VG Augsburg, Urteil v. 09.05.2023 – Au 8 K 22.2325 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 09.05.2023 – Au 8 K 22.2325 Download Drucken Titel: Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle Normenketten: GlüStV 2021 § 24 Abs. 2 S. 2, § 35 Abs. 1 S. 1 AGGlüStV Art. 15 Abs. 3 Leitsatz: Hinsichtlich der Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle besteht kein Entschließungsermessen, eine unbefristete Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist ausgeschlossen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Spielhalle, Befristung, glücksspielrechtliche Erlaubnis Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Länge der Befristung einer ihr mit dem angefochtenen Bescheid erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle. 2 1. Die Klägerin betreibt seit 2020 eine Einzelspielhalle im Stadtgebiet der Beklagten. Der Betrieb der Spielhalle wurde mit Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2020 glücksspielrechtlich erlaubt, die Erlaubnis war befristet auf den 30. Juni 2021. 3 Am 10. März 2021 ließ die Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 die erneute Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle beantragen. Die Erlaubnis sollte nach dem Antrag der Klägerin für einen Zeitraum von 20 Jahren, hilfsweise für die maximal zulässige Zeit, mindestens jedoch für 15 Jahre, erteilt werden. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass mit dem zum 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den dazu ergehenden bayerischen Ausführungsregelungen zwar eine Befristung in die Erlaubniserteilung aufzunehmen sein wird, diese jedoch für maximal 20 Jahre möglich sein müsste. 4 Mit Bescheid vom 25. November 2022 erteilte die Beklagte die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „Spielothek ...“ in (... – Straße im Stadtgebiet der Beklagten) im gewerberechtlich genehmigten Umfang (Ziffer 1) und befristete die Erlaubnis bis zum 30. Juni 2026 (Ziffer 2). Weitere Nebenbestimmungen und Auflagen wurden unter Ziffern 3 und 4 des Bescheids angeordnet. 5 Zur Begründung der Regelung in Ziffer 2 des Bescheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 zu befristen sei. Die Dauer der Befristung stehe im Ermessen der Erlaubnisbehörde. Die vorgenommene Befristung auf fünf Jahre entspreche dem öffentlichen Interesse daran, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erlaubnis noch vorlägen. Dies diene in erster Linie dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht. Auch die durch die Neuregelungen des GlüStV 2021 in Kraft getretenen Änderungen bedürften der regelmäßigen Prüfung. Die Befristung stehe mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, sie sei geeignet, den Zweck umfassender Kontrollen zu fördern. Sie sei erforderlich, ein weniger beeinträchtigendes, ebenso wirksames Mittel stehe nicht zur Verfügung. Insbesondere würden die Überwachungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Satz 2 AGGlüStV keine gleichwertigen Kontrollmöglichkeiten sicherstellen. In Abwägung der widerstreitenden Interessen, den betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht, werde die Befristung für fünf Jahre angeordnet. In die Abwägung würden auch wirtschaftliche Interessen im Rahmen von langfristigen Mietverträgen einbezogen. Das Interesse des Spielhallenbetreibers an einer angemessenen Frist für die erteilte Erlaubnis werde berücksichtigt, fünf Jahre stellten einen nicht unerheblichen Zeitraum dar, der auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht eine Planungssicherheit gewährleiste. Eine vergleichbare Befristungsdauer sei unter der Geltung des vorherigen Glücksspielstaatsvertrags als verhältnismäßig angesehen worden. 6 2. Am 9. Dezember 2022 ließ die Klägerin gegen den Bescheid, soweit er die Befristung der Erlaubnis regelt, Klage erheben. 7 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Dauer der erteilten Erlaubnis faktisch – seit Erteilung der Erlaubnis – nur etwa dreieinhalb Jahre betrage. Da von der Spielhalle offensichtlich keine Gefahr ausgehe, eine Konkurrenzsituation zu einer benachbarten Spielhalle nicht bestehe und Art. 15 AGGlüStV eine Übergangsregelung für Verbundspielhallen und Spielhallen, die Abstandsregelungen nicht einhielten, bis zum 30. Juni 2031 vorsehen würde, sei die verfügte Befristung bis zum Juni 2026 zu kurz. 8 Die Klägerin lässt beantragen, 9 unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheids vom 25. November 2022 die Beklagte zu verpflichten, eine Befristung bis zum 30. Juni 2031 auszusprechen, hilfsweise eine Befristung nach pflichtgemäßem Ermessen auszusprechen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Klageerwiderung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Sinn und Zweck der gesetzlichen Pflicht zur Befristung sei die Gewährleistung der staatlichen Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betriebs, seines Umfelds und neuerer Erkenntnisse der Suchtprävention. Auch unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG sei mit der verfügten Befristung der Eingriff gerechtfertigt, die mit der Befristung verbundene Berufsausübungsregelung sei erforderlich und in Abwägung mit den Belangen der Klägerin verhältnismäßig. Die Erlaubnis sei für fünf Jahre erteilt worden, dies erscheine angemessen, auch um für die Klägerin ausreichende Planungssicherheit zu gewährleisten. Die Klägerin führe den Betrieb bereits – wenn auch ohne förmliche Erlaubnis – seit dem Inkrafttreten des GlüStV 2021 zum 1. Juli 2021 unverändert weiter, die Dauer der Erlaubnis bis zum 30. Juni 2026 betrage damit ausreichende fünf Jahre. 13 Die Beteiligten haben jeweils mit Schriftsätzen vom 11. April 2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 16 Die zulässig erhobene Klage bleibt erfolglos. Die im vorliegenden Verfahren alleine streitgegenständliche Regelung, die in Ziffer 2 des Bescheids vom 25. November 2022 verfügte Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum 30. Juni 2026, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine über den 30. Juni 2026 hinausgehende Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 17 1. Die Befristung der erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist rechtmäßig. 18
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