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82 ff.). 38 Gemessen daran hat der Kläger seine Einwendungen im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß erhoben, weil er darin seine individuelle Betroffenheit nicht dargestellt bzw. angedeutet hat, sodass er mit ihnen materiell präkludiert ist. Die Einwendungen sind daher für die Genehmigungsbehörde und das Gericht unbeachtlich (vgl. Kopp/Ramsauer,
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G, B.v. 28.12.2011 – 9 B 59/11 – juris Rn. 7). 46 Einwendungen sind auch dann nicht entbehrlich, wenn der Behörde bestimmte Umstände bereits anderweitig bekannt sind. Dies hat seinen Grund darin, dass nur durch diese Formstrenge vermieden werden kann, dass entgegen der gesetzgeberischen Beschleunigungsabsicht für die Feststellung des Inhalts der Einwendungen zunächst andere Akten oder etwa Stellungnahmen zu Besprechungen – möglicherweise von anderen Behörden – beigezogen werden müssen. Dies würde eine typischerweise nicht zu vernachlässigende, dem Regelungszweck des förmlichen Verfahrens zuwiderlaufende Arbeitserschwernis darstellen. Die Bezugnahme auf nicht beigefügte Stellungnahmen zu etwaigen Besprechungen oder eine entsprechende Aktenbeiziehung würde zudem die Gefahr bergen, dass Unsicherheit und nachträglicher Streit über den genauen Einwendungsinhalt entstehen, wodurch das Interesse der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers an der Beständigkeit der einmal getroffenen Zulassungsentscheidung berührt werden kann. Daraus folgt, dass lediglich die Einwendungen des Klägers aus seinem Einwendungsschreiben vom 15.09.2021 maßgeblich sind, mit denen er nach dem o.g. materiell präkludiert ist. 47 Soweit der Kläger daher geltend gemacht hat, die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Probleme (Rückstau, Grundwasser, Wasserableitung, Hochwasserthematik, Pflanzenabsterben aufgrund einer Riegelbebauung eines Einkaufsmarkts) seien behördlicherseits bekannt gewesen, ist – wie schon oben ausgeführt – festzustellen, dass eine etwaige Kenntnis der Wasserrechtsbehörde ohne zumindest andeutungsweise Geltendmachung im Einwendungsschreiben durch den Kläger nichts an der eingetretenen materiellen Präklusion ändert. 48 d. An dem Eintritt der materiellen Präklusion ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die Einwendungen des Klägers in dem streitgegenständlichen Bescheid berücksichtigt und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat. Die gesetzlich angeordnete materielle Präklusion steht nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde. Sie ist zwar nicht gehindert, außerhalb der Frist vorgetragene Einwendungen von Amts wegen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Rechtsfolge des Einwendungsverlustes wird dadurch aber nicht überwunden. Dem Betroffenen eröffnet sich daher auch dann nicht die Möglichkeit, verfristete, erfolglos gebliebene Einwendungen mit einer Klage zu verfolgen, wenn sie der Behörde bekannt waren und sie sich inhaltlich mit ihnen auseinandergesetzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2012 – 9 B 24/12 – juris Rn. 6). 49 3. Die Anwendung der Vorschrift über die materielle Präklusion ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 50 Der Annahme der materiellen Präklusion im vorliegenden Fall stehen europarechtliche Vorgaben nicht entgegen. Die Vorschrift über die materielle Präklusion ist im vorliegenden Fall anwendbar, da die streitgegenständliche Niederschlagswassereinleitung in ein Oberflächengewässer weder unter die RL 2011/92/EU (sog. UVP-Richtlinie), die RL 2010/75/EU (sog. IE-Richtlinie) noch das Aarhus-Übereinkommen zu subsumieren ist (vgl. hierzu Weiß in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022,
252 ff.). 51 Die Regelung zur materiellen Präklusion ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben die materielle Präklusion in mehreren Entscheidungen für verfassungsrechtlich zulässig erklärt, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Verfahren insgesamt angemessen ausgestaltet wird und die Mitwirkungslasten nicht überspannt werden (vgl. Weiß in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022,
261 f.). Das Vorhaben dient der Niederschlagswasserbeseitigung und dürfte für die Vorhabenträger von erheblicher Bedeutung sein. Die materielle Präklusion dient im vorliegenden Fall der Verfahrensbeschleunigung, Rechtssicherheit und Planungsentscheidung. Im Gegenzug erscheint das Anhörungsverfahren mit dem Erfordernis des fristgerechten Vorbringens etwaiger Einwendungen – an die in Anknüpfung an Rechtsprechung und Literatur ohnehin nur geringe Anforderungen zu stellen sind (s.o.) – angemessen. 52 II. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, nachdem sie keinen Antrag gestellt und sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben, vgl. § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 53 III. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil der Verwaltungsstreit keine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf, zumal sich die Beantwortung der Fragen des vorliegenden Verfahrens ohne weiteres aus dem Gesetz und dessen Anwendung im Einzelfall ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124 Rn. 10). Das vorliegende Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.