FG und einer Vollstreckungsgegenklage
FG, § 767 ZPO gilt
der Rspr. des BGH, dass sich die Abänderungsklage und die Vollstreckungsgegenklage für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich gegenseitig ausschließen. Der Schuldner muss sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem Ziel seines Begehrens für den entsprechenden Unterhaltszeitraum am besten entspricht. Für die Abgrenzung ist grundsätzlich auf den Zweck und die Auswirkungen der jeweiligen Klageart abzustellen (Anschluss an BGH BeckRS 2005, 7861). (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Umdeutung eines Vollstreckungsabwehrantrags in einen Abänderungsantrag kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller sein Begehren – trotz eines gerichtlichen Hinweises auf Bedenken gegen die gewählte Antragsart – allein im Wege des Vollstreckungsabwehrantrags geltend macht und zudem die deutschen Gerichte für einen Abänderungsantrag nicht zuständig wären. (Rn. 40 und 41) (redaktioneller Leitsatz) 4.
der Rechtsprechung des EuGH (BeckRS 2020, 11036 Rn. 42 und 51) richtet sich die internationale Zuständigkeit für einen Vollstreckungsgegenantrag zwar
der EuUnthVO, insbes.
UnthVO, nicht jedoch danach, in welchem Mitgliedstaat sich der Unterhaltsberechtigte iSd Art. 3 li. b EuUnthVO gewöhnlich aufhält. International zuständig sind die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats, wobei sich die örtliche Zuständigkeit
den nationalen Vorschriften bestimmt. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 5. Es bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen eine Rückverweisung ausnahmsweise zulässig ist und dann ihrerseits
RS 1995, 964; BeckRS 1993, 5041; BeckRS 1989, 1585; BayObLG BeckRS 2021, 58361 Rn. 26; OLG Hamm BeckRS 2012, 13349). (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vollstreckungsabwehrantrag, Abänderungsantrag, Titelmissbrauch, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung, Umdeutung, rügelose Einlassung, Rückverweisung Vorinstanzen: AG Bayreuth, Beschluss vom 19.11.2021 – 2 F 230/21 AG Fürstenfeldbruck, Beschluss vom 30.01.2023 – 1 F 992/21 Tenor Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bayreuth. Gründe 1 I. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 stellte der im Bezirk des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck wohnhafte Antragsteller beim Amtsgericht Bayreuth – Familiengericht – gegen den Antragsgegner den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom … 2012 (Az. …) für unzulässig zu erklären, gemäß § 770 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen eingestellt wird, sowie im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, die Vollstreckung aus dem Beschluss bis zum Erlass eines Beschlusses in dieser Sache ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Als Adresse des Antragsgegners gab der Antragsteller im Rubrum der Antragsschrift eine Anschrift in S. (Tschechien) an. 2 Zur Begründung brachte er vor, er wende sich im Wege einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO i.V. m. § 95 FamFG gegen die Vollstreckung aus dem „angegriffenen“ Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth, mit dem er zur Zahlung des Mindestunterhalts an den am … 2003 geborenen, mittlerweile volljährigen Antragsgegner verurteilt worden sei. Dieser vollstrecke
wie vor aus dem Beschluss. Seit mindestens 31. Dezember 2011 wohne er jedoch nicht mehr in Deutschland. Er sei in Tschechien an der im Rubrum bezeichneten Adresse einwohnermelderechtlich registriert. Sein Facebook-Auftritt lasse keinerlei Schlüsse auf Bezüge
Deutschland zu. Der Facebook-Seite sei außerdem zu entnehmen, dass er seine schulische Ausbildung bereits im Jahr 2020 abgeschlossen habe. Die mittlerweile ebenfalls
Tschechien umgemeldete Kindsmutter habe hingegen, soweit sie überhaupt auf Auskunftsersuchen geantwortet habe, den Eindruck erweckt, der Antragsgegner besuche in Tschechien noch bis in das Jahr 2023 die Schule. Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antragsgegner hätte ungefragt mitteilen müssen, dass er nicht mehr in Deutschland lebe. Er sei auch verpflichtet gewesen, einer Erwerbstätigkeit
zugehen, seit er nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unterliege. Es sei unwahr, dass der Antragsgegner noch Jahre die Schule besuchen werde. Für die Vollstreckungsgegenklage gelte der Gerichtsstand des Ausgangsgerichts. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus „EuGVVO Art. 22 Nr. 5“. Der Antragsteller könne nicht damit rechnen, dass er gezahlte Unterhaltsbeträge vom Antragsgegner zurückerlangen könne. 3
dem das Amtsgericht Bayreuth ein schriftliches Vorverfahren angeordnet und mit Verfügung vom 7. April 2021 darauf hingewiesen hatte, dass
vorläufiger Bewertung der Sachvortrag keinen Vollstreckungsabwehrantrag, sondern vielmehr einen Abänderungsantrag begründe, für den das Amtsgericht Bayreuth nicht zuständig wäre, brachte der Antragsteller vor, es liege auch der „klare Fall des § 826 BGB in der Form des Titelmissbrauchs“ vor. Der Antragsgegner habe bei Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags eine Adresse in B. angegeben, obwohl er seinen Lebensmittelpunkt noch nie in B. gehabt habe. Im Hinblick darauf, dass bei der unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO auch das Gericht örtlich zuständig sei, an dem der Vermögensschaden eintrete, werde hilfsweise die Verweisung an das für den Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständige Amtsgericht Fürstenfeldbruck beantragt. 4 Mit Schriftsatz vom
dem der Antragsteller selbst vortrage, dass der Antragsgegner, anders als früher, seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in B. habe, sei das Amtsgericht – Familiengericht – Bayreuth
Ein Gerichtsstand
Für die Annahme einer unerlaubten Handlung, gar eines „Titelmissbrauchs“, gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Höchst vorsorglich werde vorgetragen, dass ein Abänderungsbegehren der Antragstellerseite auch in der Sache unbegründet wäre. Der Antragsgegner unterliege weiterhin der allgemeinen Schulpflicht und besuche derzeit in deren Rahmen eine sogenannte E. Schule in S. (Beweis: „Schulbestätigung“ vom
wie vor „persönlich und telefonisch S. und B.“. Hintergrund sei die Partnerschaft seiner Mutter mit ihrem in B. wohnhaften Lebensgefährten. Er besuche seit kurzem eine allgemeinbildende Schule in K. im Rahmen der bestehenden Schulpflicht. 8 Mit Beschluss vom 19. November 2021 hat sich das Amtsgericht Bayreuth für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 113 FamFG, §§ 281, 32 ZPO. Das angerufene Gericht sei örtlich unzuständig. Auf Antrag des Antragstellers habe es sich für unzuständig zu erklären und die Sache an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. Der Antragsteller mache einen Vollstreckungsabwehrantrag wegen eines Titels über Kindesunterhalt sowie ergänzend einen Antrag aus Delikt
Für den Vollstreckungsabwehrantrag seien die deutschen Gerichte nicht zuständig. Gemäß Art. 3 Buchst.
dem der volljährige Antragsgegner laut seinem Vortrag in K. eine Schule besuche und in S. gemeldet sei, bestehe kein Zweifel, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt in der Tschechischen Republik sei, auch wenn er vortrage, es bestehe ein weiterer Lebensmittelpunkt in B. bei seiner Mutter. Den deliktischen Anspruch aus § 826 BGB könne der Antragsteller allerdings gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO vor deutschen Gerichten geltend machen. Der Vermögensschaden bei einer Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel trete am Wohnsitz des Antragstellers ein, weshalb sein Wohnsitzgericht international und gemäß § 32 ZPO auch örtlich zuständig sei. 9
Eingang der Akten beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck ist der Hinweis ergangen, der Verweisungsbeschluss sei bindend, wenn auch aus rechtlicher Sicht nicht verständlich; das Amtsgericht Fürstenfeldbruck sei nicht zuständig. Gegenstand des Verfahrens sei ein Unterhaltsabänderungsantrag, zuständig sei gemäß Art. 3 Buchst. a) und b) EuUnthVO i.V. m. Art. 1 Abs. 1 EuUnthVO das Gericht des Ortes, an dem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, dies sei in K.. Ein deliktischer Anspruch
BGB sei zwar am Wohnort des Schuldners geltend zu machen, konkret werde ein solcher Antrag aber nicht gestellt. Der Antrag ziele auf eine Abänderung des Unterhaltstitels, nicht auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch infolge der Vollstreckung. Es werde daher angeregt, den Antrag zurückzunehmen, da sonst eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit erfolgen müsste. 10 Hierauf hat der Antragsteller erwidert, gemäß Art. 8 EuUnthVO sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, denn der Antragsgegner behaupte selbst, sein Lebensmittelpunkt sei S. und B.. Daran müsse er sich festhalten lassen. Darüber hinaus liege Titelmissbrauch vor. Ergänzend werde auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
wie vor unwahr vortragen, er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und der Tschechischen Republik. 16 Mit ausführlich begründetem Hinweis vom 10. Januar 2023 hat das Amtsgericht Fürstenfeldbruck den Beteiligten mitgeteilt, es beabsichtige, das Verfahren
Bayreuth zurückzuverweisen. Der Antragsteller mache ausdrücklich einen Vollstreckungsabwehrantrag geltend und erhebe im Wesentlichen die Einwendung des Titelmissbrauchs. Zu den mit dem Vollstreckungsabwehrantrag geltend zu machenden Einwendungen gehöre diejenige des Titelmissbrauchs. 17 Der Antragsgegner hat keine Einwendungen gegen eine Zurückverweisung erhoben, der Antragsteller hat sich zu dem Hinweis nicht geäußert. Mit Beschluss vom 30. Januar 2023 hat sich das Amtsgericht Fürstenfeldbruck für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Bayreuth zurückverwiesen. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck sei weder
den Zuständigkeitsvorschriften noch aufgrund Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom
nationalem Recht. Danach sei gemäß § 767 Abs. 1, § 802 ZPO das Amtsgericht Bayreuth ausschließlich örtlich zuständig. Da ein Fall der vorrangigen ausschließlichen Zuständigkeit „
FG“ (Anmerkung des Senats: gemeint wohl § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) nicht vorliege, sei im Übrigen das Gericht des Vorverfahrens erster Instanz örtlich ausschließlich zuständig. Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck sei nicht gegeben. Diese folge auch nicht aus § 32 ZPO. Mit einem auf § 826 BGB gestützten Antrag könne gerade nicht eine Unzulässigerklärung der Vollstreckung des Titels entsprechend § 767 ZPO begehrt werden. Ein Antrag aus Delikt sei gerade nicht gestellt. Der Verweisungsbeschluss sei wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht bindend. 19
dem das Amtsgericht Bayreuth mit Schreiben vom
ZPO und nicht
FG (zur Unzuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für Anträge
dieser Bestimmung: BayObLG, Beschluss vom 11. Mai 2021, 102 AR 65/21, FamRZ 2021, 1557 [juris Rn. 15]). Dabei kann dahinstehen, ob Gegenstand des Antrags in der Hauptsache eine Vollstreckungsgegenklage, § 120 Abs. 1 FamFG, § 767 ZPO, oder (auch) eine (eigenständige) Klage
BGB ist, da die Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf beide Klagen Anwendung finden. § 36 ZPO ist im Zwangsvollstreckungsverfahren ebenso wie im Erkenntnisverfahren anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom
FG umzudeuten wäre. 24 Familienstreitsachen sind gemäß § 112 Nr. 1 FamFG insbesondere Unterhaltssachen
FG, also Verfahren, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (vgl. BayObLG, Beschluss vom
2 ZPO i.V. m. § 9 EGZPO zuständig für die Bestimmungsentscheidung, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zu den Zuständigkeitsbereichen unterschiedlicher Oberlandesgerichte (Bamberg und München) gehören, sodass das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle befindet das Bayerische Oberste Landesgericht über das Ersuchen, weil das mit der Rechtssache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt. 26 c) Das Amtsgericht Bayreuth hat sich
Rechtshängigkeit der Streitsache durch den unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom
Eine wegen angeblich fehlender internationaler Zuständigkeit ausgesprochene verfahrensbeendende Prozessentscheidung im Hinblick auf den Vollstreckungsabwehrantrag (vgl. hierzu: Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 10 Rn. 15) kann in dem Verweisungsbeschluss nicht gesehen werden. Der Tenor der Entscheidung lautet nicht dahin, dass der Vollstreckungsabwehrantrag als unzulässig zurückgewiesen werde. Es fehlt auch eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung. Schließlich hat das Amtsgericht Bayreuth vor seiner Entscheidung auch nicht den Vollstreckungsabwehrantrag von dem seiner Ansicht
bestehenden restlichen Verfahrensstoff („Antrag aus Delikt
30 b) Im Verfahren
1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BVerfG, Beschluss vom
ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16). Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 m. w. N.). 33
dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 3. Mai 2021, 2 BvR 1176/20, juris Rn. 21). 35 bb) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth ist eine „Überraschungsentscheidung“ i. S. d. genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Amtsgericht Bayreuth hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, für einen Vollstreckungsabwehrantrag bestehe keine internationale Zuständigkeit, sodass es nur auf „den Antrag
Mit einer solchen Entscheidung musste der Antragsteller, dem vor der Verweisung keine Gelegenheit gegeben worden war, zur Frage der internationalen Zuständigkeit für sein Klagebegehren Stellung zu nehmen, nicht rechnen. Der einzige, zu Beginn des Verfahrens erteilte Hinweis des Amtsgerichts Bayreuth vom 7. April 2021, der Sachvortrag begründe keinen Vollstreckungsabwehrantrag, sondern eine Abänderungsklage, enthielt keine Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Antragsgegners in der Antragserwiderung, das Amtsgericht Bayreuth sei nicht „
, 13 ZPO“ zuständig, das sich zudem auf eine Abänderungsklage und nicht auf einen Vollstreckungsabwehrantrag bezog. Bezogen auf den vom Antragsteller formulierten Vollstreckungsgegenantrag sind sich aus einem Auslandsbezug ergebende Zuständigkeitsfragen vor der Verweisung nicht thematisiert worden. 36 Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller, wäre ein Hinweis erteilt worden, Umstände, die eine andere Entscheidung des verweisenden Gerichts als möglich erscheinen ließen, mitgeteilt hätte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2022, 101 AR 80/22, NJW-RR 2023, 68 Rn. 22 m. w. N.). 37 d) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bayreuth. 38 aa) Der Antragsteller hat einen Vollstreckungsabwehrantrag und keinen Abänderungsantrag gestellt. International und ausschließlich örtlich zuständig für die Entscheidung über den Vollstreckungsabwehrantrag ist das Amtsgericht Bayreuth. 39
FG und einer Vollstreckungsgegenklage
FG, § 767 ZPO gilt
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Abänderungsklage und die Vollstreckungsgegenklage für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich gegenseitig ausschließen. Der Schuldner muss sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem Ziel seines Begehrens für den entsprechenden Unterhaltszeitraum am besten entspricht (vgl. BGH, Urt. v.
FG berücksichtigt werden, wenn für die Abänderungs- und die Vollstreckungsabwehrklage dasselbe Gericht zuständig ist (BGH, Urt. v. 29. November 2000, XII ZR 165/98, NJW 2011, 828 [juris Rn. 8 f.]; Gruber in BeckOK ZPO, § 323 Rn. 14). Ist Letzteres der Fall, können beide Klagen auch in einem Hilfsverhältnis miteinander verbunden oder die Vollstreckungsabwehrklage in eine Abänderungsklage umgedeutet werden und umgekehrt (vgl. BGH, NJW 2011, 828 [juris Rn. 11]; Gruber in BeckOK ZPO, § 323 Rn. 15, zur Umdeutung einer „unzulässigen“ Vollstreckungsabwehr- bzw. Abänderungsklage). 40
FG umgedeutet werden, da der Antragsteller sein Begehren – trotz der gerichtlichen Hinweise auf Bedenken gegen die gewählte Antragsart – allein im Wege des Vollstreckungsabwehrantrags
ZPO geltend macht und dieser ausdrückliche Antrag deshalb keinen Raum für eine Abänderungsklage
BGH, NJW 2005, 2313 [juris Rn. 19]). Der Antragsteller hat auch auf das Vorbringen des Antragsgegners in der Antragserwiderung nicht reagiert, statthaft sei im Hinblick auf die Geltendmachung von Abänderungsgründen allein ein Abänderungsantrag. 41 Einer Umdeutung steht überdies entgegen, dass die deutschen Gerichte für einen Abänderungsantrag nicht zuständig wären. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen zum Beleg der behaupteten Schulbesuche ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner, der in S. gemeldet ist und seit Zustellung des Antrags vom 25. Februar 2021 in Tschechien zwar nicht durchgängig an derselben Schule, sondern
einander an unterschiedlichen Schulen (S., K., E.) angemeldet ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien hat. Tschechien ist Mitgliedstaat der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden: EuUnthVO). Für eine Änderung der unterhaltsrechtlichen Entscheidung oder eine neue Entscheidung wäre das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners zuständige Gericht international und örtlich (vgl. Wurmnest in BeckOGK, Stand: 1. Juni 2022, EU-UnterhaltsVO Art. 3 Rn. 20) zuständig, Art. 3 Buchst.
UnthVO vgl. BayObLG, Beschluss vom 11. November 2021, 101 AR 145/21, juris Rn. 36). Der Antragsgegner hat sich nicht auf das Verfahren eingelassen, ohne die mangelnde internationale Zuständigkeit für eine Abänderungsklage gerügt zu haben. Zwar hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung für ein solches Verfahren nur die fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bayreuth „
Indes ist durch Auslegung einer Rüge zu ermitteln, ob in der Rüge der örtlichen Zuständigkeit auch die Rüge der internationalen Zuständigkeit enthalten ist, was im Zweifel anzunehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 2005, VIII ZR 256/04, NJW-RR 2005, 1518 [juris Rn. 10] zu Art. 24 Brüssel-Ia-VO; Wurmnest in BeckOGK, EU-UnterhaltsVO Art. 5 Rn. 20 unter Hinweis darauf, dass im Hinblick auf den Katalog des Art. 3 EuUnthVO die Rüge der internationalen Zuständigkeit der Regelfall sei). Danach ist auszuschließen, dass der Antragsgegner allein die örtliche Zuständigkeit des mit der Sache befassten Amtsgerichts Bayreuth beanstanden wollte. Weder aus der Antragserwiderung noch aus den sonstigen Umständen ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass er mit seiner Rüge etwa auf die (örtliche) Zuständigkeit eines anderen deutschen Gerichts für einen Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels hinweisen wollte. Wenn die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bayreuth für einen Abänderungsantrag in Zweifel gezogen werden konnte, dann allein deshalb, weil die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für einen solchen Antrag in Betracht kam und daher die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Frage zu stellen war (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1518 [juris Rn. 12] zu einer vergleichbaren
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 4. Juni 2020, C-41/19, NJW 2020, 2323 Rn. 42 und 51) richtet sich die internationale Zuständigkeit für einen Vollstreckungsgegenantrag zwar
der EuUnthVO, insbesondere
UnthVO, nicht jedoch danach, in welchem Mitgliedstaat sich der Unterhaltsberechtigte i. S. d. Art. 3 Buchst. b) EuUnthVO gewöhnlich aufhält. International zuständig sind die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich
den nationalen Vorschriften (Odemer, NZFam 2020, 944 [945]). Vorliegend ist die EuUnthVO für den im Streit stehenden Vollstreckungsgegenantrag in zeitlicher Hinsicht anwendbar (Art. 75 Abs. 1, Art. 9 EuUnthVO). International und ausschließlich örtlich zuständig für die Entscheidung über den Vollstreckungsabwehrantrag ist somit das Amtsgericht Bayreuth als Prozessgericht des ersten Rechtszugs im Unterhaltsverfahren, § 120 FamFG, § 767 Abs. 1, § 802 ZPO. Eine die §§ 767, 802 ZPO wegen § 232 Abs. 2 FamFG verdrängende (vgl. Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, § 10 Rn. 297; Schlünder in BeckOK FamFG, 46. Ed. Stand: 2. April 2023, § 232 Rn. 6; Weber in Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 232 Rn. 9; Borth in Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl. 2022, § 232 Rn. 10) ausschließliche Zuständigkeit
FG ist nicht eröffnet, weil der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus den oben genannten Gründen im Ausland hat. Es kommt folglich nicht darauf an, dass der Gerichtsstand des § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG auch deswegen Bedenken begegnet (vgl. Borth in Musielak/Borth/Frank, FamFG, § 232 Rn. 6), weil der volljährige Antragsgegner nicht vorbringt, im Haushalt eines Elternteils zu leben (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). 44 bb) Im Hinblick auf den geltend gemachten Einwand des Titelmissbrauchs gilt, dass der Antragsteller neben der Vollstreckungsgegenklage keinen Schadensersatzanspruch
BGB wegen missbräuchlicher Vollstreckung aus dem gerichtlichen Unterhaltstitel geltend macht. Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob sich die internationale und örtliche Zuständigkeit für eine Klage
BGB, sollte sie wie die Vollstreckungsgegenklage als eine Abwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung bewertet werden, vorliegend ebenso wie eine Klage
ZPO
der EUnthVO in Verbindung mit den nationalen Vorschriften richtet, sodass § 32 ZPO zur Anwendung käme, oder aber die Zuständigkeit wie bei einem Abänderungsantrag international und örtlich aus Art. 3 Buchst.
VO (ablehnend Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht,
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt, wenn eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung nicht durch Prozessbetrug (§ 823 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 263 StGB) erwirkt worden ist, ein Anspruch
BGB, der zur Durchbrechung der Rechtskraft führen könnte, im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Ausnutzung eines als unrichtig erkannten Titels nur dann in Betracht, wenn der Berechtigte Kenntnis von der Unrichtigkeit des Titels hatte und besondere Umstände hinzutreten, welche die Annahme überhöhter Unterhaltszahlungen durch den Berechtigten in besonderem Maße als unredlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom
BGB schadensersatzpflichtig gemacht hätte (Arglisteinwand oder Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch) (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1991, XII ZR 157/90, FamRZ 1991, 1175 [juris Rn. 11]; Gottwald, ZAP 2016, 187). 46 Für das Verhältnis einer Vollstreckungsgegenklage zu einer Klage
ZPO wegen Titelmissbrauchs wird von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass es sich bei einer Vollstreckungsabwehrklage um den spezielleren Rechtsbehelf handelt, der Vorrang vor einer Klage
BGB hat, der Einwand der sittenwidrigen Ausnutzung des Titels sei im Wege einer Klage
OLG Saarbrücken, Urt. v.
anderer, im Widerspruch zur (späteren) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1991, 1175 [juris Rn. 11]) stehender Ansicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom
trägliche Geltendmachung von Einwendungen. 47
BGB erhoben werden, folgt der Senat nicht, da sie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt ist. Überdies tritt der Antragsteller im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren dem Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 31. Januar 2023, in dem ausgeführt wird, dass kein Antrag
Mithin ist davon auszugehen, dass vorliegend keine Konstellation vorliegt, in der in Klagehäufung mit dem Vollstreckungsgegenantrag ein Antrag
48 e) Da das Amtsgericht Bayreuth aus den dargelegten Gründen für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig ist, kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Rückverweisung ausnahmsweise zulässig ist und dann ihrerseits
RZ 1995, 792 [juris Rn. 5] und
1 Nr. 6 ZPO herbeiführt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.