VG Augsburg, Urteil v. 15.06.2023 – Au 5 K 22.1850 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 15.06.2023 – Au 5 K 22.1850 Download Drucken Titel: Nutzungsuntersagung - Containeranlage zur Unterbringung von Arbeitskräften Normenketten: BayBO Art. 76 S. 2 BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 7 Leitsätze: 1. Die Nutzungsuntersagung hat die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher in der Regel nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Ausnahmsweise ist die Nutzungsuntersagung allerdings unverhältnismäßig, wenn die ungenehmigte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Bescheid ist auch hinsichtlich des Inhaltsadressaten auslegungsfähig, er ist nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 35 Abs. 2 BauGB beschränkt sich für die Beurteilung der negativen Vorbildwirkung einer baulichen Anlage auf den Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 4. Allein durch eine faktische behördliche Duldung, also ein Nichteinschreiten trotz behördlicher Kenntnis der Nutzung, selbst wenn diese über längere Zeit erfolgt ist, kann eine illegale bauliche Anlage nicht legal werden bzw. ein bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst werden. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nutzungsuntersagung, Container zur Unterbringung von Arbeitskräften im Außenbereich, Bestimmtheit des Bescheids, Inhaltsadressat, Unverhältnismäßigkeit, Splittersiedlung, Vorbildfunktion, Bestandsschutz, faktische Duldung, intendiertes Ermessen Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung einer Containeranlage zur Unterbringung von Arbeitskräften. 2 Mit Bauantrag vom 28. Mai 2013 hatte die Klägerin beim Landratsamt * (im Folgenden: Landratsamt) die vorübergehende Aufstellung von Systemcontainern zur Unterbringung von Arbeitskräften auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, befristet bis 31. Dezember 2015, beantragt. Das Grundstück befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem vorübergehenden Standort war erteilt worden. Der Antrag war gestellt worden, weil während der Bauphase für eine neue Lagerhalle die Container auf die Westseite des Betriebsgrundstücks verlagert werden sollten. 3 Am 25. Juni 2013 legte die Klägerin dem Landratsamt neue Pläne für die Wohncontainer vor. Am 16. Oktober 2014 teilte die Klägerin dem Landratsamt mit, dass es bei den Unterkünften für Saisonarbeiter Änderungen gebe, welche die Planungen infrage stellen würden. 4 Eine am 24. Juni 2015 durchgeführte Baukontrolle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. * ergab, dass die beantragten Wohncontainer bereits aufgestellt worden waren. Auf eine Anfrage der Klägerin, ob der Aufstellung der Container bis Ende 2017 zugestimmt werden könne, da die Baumaßnahmen auf dem Betriebsgrundstück noch nicht abgeschlossen seien, wies die Gemeinde * darauf hin, dass sie dem Standort dauerhaft nicht zustimmen werde. 5 Mit Schreiben vom 10. November 2016 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass die Wohncontainer nicht dauerhaft am jetzigen Standort bleiben könnten und beseitigt werden müssten. Hinsichtlich alternativer Standorte solle die Klägerin schnellstmöglich mit der Gemeinde * in Kontakt treten. 6 Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 hörte das Landratsamt die Klägerin zur beabsichtigten Beseitigung der Wohncontainer an. In der Folge fanden zahlreiche Gespräche und Verhandlungen zwischen der Klägerin, der Gemeinde * und dem Landratsamt statt, um eine Lösung zu finden. Von Seiten des Landratsamts wurde im Hinblick auf diese Gespräche zunächst auf bauaufsichtliche Maßnahmen verzichtet. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2018 stellte die Gemeinde * das Scheitern der Gespräche fest. Es folgten dennoch weitere Gespräche und Verhandlungen. 7 Mit Schreiben vom 27. September 2021 hörte das Landratsamt die Klägerin zur Nutzungsuntersagung der Containeranlage zur Unterbringung von Arbeitskräften auf dem Grundstück Fl.Nr. * an. Hierzu nahm die Klägerin am 16. Dezember 2021 Stellung. 8 Nachdem die Nutzung in der Folge nicht aufgegeben wurde, wurde der Klägerin mit E-Mail des Landratsamts vom 27. Juli 2022 unter Verweis auf das Schreiben vom 27. September 2021 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin äußerte sich hierauf mit E-Mail vom 11. August 2022 dahingehend, dass sie auf die Gemeinde * mit einem konkreten Vorschlag zur Umsiedlung der Containeranlagen auf das Betriebsgelände, d. h. in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. * „Sondergebiet * – Nord“, zugegangen sei. 9 Mit Bescheid des Beklagten vom 18. August 2022 (Az. *), adressiert an die „C. D. GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn * sen. und Herrn * jun.“, wurde die Nutzung der Containeranlage auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung, bestehend aus 59 Wohncontainern – unterteilt in vier Reihen –, sechs Sanitärcontainern, vier Containern für Küchennutzung und einem Container für die Stromversorgung, zu Wohnzwecken und wohnähnlichen Zwecken, insbesondere zur Unterbringung von Arbeitskräften ab zwei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids untersagt (Ziff. I. des Bescheids). Für den Fall, dass die Klägerin der Verpflichtung aus Ziff. I. des Bescheids nicht fristgerecht nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2500,00 EUR angedroht (Ziff. II. des Bescheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Containeranlage formell rechtswidrig sei. Eine Baugenehmigung habe bis jetzt nicht erteilt werden können. Für die Containeranlage sei am 28. Mai 2013 ein Bauantrag gestellt worden. Dieser habe eine befristete Aufstellung von Systemcontainern bis 31. Dezember 2015 vorgesehen. Ohne eine Verbescheidung des Antrags abzuwarten, sei in der Folge die Containeranlage aufgestellt worden. Eine Baugenehmigung für die Containeranlage liege bis heute nicht vor. Die Errichtung der Containeranlage sei auch materiell rechtswidrig. Das Grundstück Fl.Nr. * liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die Containeranlage sei nicht privilegiert. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplans der Gemeinde, der für den betroffenen Bereich Flächen für die Landwirtschaft darstelle. Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert würden durch die baulichen Anlagen beeinträchtigt. Zudem lasse die Containeranlage die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Die Nutzungsuntersagung werde im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde angeordnet. Sie sei geeignet und erforderlich. Ein milderes Mittel, um rechtmäßige Zustände zu erreichen, sei nicht gegeben. Durch die Nutzungsuntersagung – anstelle einer möglichen Beseitigungsanordnung – werde der Klägerin Gelegenheit gegeben, alternative Unterbringungsmöglichkeiten für die Arbeitskräfte bzw. einen rechtmäßigen Standort für die Containeranlage zu finden. Zudem könne die Klägerin die Container noch am aktuellen Standort belassen und müsse sie nicht aufwendig zwischenlagern. Die Anordnung der Nutzungsuntersagung sei auch angemessen. Sie entspreche dem Interesse der Gemeinde an der Verteidigung ihrer Planungshoheit. Zwar werde durch die Nutzungsuntersagung noch nicht der planungsrechtlich zu missbilligende Zustand einer nicht genehmigten baulichen Anlage im Außenbereich beseitigt. Jedoch werde die unzulässige Art der Nutzung zur Unterbringung von Arbeitskräften unterbunden und die damit einhergehende negative Bezugsfallwirkung einer hier im Außenbereich wesensfremden, nicht privilegierten Wohnnutzung bzw. wohnähnlichen Nutzung oder gewerblichen Nutzung unterbunden. Durch die Nutzungsuntersagung könne der Klägerin zwar ein wirtschaftlicher Schaden entstehen. Die Einhaltung der Rechtsordnung und der baurechtlichen Vorschriften und insbesondere der Schutz des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs seien im Interesse der Allgemeinheit in diesem Fall jedoch höher zu bewerten. Allein der lange Zeitraum, während dem gegen die Containeranlage nicht eingeschritten worden sei, hindere das Landratsamt nicht daran, gegen den baurechtswidrigen Zustand nunmehr vorzugehen. Die Klägerin sei vom Landratsamt darauf hingewiesen worden, dass der Standort im Außenbereich keine dauerhafte Lösung sein könne. Ein Vertrauenstatbestand, dass gegen die Containeranlage bauaufsichtlich auf Dauer nicht eingeschritten werde, sei nicht geschaffen worden. Dieser ergebe sich nicht bereits aus der bloßen Duldung der rechtswidrigen baulichen Anlage. Die Nutzungsuntersagung richte sich gegen die Firma C. D. GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn * sen. und Herrn * jun., als Antragstellerin bzw. Bauherrin und Betreiberin der Containeranlage. Es handle sich hier um Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte mit entsprechend häufig wechselnder Belegung. Es sei daher sachgerecht, die Firma D., die die Unterkünfte errichtet habe und den Arbeitskräften zur Verfügung stelle, als Bauherrin und als Handlungsstörerin zur Adressatin der Anordnung zu machen. 10 Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid vom 18. August 2022 wird verwiesen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 20. August 2022 zugestellt. 11 Am 16. September 2022 ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 18. August 2022 erheben. Es wird beantragt, 12 den angefochtenen Bescheid vom 18. August 2022 aufzuheben. 13 Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 wurde die Gemeinde * zum Verfahren beigeladen. 14 Zur Begründung der Klage führte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. März 2023 aus, dass der Bescheid vom 18. August 2022 formell rechtswidrig sei. Bekanntgabe- und Inhaltsadressatin solle die „C. D. GmbH & Co. KG“ sein. Eine Gesellschaft mit dieser Firmierung existiere jedoch nicht. Richtigerweise werde der Geschäftsbetrieb der *fabrik auf dem Grundstück Fl.Nr. * von der „C. D. *fabrik GmbH & Co. KG“ geführt. Diese allein könne folglich Adressatin der vorliegend in Rede stehenden Nutzungsuntersagung sein. Die verfehlte Angabe des Bekanntgabeadressaten führe dazu, dass der Inhaltsadressat nicht eindeutig bestimmt werden könne. Eine Klarstellung, in welchem Verhältnis die angeführten Vertreter zueinander bzw. zur Gesellschaft stünden, sei im Bescheid nicht enthalten. Für die C. D. *fabrik GmbH & Co. KG bestehe ausweislich des Handelsregistereintrags eine Vertretungsbefugnis nur in Bezug auf den persönlich haftenden Gesellschafter, d. h. die D. GmbH. Herr * sen. und Herr * jun. seien lediglich als Kommanditisten ausgewiesen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen seien. Auch sei zu beachten, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der C. D. *fabrik GmbH & Co. KG ausweislich des entsprechenden Handelsregistereintrags durch den Geschäftsführer vertreten werde, soweit nur ein Geschäftsführer bestellt sei. Seien mehrere Geschäftsführer bestellt, so werde die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Soweit daher der angefochtene Bescheid auf eine gemeinsame Vertretungsberechtigung durch Herrn * sen. und * jun., wie in der Adressierung des angefochtenen Bescheids angegeben, abstelle, sei eine solche für die C. D. *fabrik GmbH & Co. KG gerade nicht zu erkennen. Eine solche würde allenfalls für die D. GmbH bestehen können, die jedoch offenkundig nicht Adressatin des Bescheids sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Ausführungen auf S. 10 des angefochtenen Bescheids sogar den Schluss nahelegen würden, dass gegebenenfalls die aufgeführten Vertreter persönlich Adressaten des Bescheids sein sollten. Damit könne dem angefochtenen Bescheid weder verlässlich entnommen werden, welche der verschiedenen, in Betracht kommenden Gesellschaften Adressatin sein solle noch könne verlässlich ausgeschlossen werden, dass der Bescheid persönlich an die beiden Herren * gerichtet sein solle. Es sei nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt, wer Inhaltsadressat des Bescheids sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Das Landratsamt verkenne im Zusammenhang mit der Beurteilung der Voraussetzungen für die in Rede stehende Nutzungsuntersagung die historischen Hintergründe der Errichtung und Nutzung der betroffenen Wohncontainer, ebenso wie die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Entwicklungen in den maßgeblichen Jahren ab 2019. Insoweit erweise sich der angefochtene Bescheid jedenfalls als unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Die Nutzungsuntersagung sei gerade in einem Zeitpunkt ausgesprochen worden, in dem unter Berücksichtigung aller erforderlichen Rahmenbedingungen ein konkreter Vorschlag zur Umsiedlung der Containeranlage auf das Betriebsgelände und damit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. * „Sondergebiet * – Nord“ der Beigeladenen vorgelegt worden sei. Zu Unrecht gehe das Landratsamt auch davon aus, dass das Vorhaben nicht außenbereichsverträglich sei. Aus dem angeführten Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans folge keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Zwar habe auch die vorangegangene Fassung des Flächennutzungsplans – ebenso wie die aktuelle Fassung – die Darstellung „landwirtschaftliche Fläche“ vorgesehen. Ungeachtet dessen sei aber durch das Landratsamt eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Aussicht gestellt worden. Insofern hätte das Landratsamt beurteilen müssen, ob vor dem Hintergrund der unstreitigen, langjährigen Duldung der Nutzung der Wohncontaineranlage durch das Landratsamt wie auch durch die Beigeladene allein aus der Abweichung von den Darstellungen im Flächennutzungsplan auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange geschlossen werden könne. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Nutzung weiterhin nur vorübergehend geplant sei. Die C. D. *fabrik GmbH & Co. KG sei jedenfalls zuletzt wieder bestrebt gewesen, Lösungsoptionen für eine Verlagerung der Unterbringung von Saisonarbeitskräften auf das Betriebsgelände zu finden. Bei der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sei zu berücksichtigen, dass die angeordnete Nutzungsuntersagung nichts daran ändere, dass die maßgeblichen Wohncontainer auf dem Grundstück Fl.Nr. * verblieben. Die Beseitigung der Container sei gerade nicht angeordnet worden. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass infolge der geduldeten Nutzung eine nicht von der Planungshoheit der Gemeinde getragene Splittersiedlung entstehe, sich eine solche verfestige oder erweitere. Der aktuelle Standort sei zunächst auch vom Landratsamt in die Überlegungen für die Realisierung einer dauerhaften Lösung einbezogen worden und sogar für grundsätzlich tauglich befunden worden. Eine Bezugsfallwirkung könne aufgrund der spezifischen Umstände des vorliegenden Falles nicht gesehen werden. Gerade die Veränderungen im Bereich der Anforderungen für lebensmittelverarbeitende Betriebe hätten dazu geführt, dass die Nutzung wie auch die zugehörige Duldung länger angedauert hätten als zunächst intendiert. Nach wie vor sei die Bereitstellung entsprechender Unterkünfte auf dem Betriebsgelände ein zentrales Anliegen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Bebauungsplan. Allerdings hätten sich aus den „International Feature Standards“ (IFS) weitergehende Anforderungen ergeben, die mitberücksichtigt werden müssten. So seien verbindliche Vorgaben zum Produktschutz („food defense“) eingeführt worden, die insbesondere eine Ausweitung der Anforderungen für Zugangsbeschränkungen und -registrierungen sowie Arealabsicherungen zur Folge gehabt hätten. In der Folge seien deshalb Anpassungen vorgenommen worden, die zur Verzögerung der Umsetzung der Planungen geführt hätten. Aus den Vorgaben der IFS hätten sich auch neue Anforderungen für die Anordnung von Wohncontainern auf dem Betriebsgelände ergeben. Die unter dem 10. August 2022 nunmehr vorgelegten Planentwürfe für eine dauerhafte Verlagerung der Wohncontainer auf das Betriebsgelände würden den aktuellen Anforderungen der IFS Rechnung tragen. Vor diesem Hintergrund könne auch bei einer weiteren, vorübergehenden Nutzung der Wohncontainer auf dem Grundstück Fl.Nr. * nicht von einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange ausgegangen werden. Jedenfalls erweise sich der streitgegenständliche Bescheid als unverhältnismäßig. Durch die Nutzungsuntersagung würden die baulichen Anlagen nicht beseitigt. Die Intention des Landratsamts, das Unternehmen dazu anzuhalten, alternative Unterbringungsmöglichkeiten bzw. einen rechtmäßigen Standort für die Containeranlage zu finden, könne jedoch nicht erreicht werden. Das Landratsamt lasse insofern außer Betracht, dass die letzten Jahre von intensiven Bemühungen um alternative Lösungsansätze geprägt gewesen seien. Erst mit dem unmittelbar vor Erlass des Bescheids vorgelegten Planungsansatz habe die ursprüngliche planerische Zielsetzung des Unternehmens und der Beigeladenen wieder in den Blick gerückt werden können. Die Nutzungsuntersagung beeinträchtige die Umsetzung des alternativen Standorts. Sie sei auch nicht erforderlich, weil das Unternehmen bereits entsprechende Bestrebungen habe, einen geeigneten Standort zu finden. Zudem sei die Nutzungsuntersagung unangemessen. Es bleibe in der Bewertung des Landratsamts auch vollständig außer Betracht, dass die – durch die Nutzungsuntersagung erst notwendig werdende – erneute Interimslösung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der C. D. *fabrik GmbH & Co. KG notwendigerweise eine andere Unterbringung von Saisonarbeitskräften in * bzw. im Ortsteil * erforderlich machen werde. Im Übrigen erweise sich die Nutzungsuntersagung als ermessensfehlerhaft. Die Ursachen für die unvorhergesehen lange Zeitspanne der interimsweisen Nutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. * blieben unberücksichtigt. 15 Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 2. März 2023 wird verwiesen. 16 Für den Beklagten beantragte das Landratsamt mit Schriftsatz vom 27. März 2023, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid bezüglich des Adressaten hinreichend bestimmt sei. Der Bescheid sei an die „C. D. GmbH und Co. KG“ in der *straße * in * gerichtet als verkürzte Form des Firmennamens „C. D. *fabrik GmbH & Co. KG“. Berücksichtige man die Verkehrsanschauung, sei in keiner Weise zweifelhaft, dass damit die „C. D. *fabrik GmbH & Co. KG“ Adressatin der Nutzungsuntersagung sei. Die Klägerin selbst verwende regelmäßig im Rechtsverkehr auf ihrem Briefkopf und in ihren E-Mails die verkürzte Firmenbezeichnung, wie sie auch im streitgegenständlichen Bescheid angeführt sei und unter der der Bauantrag gestellt worden sei. Die ergänzend angeführten natürlichen Personen als Vertreter der Firma würden ebenfalls keine Zweifel an der durch den Bescheid in Anspruch genommenen juristischen Person begründen. Nachdem der Bauantrag (von einer) und die weitere Korrespondenz weitestgehend von den beiden genannten natürlichen Personen unterzeichnet worden seien, durfte von einer Vertretungsbefugnis für die Klägerin ausgegangen werden. Jedenfalls sei durch die Verwendung des bereits bezeichneten Briefpapiers ein entsprechender Rechtsschein gesetzt worden. Wollte man trotz Vorstehendem der Argumentation der Klägerin folgen, wäre auch die ihr erteilte Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz aus dem Jahr 2012 (Adressatin: „C. D. GmbH & Co. KG“) unwirksam. Damit läge ein nicht genehmigter Betrieb vor mit allen Konsequenzen für die Fortführung dieses Betriebs. Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung lägen vor. Ausreichend sei hierfür die formelle Illegalität. Für die genehmigungspflichtige Errichtung und Nutzung der Containeranlage sei bisher keine Baugenehmigung erteilt worden. Darüber hinaus sei die Errichtung und die fortgesetzte Nutzung der Containeranlage auch materiell baurechtswidrig, auch wenn es hierauf für den Tatbestand einer Nutzungsuntersagung nicht ankomme. Die im Außenbereich gelegene Containeranlage widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Sie beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Außerdem leiste sie der Entstehung einer Splittersiedlung Vorschub. Sie sei deshalb im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Sie solle die rechtswidrige Inanspruchnahme des Außenbereichs zur Wohnnutzung beenden. Zwar sei zutreffend, dass mit der Nutzungsuntersagung weiterhin (in einem gewissen Umfang) ein rechtswidriger Zustand verbleibe, dieser jedoch mit einem erheblich geringeren Gewicht, da er nicht mehr mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden sei. Es sei jedoch aus Sicht des Landratsamts naheliegend, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der Wohnnutzung die Containerablage abgebaut werde, da sie dort keinen Nutzen mehr aufweise. Die Möglichkeit, dass die Containeranlage nicht gleichzeitig mit der Nutzungsaufgabe entfernt werden müsse, solle der Klägerin in zeitlicher Hinsicht entgegenkommen, diese geordnet zurückbauen zu können. Die Nutzungsuntersagung sei auch erforderlich, um in einem gestuften Verfahren rechtmäßige Zustände herbeizuführen. Sie stelle sich auch nicht als unangemessen dar. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei eine Lösung für den endgültigen Standort der Container nicht konkret absehbar gewesen. Trotz mehr als neun Monaten zwischen Anhörung und Erlass des streitgegenständlichen Bescheids habe die Klägerin keine belastbaren Fortschritte erzielt. Zudem sei ihr im Mai 2022 durch das Landratsamt mitgeteilt worden, dass die zuletzt favorisierte Lösung voraussichtlich die Änderung des Bebauungsplans erfordere. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und organisatorischen Belastungen, die für die Klägerin mit einer Interimslösung einhergehen würden, sei es nicht unangemessen, eine rechtswidrige Nutzung des Außenbereichs nicht weiter auf unbestimmte Zeit stattfinden zu lassen. Nachdem trotz intensiver Bemühungen über Jahre hinweg keine Lösung gefunden worden sei, sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr mit einem zeitnahen Erfolg zu rechnen gewesen. Dass das Landratsamt nach einer Anhörung zur Beseitigung im Jahr 2017 zwischenzeitlich von weiteren bauaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen habe, mache ein nunmehriges bauaufsichtliches Einschreiten nicht unverhältnismäßig. Zudem hätten sich die tatsächlichen Umstände seit der Entscheidung des Landratsamts am 8. Dezember 2020, „derzeit“ nicht einzuschreiten, geändert. Insbesondere seien im Sommer 2022 die hygienischen Anforderungen wegen Corona nicht mehr entsprechend präsent gewesen wie in den Jahren zuvor. Das Ermessen sei auch sachgerecht ausgeübt worden. Das Landratsamt habe zu keiner Zeit gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass von einer Beseitigung bzw. Nutzungsuntersagung der Containeranlage so lange abgesehen werde, bis eine Standortsuche erfolgreich sei. Der Klägerin sei durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Möglichkeit eröffnet worden, im Plangebiet Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte zu errichten. Diese Flächen seien weiterhin vorhanden, wenn auch derzeit teilweise durch eine Lkw-Umfahrung überbaut. Den Anforderungen bezüglich des Themas „food-defense“ hätte von Anfang an durch eine entsprechende Abgrenzung durch eine Zaunanlage vom übrigen Betriebsgelände – gegebenenfalls unter Ergänzung des Bebauungsplans – begegnet werden können. Diese Option habe die Klägerin für sich nunmehr in den jüngsten Planungen durchaus als möglich bewertet. Ursprünglich sei die Aufstellung der Containeranlage im Außenbereich nur für die Zeit der Bauphase für ein Jahr gebilligt worden. Dass daraus zwischenzeitlich mehr als sieben Jahre geworden seien, sei für die Klägerin sicher von Vorteil, könne aber aus Sicht des Landratsamts nicht dazu führen, dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, die Containeranlage bis zur Findung eines Alternativstandorts an diesem illegalen Standort zur Unterbringung ihrer Arbeitnehmer betreiben zu dürfen. Dies gelte umso mehr, als die Beigeladene ausdrücklich geäußert habe, die Containeranlage am jetzigen Standort nicht haben zu wollen und ihre Planungshoheit betroffen sehe. 19 Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 27. März 2023 wird verwiesen. 20 Am 15. Juni 2023 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf das hierüber gefertigte Protokoll wird verwiesen. 21 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 23 1. Die Klage ist zulässig. 24 Gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO). Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wurde eingehalten. Die Klägerin, die „C. D. GmbH & Co. KG“, ist auch beteiligungsfähig i.S. des § 61 VwGO. Kommanditgesellschaften sind nach § 124, § 161 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) den juristischen Personen gleichgestellt (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 61 Rn. 6), die Beteiligungsfähigkeit ist insoweit spezialgesetzlich geregelt. Auch wenn der Klägerbevollmächtigte die Klage u.a. damit begründet hatte, dass eine Gesellschaft mit dieser Firmierung nicht existiere, geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei um die im Rechtsverkehr zulässigerweise verwendete Kurzform der ins Handelsregister eingetragenen „C. D. *fabrik GmbH & Co. KG“ handelt und deshalb unter dieser Firmierung auch geklagt werden kann (s. hierzu auch die nachstehenden Ausführungen unter Ziff. 2.
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