1, Abs. 2 Nr. 6, § 5 Abs. 4 Freizügigkeits-RL Art. 7 Abs. 1 lit. b Leitsätze:
, Drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers, Administrative Verlustfeststellung., Verlustfeststellung, Daueraufenthaltsrecht, RL 2004/38/EG, Sozialhilfeleistungen Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/
durch die Beklagte mit Bescheid vom
ropäischen Union und nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/
zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist (Bl. 4), nachdem sie am selben Tag gegenüber der Ausländerbehörde angegeben hatte, seit dem ... in … zu wohnen und bei der … … unselbständig beschäftigt zu sein. 4 Ab dem ... war die Ehefrau als Reinigungskraft in einem geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitsumfang von zwei Stunden pro Tag befristet bis zum ... bei einer Reinigungsfirma beschäftigt und bezog ab demselben Tag ausweislich der Anlage zur Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom ... ALG II-Leistungen. 5 Der Kläger reiste – nach Angaben der Beklagten im Bescheid – spätestens am ... – nach seinen Angaben im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom ... (Bl. 3) – am ... erstmals ins Bundesgebiet ein und bezog seit diesem Zeitpunkt ausweislich seines Versicherungsverlaufs bei der Deutschen Rentenversicherung vom ... bis zu seinem Altersrenteneintritt am ... Leistungen nach dem ALG II, bis zum ... in vollem Umfang und ging in diesem Zeitraum für 38 Monate einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. 6 Am ... beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gab an, sich aus … in … kommend dauerhaft zum Familiennachzug und zur Arbeitsplatzsuche im Bundesgebiet aufhalten zu wollen. Seinen Lebensunterhalt sichere er mit Einkommen seiner Ehefrau und Arbeitslosengeld II. Am ... legte er der Beklagten zusammen mit dem Antrag u.a. eine Verlängerungsabrede zum befristeten Arbeitsvertrag seiner Ehefrau bis zum ... vor. Die Beklagte bescheinigte dem Kläger daraufhin am ... mit dreimonatiger Gültigkeit, dass sie seine Freizügigkeitsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 FreizüG/
prüfe und erteilte ihm am ... eine bis zum ... gültige Aufenthaltskarte (Familienangehöriger
) mit Gestattung der Erwerbstätigkeit. 7 Der Arbeitsvertrag der Ehefrau des Klägers endete aufgrund Befristung am ... Im Anschluss ging die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 8 Zum ... nahm der Kläger erstmals eine Beschäftigung als Reinigungskraft in einem Umfang von zunächst durchschnittlich zehn Wochenstunden auf. 9 Am ... beantragte der Kläger die Ausstellung einer Aufenthaltskarte und gab im Hinblick auf seine Ehefrau, von der er sein Freizügigkeitsrecht ableite, an, dass diese arbeitssuchend sei (Bl. 33). 10 Am ... stellte die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltskarte (Familienangehöriger
) mit Gültigkeit vom ... bis zum ... aus (Bl. 50). 11 Mit Schreiben vom ... informierte das Sozialreferat der Beklagten die Ausländerbehörde, dass der Kläger seit dem ... Grundsicherung (
nur bei einer Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau ergeben könne. 13 Zum
wegen der Begleitung seiner Ehefrau aufenthaltsberechtigt. Ergänzender Sozialhilfebezug sei unschädlich. 18 Ab dem 19. November 2019 bescheinigte die Beklagte dem Kläger zunächst fortlaufend jeweils für drei Monate, dass seine Freizügigkeitsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/
geprüft werde. 19 Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 teilte der Bevollmächtigte der Beklagten mit, dass ein Amtsarzt bei der Ehefrau des Klägers am ... dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und volle Erwerbsminderung festgestellt habe, weshalb für diese die Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) FreizügG/
erfüllt seien. 20 Mit Rentenbescheid vom ... bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger ab dem ... eine Regelaltersrente i.H.v. monatlich 4,03 €. 21 Mit Änderungsbescheid vom
geprüft werde. 24 Mit Bescheid vom 26. April 2021 stellte die Beklagte den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland fest (Nr. 1) und drohte unter Setzung einer Ausreisefrist von einem Monat nach Bestandskraft die Abschiebung nach … oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder aufnahmebereiten Staat an (Nr. 2). Die Feststellung wurde auf § 5 Abs. 4 FreizügG/
gestützt. Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am
) nach § 5 Abs. 4 FreizügG/
feststellen. Der Kläger hatte im – insoweit maßgeblichen – Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids noch kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 FreizügG/
erworben (1.1.1.). Im – insoweit maßgeblichen – Zeitpunkt der Bewilligungsreife bestand kein Recht des Klägers nach § 2 Abs. 1 FreizügG/
mehr (1.1.2.). Die Entscheidung der Beklagten ist ermessensfehlerfrei, insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (1.1.3.). 45 1.1.1. Die Beklagte war nicht gehindert, den Verlust des Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/
festzustellen, weil der Kläger im – insoweit maßgeblichen – Zeitpunkt der Verlustfeststellung noch kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/
erworben hatte. 46 Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 26. April 2021 getroffene Feststellung, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik verloren hat, ist § 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/
). Danach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/
festgestellt werden, wenn dessen Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder nicht vorliegen. 47 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Insoweit gilt das Gleiche wie für andere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die Grundlage einer Aufenthaltsbeendigung sein können (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 9.7.2019 – 10 CS 19.1165 – BeckRS 2019, 15161 Rn. 11; U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – BeckRS 2017, 122965 Rn. 24). Für die Frage, ob eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/
grundsätzlich in Betracht kommt, ist daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebend. 48 1.1.1.1. Die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/
erlischt mit dem Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22.14 – juris Rn. 16). 49 Zwar bezieht sich die Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 4 FreizügG/
unmittelbar auf das Entfallen bzw. Nichtentstehen der Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts und nicht auf die Feststellung des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/
. Weil aber nach Ablauf eines rechtmäßigen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet (Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG) ein Daueraufenthaltsrecht erworben wird, ist die Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 4 FreizügG/
in Bezug auf das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts zu sehen. Dies bedeutet, dass ein Verlust der Freizügigkeitsvoraussetzung (nur) bis zur Entstehung des Daueraufenthalts möglich ist und durch eine Entscheidung auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 FreizügG/
festgestellt werden kann (BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – BeckRS 2017, 122965 Rn. 26). 50 Eine rechtmäßige Verlustfeststellung setzt somit voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Verlustfeststellungsbescheids noch kein Daueraufenthaltsrecht entstanden ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Daueraufenthaltsrecht entstanden ist, das der administrativen Verlustfeststellung entgegensteht, ist deshalb – abweichend vom o.g. Grundsatz – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses. 51 1.1.1.2. Die Beklagte konnte im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 26. April 2021 den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/
feststellen, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/
i.V.m. Art. 16 oder Art. 17 RL 2004/36/EG erworben hatte. 52 Der Kläger hat bis zum Bescheidserlass im April 2021 kein Daueraufenthaltsrecht als Familienangehöriger gemäß § 4a Abs. 1 FreizügG/
erworben. 53 Der Kläger hielt sich zwar im Zeitpunkt des Bescheidserlasses im April 2021 bereits seit mehr als sieben Jahren – soweit ersichtlich – ständig als Familienangehöriger (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) FreizügG/
) eines Unionsbürgers im Bundesgebiet auf und lebte mit seiner Ehefrau in München. Dass der Kläger erst später zu seiner Ehefrau in die Bundesrepublik nachgezogen ist, ist unschädlich. Rechte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers setzen keinen gleichzeitigen Umzug voraus (BeckOK AuslR/Tewocht FreizügG/
6). Der ständige Aufenthalt im Bundesgebiet wird in der Regel durch die Wohnsitznahme im Bundesgebiet begründet. Der Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts wird am einfachsten mit der Bescheinigung über die polizeiliche Anmeldung nachgewiesen. Hat der Betroffene es versäumt, sich polizeilich anzumelden, kann er die Aufenthaltsdauer aber auch mit jedem anderen üblichen Beweismittel nachweisen (BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – BeckRS 2017, 122965 Rn. 30). Eine polizeiliche Anmeldung des Klägers findet sich nicht in der Akte und wurde vom Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Die Beklagte geht – obwohl sich hierfür in der vorgelegten Behördenakte keine Stütze findet – von einem Zuzug des Klägers zum ... aus. Der Kläger selbst hat den ... als Zuzugsdatum angegeben. Ausweislich des Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung des Klägers vom ... bezog der Kläger ab dem ... ALG II-Leistungen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers den frühestmöglichen Zeitpunkt am ... zugrunde legt, war der Aufenthalt des Klägers weder ab dem ... für fünf Jahre rechtmäßig noch für einen anderen ununterbrochenen fünfjährigen Zeitraum bis zum Bescheidserlass im April 2021. 54 Auch der Familienangehörige muss sich ständig rechtmäßig seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger im Bundesgebiet aufgehalten haben. Seit der Ergänzung von § 4a Abs. 1 FreizügG/
durch Satz 2 mit dem Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/
und anderer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften am
) durch die Beklagte am ... für den Zeitraum vom ... bis zum ... folgt nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers in diesem Zeitraum. Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/
ausgestellte Aufenthaltskarte hat keine konstitutive Wirkung, weil auch das Freizügigkeitsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers unmittelbar im Gemeinschaftsrecht wurzelt (BeckOK AuslR/Kurzidem FreizügG/
5). Der deklaratorischen Aufenthaltskarte kommt die Funktion eines Nachweismittels für das Bestehen des Freizügigkeitsrechts und damit verbunden der Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu (HessVGH, B.v. 7.8.2014 – 7 B 1216/14 – BeckRS 2014, 56295 Rn. 11). 56 1.1.1.2.2. Dass der Aufenthalt des Klägers nur in dem zeitlichen Umfang rechtmäßig war, in dem auch der Aufenthalt der Ehefrau als Unionsbürgerin rechtmäßig war – vorliegend also bis längstens zum ... –, folgt daraus, dass die Rechtsstellung des Familienangehörigen grundsätzlich eine akzessorische ist. Das bedeutet, dass der Bestand seines Freizügigkeitsrechts vom Bestand des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers und dem Fortbestehen der familiären Bindung abhängig ist (BeckOK AuslR/Tewocht FreizügG/
5). 57 Weder die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft noch die RL 2004/38/EG verleihen dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers eigenständige Rechte. Die etwaigen Rechte von Drittstaatsangehörigen sind Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (
GH, U.v. 8.11.2012 – C-40/11, Iida – NVwZ 2013, 357 Rn. 66 f.). Für die Rechte von Drittstaatsangehörigen, die aus der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts durch das FreizügG/
verliehen werden, gilt nichts Anderes. Die Rechtsstellung des Familienangehörigen ist somit nur dann – ausnahmsweise – unabhängig von der des Unionsbürgers, wenn der Familienangehörige selbst die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, was vorliegend nicht der Fall ist, oder seinerseits bereits ein Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, was ebenfalls nicht zutrifft. 58 1.1.1.2.2.1. Das bedeutet, dass der Aufenthalt des Klägers grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang rechtmäßig i.S.v. § 4a Abs. 1 FreizügG/
gewesen sein kann, in dem seine Ehefrau als Unionsbürgerin freizügigkeitsberechtigt war. Die Freizügigkeitsberechtigung der Ehefrau des Klägers bestand aufgrund § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/
zwar im Zeitpunkt des Nachzugs des Klägers Ende 2013/Anfang 2014, weil sie zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/
war. Ihr Aufenthalt war jedoch – unter Zugrundelegung mehrfacher Annahmen zugunsten der Ehefrau des Klägers – maximal bis zum ... rechtmäßig (bis zum 30.9.2015 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/
, vom 1.10.2015 bis zum 31.3.2016 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) FreizügG/
bzw. vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2017 gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 FreizügG/
). Dies hat das Gericht im Beschluss vom 21. Juni 2023 (M 4 K 21.2606) für Zwecke des Prozesskostenhilfeverfahrens der Ehefrau des Klägers zu Grunde gelegt. Dieselben Annahmen legt das Gericht für Zwecke des vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahrens des Klägers zugrunde. Damit endete auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers als Familienangehöriger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/
spätestens am 30. September 2017 und damit vor Ablauf von fünf Jahren seit der Einreise. Der Kläger hat somit kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 FreizügG/
erworben. 59 1.1.1.2.2.2. Der Erwerb des Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 4 FreizügG/
durch den Kläger scheidet aus, weil die Ehefrau des Klägers ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 2 FreizügG/
nicht bereits vor Ablauf von fünf Jahren erworben hat, weil weder die Voraussetzungen von § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/
noch von § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/
erfüllt sind. Das Gericht hat mit Beschluss vom 21. Juni 2023 im Prozesskostenhilfeverfahren der Ehefrau des Klägers (M 4 K 21.2606) entschieden, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine volle Erwerbsminderung nicht nachgewiesen war. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage legt das Gericht keine andere rechtliche Bewertung zu Grunde. 60 Der Kläger hatte somit im Zeitpunkt der Verlustfeststellung noch kein dieser entgegenstehendes Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/
erworben. 61 1.1.2. Der Kläger ist auch nicht im – insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen maßgeblichen – Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bzw. der Bewilligungsreife im Verfahren der Prozesskostenhilfe freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger eines Unionsbürgers gemäß § 2 Abs. 1 FreizüG/
. 62 Der Kläger ist nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/
als Familienangehöriger freizügigkeitsberechtigt. 63 1.1.2.1. Eine Freizügigkeitsberechtigung des Klägers gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/
als Familienangehöriger eines in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/
genannten Unionsbürgers scheitert daran, dass die mittlerweile im SGB XII-Leistungsbezug stehende Ehefrau des Klägers nicht mehr unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt ist: Sie ist weder Arbeitnehmerin (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/
), noch arbeitssuchend (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) FreizügG/
). Eine Freizügigkeitsberechtigung als niedergelassene selbständige Erwerbstätige (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/
), als Erbringerin von Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/
) oder als Empfängerin von Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/
) scheidet ebenfalls ersichtlich aus. 64 1.1.2.2. Der Kläger ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/
i.V.m. § 4 FreizügG/
als Familienangehöriger eines nicht erwerbstätigen Unionsbürgers (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/
) freizügigkeitsberechtigt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/
müssen Familienangehörige, die zu nicht erwerbstätigen Unionsbürgern i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/
nachziehen oder diese begleiten, zusätzlich die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/
erfüllen. Gemäß § 4 Satz 1 FreizügG/
muss der Nachweis erbracht werden, dass für den Familienangehörigen ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Diesen Nachweis hat der Kläger, der nach seinen Angaben – trotz gerichtlicher Aufforderung nicht bezifferte – Leistungen nach dem SGB XII und nach Aktenlage eine monatliche Regelaltersrente i.H.v. eines einstelligen Betrags bezieht, über monatliche Nettoeinkünfte zwischen ca. 690 € (Februar 2021), 246 € (März 2021) und 758 € (April 2021) verfügt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, nicht erbracht. Der Kläger ist nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten vermögenslos. 65 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) RL 2004/38/EG sind ausreichende Existenzmittel solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedsstaats nicht in Anspruch nehmen muss. Allerdings begründet die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
ropäischen Union nicht automatisch einen Verlust des Freizügigkeitsrechts. Erforderlich ist vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen. Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/
führt ebenso wie die Ausweisung zur Beendigung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zur Verlassenspflicht des Unionsbürgers und unterliegt damit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, wie es der Gerichtshof der
ropäischen Union in seiner Rechtsprechung entwickelt hat. Zwar kann der Umstand, dass ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt ist, einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) RL 2004/38/EG genannte Voraussetzung soll vor allem verhindern, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unionsbürger Sozialhilfeleistungen in unangemessener Weise in Anspruch nimmt, ist, wie aus dem
. 67 1.1.2.3. Der Kläger ist schließlich auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/
als daueraufenthaltsberechtigter Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt, weil er sich auch im – insoweit maßgeblichen – Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Aufenthalt des Klägers war maximal vom ... bis zum ... rechtmäßig (s.o.). 68 Nach dem Wirksamwerden des Verlustfeststellungsbescheids durch Bekanntgabe kann der Betroffene nicht mehr allein durch den weiteren Aufenthalt und die auf dem Unionsbürgerstatus beruhende Freizügigkeitsvermutung in den Status des Daueraufenthaltsberechtigten hineinwachsen, weil durch die Verlustfeststellung die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts endet. Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt führt bereits mit ihrer Wirksamkeit (vgl. Art. 43 BayVwVfG), also mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidung, zum Entstehen der Ausreisepflicht. Auf die Rechtmäßigkeit der Feststellungsentscheidung kommt es für das Entstehen der Ausreisepflicht nicht an. Dass für die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht die Unanfechtbarkeit der Feststellungsentscheidung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/
maßgeblich ist, sondern nur deren Wirksamkeit, ergibt sich schon aus der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/
. Die Fassung dieser Vorschrift vom
vor. 71 1.1.
entspricht. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der einmonatigen Ausreisefrist sowie die Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, Satz 3 FreizügG/
. Anhaltspunkte, die die Beklagte hinsichtlich der Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Verlustfeststellung Ermessen eröffnet hätten (Vorliegen eines atypischen Falls), da es sich bei § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/
um eine „Soll“-Vorschrift handelt, sind nicht ersichtlich. An die Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/
einer Ausreisefrist von mindestens einem Monat hat die Beklagte sich ebenfalls gehalten. 76 Auch die auf § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/
gestützte Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehen Abschiebungsverbote oder sonstige Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. 77 Nach alledem war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen. 78 2. Infolge der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe war auch der Antrag auf Beiordnung des Prozessbevollmächtigten abzulehnen, §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO. 79 Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.