ob das bestehende Spannungsverhältnis tatsächlich nicht mehr bestehe. Dies bedeute einen schweren und unzumutbaren Nachteil für die Antragstellerin. Die bisherige Absicht des Antragsgegners, die Antragstellerin weiterhin bei der PI …-Land einzusetzen, ergebe sich insbesondere aus dem Zeitpunkt der Verfügung vom 15.08.2022, mit der die streitgegenständliche Abordnung verlängert worden sei, obwohl die damals laufenden Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen seien. Der Antragsgegner bleibe eine substantiierte Darlegung schuldig, wie eine amtsangemessene Verwendung der Antragstellerin bei der VPI … tatsächlich erfolgen solle. 18 Mit abschließendem Schriftsatz vom 07.03.2023 wiederholte der Antragsgegner im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass auch im Fall von Kettenabordnungen die Abordnung den Charakter als vorübergehende Maßnahme behalte. Die Abordnungen, die vorliegend auf unterschiedlichen Gründen basierten, enthielten somit lediglich Momentaussagen. Etwaig fortbestehende Spannungsverhältnisse zu Kollegen auf der Stammdienststelle begründeten zudem keine unwiederbringlichen Folgen bzw. schwerwiegenden Nachteile im rechtlichen Sinne für die Antragstellerin. Zudem könne durch den Schichtbetrieb weitestgehend auf diese Belange Rücksicht genommen werden. 19 Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 20 1. Der zulässige Antrag hat in der Sache weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. 21 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. 22 § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen,§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. 23 Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest in zeitlicher Hinsicht vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es hier. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.