WG) für die Entnahme von Grundwasser auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser zur Feldbewässerung den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erfülle. Für die Vorhaben seien nichtförmliche Verfahren durchgeführt worden. Entsprechend § 1 der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) seien für Vorhaben, für die ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen sei, in Plänen und Beilagen die Vorhaben so darzulegen, dass das Vorhaben selbst und seine Auswirkungen, insbesondere auf den Wasserhaushalt, die Gewässereigenschaften, den Zustand der Gewässer und andere Umweltbereiche ersichtlich seien. Vorliegend sei durch unzählige Änderungen und Korrekturen insbesondere die beantragte Entnahmemenge des Klägers für die beiden beantragten Grundwasserentnahmen zur Feldbewässerung nicht mehr ersichtlich. Mangels Mitwirkung des Klägers lägen keine erlaubnisfähigen Antragsunterlagen vor. 5 Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Landratsamts ... vom
Genehmigung eine entsprechende Fertigstellungsanzeige vorgelegt. Auf das Protokoll über den nicht-öffentlichen Erörterungstermin vom
WG zur Entnahme von Grundwasser aus den beantragten Brunnen erteilt werden. Es werde eine Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis von fünf Jahren vorgeschlagen. Die Entnahmemenge an Grundwasser werde für die Fl.Nr. ... der Gemarkung . auf insgesamt 28.272 m 3 /a und für die Fl.Nr. ... der Gemarkung ... auf 4.224 m 3 /a festgesetzt. Die maximale Bewässerungsgabe betrage 1.200 m 3 /a. 8 Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens des Wasserwirtschaftsamts ... vom
WG für das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... erteilt. Das Grundwasser werde entnommen, um bei wachstumsschädlichen Witterungsbedingungen im Feldfruchtanbau (Kartoffeln, Zuckerrüben) eine ausreichende Wasserversorgung der Pflanzen sicherzustellen. Der Erlaubnis liege der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser zur Bewässerung vom
WG unterliege. Die beschränkte Erlaubnis sei mit Nebenbestimmungen versehen worden, um eine
teilige Veränderung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers zu vermeiden, sowie eine sparsame Verwendung sicherzustellen (§ 13 Abs. 1 und 2 WHG i.V.m. § 47 Abs. 1 WHG). Die Befristung auf eine Dauer von 5 Jahren solle eine erneute Überprüfung insbesondere im Hinblick auf klimatische Veränderungen und Veränderungen in der Genehmigungspraxis sicherstellen. In Anbetracht der Abhängigkeit des Ernteertrages auf den beregnungsbedürftigen Flächen von der Ressource Grundwasser müssten Inhalts- und Nebenbestimmungen festgesetzt werden. Diese hätten den Zweck, rechtzeitig Veränderungen an den Brunnenanlagen und am genutzten Grundwasserleiter zu erkennen, um einem Ausfall der Grundwasserentnahmeeinrichtung vorzubeugen. Mit dem genutzten Grundwasser sei sparsam umzugehen. Insbesondere dürfe die Bewässerung nur bei
gewiesenem Bedarf erfolgen, der sich aus der nutzbaren Feldkapazität des Bodens, der Wurzeltiefe der angebauten Kultur und der tatsächlichen Bodenfeuchte ergebe. Sperrfristen für die Beregnung beim Einsatz von Trommelregnern o.Ä. seien erforderlich, um Verdunstungsverluste zu vermeiden und einen ressourcenschonenden Umgang mit Grundwasser zu gewährleisten. Die festgesetzten Nebenbestimmungen seien in Absprache mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getätigt worden. Sie seien geeignet, den Schutz des Grundwassers zu gewährleisten. Ebenso seien sie erforderlich, da anderweitig die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis nicht hätte erteilt werden können. 12 Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Landratsamts ... vom 25. April 2023 wird ergänzend verwiesen. 13
Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Bescheid vom 25. April 2023 wurde das ursprüngliche Klageverfahren Az. Au 9 K 21.781
Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom
inzwischen gefestigter Rechtsprechung zur Konstellation der Anfechtungsklage ist eine solche isoliert gegen sämtliche Formen von belastenden Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2019 – 8 C 14.18 – juris Rn. 13; U.v. 17.10.2012 – 4 C 5.11 – juris Rn. 5; U.v. 21.6.2007 - 3 C 39.06 – juris Rn. 20; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar,
dieser Vorschrift können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Die Regelung in Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG erfasst jedoch nur verfahrensrechtliche Fristen, nicht aber Fristen mit materiell-rechtlichem Charakter, also Fristen, die die Entstehung, den Inhalt oder den Verlust von Rechtspositionen betreffen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 Rn. 7). 27 Bei der Festlegung des Zeitraums der Geltung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Während verfahrensrechtliche Fristen sich darauf beschränken, den Ablauf des jeweiligen Verwaltungsverfahrens zu ordnen, berühren materiell-rechtliche Fristen die materiell-rechtliche Position der Beteiligten und ihr Ablauf wirkt rechtsvernichtend (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – juris Rn. 16; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 Rn. 7; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 31 Rn. 8). Mit Ablauf der wasserrechtlichen Gestattung zum 31. Dezember 2027 erlischt das dem Kläger eingeräumte Recht zur Grundwasserentnahme, sodass eine materiell-rechtliche Frist vorliegend in Streit steht, für die Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG keine Geltung beansprucht. 28 b) Der Kläger besitzt aber auch auf anderer rechtlicher Grundlage keinen Anspruch auf Erlass eines wasserrechtlichen Erlaubnisbescheids mit einer Geltungsdauer von 20 Jahren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 29 Das Vorhaben des Klägers bedarf
1, 9 Abs. 1 Nr. 5, 10 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Gewässerbenutzung i.S.d. Wasserhaushaltsgesetzes ist
1 Nr. 5 WHG auch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
1 WHG gewährt die Erlaubnis die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer
Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. 30 Die grundsätzliche wasserrechtliche Genehmigungspflicht des Vorhabens des Klägers – Entnahme und Zutagefördern von Grundwasser zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen auf zwei Betriebsgrundstücken – wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Allerdings ist eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der wasserrechtlich beschränkten Erlaubnis in dem vom Kläger begehrten Umfang mit einer Laufzeit von 20 Jahren über die ihm erteilte Gestattung bis zum 31. Dezember 2027 hinaus, nicht gegeben. 31 Gem. § 12 Abs. 1 WHG ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) oder andere Anforderungen an öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Behörde (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 6 WHG). Bei Entscheidungen, die
der gesetzlichen Ermächtigung in das Ermessen der Behörde gestellt sind, kann sich jedoch im Einzelfall aus dem Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften oder angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falls ergeben, dass aus rechtlichen Gründen nur eine einzige Entscheidung in Betracht kommt (vgl. hierzu allgemein Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 30 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 40 Rn. 102a). Der Kläger hätte somit nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis mit einer Laufzeit von 20 Jahren, wenn sich das Bewirtschaftungsermessen zu seinen Gunsten insoweit auf Null reduziert hat. 32 Anhaltspunkte für eine solche Konstellation sind hier weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere spricht auch nichts dafür, dass
1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis mit einer Geltungsdauer von 20 Jahren bestehen könnte (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar,
WG kann eine Erlaubnis i.S.d. § 10 Abs. 1 WHG (beschränkte Erlaubnis) erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 WHG nicht vorliegen oder nur eine beschränkte Erlaubnis beantragt wird. Zur vorgenommenen Befristung auf die Dauer von fünf Jahren hat das Wasserwirtschaftsamt . als wasserwirtschaftliche Fachbehörde i.S.d. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG und in seiner Funktion als amtlicher Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2023 ausgeführt, dass eine derartige Befristung auf die Dauer von fünf Jahren mittlerweile gängiger Verwaltungspraxis bei Grundwasserentnahmen entspricht. Das Wasserwirtschaftsamt folgt hierbei bei der Erstellung der erforderlichen hydrogeologischen Gutachten zur Grundwasserentnahme den vom Bayerischen Landesamt für Umwelt als wasserwirtschaftliche Fachbehörde erstellten Rahmenbedingungen für „Wasserentnahmen für die Bewässerung“ vom Oktober 2019 (https://www.....htm). In den dort festgelegten Rahmenbedingungen zur Begutachtung ist ausgeführt, dass im Jahr 2019 für den amtlichen Sachverständigen die bayernweit anzuwendenden Begutachtungsvorgaben für Bewässerungsentnahmen aus Oberflächengewässern und dem Grundwasser angesichts des Klimawandels und der zunehmenden Trockenheit überarbeitet wurden. Wesentliche Inhalte seien nunmehr der Einsatz von Wasserzählern oder eine Laufzeit der wasserrechtlichen Genehmigung von standardmäßig fünf Jahren für Entnahmebescheide sowie tageszeitliche Einschränkungen für verdunstungsanfällige Beregnungstechniken. Durch diese Rahmenbedingungen werde ein möglichst einheitlicher Vollzug in Bayern erreicht. Das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt in seiner Funktion als amtlicher Sachverständiger lege die Rahmenbedingungen aufgrund der örtlichen Situation im konkreten Einzelfall fest. 34 Diesen inhaltlichen Vorgaben ist das Wasserwirtschaftsamt
seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung bei Erstellung des hydrogeologischen Gutachtens für die wasserrechtliche Gestattung des Klägers zur Grundwasserentnahme (Gutachten vom 11. April 2023) gefolgt. Es hat hierbei insbesondere auf die maßgebliche Gebietskulisse im D.tal und die dort vorhandenen vielfachen Grundwasserentnahmen zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen abgestellt. Eine den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Beurteilung vergleichbarer beantragter wasserrechtlicher Gestattungen ab dem Jahr 2019 bzw.
Aussage der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung jedenfalls seit dem Jahr 2021 ist für die Kammer nicht ersichtlich. Den vom B. Landesamt für Umwelt im Jahr 2019 aufgestellten Rahmenbedingungen für die Grundwasserentnahme für die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen kommt ermessenslenkende Wirkung i.S.d. § 12 Abs. 2 WHG für die Begutachtung beantragter Grundwasserentnahmen zu, so dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliegt. Soweit vor diesem Zeitraum wohl eine abweichende Verwaltungspraxis bestanden haben mag, kann dieser im jetzigen, maßgeblichen Zeitpunkt keine anspruchsbegründende Wirkung mehr zukommen. Aufgrund neuer Erkenntnisse ist eine Änderung der Verwaltungspraxis stets möglich, insbesondere in der dynamischen Materie des Wasserrechts. 35 Weiter besteht bei wasserrechtlichen Streitigkeiten, in denen – wie hier – auf staatlicher Seite ein amtliches Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vorliegt, die Besonderheit, dass diesem wegen dessen Fachkunde eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Will ein Beteiligter die fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft erschüttern, bedarf es daher eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann. Deren Richtigkeit kann nicht lediglich durch fachlich nicht fundierte Behauptungen in Zweifel gezogen werden (BayVGH, B.v. 7.4.2022 – 8 M 22.584 – juris Rn. 12; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47; Drost, Das neue Wasserrecht, Stand: März 2023, Art. 63 BayWG, Rn. 30 m.w.N.). 36 Darüber hinaus hat das Wasserwirtschaftsamt ... in der mündlichen Verhandlung vom
dessen vorläufigem ablehnenden Abschluss im Bescheid des Landratsamts ... vom
frage eingeräumt. 39 e) Schließlich ergibt sich auch kein Anspruch des Klägers auf eine über den Zeitraum von fünf Jahren hinausgehende Befristung der ihm erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis aufgrund seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung, dass der ihm lediglich eingeräumte 5-jährige Gestattungszeitraum -ungeachtet der Möglichkeit einer späteren erneuten wasserrechtlichen Gestattung der Benutzung – die von ihm beabsichtigten Investitionen in Brunnen und technische Ausstattung in Frage stellen würden. Zum einen betrifft dieser Einwand sämtliche in der entsprechenden Gebietskulisse vom Beklagten erteilten Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme jedenfalls seit Änderung der wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch das Bayerische Landesamt für Umwelt ab dem Jahr 2019 in gleicher Weise. Zum anderen ist es nicht Aufgabe des hier streitgegenständlichen gerichtlichen Verfahrens, dem Kläger das jeweilige unternehmerische Risiko durch eine entsprechend verlängerte wasserrechtliche Erlaubnis abzunehmen. Vom Kläger selbst ist vielmehr die Entscheidung zu treffen, ob er das von ihm vorgetragene Investitionsrisiko trotz der eingeräumten Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027 eingeht, oder entsprechende Einbußen in den Erntemengen aufgrund Trockenheit und fehlender Notbewässerung durch den Zukauf externer Ware zur Erfüllung seiner kaufmännischen Verpflichtungen kompensiert. Die hier streitgegenständliche wasserrechtlich beschränkte Erlaubnis gibt dem Kläger lediglich das Recht zur Grundwasserentnahme im eingeräumten Umfang, begründet aber nicht dessen Pflicht, die notwendigen Investitionen aufzuwenden, um von der Genehmigung Gebrauch zu machen zu können. 40 3.
allem besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlich beschränkten Erlaubnis zur Grundwasserentnahme mit einer Laufzeit von 20 Jahren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar mag der Kläger bei seiner Antragstellung in den Jahren 2017/2018
seiner subjektiven Vorstellung davon ausgegangen sein, einen Anspruch auf eine damals übliche 20-jährige wasserrechtliche Gestattung zu haben. Dabei hat es sich aber allenfalls um eine bloße „Chance“ gehandelt, zumal zum damaligen Zeitpunkt auch noch keine hydrogeologische Begutachtung durch das zuständige Wasserwirtschaftsamt stattgefunden hat. Für eine längere Befristung findet sich aber keine gesetzliche Grundlage. Auch stehen einer solchen die im maßgeblichen Zeitpunkt die Fachbehörde in ihrem Ermessen bindenden fachlichen Vorgaben des Bayerischen Landesamts für Umwelt entgegen. 41 4.
dem die Befristung in Ziffer II.1 bis zum 31. Dezember 2027
den Darlegungen des Wasserwirtschaftsamts ... in der mündlichen Verhandlung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.