VG Augsburg, Urteil v. 22.05.2023 – Au 9 K 23.516 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 22.05.2023 – Au 9 K 23.516 Download Drucken Titel: Untersagung der Stauhaltung bis zur Instandsetzung defekter Wehranlage Normenketten: BayWG Art. 58 WHG § 20, § 36, § 100 Abs. 1 VwGO § 113 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. § 100 WHG ist neben der Anordnungsbefugnis des § 36 Abs. 2 S. 2 WHG anwendbar. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird eine Stauanlage von drei Betreibergemeinschaften betrieben und unterhalten führt dies dazu, dass die Betreibergemeinschaft gegenüber der Behörde einheitlich auftritt und jeder Betreiber eine gegenüber den Mitbetreibern ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung gegen sich gelten lassen muss. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wasserrechtliche Anordnung, Untersagung der Stauhaltung, defekte Stauanlage, Ermessen, Zwangsgeld, wasserrechtliche Anordnung, Untersagung, Stauhaltung, Wasserkraftanlage, Wehranlage, Altrecht, Funktionsfähigkeit Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 8. März 2023 wird insoweit aufgehoben, als für eine ordnungsgemäße Stauhaltung sowohl die Benennung eines technischen Fachpersonals in ausreichender Zahl mit ganzjähriger 24/7 – Erreichbarkeit und -Anwesenheit vor Ort als auch der Nachweis über den Einbau einer automatisierten Steuerung wenigstens einer Schützentafel gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung, mit der ihr die Stauhaltung untersagt wird. 2 Die Klägerin betreibt eine Wasserkraftanlage am Stauwehr „...“ an der M. in .... Ausweislich des Eintrags in das Wasserbuch Nr. A, Landratsamt ... wird die Wasserkraftanlage aufgrund eines Altrechts betrieben. Die Stauanlage wird mitbenutzt durch die Triebwerke P. (Kläger in den Verfahren Au 9 K 22.2090 und Au 9 K 23.516) und H. (heute: K.) und wird zur Energieerzeugung genutzt. Die Unterhaltung der gemeinsamen Wehranlage wurde mit Bewilligungsbescheid vom 18. September 1967, Nr. ... – Az. ... unter Abschnitt III Ziffer 6 Buchst. c geregelt. Danach obliegt der Klägerin zusammen mit den beiden anderen Triebwerksbetreibern gemeinschaftlich die Unterhaltung der Wehranlage im Verhältnis der aufgeteilten Wassermenge, deren Verhältnis unter Ziffer II/2 (Beschreibung der Anlage) des Bescheids vom 18. September 1967 aufgeführt ist. Das Stauwehr besitzt zwei Schützentafeln, von denen eine automatisiert (linke Schützentafel) und die andere (rechte Schützentafel) manuell betrieben wird. 3 In den Jahren 2010 und 2013 stellte die zuständige Wasserbehörde fest, dass ein Defekt an der Automatik der von der Klägerin gemeinschaftlich (mit-)betriebenen Wehranlage vorliegt, so dass die linke Schützentafel des Wehrs nicht ordnungsgemäß geöffnet werden konnte, und forderte die Klägerin gemeinsam mit den übrigen Triebwerksbetreibern zur Beseitigung des Defekts auf. 4 Aufgrund einer Beschwerde führte die Technische Gewässeraufsicht am 6. Februar 2020 eine Kontrolle der Schützentafeln des Stauwehrs durch. Bei diesem Ortstermin wurde festgestellt, dass die automatisch gesteuerte Schützentafel defekt ist. Sie sei einseitig aus der Führung gesprungen und nur notdürftig mit einem Flaschenzug befestigt. Die manuell zu bedienende Tafel sei leicht geöffnet gewesen, was im Oberwasser der Anlage zu einem Unterstau von ca. 30 bis 40 cm geführt habe. Personal vor Ort bzw. ein Stauwärter habe nicht angetroffen werden können. Das Wehr sei umgehend wieder instand zu setzen und möglichst zu automatisieren. Bei weiterer manueller Bedienung sei eine Person zu benennen, die jederzeit die Anlage bedienen könne, um auf eventuelle Naturereignisse unmittelbar reagieren zu können. Die Kraftwerksbetreiber wurden über die Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts informiert und aufgefordert, die defekte Anlage gemeinschaftlich unverzüglich bis spätestens zum 27. März 2020 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Dieser Aufforderung kamen die Klägerin und die weiteren Kraftwerksbetreiber nicht nach. 5 Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 teilte ein Anlieger dem Landratsamt mit, dass seit Januar 2018 eine defekte linke Schützenfalle wiederholt und in zunehmendem Maße zu Überschwemmungen seines Grundstücks geführt habe, obwohl keine Hochwassersituation vorgelegen habe. Ein aufgrund der Beschwerde durchgeführter Ortstermin durch die Technische Gewässeraufsicht ergab, dass sich seit der letzten Ortseinsicht vom 6. Februar 2020 keine Veränderungen ergeben hatten. Die Aufhängung der Wehrtafel sei nach wie vor defekt. Bei den geschilderten Überflutungen werde ein Zusammenhang mit der defekten Wehranlage gesehen. Da es den Betreibern anscheinend nicht möglich sei, auf die immer wieder akut auftretenden Starkregenfälle mit der geforderten Schnelligkeit zu reagieren, werde Gefahr im Verzug gesehen. Ein weiterer Aufschub sei nicht mehr zu dulden und die Wehrtafel umgehend zu reparieren. Eine automatisierte, niveaugesteuerte Variante werde als beste Lösung angesehen. 6 Nachdem die Klägerin und die weiteren Kraftwerksbetreiber trotz mehrfacher Aufforderungen weiterhin untätig geblieben waren, wurden diese mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18. November 2021 gemeinsam verpflichtet, bis zum 15. Januar 2022 die linke Schützentafel an der gemeinschaftlichen Wehranlage so instand zu setzen, dass der ordnungsgemäße Betrieb wieder sichergestellt ist. Gegen diesen Bescheid erhob eine Mitbetreiberin (Klägerin im Verfahren Au 9 K 22.2090 und Au 9 K 23.423) beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage (Au 9 K 21.2382). In der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2022 erklärten die Vertreter des Beklagten, dass die im Bescheid gesetzte Frist zur Instandsetzung bis zum 30. Juni 2022 verlängert werde und von einer Fälligstellung der angedrohten Zwangsgelder abgesehen werde, sofern dem Landratsamt bis zum 30. Juni 2022 die Auftragserteilung einer fachkundigen Firma vorgelegt werde. Daraufhin wurde die Klage zurückgenommen. Das Klageverfahren wurde eingestellt. 7 Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 legte die Mitbetreiberin P. den Entwurf eines Auftragsschreibens zur Instandsetzung der Wehranlage vor, der dem Wasserwirtschaftsamt zur Beurteilung vorgelegt wurde. Angesichts der im vorgelegten Schreiben genannten Lieferfristen wurde bis zum Abschluss der Instandsetzung eine Frist bis zum 31. Januar 2023 gesetzt. 8 Am 2./3. Oktober 2022 führte anhaltender und starker Regen dazu, dass die vom Oberlauf der M. ankommende Wassermenge am von der Klägerin mitbetriebenen Stauwehr nicht schnell genug abgeleitet werden konnte. Das Wasser floss über mehrere Felder und überflutete ein Wohngebiet. Bei der Ortseinsicht aufgrund des Schadensereignisses stellte das Wasserwirtschaftsamt am 3. Oktober 2022 fest, dass an der Stauanlage die rechte Schützentafel unzureichend geöffnet war, so dass es zu einem Überströmen der Wehranlage kam. Die zweite (linke) Schützentafel war geschlossen und musste durch die Feuerwehr geöffnet werden. Die defekte Hebeeinrichtung der linken Schützentafel des Stauwehrs habe nur unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln (Hebezug) und von mehreren Personen hochgezogen werden können. Unter dem Eindruck der Schäden und künftiger Risiken sei es aus fachlicher Sicht notwendig, dass die Staueinrichtung (beide Schützentafeln) geöffnet bleiben müssen, bis die Anlage saniert ist. Für die Sanierung werde eine automatisierte Anlagentechnik vorgegeben. 9 Durch mündliche Anordnung (D., K.) bzw. wegen fehlender telefonischer Erreichbarkeit per E-Mail (P. GbR) wurde den Anlagenbetreibern aufgegeben, die Stautafeln der Wehranlage solange vollständig geöffnet zu halten, bis die Bedienbarkeit der Anlage vollständig wiederhergestellt ist. Der Erlass eines schriftlichen Bescheids wurde angekündigt. 10 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 wurde den Triebwerksbetreibern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 11 Mit Bescheid, datiert auf den 3. Oktober 2022 und adressiert an die Klägerin sowie die weiteren Triebwerksbetreiber, wurden die Bescheidsadressaten gemeinschaftlich verpflichtet, beide Stautafeln an der Stauanlage der Triebwerke P., D. und K. in ... ab sofort und solange geöffnet zu halten, bis die Funktionsfähigkeit der Wehranlage vollständig wiederhergestellt ist. Jegliche Stauhaltung wird untersagt. Das ankommende Wasser der M. ist ungehindert weiterzuleiten. Die Beurteilung der Funktionsfähigkeit erfolgt durch das Wasserwirtschaftsamt .... Eine Wiederaufnahme der Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Freigabe durch das Landratsamt ... (Ziffer I. des Bescheids). Für den Fall, dass die Verpflichtung unter Ziffer I. nicht erfüllt wird, wird für jeden Bescheid der Bescheidsadressaten ein Zwangsgeld in Höhe von 2000,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer II.). Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer III.). 12 Gegen diesen Bescheid ließ die Mitbetreiberin (P.) über ihren Bevollmächtigten Klage erheben (Au 9 K 22.2090). Die Klägerin legte kein Rechtsmittel ein. 13 Am 11. Oktober 2022 erstellte das Wasserwirtschaftsamt ... als amtlicher Sachverständiger ein Gutachten zu den Überflutungen der ...siedlung, Gemeinde ... am 3. Oktober 2022. Darin wird ausgeführt, dass im maßgeblichen Zeitraum für die M. erhöhte Abflussmengen festgestellt worden seien, von einem Hochwasserereignis aber nicht ausgegangen werden könne. Berichte über Ausuferungen fernab des Schadensfalls lägen nicht vor, die Meldestufe 1 (kleinste Meldestufe für Hochwasserereignisse) sei nicht erreicht worden. Ursache für die erhöhten Abflussmengen seien Niederschläge in den Landkreisen ... und, die jedoch kein Starkregenereignis dargestellt hätten. Im Rahmen der Ursachenfindung hätten bereits am Tag des Ereignisses erste Erkenntnisse gewonnen werden können. Breitflächige Ausuferungen im Staubereich der Wehranlage P.-D.-K. seien für die Überschwemmungen in der ...siedlung verantwortlich. Bei ordnungsgemäßer Steuerung der Schützentafeln hätte einer Erhöhung der Stauwasserspiegellagen entgegengewirkt werden können. Die Ausuferungen wären dementsprechend nicht eingetreten. Ein frühzeitiges komplettes Öffnen des von der Gemeinde ... betriebenen Teilungswehrs hätte die Überflutungen verhindern können, es handele sich aber um ein Teilungswehr im Sinne des Hochwasserschutzes. Es sei nicht Aufgabe der Gemeinde, eventuelle Fehler und Versäumnisse der Stauanlagenbetreiber in ihren eigenen Steuerstrategien zu berücksichtigen. Wie am schadlosen Abflussgeschehen einer flussaufwärts gelegenen Wasserkraftanlage zu erkennen sei, seien die Abflussmengen zu bewältigen gewesen. Es könne nicht von einem bezüglich Intensität und zeitlichem Verlauf ungewöhnlichem bzw. überraschendem Abflussereignis gesprochen werden. Da Überflutungen und Schäden ausschließlich im Einflussbereich der Stauanlage P.-D.-K. festzustellen gewesen seien, sei von keinem fehlerhaften Betrieb anderer Stauanlagen auszugehen. Angesichts des Schadensereignisses müsse den Betriebsbeauftragten zum aktuellen Zeitpunkt die fachliche Eignung abgesprochen werden. Den Betreibern seien die Mängel der Anlage bekannt gewesen, erforderlicher Sanierungsaufwand sei wissentlich missachtet worden. 14 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 teilte ein Nachbar der Wehranlage mit, dass das Ufer des Triebwerkkanals auf seinem Grundstück infolge der Überschwemmung vom 3. Oktober 2022 eingebrochen und nicht mehr gesichert sei. Das über das Ufer getretene und über das Grundstück gelaufene M.wasser habe die Spundwand zur Sicherung des Triebwerkkanals auf einer Länge von 7 bis10 m ca. 60 cm weit vom Ufer weggedrückt. Teile des dahinter befindlichen Ufers seien unterspült und weggebrochen. Der auf diesem Teil des Grundstücks stehende Carport sei nicht mehr nutzbar. 15 Am 5. Dezember 2022 teilte der Bevollmächtigte der Mitbetreiber P. dem Landratsamt mit, dass die Anlage repariert sei. Im Rahmen der Terminabsprache zur Abnahme der Instandsetzung forderte das Wasserwirtschaftsamt weitere Unterlagen, die Voraussetzungen für die Gewährleistung einer vollständigen Funktionsfähigkeit der Anlage seien. Diese zusätzlichen Anforderungen wurden dem Bevollmächtigten der Mitbetreiber P. mit E-Mail vom 12. Dezember 2022 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 wurde die Bevollmächtigte der Klägerin über den geplanten Abnahmetermin informiert. Mit E-Mail vom 20. Januar 2023 und Scheiben vom 2. Februar 2023 nahm der Bevollmächtigte der Mitbetreiber P. zu den Forderungen des Wasserwirtschaftsamts Stellung. Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 erläuterte das Landratsamt nochmals seine Sichtweise, auf das der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 13. Februar 2023 replizierte. 16 Mit Schreiben vom 22. und 27. Februar 2022 teilte das Landratsamt mit, dass vereinbarte Termine zur Abnahme der Instandsetzung mehrfach storniert worden seien, so dass eine Abnahme nicht habe erfolgen können. 17 Am 8. März 2023 erließ das Landratsamt „neben dem Bescheid vom 03.10.2022, Nr ... Az. ...“ einen weiteren Bescheid, „dessen Anordnungen sich erst im Zuge diverser Ermittlungen und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts ergeben hätten“. In diesem Bescheid, adressiert an alle Triebwerksbetreiber, wurden die Bescheidsadressaten gemeinschaftlich verpflichtet, beide Stautafeln an der Stauanlage der Triebwerke P., D. und K. in ... ab sofort und solange geöffnet zu halten, bis zusätzlich zur Funktionsfähigkeit der Wehranlage ihr ordnungsgemäßer, gefahrloser Betrieb sichergestellt ist. Jegliche Stauhaltung wird untersagt. Das ankommende Wasser der M. ist ungehindert weiterzuleiten. Die Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs der Stauanlage bemisst sich nach den Kriterien unter Buchstabe B des Bescheides. Deren Erfüllung ist durch Vorlage der dort genannten Dokumente zu belegen. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Freigabe durch das Landratsamt ... (Ziffer I. des Bescheids). Für den Fall, dass die Verpflichtung unter Ziffer I. nicht erfüllt wird, wurde für jeden der Bescheidsadressaten ein individuell festgelegtes Zwangsgeld angedroht. Für die Klägerin wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.880,00 EUR zur Zahlung fällig erklärt (Ziffer II.). Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer III.). 18 Die Anforderungen an den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Stauanlage wurden folgendermaßen festgelegt: 19 1. Nachweise über die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten an der Wehranlage (Rechnungen, (Foto-)Dokumentationen, Stundenzettel, Beschreibung der Arbeiten und der ausgetauschten Anlagenteile, Produktblätter der neuen Anlageteile, etc.), 20 2. Nachweise über die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten an den Stauhaltungsdämmen (Rechnungen, (Foto-) Dokumentationen, Stundenzettel, Beschreibung der Arbeiten), 21 3. Vorlage einer ausführlichen Aufbau- und Ablauforganisation, die einen sicheren zuverlässigen und umweltverträglichen Betrieb der Stauanlage gewährleistet und mindestens folgende Unterlagen enthält: 22 - Betriebsvorschrift, Betriebs-, Anlagen- und Wartungspläne, Prüfintervalle sicherheitsrelevanter Bauteile, 23 - Benennung des technischen Fachpersonals in redundante Anzahl mit ganzjähriger 24/7-Erreichbarkeit und -Anwesenheit vor Ort; der Nachweis ist durch Arbeitsverträge zu erbringen. Nachweise über die fachliche Qualifikation und die notwendige Einweisung in die Anlage. Dem bisherigen Personal wird die fachliche Qualifikation aus wasserwirtschaftlicher Sicht aberkannt. 24 - Steuerstrategie im Falle erhöhter Abflüsse bzw. für unterschiedliche Abflussszenarien, 25 - Gewährleistung der Erreichbarkeit: Liste aktueller Kontaktdaten, Rufnummern etc. des gesamten Personals, 26 - ausführliche Dokumentation zukünftiger Wartungsarbeiten und Fortbildungs- bzw. Schulungsmaßnahmen des Personals, 27 4. Nachweis über den Einbau einer automatisierten Steuerung wenigstens einer Schützentafel. 28 Zur Begründung wird ausgeführt, die Anordnung stütze sich auf § 100 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 BayWG. Danach könne das Landratsamt in Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die Gewässeraufsicht habe dabei die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aufgrund der Wassergesetze zu überwachen. Das Landratsamt habe unter Anwendung pflichtgemäßen Ermessens und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine andere Möglichkeit gesehen, als die drohenden Gefahren durch die Anordnung des völligen Abstaus abzuwenden. Bei Stauanlagen handele es sich um gefahrgeneigte Anlagen, bei denen durch einen fehlerhaften Betrieb oder mangelhaften Zustand ein Überstau entstehen könne, der zu einer künstlich herbeigeführten Hochwassersituation mit Gefährdung von Sachwerten und schlimmstenfalls irreversiblen Folgen für die Gesundheit und das Leben Dritter führe. Durch die dauerhafte Öffnung der Schützentafeln in der Zeit bis zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Anlagen- und Betriebszustands werde sichergestellt, dass es im Falle eines Hochwassers nicht zu einem Überstau komme. Die Gewährleistung eines intakten Anlagenzustands diene der Abwehr der von dem Betrieb der Stauanlage ausgehenden Gefahren. Der Zustand und der Betrieb der Stauanlage entspreche derzeit noch nicht den in § 36 Abs. 2 Satz 1 WHG normierten öffentlich-rechtlichen Anforderungen. Die Wiederaufnahme der Stauhaltung könne nur gestattet werden, wenn die Betriebssicherheit durch einen einwandfreien technischen Zustand der Wehranlagen sichergestellt sei. Die geforderten Nachweise entsprächen den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinn von § 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 11 WHG. Die Maßnahmen seien erforderlich. Die förmliche Anordnung der Instandsetzung sei bereits als milderes Mittel gewählt worden. Die hieran notwendigerweise zu knüpfende Bedingung einer zuverlässigen Wehrbedienung sei in der Vergangenheit nachweislich nicht erfüllt worden, was zur Verwirklichung der vorgenannten Gefahren für die Allgemeinheit geführt habe. Der Schadenseintritt am 2./3. Oktober 2022 wäre durch ordnungsgemäßes Handeln nachweislich vermeidbar gewesen. Der dem zuständigen Personal nachweislich bekannte Mangel der rechten und auch linken Stautafel hätte eine umso sorgsamere Bedienung und Überwachung erfordert. Diesem Erfordernis sei ganz offenkundig nicht Genüge getan worden. Laut Gutachten des Wasserwirtschaftsamts sei den aktuellen Betriebsbeauftragten die persönliche und fachliche Eignung zur zuverlässigen Bedienung der Stauanlage abzusprechen. Die Absenkung des Stauziels auf ein Mindestmaß wäre ein nicht gleich geeignetes milderes Mittel zur Gefahrenabwehr gewesen. Eine solche Maßnahme wäre nur geeignet, wenn berechtigterweise von der Zuverlässigkeit des Betriebs ausgegangen werden dürfte. Da die bereits bestehenden Pflichten zur Stauhöhe nicht zuverlässig eingehalten würden, wäre eine neuerliche Verpflichtung und bloße redaktionelle Änderung der maximalen Stauhöhe kein gleichermaßen geeignetes milderes Mittel. Da die Triebwerksbetreiber gemeinschaftlich für die Bedienung und Unterhaltung der Stauanlage verantwortlich seien, hätten sie sich an den hierfür konkret erforderlichen Maßnahmen entsprechend zu beteiligen, sodass alle Triebwerksinhaber gleichermaßen verpflichtet seien. Gerade die Uneinigkeit der Teilhaber habe die für den sicheren Weiterbetrieb der Stauanlage dringend erforderliche Ertüchtigung verzögert. Durch keinen der Betreiber seien die den tatsächlichen Umständen nach gebotenen Maßnahmen getroffen worden. Unter dem Eindruck des am 3. Oktober 2022 eingetretenen Schadensausmaßes habe es für die wirksame Gefahrenabwehr der an dieser Stelle verfügten Maßnahmen bedurft. Die Maßnahme stehe auch im angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen für die Betroffenen. Die Auswirkungen des untersagten Aufstaus seien zwar hinsichtlich der Gewässerökologie und den Grundwasserstand im Bereich der Stauhaltung nicht untersucht, auch lasse die Untersagung den durch Altrecht gestatteten Anlagenbetrieb unmöglich werden, das Interesse der Betroffenen an der Gewässernutzung müsse aber hinter der dringend notwendigen Abwehr der erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit zurückstehen. Deren Gefahren für Leib und Leben sowie Sachwerte sei durch den fehlerhaften Betrieb der Anlage anlässlich des Ereignisses am 3. Oktober 2022 verdeutlicht worden. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG und entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Für die Bemessung seien die Erträge in Ansatz gebracht worden, welche durch den jeweiligen Unternehmer durch den Betrieb seiner Anlage im Schnitt erwirtschaftet werden. Da alle drei Betreiber gemeinschaftlich für den Betrieb der Anlage verantwortlich sind, seit Jahren aber ein Konsens über Betrieb und Unterhaltung nicht erreicht wurde, sei es zweckdienlich und geboten, jedem Betreiber ein Zwangsgeld aufzuerlegen. 29 Der Bescheid wurde allen Mitbetreiben zugestellt. Die Betreiber P. erhoben mit Schreiben vom 20. März 2023 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage, die unter dem Aktenzeichen Au 9 K 23.423 geführt wurde. 30 Am 6. April 2023 ließ die Klägerin gegen den Bescheid vom 8. März 2023 Klage erheben und beantragen, 31 der Bescheid des Landratsamts ... vom 8. März 2023 (Nr. ... wird aufgehoben. 32 Zur Begründung wird ausgeführt, die auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG gestützte Anordnung sei rechtswidrig. Der Regelungsinhalt unter Ziffer A. I des Bescheids sei in weiten Teilen inhaltsgleich mit der Anordnung vom 3. Oktober 2022 und werde lediglich dahingehend ergänzt, dass sich der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage nach den Kriterien unter Ziffer B des Bescheids bemisst. Diese Ergänzung des Bescheids sei von der Rechtsgrundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG nicht gedeckt. Die Vorgaben dieser Vorschrift seien schon mit dem Bescheid vom 3. Oktober 2022 sichergestellt gewesen, so dass es keiner ergänzenden Vorgaben bedurft habe. Aus welchen Gründen die Abnahme scheiterte, entziehe sich der Kenntnis der Klägerin. Die ergänzenden Anordnungen seien zur Erfüllung von wasserrechtlichen Verpflichtungen nicht erforderlich. Es sei zu berücksichtigen, dass Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG auf die Durchsetzung wasserrechtlicher Verpflichtungen bezogen seien, die etwa in den zugrunde liegenden Genehmigungsbescheiden festgelegt seien. Die unter Ziff. B. des Bescheids vom 8. März 2023 genannten Vorgaben seien hiervon nicht mehr gedeckt. Darüber hinaus sei der Bescheid auch ermessensfehlerhaft. Das Landratsamt habe ausgeführt, dass keine andere Möglichkeit gesehen werde, als die vom Betrieb der Stauanlage ausgehenden Gefahren durch die Anordnung des völligen Abstaus abzuwenden. Das Landratsamt habe sich insoweit als gebunden gesehen. Auch würden die im einzelnen geforderten Maßnahmen nicht im Einzelfall dargelegt und in der Ermessensausübung berücksichtigt. Der Bescheid sei somit auch nicht ausreichend begründet. Das Landratsamt stütze sich zwar in der Begründung auf die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 WHG. Diese könne nach Auffassung der Klägerin jedoch nur in Bezug auf die Funktionsfähigkeit des Wehrs zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus seien die Vorgaben unter Buchstabe B von dieser Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Mit der im Bescheid vom 3. Oktober 2022 getroffenen Anordnungen sei der Funktionsfähigkeit der Anlage genüge getan. Der Bescheid verstoße auch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach Kenntnis der Klägerin seien den am Vorfall vom 3. Oktober 2022 beteiligten Stauanlagen keine entsprechenden Vorgaben auferlegt worden. Die Vorgaben unter B. seien auch unverhältnismäßig. Es sei nicht davon auszugehen, dass andere Stauanlagen mit entsprechenden Anforderungen belegt wurden. Die geforderten Nachweise gingen weit über das hinaus, was von einem ordnungsgemäßen Betrieb einer Stauanlage verlangt werden könne. Die Triebwerksbetreiberin P. habe der Klägerin gegenüber erklärt, dass die Stautafeln über eine elektrifizierte Steuerung verfügen und die Funktionsfähigkeit hergestellt sei. Nur wegen der neuerlichen Forderungen durch das Landratsamt hätte die Abnahme nicht erfolgen können. Die konkreten Vorgaben des Landratsamts ließen darauf schließen, dass sich diese auf Anlagen beziehen, die die vorliegende Stauanlage in Größe und Leistung übertreffen. Nachdem der Bescheid die getroffenen Vorgaben nicht begründe, sei nicht nachvollziehbar, ob diese Vorgaben überhaupt auf die hier vorliegende Stauanlage angewendet werden können. Die Anforderungen an das technische Fachpersonal und das Vorhalten von sach- und fachkundigem Personal in redundanter Anzahl mit ganzjähriger 24/7-Erreichbarkeit und Anwesenheit vor Ort werde für den Fall gefordert, dass kein Nachweis über den Einbau einer automatisierten Steuerung wenigstens einer Schützentafel vorliegt. Dennoch sei die entsprechende Vorgabe in den Bescheid aufgenommen worden, obwohl ein Nachweis über den Einbau einer automatisierten Steuerung gefordert wird. Aus welchen Gründen dem bisherigen Personal die fachliche Qualifikation aberkannt wird, werde nicht begründet. Die Forderung einer ausführlichen Dokumentation zukünftiger Wartungsarbeiten und Schulungsmaßnahmen des Personals gehe über das hinaus, was im Rahmen des § 100 WHG gefordert werden kann. 33 Der Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 nahm das Landratsamt im Parallel-Verfahren Au 9 K 23.423 Stellung und führt aus, sowohl nach den Ergebnissen der amtlichen Sachverhaltsermittlungen im Vorfeld des Erlasses der beklagten Bescheide als auch nach den von der Klägervertretung vorgelegten Beweisen sei die Überflutung erwiesenermaßen auf den defizitären Zustand und die nicht sachgemäße Bedienung der Stauanlage zurückzuführen. Zum Nachweis wird im Einzelnen auf in den Akten enthaltene Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts und verschiedener Einsatzberichte bezüglich des Überschwemmungsgeschehens verwiesen, deren Erkenntnisse nochmals zusammengefasst und wiederholt werden. Ein Mitverschulden des Markts ... liege nicht vor. Der Hochwasserkanal diene dem Hochwasserschutz. Ein solches habe nicht vorgelegen. Die unterste Meldestufe 1 sei nicht erreicht worden. Bis auf den durch menschliches Versagen hervorgerufenen Schadensfall seien keine Ausuferungen bekannt geworden. Der Bescheid vom 8. März 2023 sei rechtmäßig, insbesondere gehe der Vorwurf der Unbestimmtheit fehl. Den Klägern sei bereits vor Erlass des Bescheids hinreichend bekannt gewesen, dass die Funktionsfähigkeit der Anlage durch einen Defekt der linken Wehrtafel beeinträchtigt sei. Eine Reparatur sei bereits mit Bescheid vom 18. November 2021 angeordnet worden. Am 3. Oktober 2022 sei es aufgrund der nach wie vor ausstehenden Reparatur zu dem besagten Schadensereignis gekommen. Die von den Betreibern zu leistenden Maßnahmen ergäben sich eindeutig aus dem Tenor des Bescheids vom 8. März 2023. Die beizubringenden Nachweise würden im Einzelnen benannt. Eine Unbestimmtheit ergebe sich auch nicht aus den zitierten Verwaltungsvorschriften und Merkblättern. Diese seien lediglich als Quellen der abschließend und eindeutig benannten Forderungen benannt worden. Die Kläger hätten zur Forderung von Nachweisen hinsichtlich der korrekten Betriebsweise mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und hätten hiervon auch Gebrauch gemacht. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen sei § 100 WHG. Mit der Überflutung am 3. Oktober 2022 hätten die Kläger eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts verantwortet. Um eine erneute Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu verhindern, habe das Landratsamt nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG die besagte Anordnung erlassen. Wer eine Stauanlage betreibe, schaffe eine erhebliche Gefahrenquelle. Spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Wasserstand die zulässige Stauhöhe übersteige, müsse das Wehr in dem für die Hochwasserabwehr notwendigen Umfang geöffnet werden. Die jeweiligen zulässigen Stauhöhen seien jeweils mit Bescheid festgesetzt worden. Die Pflicht zur Gefahrenabwehr werde in § 36 Abs. 2 Satz 1 WHG weiter konkretisiert. Hiernach seien Stauanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Vorlage der Nachweise über die allgemein verbindlichen Vorkehrungen würden nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG von den Betreibern gefordert. Es obliege den Betreibern bzw. dem verantwortlichen Personal, sich über aktuelle Wetterprognosen zu informieren, die Pegelstände regelmäßig, aber auch ereignisbezogen zu überprüfen, die Steuerung ihrer Anlagen den äußeren Umständen anzupassen und auf diese Weise eine Gefährdung für Dritte durch den Betrieb der Anlage unter allen Umständen zu vermeiden. Nach Ziffer III Nr. 9 des Bescheids des Landratsamts ... vom 24. September 1971 hätten die Betreiber die festgesetzten Wasserhöhen einzuhalten und alles zu tun, um das Über- oder Unterschreiten der festgesetzten Wasserhöhen zu verhindern. Die Behörden hätten den Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Verantwortlichkeit der Kläger sei erwiesen. Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Ein mögliches, jedoch nicht belegtes Fehlverhalten Dritter schmälere nicht die persönliche Verantwortung der Kläger für die erwiesene Fehlbedienung ihrer funktionsgeschädigten Anlage und die hieraus resultierende Schädigung der Allgemeinheit. Die Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig. Ziffer I des Bescheids enthalte nicht mehrere, sondern genau eine Verpflichtung. Diese Verpflichtung werde in den sich anschließenden Sätzen 2 bis 7 in Verbindung mit Buchstabe B konkretisiert. Die Missachtung auch nur eines Satzes bedeute einen Verstoß gegen die Anordnung im Gesamten. 36 Am 22. Mai 2023 fand die mündliche Verhandlung statt. Das vorliegende Verfahren wurde mit den ebenfalls in dieser Sache anhängigen Verfahren der Mitbetreiber P. (Au 9 K 22.2090 und Au 9 K 23.423) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. 37 Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der zur Verhandlung verbundenen Verfahren Au 9 K 22.2090 und Au 9 K 23.423, die beigezogenen Behördenakten und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 38 Die zulässige Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. 39 1. Gegenstand der Klage ist die mit Bescheid vom 8. März 2023 verfügte wasserrechtliche Anordnung über die Untersagung der Stauhaltung bis zusätzlich zur Funktionsfähigkeit der Wehranlage ihr ordnungsgemäßer, gefahrloser Betrieb sichergestellt ist. Die Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage wurde an die unter Buchstabe B des Bescheids im einzelnen aufgelisteten Kriterien geknüpft. Zuvor war bereits mit Bescheid vom 3. Oktober 2022 (Gegenstand des Klageverfahrens Au 9 K 22.2090 der Mitbetreiber P.) gegenüber der Klägerin und den weiteren Mitbetreibern der Wehranlage die Stauhaltung bis zur vollständigen Herstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage untersagt worden. Während sich die Untersagung der Stauhaltung im Bescheid vom 3. Oktober 2022 auf die durch den Defekt einer Schützentafel hervorgerufene Gefahrenlage bezog und die Wiederaufnahme des Aufstaus an deren Instandsetzung geknüpft wurde, werden im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. März 2023 – neben der Aufrechterhaltung der Anordnung des Bescheids vom 3. Oktober 2022 – darüberhinausgehende weiterreichende Regelungen getroffen. 40 2. Bezüglich der Fortschreibung der mit Bescheid vom 3. Oktober 2022 getroffenen Regelungen zur Untersagung der Stauhaltung bis zur Instandsetzung der defekten Stautafel durch Bescheid vom 8. März 2023 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die im Bescheid vom 3. Oktober 2022 getroffene Regelung wurde der Klägerin gegenüber bestandskräftig. Da die Untersagung der Stauhaltung einen Dauerverwaltungsakt darstellt, sind dessen rechtliche Wirkungen allerdings von der Behörde fortlaufend zu beobachten und zu begleiten. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids nicht mehr vorliegen, ist dieser aufzuheben. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Wiederaufnahme der Nutzung bedarf der schriftlichen Freigabe durch das Landratsamt. Zuvor hat das zuständige Wasserwirtschaftsamt die Funktionsfähigkeit der Anlage festzustellen. Da jedoch noch keine Abnahme erfolgt ist und somit die Funktionsfähigkeit der Anlage noch nicht nachgewiesen ist, gilt die mit Bescheid vom 3. Oktober 2022 erfolgte Untersagung des Aufstaus fort und konnte im streitgegenständlichen Bescheid fortgeschrieben werden. Es liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Betreiber, die Funktionsfähigkeit ihrer Anlage nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis scheidet ein Wiederaufstau schon allein aus diesem Grund aus, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die Behörde den Aufstau noch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen kann. 41 3. Die im Bescheid vom 8. März 2023 ergänzend getroffenen und darüber hinaus gehenden Anordnungen können auf die Rechtsgrundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) gestützt werden. Ergänzende Regelungen werden durch die Bestandskraft im Bescheid vom 3. Oktober 2022 nicht ausgeschlossen. Dieser hat keine abschließende Wirkung gegenüber der wasserrechtlichen Benutzung bzw. die vorliegende Stauhaltung. Soweit jedoch die Wiederaufnahme der Stauhaltung daran geknüpft wird, dass sowohl technisches Fachpersonal in redundante Anzahl mit ganzjähriger 24/7-Erreichbarkeit und -Anwesenheit vor Ort als auch der Nachweis über den Einbau einer automatisierten Steuerung wenigstens einer Schützentafel gefordert wird, ist der Bescheid rechtswidrig, da die kumulative Anforderung beider Voraussetzungen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt. Im Übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids keine Bedenken, sodass die Klage insoweit abzuweisen war. 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.