VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 21.04.2023 – B 9 K 22.31171 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 21.04.2023 – B 9 K 22.31171 Download Drucken Titel: zur Belehrung über die Folgen des Nichtbetreibens Normenkette: AsylG § 33 Abs. 1, Abs. 4 Leitsatz: Hat das Bundesamt in einer Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens zur Anhörung ausdrücklich auf die Fiktion einer Antragsrücknahme nach § 33 Abs. 1 AsylG (Rechtslage bis zum 31. Dezember 2022), nicht aber auf die seit 1. Januar 2023 geltende Rechtslage, wonach das Nichtbetreiben des Asylverfahrens nun nicht mehr die gesetzliche Fiktion einer Antragsrücknahme zur Folge hat, sondern die Wahlmöglichkeit des Bundesamtes auslöst, entweder das Verfahren einzustellen oder nach Aktenlage inhaltlich zu entscheiden, hingewiesen, liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 33 Abs. 1 AsylG nicht vor. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Maßgebliche Sach- und Rechtslage im Asylstreitverfahren, Belehrung über Rechtsfolgen des Nichtbetreibens des Asylverfahrens, Änderung des AsylG mit Wirkung zum 01.01.2023, Asylverfahren, Republik Moldau, Aufforderung zur Anhörung, Nichtbetreiben, Merkblatt „Wichtige Mitteilung“ Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2022, Az. …, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand 1 Die Kläger sind Staatsangehörige der Republik Moldau. Sie beantragten am 18. August 2022 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022, zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 25. Oktober 2022, wurde die Klägerin zu 1 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) zur Anhörung nach § 25 des Asylgesetzes (AsylG) am 3. November 2022, 8.00 Uhr geladen. In dem Schreiben war folgender Hinweis enthalten: „Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“ 2 Ausweislich eines Aktenvermerks vom 9. November 2022 erschienen die Klägerin zu 1 ohne Angaben von Gründen nicht zur Anhörung. 3 In der dem Gericht vorgelegten Behördenakte ist ein als „Wichtige Mitteilung“ überschriebenes Dokument in deutscher und russischer Sprache enthalten, das (in der deutschen Fassung) insbesondere folgende Hinweise enthält: „Anhörung Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen. Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Können Sie den Termin nicht wahrnehmen, teilen Sie dies dem Bundesamt bitte rechtzeitig schriftlich mit. … Nichtbetreiben des Verfahrens Wenn Sie Ihr Asylverfahren nicht betreiben, gilt Ihr Asylantrag als zurückgenommen. Es wird vermutet, dass Sie Ihr Asylverfahren nicht betreiben, wenn Sie Ihre Mitwirkungspflicht zur Vorlage der für den Asylantrag wesentlichen Informationen nicht nachkommen oder den Anhörungstermin nicht wahrnehmen. Das gleiche gilt, wenn Sie untertauchen, im beschleunigten Verfahren gegen die räumliche Beschränkung verstoßen oder während des Asylverfahrens in Ihren Herkunftsstaat reisen. Die Vermutung des Nichtbetreibens gilt nicht, wenn Sie dem Bundesamt unverzüglich nachweisen, dass Ihr Versäumnis oder Ihre Handlung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Gilt der Asylantrag als zurückgenommen, stellt das Bundesamt das Verfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt.“ 4 Am Ende des Dokuments ist in der deutschen Fassung (Bl. 43 der Behördenakte) folgende Empfangsbestätigung vorgesehen: 5 Auf Bl. 66 der Behördenakte ist folgende „Empfangsbestätigung“ enthalten: 6 Mit Bescheid vom 29. November 2022 entschied das Bundesamt, dass die Asylanträge der Kläger als zurückgenommen gelten und stellte fest, dass die Asylverfahren eingestellt sind (Ziffer 1 des Bescheides). Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ihnenwurde die Abschiebung in die Republik Moldau oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziffer 3 des Bescheides). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4 des Bescheides). Die Kläger seien der Aufforderung zur Anhörung ohne Angaben von Gründen nicht nachgekommen, deswegen werde vermutet, dass sie ihr Asylverfahren nicht betrieben. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Der Bescheid wurde am 5. Dezember 2022 gegen Postzustellungsurkunde an die Klägerin zu 1 zugestellt. 7 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 6. Dezember 2022, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließen die Kläger Klage gegen den Bescheid vom 29. November 2022 erheben und beantragen, 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.11.2022, Az: …, zugestellt am 5. Dezember 2022, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen und die Kläger in diesem Verfahren dann als asylberechtigt und die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 8 Am Tag der Anhörung habe der Kläger zu 2 Fieber gehabt und die Klägerin zu 1 habe niemanden gehabt, der auf ihn hätte aufpassen können. Sie spreche außerdem kein Wort Deutsch. Jedenfalls aber widerspräche die einwöchige Ausreisefrist ab Bekanntgabe in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides der Gnandi-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (U.v. 19.6.2018 – C-181/16). 9 Für die Beklagte beantragte das Bundesamt mit Schriftsatz vom8. Dezember 2022, die Klage abzuweisen. 10 Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. April 2023 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Rechtsstreit wurde mit Kammerbeschluss vom 20. April 2023 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. 11 Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 12 1. Über die Klagen kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. 13 2. Die Klagen sind bereits unzulässig, soweit mit dem Klageantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigte, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und zur Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begehrt wird. Die Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG ist allein mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO anzugreifen; lediglich hinsichtlich der nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG zu treffenden Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf Feststellung eben solcher Abschiebungsverbote erhoben werden (vgl. Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2023, § 33 AsylG Rn. 39; Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.1.2023, § 33 AsylG Rn. 66 f. und 69; jeweils m.w.N.). Somit sind die unter Ziffer 2. des Klageantrags gestellten Verpflichtungsanträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus bzw. des subsidiären Schutzes in der hier vorliegenden Konstellation bereits unzulässig. 14 3. Soweit mit Ziffer 1. des Klageantrages im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehrt wird, ist die Klage nach oben Gesagtem zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.