Die Entgeltfestsetzung in einem Schiedsbeschluss nach § 78g
ist nur insgesamt anfechtbar und nicht hinsichtlich einzelner Entgeltbestandteile. (Rn. 38) 2. Die Schiedsstelle nach § 78g
hat bei der Entgeltfestsetzung in Bezug auf den Gesamttagessatz regelmäßig einen externen Vergleich durchzuführen. (Rn. 44) 3. Es ist Hauptaufgabe der Schiedsstelle nach § 78g
innerhalb ihrer Einschätzungsprärogative über die Anerkennungsfähigkeit der beantragten Entgeltbestandteile zu entscheiden. (Rn. 55) 4. Dem Rahmenvertrag nach § 78f
kommt ohne ausdrücklichen oder konkludenten Beitritt der Vertragsparteien keine Bindungswirkung zu. (Rn. 57 – 68) Schlagworte: Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit durch das Gericht, Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle, Teilanfechtbarkeit, Bindung an Rahmenvertrag, Personalkosten, Tarifbindung, Einschätzungsprärogative, Teilanfechtung, Rahmenvertrag, Überprüfung Rechtsmittelinstanzen: VGH München, Beschluss vom 13.02.2024 – 12 BV 23.1331 BVerwG, Beschluss vom 20.12.2024 – 5 B 5.24 BVerwG, Beschluss vom 15.05.2025 – 5 B 5.24 Tenor I. Die Entscheidung der Schiedsstelle vom
festsetzt. 2 Der Kläger ist ein Träger der freien Jugendhilfe und Mitglied des Diakonischen Werks B.e.V. Er betreibt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten, einem Träger der örtlichen Jugendhilfe, eine stationäre Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. 3 Die kommunalen Spitzenverbände in Bayern haben mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe in Bayern nach § 78f
einen Rahmenvertrag (RV – Bayern) geschlossen. Dieser regelt u.a., dass die Gesamtsumme der Kosten für das notwendige Personal insgesamt nicht höher sein darf als der im öffentlichen Dienst bei kommunalem Tarif vergleichbar anfallende Aufwand (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RV – Bayern). 4 Der Kläger forderte die Beklagte bzw. die Geschäftsstelle der Entgeltkommission M. mit Schreiben vom
die Möglichkeit, auf Landesebene Rahmenverträge auch für Entgeltvereinbarungen zu schließen. Den Spitzenverbänden stehe es frei, den Rahmenvertrag insgesamt oder Teile desselben zu vereinbaren. Der Kläger müsse so, wie er die Tarife der AVR von seinem Spitzenverband vorgegeben bekomme, durch seine Mitgliedschaft akzeptiere und für seine Beschäftigten in Anwendung bringe, auch die von seinem Spitzenverband ausgehandelten Tarife des § 10 Rahmenvertrags für sich gelten lassen, wenn er seine Mitgliedschaft im Spitzenverband aufrechterhalte. Auch eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sei zu verneinen. Der Rahmenvertrag komme auf freiwilliger Basis zustande, solle Orientierung und Vorbild sein sowie Entlastung und Konsens ermöglichen, indem alle Verhandlungen in seinem Geltungsbereich dieselben Regelungen beachten und alle Träger gleichbehandeln. 20 Abschließend wird ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zuletzt Entscheidung vom 26.09.2019 – B 3 P 1/18 R) die Schiedsstelle zunächst die voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen und in einem zweiten Schritt die Leistungsgerechtigkeit anhand der Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen zu prüfen habe. Wie erläutert, seien die geltend gemachten Kostenpositionen nachvollziehbar und plausibel dargelegt und von der Schiedsstelle als die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung für den angestrebten Zeitraum anerkannt. Auch wenn die Schiedsstelle in Übereinstimmung mit den Parteien nur die Parameter des angemessenen Entgelts festgelegt habe, sei sie der Überzeugung, dass das sich daraus ergebende Entgelt in angemessener Relation zu den Sätzen anderer Jugendhäuser in M. stehe. Zum einen ergebe sich dies aus der Anwendung des Rahmenvertrages, der in den wesentlichen kostenträchtigen Positionen für alle Einrichtungen vergleichbare Bedingungen festlege. Zum anderen belege dies die Entgeltkalkulation der Geschäftsstelle, in der nur in den Positionen Differenzen aufgeführt seien, die in diesem Verfahren der Schiedsstelle zur Entscheidung vorgelegt worden seien. Zum Teil sei die Schiedsstelle der Kalkulation der Geschäftsstelle gefolgt und habe damit vergleichbare Bedingungen wie für andere von der Entgeltkommission zu entscheidende Fälle sichergestellt. In den Fällen, in denen die Schiedsstelle dem Antrag des Einrichtungsträgers gefolgt sei (insbesondere in der Risikobewertung und der Beurteilung des Einsatzes von Studierenden), habe es an Vergleichsmöglichkeiten gefehlt, weil die Beklagte diese Entgeltbestandteile bisher in allen Fällen abgelehnt habe und entsprechende Entscheidungen der Schiedsstelle gerichtlich angegriffen worden seien. Erst rechtskräftige Gerichtsentscheidungen würden demnach für vergleichsfähige Zustände sorgen. 21 Der Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 21. Juni 2022, eingegangen am 23. Juni 2022, Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte mit Schriftsatz vom 18. April 2023 zuletzt, 22 1. die Schiedsstellenentscheidung vom 27. Mai 2022 hinsichtlich der Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 aufzuheben. 23 2. Hilfsweise die gesamte Schiedsstellenentscheidung vom 27. Mai 2023 aufzuheben. 24 Die Beklagte erhob am 7. Juli 2022 Klage gegen die Schiedsstellenentscheidung hinsichtlich der Ziffern 3.5, 3.6., 3.7, 3.8, 3.9 und 3.10, wobei die Einwendungen in Bezug auf die Ziffern 3.5 und 3.6 mit Schriftsatz der Beklagten vom 7. März 2023 zurückgenommen wurden (M 18 K 22.3408). 25 Mit Beschluss vom 10. Oktober 2022 ordnete die Schiedsstelle auf Antrag des Klägers die sofortige Vollziehung der Schiedsstellenentscheidung in den Ziffern 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 3.9 und 3.10 an. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2022 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage (M 18 S 22.5166). 26 Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2023 begründete der Bevollmächtigte des Klägers die Klage insbesondere damit, dass unstreitig die bei wirtschaftlicher Betriebsführung tatsächlich entstehenden Kosten die unterste Grenze des leistungsgerechten Entgelts bilden würden. Eine Zahlung tariflicher Gehälter entspreche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung immer den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung, so dass nur eine Berücksichtigung dieser Personalkosten zu einer Leistungsgerechtigkeit des Entgelts im Sinne des § 78c Abs. 2 Satz 1
führen könne. Durch die Bezugnahme auf die Regelung des Rahmenvertrages sei mit der Schiedsstellenentscheidung materielles Recht verletzt worden. Der Kläger sei kein Vertragspartner des Bayerischen Rahmenvertrags und daher nicht an diesen gebunden. Der Kläger sei dem Rahmenvertrag auch nicht beigetreten und habe – entgegen der Feststellung der Schiedsstelle – bei seinem Angebot auch keine „vielfältigen Bezugnahmen auf den Rahmenvertrag“ vorgenommen. Die verwendeten Formblätter und Vorlagen würden von der regionalen Entgeltkommission zur Verfügung gestellt und seien verbindlich vorgeschrieben. Der Kläger habe in den vergangenen Jahren immer wieder versucht, die vorgegebenen Gliederungen abzuändern, dies sei von der Entgeltkommission nicht akzeptiert worden. Schließlich beziehe sich auch die vom Kläger gegebene Vollmacht gegenüber seinem Spitzenverband ausdrücklich und ausschließlich auf den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78a Abs. 1
. Ausweislich des Wortlauts der Vollmacht sei mit keiner Silbe der Rahmenvertrag in Teilen und erst recht nicht in Gänze anerkannt oder gar für verbindlich erklärt worden. Die Tatsache, dass der Kläger hier die Finanzierung tatsächlich entstehender tariflicher Personalkosten fordere, könne auch nicht als rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig eingestuft werden. 27 Die Anwendung des § 10 des Rahmenvertrags bei Festsetzung der streitgegenständlichen Entgeltvereinbarung führe dazu, dass gesetzliche Bestimmungen derogiert und Vertragsinhalte unter Verstoß gegen § 78c Abs. 2 Satz 1
in der Auslegung durch höchstrichterliche Rechtsprechung festgesetzt würden. Dies verletze das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und den Vorrang des Gesetzes. Zur Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG gehöre unstrittig die Bindung an formales Bundesrecht in der Auslegung durch höchstrichterliche Rechtsprechung. Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei stets auf die tariflichen Personalkosten des antragstellenden Leistungserbringers abzustellen. Zudem könne auf Basis des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Rahmenvertrags nicht der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers gerechtfertigten werden, welcher durch die Ablehnung der Refinanzierung der bei wirtschaftlicher Leistungserbringung entstehenden tatsächlichen tariflichen Personalkosten erfolge. Ein leistungsgerechtes Entgelt i.S.d. § 78c Abs. 2 Satz 1
müsse daher zwingend die Personalkosten nach AVR berücksichtigen. Alles andere wäre verwaltungsrechtlich und verfassungsrechtlich nicht vertretbar. 28 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2023, 29 die Klage abzuweisen. 30 Sie bezog sich zur Begründung insbesondere auf die Ausführungen im Schiedsbeschluss und ergänzte insbesondere, dass auch die Beklagte der Ansicht sei, dass der Kläger an die Regelungen im Rahmenvertrag aufgrund seiner eindeutigen Bezugnahme auf diesen im Zuge der Entgeltverhandlungen sowie aufgrund der Bevollmächtigung an die Trägervereinigung des Klägers gebunden sei. Der Vertrag über die Bildung von regionalen Kommissionen nach § 78e Abs. 3
enthalte an mehreren Stellen Verweise auf den Rahmenvertrag nach § 78f
. Insofern werde klargestellt, dass die Regionale Kommission den Rahmenvertrag als Grundlage für den Inhalt von Vereinbarungen nach § 78b
anwende. Die Bevollmächtigung der Trägervereinigung, Entgelte über die Regionale Kommission zu vereinbaren, bedeute somit zwangsläufig das Einverständnis mit der Geltung und Anwendbarkeit des Rahmenvertrags. Der Rahmenvertrag enthalte wiederum Verweise auf die Regionale Kommission, beide Verträge seien miteinander verflochten. Dem Kläger sei auch entgegenzuhalten, dass eine solche Vereinbarung nicht dazu diene, sich die „Rosinen“ heraus zu picken. Ein Rahmenvertrag betreffe schon naturgemäß eine Vielzahl von Vertragspartnern, sodass nicht jeder Einzelfall aufgefangen werden könne und ein gegebenenfalls vorliegender Nachteil oftmals durch andere Vorteile wieder ausgeglichen werde. Sofern für den Kläger die Anwendung des Rahmenvertrags wirtschaftlich tatsächlich untragbar sei, müsse er für eine Änderung des Rahmenvertrags werben. 31 Die Ausführungen des Klägers zur Rechtswidrigkeit der Regelung in § 10 des Rahmenvertrags würden nicht überzeugen. Zum einen würden sämtliche vom Kläger genannten Urteile aus dem Bereich anderer Sozialgesetzbücher stammen und nicht aus dem Gebiet der Kinderund Jugendhilfe. Eine Übertragbarkeit der genannten Urteile auf den Rahmenvertrag nach § 78f
werde schon deshalb in Zweifel gezogen. Zudem lasse sich aus den Urteilen nicht schlussfolgern, dass der Tarif, den ein Trägerverband für seinen Bereich spezifisch ausgehandelt habe, stets zwingend Berücksichtigung im Entgelt finden müsse, damit dieses leistungsgerecht sei. Vielmehr dürften die Parteien des Rahmenvertrags in zulässiger Weise die Deckelung vornehmen, da so für alle Einrichtungen ein angemessener und wirtschaftlicher Lohn garantiert sei. Sinn und Zweck des Rahmenvertrages sei es gerade, wichtige Parameter zu regeln, um eine Grundlage für eine zügige Einigung zu schaffen. 32 In der mündlichen Verhandlung vom
. Unabhängig davon hat sie jedoch hinsichtlich des sich aus sämtlichen Einzelpositionen ergebenden Gesamtentgelts einen externen Vergleich durchzuführen und darauf beruhend die abschließende Entscheidung über die Tagessatzhöhe zu treffen (vgl. hierzu auch: Jaritz/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
. Die Klage richtet sich zu Recht gegen den Vertragspartner, § 78g Abs. 2 Satz 3
. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, § 78g Abs. 2 Satz 4
. Die Klage wurde im Hilfsantrag sachgerecht als isolierte Anfechtungsklage erhoben (s.o.; BVerwG, B.v. 28.2.2002 – 5 C 25/01 – juris Rn. 19) und die sich hieraus ergebende Klagefrist von einem Monat, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, eingehalten. Der Kläger konnte auch zulässig den Hilfsantrag erstmals im Schriftsatz vom 18. April 2023 stellen, da der Schiedsbeschluss hinsichtlich der Entgeltfestsetzung nicht in Bezug auf Teilbeträge teilbar und isoliert anfechtbar ist (s.o. und unter B), so dass die Klagefrist hinsichtlich der späteren Einbeziehung keine Rolle spielt (BVerwG, U.v. 11.11.2020 – 8 C 22/19 – juris Rn. 25 m.w.N.). 52 Einer Beiladung der Schiedsstelle bedurfte es nicht (BVerwG, B.v. 28.2.2002 – 5 C 25/01 – juris Rn. 21). 53 D) Der Hilfsantrag ist begründet. Die Feststellungen der Schiedsstelle, dass der Entgeltvereinbarung die Personalkosten entsprechend § 10 Rahmenvertrag – Bayern zugrunde zu legen seien und die darauf beruhenden Festsetzungen in Ziffern 3.1 bis 3.3 sind rechtswidrig, so dass die Entgeltfestsetzung insgesamt aufzuheben war. 54 1) Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Schiedsstelle als weisungsfreies, mit Vertretern der Interessen der betroffenen Gruppen besetztes Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium ausgestaltet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er dieses Gremium als mit der zu regelnden Materie vertrautes und zu einer vermittelnden Zusammenführung potentiell gegenläufiger Interessen berufenes Entscheidungsorgan für geeignet hält, eine sach- und interessengerechte Lösung zu finden. Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit) eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt hat und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (stRspr; BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 5 C 25/01 – juris Rn. 8). 55 Eine allgemeine normative Vorgabe für die Schiedsstelle und damit zugleich auch Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren ist der Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts sowie das in den §§ 78a ff.
seit
unstreitig keine Allgemeinverbindlichkeit zu (BGH, U.v. 18.2.2021 – III ZR 175/19 – juris Rn. 25); was i.Ü. von dem vom Kläger in Bezug genommenen Gutachten vom 20. Juni 2021 zur Prüfung eines sog. „Besserstellungsverbots“ in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrags Bayern nach § 78f
i.d.F. vom 1.12.2016“ verkannt wird. Die Landesrahmenverträge haben für den öffentlichen Jugendhilfeträger und die Einrichtungsträger bei den Vereinbarungsverhandlungen nach §§ 78b, 78c
vielmehr nur empfehlenden Charakter. Ihnen kommt dabei zwar eine wichtige Steuerungsfunktion für die einrichtungsindividuell abzuschließenden Leistungserbringungsvereinbarungen zu. Mittels landesweiter Festlegungen, beispielsweise zu Leistungsumfang und fachlichen Standards, zur Entgeltgestaltung oder zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung müssen Fachdiskussionen und aufwändige Recherchen nicht in jedem Einzelfall geführt und nicht sämtliche Details individuell vereinbart werden. Neben einer effizienteren Gestaltung der einrichtungsbezogenen Leistungserbringungsverhandlungen kann gleichzeitig verhindert werden, dass inhaltliche Festlegungen in den Einzelvereinbarungen zu stark divergieren. Diese Orientierungs-, Vorbild-, Entlastungs- und Konsensfunktion können Landesrahmenvereinbarungen aber nur entfalten, wenn die Spitzenverbände den ihnen eingeräumten Gestaltungspielraum nutzen und es ihnen gelingt, Konsens unter Einbeziehung möglichst vieler Organisationen herzustellen (Telscher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 3. Aufl., § 78f
(Stand: 01.08.2022), Rn. 9). 59 Der Rahmenvertrag wird daher nur dann Inhalt der Einzelvereinbarungen, wenn die Parteien die Regelungen des Rahmenvertrags ihrer Rechtsbeziehung zugrunde legen, indem sie auf die Bestimmungen des Rahmenvertrags Bezug nehmen, ihm beitreten oder seine Verbindlichkeit auf sonstige Weise anerkennen (BGH, U.v. 18.2.2021 – III ZR 175/19 – juris Rn. 25 m.w.N.; Telscher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 3. Aufl., § 78f
(Stand: 01.08.2022), Rn. 15; Wiesner/Wapler/Schön, 6. Aufl. 2022,
3). 60 2.2) Zwischen den Parteien und der Schiedsstelle unstreitig ist der Kläger dem Rahmenvertrag nicht ausdrücklich beigetreten. Entgegen der Annahme der Schiedsstelle und der Beklagten ist der Kläger dem Rahmenvertrag jedoch auch nicht konkludent beigetreten und muss diesen auch nicht aufgrund widersprüchlichen Verhaltens gegen sich gelten lassen. 61 Der Rahmenvertrag – Bayern selbst enthält keine Regelung hinsichtlich eines Beitritts der einzelnen Träger, auch die Satzung des Trägerverbandes des Klägers enthält keine Regelung in Bezug auf den Rahmenvertrag. Ebenso findet sich in der Satzung des Klägers selbst keine Regelung hierzu. 62 Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Schiedsstelle kann auch nicht aus dem Beitritt des Klägers zur „Vereinbarung nach § 78e Abs. 3
über die Bildung von Kommissionen“ vom
) zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden in Bayern und u.a. dem Spitzenverband des Klägers auf einen Beitritt des Klägers zu dem Rahmenvertrag – Bayern geschlossen werden. 63 Entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung nach § 78e
treten die Träger von Einrichtungen, die Leistungen nach § 78a Abs. 1
erbringen, dieser Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrem jeweiligen Verband der Träger der freien Jugendhilfe oder der Vereinigung sonstiger Leistungserbringer bei. Weitere Voraussetzungen für den Beitritt finden sich in der Vereinbarung nach § 78e
nicht. 64 Auch im Übrigen enthält die Vereinbarung nach § 78e
keine Regelung in Bezug auf den Rahmenvertrag, die dessen zwingende Anwendung vorsieht. Auch die in § 4 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung, für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1
ein Angebot nach Formblatt mit weiteren Anlagen vorzulegen, kann nicht so weitgehend ausgelegt werden. Zwar handelt es sich bei diesem in Bezug genommenen Formblatt um Anlage 3 zu § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags – Bayern. Lediglich durch die verpflichtende Verwendung dieses Formulars kann jedoch ohne entsprechende ausdrückliche Erklärung auf dem Formular zum Beitritt zum Rahmenvertrag ein solcher nicht unterstellt werden. Vielmehr folgt aus dieser verpflichtenden Verwendung der Formulare, dass – entgegen der Annahme der Schiedsstelle – aus deren Verwendung gerade nicht auf einen konkludent erklärten Beitritt zum Rahmenvertrag bzw. ein widersprüchliches Verhalten geschlossen werden kann. Zwar kann die Verwendung von Formularen mit Verweisungen auf einen Rahmenvertrag ein Kriterium für die Auslegung des tatsächlichen Willens der Partei darstellen (vgl. BGH, U.v. 18.2.2021 – III ZR 175/19 – juris Rn. 28), allerdings nicht als ausschließliches Kriterium. Dies gilt insbesondere, da bereits in dem von dem Kläger gefertigten Angebot für die Beteiligten, entsprechend ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2023, eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Kläger gerade § 10 des Rahmenvertrags (mit der Berechnung der Personalkosten entsprechend dem TVöD) nicht zur Anwendung bringt, sondern seinem Angebot die Personalkosten nach dem für ihn geltenden Tarifvertrag AVR zu Grunde legt. 65 Auch aus der Bevollmächtigung des Trägerverbandes durch den Kläger zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 78 Abs. 1
kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf einen Beitritt zum Rahmenvertrag – Bayern geschlossen werden. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält auch dieses Formular nicht. Zudem verkennt die Beklagte die rechtliche Position eines Bevollmächtigten, wenn sie davon ausgeht, dass der Trägerverband im Rahmen der Vertragsverhandlungen für den Kläger an den Rahmenvertrag gebunden sei und daher in einen unüberwindbaren Interessenskonflikt gelange. Denn der Trägerverband ist lediglich selbst als Vertragspartei an den Rahmenvertrag gebunden, nicht jedoch soweit er ausschließlich als Vertreter für einen Dritten in dessen Namen handelt (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). 66 Soweit die Beklagte argumentiert, dass der Rahmenvertrag – Bayern und die Vereinbarung nach § 78e
miteinander „verflochten“ seien, sodass sie nur gemeinsam zur Anwendung kommen könnten, wäre es an den Vertragsparteien gewesen, dies entsprechend eindeutig in die Regelwerke aufzunehmen (vgl. z.B. die entsprechend eindeutige Formulierung in der Beitrittserklärung für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b
der Entgeltkommission Ostbayern – abrufbar unter https://www.regensburg.de/reko/termine-unterlagen/downloads). Eine solche Verbindung der Regelwerke mag sinnvoll und möglicherweise auch von den Vertragsparteien beabsichtigt gewesen sein, ist jedoch nicht zwingend. Zum einen können sowohl der Rahmenvertrag als auch die Vereinbarung nach § 78e
nach den gesetzlichen Regelungen im
unabhängig voneinander geschlossen werden, zum anderen zeigt auch die Änderung in § 2 Abs. 4 Satz 1 der Vereinbarung nach § 78e
zum 1. Januar 2007 („Tritt ein Einrichtungsträger dieser Vereinbarung nicht nach Abs. 1 bei, gelten die jeweils zuständigen Geschäftsstellen der Regionalen Kommissionen von den beigetretenen Kommunen als bevollmächtigt, in deren Namen Angebote auf Vereinbarungen nach § 78a ff.
entsprechend den Regelungen des Rahmenvertrags nach § 78f
oder nach anderen Regelungen zu prüfen und Vereinbarungen nach § 78b
abzuschließen.“), dass die Zuständigkeit zumindest der Geschäftsstelle der Entgeltkommission selbst für Fälle außerhalb der Vereinbarung nach § 78e
und ohne Anwendung des Rahmenvertrags gegeben ist. Von einer konkludenten zwingenden Verknüpfung des Rahmenvertrags mit der Vereinbarung nach § 78e Abs. 3
kann daher nicht ausgegangen werden. Das (fehlerhafte) Übersehen einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung kann jedoch nicht zu Ungunsten des Klägers durch eine fingierte konkludente Erklärung ersetzt werden. 67 Schließlich kann auch der Regelung in § 5 der Geschäftsordnung der Entgeltkommission München für den Jugendhilfebereich (Stand 30.11.2018), wonach der Geschäftsstelle insbesondere die Aufgabe zukommt, Angebote auf der Grundlage der Rahmenverträge entgegenzunehmen und zu überprüfen, keine solche Wirkung zukommen. Vielmehr dürfte sich aus dieser Regelung ausschließlich ergeben, dass im vorliegenden Verfahren die Geschäftsstelle der Entgeltkommission außerhalb ihres internen Zuständigkeitsbereichs tätig wurde, da gerade kein Angebot auf der Grundlage des Rahmenvertrages, sondern nur unter Verwendung der entsprechenden Formulare vorgelegt wurde. 68 Zudem ist für ein Verfahren vor der Schiedsstelle, welches als Voraussetzung ausschließlich die gescheiterten Verhandlungen zu einer Vereinbarung nach § 78b
innerhalb von sechs Wochen hat, weder zwingend der Beitritt zu einem bestehenden Rahmenvertrag (§ 78e
), noch zwingend die Einbindung der Regionalen Entgeltkommission (§ 78f
) erforderlich. Vielmehr dienen diese beiden Möglichkeiten der Zweckmäßigkeit und rechtlichen Grundlage für die geübte Praxis (BT-Drs. 13/10330, S. 18) und damit der wesentlichen Beschleunigung und Vereinfachung der Vertragsverhandlungen. Sofern – wie vorliegend durch den Kläger – diese Vereinfachung nicht in Anspruch genommen wird, hat er das Risiko von erheblichen zeitlichen Verzögerungen, insbesondere auch durch erforderliche gerichtliche Klärungen hinsichtlich der (möglicherweise grundsätzlichen) Festsetzungen im Schiedsbeschluss, in Kauf zu nehmen. Entgegen der mehrfach wiederholten Ansicht der Beklagten sind diese Festsetzungen hingegen nicht dem Rahmenvertrag und den diesen schließenden Vertragsparteien vorbehalten. Sofern vielmehr dem Rahmenvertrag mangels entsprechender Regelungen keine hinreichende Anerkennung und Steuerungsfunktion durch die Einrichtungsträger (mehr) zukommt und daher den Angeboten nicht mehr zu Grunde gelegt wird, obliegt es der Schiedsstelle als deren Hauptaufgabe (so bereits BVerwG, U.v. 1.12.1998 – 5 C 17/97 – juris Rn. 24), innerhalb ihrer Einschätzungsprärogative – unter Berücksichtigung der besonderen Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BSG, U.v. 7.10.2015 – B 8 SO 21/14 R – juris Rn. 20 m.w.N) – ggf. erstmalig entsprechende Festsetzungen vorzunehmen. 69 2.3) Eine Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der durch den Kläger umfangreich geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Rahmenvertrags in Bezug auf die Regelung in dessen § 10 kann mangels Anwendbarkeit des Rahmenvertrags auf den vorliegenden Fall unterbleiben. 70 3) Die Festlegungen der Schiedsstelle hinsichtlich der Kostenpunkte 3.1, 3.2 und 3.3 sind auf Grund der Anwendung des Rahmenvertrags rechtswidrig, so dass die Entgeltfestsetzung im Ganzen aufzuheben ist und es der Schiedsstelle obliegt, die Personalkosten und darauf beruhend das Gesamtentgelt neu festzusetzen. 71 Insoweit besteht jedoch – wie offenbar von dem Kläger angenommen (vgl. Schriftsatz vom
,
18, beck-online). 78 Zudem kann ergänzend zum Erfordernis eines externen Vergleichs die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu vergleichbaren Entgeltregelungen herangezogen werden, sofern diese Entscheidungen in ihrer Begründung maßgeblich aus den „Grundsätzen zum leistungsgerechten Entgeltsystem nach § 93 BSHG“ entwickelt wurden. Denn aus der Historie der verschiedenen Gesetzesentwicklungen und den jeweils erfolgten Gesetzesbegründungen hierzu (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2018 – 12 C 18.314 – juris Rn. 8), ergibt sich, dass die im Laufe der Zeit von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts herausgearbeiteten Grundsätze zur Entgeltvereinbarung auch auf die Entgeltvereinbarungen im Kinder- und Jugendhilferecht Anwendung finden. Wie bereits ausgeführt, erfolgte mit dem Inkrafttreten der Änderung des § 93 Abs. 3 BSHG zum 1. Januar 1994 die Abkehr vom Selbstkostendeckungssystem und die Einführung des prospektiven Entgeltsystems mit der Festlegung des leistungsgerechten Entgelts (§ 78c Abs. 2 Satz 1
). 79 In der Rechtsprechung des
ebenfalls auf der Einführung des prospektiven Entgeltsystems beruhen und der Gesetzgeber sich hierzu maßgeblich an dem Vorbild der Pflegeversicherung sowie des BSHG orientiert hat (BT-Drs. 13/1033, S. 16 ff.), ist das Gericht somit auch bei ergänzender Heranziehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Überzeugung, dass auch für die Festsetzung von Entgelten durch die Schiedsstelle nach § 78g
zwingend ein externer Vergleich zu erfolgen hat. 83 Zudem ist davon auszugehen, dass der externe Vergleich anhand des Gesamtentgelts zu erfolgen hat und nicht in Bezug auf einzelne Kostenbestandteile (vgl. auch: Jaritz/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl, § 77 SGB XII (Stand: 11.08.2017), Rn. 68; § 76 Rn. 106; Mälzer, zur Amtsermittlung in der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI, SGb 2023, 282 ff.). Denn aus der Begründung für das Erfordernis des externen Vergleichs ergibt sich, dass das „Entgelt“ insgesamt leistungsgerecht im Vergleich mit anderen Einrichtungen sein muss. Ein externer Vergleich lediglich in Bezug auf einzelne Kostenpunkte kann dies jedoch nicht gewährleisten. Das Wettbewerbsprinzip soll einen Anreiz für eine wirtschaftliche Betriebsführung bieten (so bereits die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 93 Abs. 3 BSHG, BT-Drs. 12/5510 S. 10 ff). Hierzu ist die unternehmerische Freiheit erforderlich, hinsichtlich der einzelnen Kostenfaktoren unterschiedlich zu kalkulieren. Der Ansatz dieser einzelnen Kostenfaktoren ist in einem ersten Schritt durch die Schiedsstelle auf Plausibilität zu prüfen (BSG, U.v. 29.1.2009 – B 3 7/08 R – juris), während es im Rahmen des externen Vergleichs in der Gesamtbewertung entscheidend darauf an kommt, ob der von der Einrichtung geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Pflegesätzen und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren ggf. höheren Kostenaufwand insgesamt angemessen und deshalb als leistungsgerecht anzusehen sind (BSG, U.v. 16.5.2013 – B 3 P 2/12 R – juris Rn. 23). Dementsprechend kann die Schiedsstelle sogar ggf. einzelne Positionen der Kalkulationsgrundlage offen lassen und – entsprechend begründet – einen ihrer fachlichen Einschätzung nach leistungsgerechten Gesamtbetrag festsetzen (BVerwG, U.v. 25.10.2018 – 3 C 22/16 zu Entgeltfestsetzung nach dem KHEntgG – juris Rn. 29). 84 Daher konnte vorliegend die im Hauptantrag begehrte ausschließliche Aufhebung der Kostenpunkte unter Ziffer 3.1 bis 3.3 des Schiedsbeschlusses nicht erfolgen, sondern war die gesamte Entgeltfestsetzung aufzuheben. 85 Inwieweit hinsichtlich der Plausibilitätsprüfung einzelner Entgeltbestandteile ein externer Vergleich herangezogen werden kann (bejahend BayVGH, B.v. 29.6.2015 – 12 ZB 15.1198 – Rn. 9 unveröffentlicht; offen gelassen BSG, U.v. 7.10.2015 – B 8 SO 21/14 R – juris Rn. 23) kann hingegen im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da die Schiedsstelle dieses Verfahren vorliegend nicht gewählt hat. 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 87 Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO (HessVGH, B.v. 22.9.2020 – 10 B 1978/20 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 6.4.2001 – 12 B 00.2019 – juris Rn. 89; a.A. VG Schwerin, U.v. 18.4.2018 – 6 A 1837/15 SN – juris Rn. 74 f.). 88 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO. 89 Die Berufung war gemäß § 124a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO zuzulassen. 90 Die Rechtssache weist aufgrund fehlender obergerichtlicher Rechtsprechung zum Kinder- und Jugendhilferecht besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und hat zudem grundsätzliche Bedeutung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.