VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 23.05.2023 – B 6 K 22.881 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 23.05.2023 – B 6 K 22.881 Download Drucken Titel: Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegenüber tschechischem Drogenstraftäter Normenketten: AufenthG § 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 59 Abs. 5 S. 1 FreizügG/EU § 4a Abs. 1 S. 1, § 6, § 7 Abs. 2 S. 8, § 11 Abs. 14 S. 2 Leitsätze: 1. Eine tatsächliche gegenwärtige Gefahr iSv § 6 Abs. 2 S. 3 FreizügG/EU liegt in der Regel vor, wenn die Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte eigenständig zu der Erkenntnis gelangen, dass bei dem Ausländer die Neigung besteht, dass er sein Verhalten im Zukunft beibehalten wird. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Mit zu berücksichtigen sind dabei Umstände, die erst nach Erlass der Verlustfeststellungsverfügung eingetreten sind. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 3. Weder das nationale noch das Unionsrecht geben der Behörde vor, wann sie die Verlustfeststellung ausspricht. Insbeondere hat ein suchtkranker Ausländer keinen Anspruch darauf, so lange im Rahmen einer Maßregel der Besserung und Sicherung in einer deutschen Therapieeinrichtung bleiben zu dürfen, bis seine Suchterkrankung geheilt ist und ihm keine negative Gefahrenprognose mehr zu stellen ist. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) 4. Einer positiven Entwicklung nach Erlass der Verlustfeststellung etwa durch eine erfolgreiche Therapie kann durch eine nachträgliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 S. 8 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verlustfeststellung gegenüber tschechischem Drogenstraftäter, Schriftform der Klageerhebung, Daueraufenthaltsrecht für Grenzgänger (verneint), Tatsächliche gegenwärtige Gefahr, Entfallen der Wiederholungsgefahr bei noch laufender Drogentherapie im Maßregelvollzug (verneint), Zuwarten mit Verlustfeststellung bis zur Bewährung in Freiheit (verneint), Anordnung der Abschiebung ohne Fristsetzung aus Maßregelvollzug (bejaht) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in Höhe des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes seines Rechts auf Freizügigkeit im Bundesgebiet, die Befristung des Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre, und die Androhung der Abschiebung. 2 Der am … in … (Tschechische Republik) geborene Kläger ist Staatsangehöriger seines Herkunftslandes und besitzt einen bis 26.08.2023 gültigen tschechischen Reisepass. Er wuchs zusammen mit seiner Mutter, seinem inzwischen verstorbenen Stiefvater, seinem (heute 47 Jahre alten) Bruder und seiner (heute 20 Jahre alten) Schwester in … (Tschechische Republik) auf, das acht Autokilometer von … (Landkreis …) entfernt ist. 3 Nach dem Besuch der Grund- und der Hauptschule schloss er im Betrieb seines Stiefvaters in … eine Lehre als Autolackierer ab und arbeitete zunächst insgesamt sechs Jahre in diesem Beruf. Nach dem Grundwehrdienst war er u.a. ab 2010 für eineinhalb Jahre bei einem Automobilzuliefererbetrieb in … beschäftigt, bevor er wieder bei seinem Stiefvater als Autolackierer tätig war. Seit 2013 war er als Gebäudereiniger und Lagermitarbeiter bei einer … Firma beschäftigt. Ab 12.01.2017 war er bis 22.08.2018 in … gemeldet. 4 Ab Mai 2018 war er in seinem Heimatland inhaftiert. Das Bezirksgericht … hatte ihn mit Urteil vom 10.11.2017 wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es ahndete damit, dass der Kläger am 11.12.2015 dem damaligen Lebensgefährten seiner Ex-Partnerin, von dem er sich wochenlang bedroht gefühlt hatte, mit einem Schlagring mehrere Schläge gegen den Kopf versetzt hatte, die eine sofortige Operation und eine mehrmonatige Reha-Maßnahme erforderlich machten. 5 Nachdem die Vollstreckung des Strafrestes mit einer Frist von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde der Kläger am 02.06.2020 aus der Strafhaft entlassen. In der Folgezeit lebte der Kläger mit seiner jetzigen tschechischen Lebensgefährtin, die seit 2018 im angrenzenden Bundesgebiet im Hotelgewerbe arbeitet, bis Ende August 2021 in einer gemeinsamen Mietwohnung in …, verlobte sich mit ihr und arbeitete mit einem Nettomonatseinkommen von ca. 1.500 EUR als Grenzpendler wieder für seine frühere … Firma. Während er aus der früheren Beziehung eine inzwischen 13-jährige Tochter hat, die nicht bei ihm lebt, brachte seine Verlobte zwei weitere, vier und sieben Jahre alte Kinder in die Partnerschaft mit. Am … kam die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Verlobten zur Welt. 6 Der Kläger nahm von 1998 bis 2009 nach kurzer Eingewöhnungszeit täglich Methamphetamin zu sich. Der Konsum führte zu einem Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 15.20) und beeinträchtigte seine Gesundheit sowie seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich. Nach der Geburt seiner älteren Tochter stellte er den Konsum ein. Als Ersatz nahm er Marihuana ein, nach seiner Haftentlassung Anfang Juni 2020 bis zur Geburt seiner zweiten Tochter Ende April … etwa ein Gramm täglich. Auch dem Alkohol sprach er zu, seit er 13 Jahre alt ist. Als er in der Werkstatt seines Stiefvaters arbeitete, trank er täglich vier bis fünf Dosen Wodka Energy. Zusammen mit seiner Ex-Partnerin leerte er regelmäßig eine Flasche Wein, an den Wochenenden zusätzlich mehrere Flaschen Schnaps. Auch der schädliche Gebrauch von Marihuana und Alkohol erreichte Krankheitswert (ICD-10: F.10.1 und F 10.2). Im Hinblick auf seine Tätigkeit als Gebäudereiniger und wegen des ansonsten zu befürchtenden Verlusts seines auch aus beruflichen Gründen benötigten Führerscheins reduzierte er seit 2017 seinen Alkohol- und Drogenkonsum spürbar, ohne ihn einzustellen. 7 In der Absicht, seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, ließ sich Kläger vier Monate nach seiner Haftentlassung darauf ein, dass sein deutscher Mittäter A. H. ihm in dessen Elternhaus in … binnen zehn Monaten insgesamt sechs Mal, im Oktober 2020, Dezember 2020, Februar, April 2021, Juli 2021 und August 2021, jeweils 5.250,00 EUR übergab. Dieses Geld brachte der Kläger dann nach …, tauschte es in tschechische Kronen um und erwarb jeweils, wie mit dem Mittäter abgesprochen, innerhalb von etwa zwei Tagen im Stadtgebiet von … ein Kilogramm Marihuana. Dafür erhielt er zusätzlich kostenfrei etwa 20 bis 30 Gramm Marihuana zum Eigenbedarf. Dann verständigte er seinen Mittäter, der mit einem E-Bike nach … fuhr, vom Kläger das Rauschgift erhielt, und es anschließend in Deutschland an verschiedene Abnehmer weiterverkaufte. 8 Auf der Grundlage dieses von ihm festgestellten Sachverhalts und eines forensisch-psychologischen Gutachtens des Psychiaters Dr. F. vom 08.02.2022 verurteilte das Landgericht … den Kläger, der seit 26.08.2021 in dieser Sache in Untersuchungshaft saß, mit Urteil vom 21.02.2022 (Az. …, rechtskräftig seit 01.03.2022) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 53, 54 StGB). 9 Zur Begründung führte die Strafkammer aus, es lägen keine minder schweren Fälle vor. Zu Gunsten des Klägers sei zwar zu berücksichtigen, dass Marihuana eine sogenannte weiche Droge sei. Außerdem habe er ein von Schuldeinsicht und Reue geprägtes Geständnis abgelegt und die Taten auf Veranlassung und in freundschaftlicher Verpflichtung gegenüber seinem Mittäter begangen. Er sei betäubungsmittelabhängig und habe mit den Drogen lediglich deshalb gehandelt, um seinen Konsum zu finanzieren. Außerdem sitze er bereits sechs Monate in Untersuchungshaft. Zu seinen Lasten wertete das Gericht jedoch, dass er in der Tschechischen Republik vorbestraft sei, bereits vier Monate nach seiner Haftentlassung am 02.06.2022 erneut straffällig geworden sei und unter Bewährung gestanden habe. 10 Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als Maßregel der Besserung und Sicherung ordnete das Gericht an, weil beim Kläger der Hang bestehe, Alkohol und andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und er wegen rechtswidriger Taten, die auf diesen Hang zurückzuführen seien, nämlich der Beschaffung von Drogen für den Eigenkonsum, verurteilt worden sei. Außerdem sie die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Kläger ohne die Therapie weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Weiter bestehe die Aussicht, dass der Kläger durch die Behandlung, für die 24 Monate anzusetzen seien, geheilt oder zumindest erhebliche Zeit vor einem Rückfall bewahrt werde. 11 Der Kläger war zunächst bis 25.04.2022 in der JVA … inhaftiert und dann ab 26.04.2022 im Bezirkskrankenhaus … (Landkreis …) untergebracht, bevor er am 22.09.2022 auf eigenen Antrag in die Klinik für Forensische Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses (BKH) … verlegt wurde. 12 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19.08.2022, den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 25.08.2022, stellte das Landratsamt …, nach vorheriger Anhörung des Klägers fest, er habe sein Recht auf Freizügigkeit im der Bundesrepublik Deutschland verloren (Ziff. 1) und untersagte ihm die Wiedereinreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von fünf Jahren (Ziff. 2). Weiter forderte die Behörde ihn auf, binnen eines Monats ab Bestandskraft des Bescheides aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen (Ziff. 3) und drohte ihm, sollte er nicht oder nicht fristgerecht ausreisen, die Abschiebung in die Tschechische Republik an. Schließlich ordnete die Behörde noch die Abschiebung aus der Haft heraus an (Ziff. 4). 13 Anlass für die Verlustfeststellung gegenüber dem Kläger, der kein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, sei die aktuell im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen. Der Verurteilung lägen damit wiederholte Rechtsverstöße zugrunde. Die Straftaten, die dem Bereich der mittelschweren bis schweren Kriminalität zuzuordnen seien, ließen ein die öffentliche Ordnung tatsächlich und hinreichend schwer gefährdendes Verhalten erkennen. Dafür spreche auch, dass der Kläger zuvor in Tschechien bereits wegen Körperverletzung straffällig geworden sei, und die Drogendelikte im Bundesgebiet kurz nach seiner Haftentlassung in Tschechien während laufender Bewährungsfrist begangen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger, wie es im Bereich der Drogenkriminalität in der Regel der Fall sei, trotz Therapie rückfällig werde. Da der Kläger mit krimineller Energie über einen längeren Zeitraum mit Betäubungsmitteln gehandelt habe, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, bestehe gegenwärtig die konkrete Gefahr, dass er dann wieder straffällig werde. Von einem Wegfall der Gefahr könne, so lange die Therapie noch andauere, nicht ausgegangen werden. Erst wenn ein Ausländer, der Straftaten begangen habe, die zumindest auch auf einer Suchterkrankung beruhten, eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und sich auch danach drogen- und straffrei verhalten habe, habe er glaubhaft gemacht, dass jedenfalls bei ihm keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Vor Erlass des Bescheides den Therapieverlauf abzuwarten, sei für die Ausländerbehörde nicht angezeigt gewesen. 14 Nachdem der Tatbestand von § 6 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 FreizügG/EU vorliege, habe die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob der Verlust festgestellt werde. Sie falle zu Lasten des Klägers aus. Dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der hier lebenden Bevölkerung, stünden keine gleichwertigen persönlichen Interessen des Klägers entgegen. Er sei in Deutschland nicht verwurzelt, sondern habe lediglich hier in der Grenzregion gearbeitet. Auch seine Verlobte und seine Kinder hätten ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik. 15 Das sich aus der Verlustfeststellung ergebende Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot werde von Amts wegen zum Schutz der hier lebenden Bevölkerung auf fünf Jahre festgesetzt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete keine kürzere Frist. 16 Mit von ihm unterschriebenem Schreiben vom 12.09.2022, das an das Verwaltungsgericht Bayreuth gerichtet war, und am 14.09.2022 im Original beim Landratsamt … und in Kopie in einem Umschlag mit seinem Namen und seiner Anschrift per Einschreiben mit der kopierten ersten Seite des Bescheides bei Gericht einging, hat der Kläger selbst „Einspruch gegen die Abschiebung (Fristverlängerung)“ erhoben. Einen ausdrücklichen Klageantrag stellt er nicht. 17 Zur Begründung führt er an, die Ausländerbehörde habe ihm eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt, um das Bundesgebiet zu verlassen. Ansonsten werde eine Abschiebung angeordnet. Er absolviere derzeit jedoch in … eine Therapie und solle ab 25.09.2022 in das BKH … verlegt werden. Deshalb bitte er um „Fristverlängerung in meinem Anliegen“. Derzeit sei er dabei, einen Anwalt in … zu nehmen, der ihn dann in dieser Angelegenheit vertreten könne. 18 Am 30.11.2022 ergänzte er, für ihn sei wichtig, dass er die Therapie in Deutschland beenden könne. Die Therapie tue ihm gut. Seine Familie besuche ihn regelmäßig. Nach der Therapie wolle er ein neues Leben ohne Drogen und Kriminalität beginnen. Der Chef der Gebäudereinigungsfirma, bei der er vor seiner Inhaftierung gearbeitet habe, sei bereit, ihn wiedereinzustellen. Zusammen mit seiner Frau, die auch in Deutschland arbeite, wolle er in … eine Wohnung beziehen. Seine Zukunft sehe er in Deutschland. 19 Am 06.12.2022 wies das Gericht den Kläger schriftlich darauf hin, solange ein Ausländer eine Drogentherapie noch nicht erfolgreich abgeschlossen habe, sei nicht glaubhaft gemacht, dass er sich auch nach Therapieende künftig drogen- und straffrei verhalte. 20 Als Reaktion darauf machten die Prozessbevollmächtigte des Klägers, in dem Schriftsatz vom 04.01.2023, mit dem sie sich bestellten, geltend, beim Kläger sei die Wiederholungsgefahr weggefallen und verwiesen auf eine von ihnen eingeholte „Behandlungs- und Legalprognose“ des BKH … vom 29.12.2022. 21 In der Stellungnahme, auf die Bezug genommen wird, prognostizierte das BKH, wenn der Kläger weiterhin therapiemotiviert bleibe, werde das Ziel der Maßregelvollzugsbehandlung erreicht werden können. Dazu trügen nicht zuletzt die vom Kläger auch während der stationären Behandlung gepflegten Kontakte zu seiner Partnerin und seinen Kindern bei. Da die Behandlung noch einige Zeit benötige, wäre aus forensischer Sicht eine Entlassung zwischen dem Zeitpunkt der Halbstrafe am 24.05.2023 und dem 2/3 Zeitpunkt am 21.02.2024 denkbar. 22 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.10.2022 beantragt, die Klage abzuweisen. 23 Der Verlustfeststellung stehe insbesondere nicht die laufende Behandlung des Klägers im BKH … entgegen. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Therapie für ihn wichtig und notwendig sei. Es sei jedoch nicht Aufgabe des deutschen Staates, ihm die Teilnahme daran zu ermöglichen. 24 Am 19.04.2023 legte das BKH auf Verlangen des Gerichts eine „Stellungnahme zum Behandlungsverlauf in der Unterbringung gemäß § 64 StGB“ vor. 25 Das BKH führte darin u.a. aus, schon zuletzt vor dem Maßregelvollzug habe der Kläger Suchtmittel nur noch sporadisch und zum Genuss genommen. Während seiner Unterbringung in … sei ihm der Konsum von Alkohol oder Drogen nicht nachzuweisen. Der therapeutische Verlauf der Einzel- und der Gruppentherapie sei zwar durch die mangelhaften Deutschkenntnisse beeinträchtigt worden, insgesamt jedoch als gelungen zu bewerten. 26 Bei den Therapiegesprächen habe der Kläger authentisch und nachvollziehbar deutlich gemacht, dass er daran interessiert sei, mit seiner Familie wieder zusammengeführt zu werden. Seinen Tatbeitrag an der Anlasstat habe er bagatellisiert und die Verantwortung seinem Mittäter zugeschoben. Weiter habe sich herausgestellt, dass der Kläger eine hohe Affinität zum kriminellen Milieu aufweise. Es bestehe das Risiko, dass seine Begeisterung für Autos, Urlaube und schöne Wohnungen den Kläger aus finanziellen Gründen dazu verlocken könne, erneut mit Betäubungsmitteln zu handeln. 27 Seit 25.02.2023 wohne der Kläger, probeweise außerhalb der stationären Unterbringung, zur Miete in einer eigenen Wohnung in … Für eine Zeitarbeitsfirma sei er vollschichtig als Produktionshelfer bei einer Firma in … beschäftigt. Entsprechende Kontrollen hätten ergeben, dass er auch in seinem neuen Umfeld abstinent geblieben sei. Die Beziehung zu seiner Partnerin, die drogen- und straffrei lebe und ihn regelmäßig besuche, sei stabil und fördere seine weitere Entwicklung. Die Entziehungsanstalt habe Anfang März gegenüber dem Landgericht …-Strafvollstreckungskammer nochmals empfohlen, die Unterbringung fortzusetzen, weil noch eine weitere Erprobungszeit von zwei, drei Monaten benötigt werde. Derzeit scheine das Ziel der Maßregel erreichbar. Deshalb könne auch das Risiko erneuter delinquenter Handlungen auf ein hinreichend geringes Maß gesenkt werden, wenn der Kläger einem Bewährungshelfer unterstellt und im Rahmen der Führungsaufsicht die üblichen Abstinenzweisungen erteilt werden. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen. 28 In einem abschließenden Schriftsatz vom 15.05.2023 hielt der Beklagte auch nach der Übermittlung dieser Stellungnahme an der Verlustfeststellung fest. Die Wiederholungsgefahr sei noch nicht weggefallen, weil der Kläger, auch wenn er sich aufgrund des guten Verlaufes seiner Therapie im Probewohnen und in Arbeit befinde, noch nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt habe. 29 Für die weiteren Einzelheiten des Rechts- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 30 Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. 31 Die zulässige, aber unbegründete Klage wird abgewiesen. 32 I. Die Klage ist zulässig. 33 1. Der Kläger hat mit dem beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 14.09.2022 in Kopie eingegangenen Schreiben vom 12.09.2022 wirksam Klage erhoben. 34 Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine Klage schriftlich bei dem Gericht zu erheben. 35 Die Schriftform wird eingehalten, wenn der Schriftsatz, mit dem Klage erhoben wird, eigenhändig unterschrieben wird, weil nur so zum Ausdruck kommt, dass das Schriftstück vom Kläger herrührt und für den Rechtsverkehr bestimmt ist. Das Formerfordernis ist aber auch dann gewahrt, wenn der Kläger eine Fotokopie der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Klage in einem Briefumschlag mit handschriftlicher Absenderangabe einreicht (BVerwG, U. v. 07.11.1973 – VI C 124/73 – NJW 1974, 1262/1262f.; zustimmend Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 81 VwGO Rn. 8). 36 Der Kläger hat die Klageschrift im Original an das Landratsamt … gesandt, dem Gericht aber mit gleichem Datum per Einschreiben eine Fotokopie übersandt, bei der auf dem Umschlag sein Name und seine vollständige Adresse angebracht waren. Deshalb ist davon auszugehen, dass (auch) die Kopie der Klageschrift mit dem Willen des Klägers in den Rechtsverkehr gelangt ist, so dass das Schriftformerfordernis gewahrt ist. 37 2. Die Klageschrift genügt den zwingenden gesetzlichen Mindestanforderungen. 38 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klageschrift den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. 39 Gegenstand des Klagebegehrens ist der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll. Hier ergibt sich der Klagegegenstand zulässigerweise aus dem Bescheid des Beklagten, dessen Tenor der Kläger in Kopie beigefügt hat (BVerwG, U. v. 22.09.2016 – 2 C 16/15 – NVwZ 2017,489 Rn. 12; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 VwGO Rn. 7). 40 3. Statthafte Klageart ist eine auf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 19.08.2022 gerichtete Anfechtungsklage. 41 Der Kläger hat zwar keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt und seinen Rechtsbehelf als „Einspruch gegen die Abschiebung (Fristverlängerung)“ betitelt. Das vom Gericht von Amts wegen zu ermittelnde Rechtsschutzziel, das er mit seiner Klage verfolgt, ergibt sich aber aus der Klageschrift und dem weiteren Schriftsatz vom 30.11.2022 (vgl. dazu allgemein Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 VwGO Rn. 8). 42 Der Kläger begehrt, seine laufende Therapie im Bundesgebiet beenden zu können und sich im unmittelbaren Anschluss daran mit seiner tschechischen Patchworkfamilie auf Dauer in … niederlassen zu dürfen. Diesem Ansinnen steht die Verlustfeststellung und das sich daraus ergebende fünfjährige Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet entgegen. Deshalb ist die richtige Klageart eine auf die Aufhebung des gesamten Bescheides des Beklagten vom 19.08.2022 gerichtete Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. 43 II) Die Klage ist jedoch unbegründet. 44 Der Bescheid des Beklagten vom 19.08.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 45 1. Die Feststellung, dass der Kläger sein Recht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet verloren hat (Ziff. 1 des Bescheides), ist rechtmäßig. 46
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.