VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 05.05.2023 – B 6 K 20.1410 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 05.05.2023 – B 6 K 20.1410 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage gegen Abschiebungskosten Normenkette: AufenthG § 66, § 67 Abs. 1 Leitsatz: Die Begleitung eines Ausländers während seiner Abschiebung ist erforderlich, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe gibt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kosten der Abschiebung eines Marokkaners im Hungerstreik, Kosten der Abschiebungshaft: Vorhaltekosten für Haftplatz am Einlieferungs- und am Rückführungstag (bejaht), Kosten für ärztliche Begleitung: Kosten für die Anreise eines auswärtigen Arztes zum Abschiebeflughafen und für die Übernachtung dort in der Nacht vor der Rückführung (bejaht), Rückführung, Ausreisepflicht, ärztliche Begleitung, Gesundheitszustand, Flugkosten, Abschiebungskosten, Verwaltungskosten, Abschiebehaft, Sicherungshaft Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die teilweise Aufhebung eines Abschiebungskostenbescheids. 2 Der Kläger, geb. am … in … (Königreich Marokko), ist marokkanischer Staatsangehöriger und hält sich nach seiner Abschiebung in seinem Herkunftsland auf. 3 Mit Bescheid vom 21.08.2018 forderte die Regierung von … – Zentrale Ausländerbehörde, Dienststelle … (ZAB) den Kläger, der am 07.11.2015 ohne Visum und Ausweispapiere erstmals ins Bundesgebiet eingereist war, auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen (Ziffer 1), drohte ihm, falls er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Marokko an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf drei Jahre und sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Der Kläger besitze keinen Aufenthaltstitel und sei deshalb ausreisepflichtig. Duldungsgründe bestünden nicht. Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei insbesondere berücksichtigt worden, dass der Kläger über keinerlei schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet bzw. Nachweise hierüber verfüge und sich seit nunmehr fast drei Jahren unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 20.09.2018 Klage erheben (Az. B 6 K 18.988). 4 Am 10.01.2019 sprach er beim Standesamt in … (Freistaat X) vor, um die Vaterschaft für das Kind vorgeburtlich anzuerkennen, das seine in … lebende deutsche Verlobte von ihm erwartete. Dabei wurde der seit Mitte September 2018 zur Festnahme ausgeschriebene Kläger von der herbeigerufenen Polizeiinspektion … in Gewahrsam genommen. 5 Mit Beschluss vom 10.01.2019 ordnete das Amtsgericht … (Az. …) nach vorheriger Anhörung am gleichen Tag Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 31.01.2019 an (Ziffern 1 und 2). Außerdem ordnete das Gericht die sofortige Wirksamkeit der Ziffern 1 und 2 des Beschlusses an (Ziffer 3). Mit Beschluss vom 29.01.2019 wies das Landgericht … die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss zurück (Az. …). 6 Auf Veranlassung der ZAB wurde der Kläger nach Ende der Anhörung um 18.15 Uhr von … in die kurz zuvor eröffnete Abschiebehafteinrichtung (AHE) in … transportiert, wo er um 22.59 Uhr eingeliefert wurde. 7 Ab 11.01.2019 verweigerte der Kläger in der AHE die Nahrungsaufnahme. Deshalb wurde er am 13.01.2019 ab 21.43 Uhr in das Städtische Klinikum … verbracht, weil die AHE keine eigene Krankenstation hat und der Kläger als Abschiebehäftling nicht in einem JVA-Krankenhaus untergebracht werden durfte. In die AHE ist er in der Folgezeit nicht mehr zurückgekehrt. Sein Platz dort wurde bis 31.01.2019 vorgehalten. 8 Nach seiner Aufnahme im Krankenhaus wurde er in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (geschlossene Station) wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2) und sonstigen Essstörungen (F 50.8) bis zum späten Abend des 31.01.2019 behandelt. Da er sich weiter weigerte, Nahrung zu sich zu nehmen, wurde er auf der Grundlage einer sofort vollziehbaren einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts … vom 17.01.2019 bis zum 29.01.2019 zwangsernährt (Az. …*). Während seines Aufenthalts im Klinikum bewachten ihn im Dreischichtbetrieb rund um die Uhr ständig zwei Personen. 9 Mit Beschlüssen jeweils vom 29.01.2019 lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth zwei Anträge auf Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers ab (B 6 E 19.28 -juris und B 6 E 19.83). Auf den Inhalt der Beschlüsse wird Bezug genommen. 10 Am 30.01.2019 wurde der Kläger um 23.43 Uhr aus dem Klinikum entlassen und über Nacht in einem Krankenwagen zum Flughafen … transportiert. Am 31.01.2019 um 09.15 Uhr hob die Linienmaschine mit dem Kläger, dem begleitenden Arzt Dr. S. und den Beamten der Sicherheitsbegleitung an Bord, ab und landete um 15.35 Uhr in Casablanca (Königreich Marokko). Sicherheitsbegleiter und Arzt flogen am 01.02.2019 um 11.20 Uhr ab Casablanca zurück und landeten um 16.55 Uhr in … Am 04.05.2020 teilte der Klägerbevollmächtigte im Verfahren B 6 K 18.988 dem Gericht mit, nach der Abschiebung des Klägers beantrage er nicht mehr die Aufhebung der Ausreiseforderung und der Abschiebungsandrohung, sondern die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Mit Urteil vom 30.09.2020, das in Rechtskraft erwuchs, hob das Verwaltungsgericht Bayreuth das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die Begründung wird verwiesen. 11 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.10.2020, zugestellt an seinen jetzigen Klägerbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 09.11.2020, forderte die ZAB den Kläger auf, in Verbindung mit seiner Abschiebung am 31.01.2019 entstandene Kosten in Höhe von insgesamt 17.065,54 EUR zu zahlen (Ziffer 1) und behielt sich die Einforderung weiterer Kosten vor (Ziffer 2). 12 Die Kosten schlüsselte die Behörde im Bescheid folgendermaßen auf: Personalkosten (Rechnung Bundespolizeipräsidium) 5.664,87 EUR Transportkosten (Rechnung Bundespolizeipräsidium) 3.405,39 EUR Haftkosten (Rechnung Landesdirektion …) 5.270,98 EUR Transportkosten (Rechnung Landespolizeinsp. …) 2,70 EUR 13 Arztkosten (Rechnung Landkreis …) 20,00 EUR Arztkosten (Kostenaufstellung Dr. S.) 2.701,60 EUR … Gesamtbetrag 17.065,54 EUR 14 Die genannten Rechnungen wurden dem Bescheid in Kopie als Anlagen beigefügt. 15 Zur Begründung verwies die Behörde darauf, die Kosten seien im Rahmen der Vorbereitung und der Durchführung der Abschiebung mit amtlich angeordneter Begleitung entstanden. Die ZAB, die die Abschiebung verantwortlich durchgeführt habe, sei verpflichtet, die bei den sie dabei unterstützenden Behörden angefallenen Kosten dem Kostenschuldner komplett in Rechnung zu stellen. 16 Mit Schriftsatz vom 09.12.2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und am 26.04.2021 beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28.10.2020 aufzuheben, soweit dort die Verpflichtung zur Erstattung von Abschiebungskosten von mehr als 14.861,36 EUR ausgesprochen wurde. 17 Ebenfalls am 09.12.2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren. 18 Zur Begründung führt der Klägerbevollmächtigte am 26.04.2021 und ergänzend am 14.09.2021 aus, der Kläger sei zwar dem Grunde nach verpflichtet, die im Zuge seiner Abschiebung entstandenen Kosten zu tragen. Doch seien die zu erstattenden Kosten um 2.204,18 EUR zu vermindern. Da der Kläger am 10.11.2019 noch nicht und am 31.01.2019 nicht mehr in der AHE … untergebracht gewesen sei, seien die für den 10.01.2019 und den 31.01.2019 zu Unrecht angesetzten Haftkosten um zwei Tagessätze, d.h. um 2 x 239,59 EUR, d.h. um insgesamt 479,18 EUR zu reduzieren. Solange der Haftplatz lediglich vorgehalten worden sei, und der Kläger sich in der AHE nicht aufgehalten habe, dürften die Kosten dafür nicht dem Kläger in Rechnung gestellt werden. 19 Außerdem seien die zu erstattenden Kosten für die ärztliche Begleitung zu vermindern. Die eigentliche ärztliche Leistung sei nur während der Zeit der Begleitung des Fluges von 20 09.15 Uhr bis 15.35 Uhr, d.h. nicht, wie angesetzt, 30 Stunden lang, sondern nur, gut gerechnet, sieben Stunden lang erbracht worden. Deshalb müssten 23 Stunden zu je 75,00 EUR, d.h. 1.725,00 EUR weniger verrechnet werden. Ansonsten habe der Arzt sein Honorar teilweise buchstäblich im Schlaf verdient. Zudem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, Reise- und Übernachtungskosten zu sparen, und hätte deshalb einen im Umfeld des …Flughafens ansässigen Arzt beauftragen müssen. 21 Der Beklagte hat am 22.02.2023 beantragt, die Klage abzuweisen. 22 Er begründet seinen Antrag damit, auch die Tagessätze für den 11.01.2019 und den 31.01.2019 seien in Rechnung zu stellen. Für den 10.01.2019 habe die ZAB nach der Festnahme des Klägers für den Fall, dass Abschiebungshaft angeordnet würde, einen Haftplatz reserviert. Außerdem habe die Einrichtung, wie auch in anderen Fällen üblich, die Unterbringungsmöglichkeit auch am 31.01.2019 so lange vorgehalten, bis die Abschiebung mit der Landung in Casablanca vollzogen gewesen sei. 23 Zu den Abschiebungskosten zählten auch in vollem Umfang die von Herrn Dr. S. durchaus plausibel pauschal geltend gemachten 30 Stunden für ärztliche Dienstleistungen, auch wenn die eigentliche ärztliche Leistung nur in einem geringeren zeitlichen Umfang abgerufen wurde. Die Begleitung eines Abschiebefluges, für die sich nicht leicht ein Arzt finden ließe, setze voraus, dass der Arzt sich an den deutschen Flughafen begebe, den Abzuschiebenden vor dem Abflug betreue, zum Zielflughafen mitfliege und anschließend zurückreise. Diesen Zeitaufwand habe der Arzt angesetzt. 24 Es sei angemessen, dass Herr Dr. S. bereits am Vortag der Maßnahme am 30.01.2019 angereist sei und in … übernachtet habe, weil er spätestens ab der Übergabe des Klägers an die Bundespolizei am Flughafen 2 ½ bis 3 Stunden vor dem Abflug um 09.15 Uhr habe anwesend sein müssen. 25 Am 02.11.2021 übermittelte der Beklagte eine Stellungnahme der Landesdirektion … vom 29.10.2021 zu den Kosten der Sicherungshaft. Darin führte die Behörde aus, die zuständige Landesdirektion … habe die Unterbringungskosten von 5.270,98 EUR nach der bei Rechnungslegung am 19.04.2019 geltenden Rechtslage berechnet. Wäre dagegen nach der aktuell im Freistaat … für die Abrechnung geltenden Rechtslage abgerechnet worden, hätte die Landesdirektion für die Zeitspanne vom 14. bis 31.10.2019, während der der Kläger im Krankenhaus kostenaufwändig habe bewacht werden müssen, pro Tag eine Sicherungspauschale von 1.192,50 EUR, d.h. insgesamt 21.465,00 EUR, in Anschlag gebracht. Als Gesamtsumme wären 22.422,20 EUR in Rechnung gestellt worden. Daran lasse sich unschwer erkennen, dass vom Kläger mit dem aufgrund der früheren Rechtslage ergangenen Bescheid weit weniger als die damals tatsächlich entstandenen Kosten gefordert würden. 26 Mit Beschluss vom 03.12.2021 lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 13.02.2023 ab (Az. 19 C 21.3264). Auf die beiden Beschlüsse wird Bezug genommen. 27 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 28 Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. 29 1. Die (Teil-) Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 28.10.2020 ist rechtmäßig, soweit er einen Betrag von 14.861,36 EUR übersteigt, und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 30 Gem. § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch seine Abschiebung entstehen. Die Kosten der Abschiebung umfassen u.a. die Beförderungskosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (§ 67 Abs. 1 Nr.1 AufenthG), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Die Kosten werden von der Ausländerbehörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben (§ 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.