1, § 4a, § 5 Abs. 4 S. 1 Freizügigkeits-RL Art. 7, Art. 16 Abs. 1 Leitsätze:
setzt unionsrechtlich voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt hat. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Prozesskostenhilfe, FreizügG/
, Verlustfeststellung, summarische Prüfung, Erfolgsaussichten der Hauptsache, Rechtsstaatsprinzip, Daueraufenthaltsrecht, Ermessen Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Feststellung des Verlusts ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/
durch die Beklagte mit Bescheid vom
ropäischen Union und nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/
zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist (Bl. 4), nachdem diese am selben Tag angegeben hatte, seit dem … … … in M. zu wohnen und bei der Reinigungsfirma … unselbständig beschäftigt zu sein. Unterlagen hierzu wurden nicht vorgelegt. Nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten im behördlichen Anhörungsverfahren reiste die Klägerin „im Jahr 2013“ ins Bundesgebiet ein. 4 Am … … … schloss die Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag für Reinigungspersonal nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge mit der … … in … ab. Danach war sie ab dem … … … geringfügig, nicht versicherungspflichtig als Reinigungskraft im Umfang von täglich zwei Stunden zu einem Stundenlohn von 9,00 € brutto bis zum … … … beschäftigt (Bl. 17). Ab demselben Zeitpunkt bezog die Klägerin auch Leistungen nach dem SGB II. 5 Im Dezember 2013 oder Januar 2014 reiste der Ehemann der Klägerin im Alter von 62 Jahren aus Griechenland kommend ebenfalls ins Bundesgebiet ein und ging keiner Erwerbstätigkeit nach; er bezog ab dem … … … ALG II-Leistungen. 6 Der Arbeitsvertrag der Klägerin wurde zunächst erstmals bis zum … … … verlängert. Ausweislich einer Arbeitgeberbescheinigung der … … vom … … 2014 war die Klägerin seit dem … … … (...) mit einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 400 € befristet bis zum … … … bei ihr beschäftigt. Am … … … wurde der Arbeitsvertrag der Klägerin letztmalig bis zum … … … verlängert. 7 Mit Schreiben vom
genossen. Der Arbeitnehmerstatus und die daraus folgende Freizügigkeitsberechtigung seien über den 1. Oktober 2015 gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/
erhalten geblieben, weil das Beschäftigungsverhältnis aufgrund unfreiwilliger Arbeitslosigkeit geendet habe; die Klägerin habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verschuldet. Die Fortgeltung des Arbeitnehmerstatus nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei zeitlich nicht begrenzt; eine Begrenzung ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Rechtsprechung. Der Arbeitnehmerstatus eines Unionsbürgers erlösche nach mehr als einem Jahr der Beschäftigung nur, wenn der Unionsbürger aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sei, z.B. weil er nicht mehr vermittelbar sei oder weil er die Altersgrenze erreicht habe (Oberhäuser in Hofmann, AuslR, § 2 FreizügG/
Rn. 38). Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht, weil sie die Altersgrenze noch nicht erreicht habe, aber aufgrund „vorerst“ vorübergehender Arbeitsunfähigkeit zurzeit auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbar sei. Außerdem bleibe die einmal erworbene Freizügigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/
bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall unberührt. Die Klägerin könne aufgrund vorübergehender Erwerbsunfähigkeit keiner Beschäftigung nachgehen. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II lasse den Rückschluss zu, dass die Klägerin nur vorübergehend erwerbsunfähig sei; denn ansonsten würde sie Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Sollte das amtsärztliche Gutachten im Ergebnis eine volle Erwerbsminderung der Klägerin feststellen, vertrete man die Auffassung, dass die Klägerin gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b FreizügG/
schon vor Ablauf von fünf Jahren daueraufenthaltsberechtigt sei. Voraussetzung hierfür sei nur, dass der Unionsbürger bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit jemals ausgeübt habe (Oberhäuser in Hofmann, AuslR, § 4a FreizügG/
Rn. 18). 15 Am … … … stellte sich die Klägerin in Begleitung ihrer Schwiegertochter in der … wegen Schmerzen im Fuß vor (Bl. 111 f.). Am … … … wurde die Klägerin operiert. Auf ihren Antrag vom
gestützt. Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am
) nach § 5 Abs. 4 FreizügG/
feststellen. Die Klägerin hielt sich im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids noch nicht fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet auf (1.1.1.). Im Zeitpunkt der Bewilligungsreife bestand kein Recht der Klägerin nach § 2 Abs. 1 FreizügG/
mehr (1.1.2.). Die Entscheidung der Beklagten ist ermessensfehlerfrei, insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (1.1.3.). 36 1.1.1. Die Klägerin hielt sich im Zeitpunkt der Verlustfeststellung (1.1.1.1.) noch nicht fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hatte somit noch kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/
erworben (1.1.1.2.), das einer administrativen Verlustfeststellung entgegenstünde. 37 Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 26. April 2021 getroffene Feststellung, dass die Klägerin ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik verloren hat, ist § 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/
). Danach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/
festgestellt werden, wenn dessen Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder nicht vorliegen. 38 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Insoweit gilt das Gleiche wie für andere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die Grundlage einer Aufenthaltsbeendigung sein können (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 9.7.2019 – 10 CS 19.1165 – BeckRS 2019, 15161 Rn. 11; U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – BeckRS 2017, 122965 Rn. 24). Für die Frage, ob eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/
grundsätzlich in Betracht kommt, ist daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebend. 39 1.1.1.1. Die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/
erlischt jedoch nach dem Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22.14 – juris Rn. 16), sodass eine rechtmäßige Verlustfeststellung voraussetzt, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Verlustfeststellungsbescheids noch kein Daueraufenthaltsrecht entstanden ist. 40 Die Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 4 FreizügG/
bezieht sich zwar unmittelbar auf das Entfallen bzw. Nichtentstehen der Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts und nicht auf die Feststellung des Entfallens. Da aber nach Ablauf eines rechtmäßigen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet (Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG) ein Daueraufenthaltsrecht erworben wird, ist die Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 4 FreizügG/
in Bezug auf das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts zu sehen. Dies bedeutet, dass ein Verlust der Freizügigkeitsvoraussetzung (nur) bis zur Entstehung des Daueraufenthalts möglich ist und durch eine Entscheidung auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 FreizügG/
festgestellt werden kann (BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – BeckRS 2017, 122965 Rn. 26). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Daueraufenthaltsrecht entstanden ist, das der administrativen Verlustfeststellung entgegensteht, ist deshalb die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses. 41 1.1.1.2. Die Beklagte konnte im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 26. April 2021 den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/
feststellen, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/
i.V.m. Art. 16 oder Art. 17 RL 2004/36/EG erworben hatte. 42 Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. April 2021 hielt sich die Klägerin weder fünf Jahre rechtmäßig ununterbrochen im Bundesgebiet auf (1.1.1.2.1.) noch hatte sie ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 FreizügG/
erworben (1.1.1.2.2.). 43 1.1.1.2.1. Der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/
setzt unionsrechtlich voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 RL 2004/38/EG erfüllt hat. Denn nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer niederzulassen. Rechtmäßig im Sinne des Unionsrechts ist nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der RL 2004/38/EG und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht (
GH, U.v. 21.12.2011 – Ziolkowski und Szeja, C-424/10 u.a. – juris Rn. 46; U.v. 11.11.2014 – Dano, C-333/13 – juris Rn. 71; BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22.14 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – BeckRS 2017, 122965 Rn. 29). 44 Der ständige Aufenthalt im Bundesgebiet wird in der Regel durch die Wohnsitznahme im Bundesgebiet begründet. Der Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts wird am einfachsten mit der Bescheinigung über die polizeiliche Anmeldung nachgewiesen. Hat der Betroffene es versäumt, sich polizeilich anzumelden, kann er die Aufenthaltsdauer aber auch mit jedem anderen üblichen Beweismittel nachweisen (BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – BeckRS 2017, 122965 Rn. 30). 45 Eine polizeiliche Anmeldung der Klägerin findet sich nicht in der Akte und wurde von der Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Ausweislich der Behördenakte machte die Klägerin erstmals am … … … Angaben zum Recht auf Freizügigkeit für die Ausländerbehörde über ihren Wohnsitz in M. seit dem 1. Oktober 2012 und eine – nicht weiter substantiierte – unselbständige Beschäftigung bei … und erhielt am selben Tag eine sog. Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/
a.F.. Ihr Prozessbevollmächtigter trug im Anhörungsverfahren vor, dass die Klägerin sich „seit 2013“ ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Ausweislich des Versicherungsverlaufs der Klägerin als Anlage zur Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom
freizügigkeitsberechtigt war. Dass sie ergänzend und durchgehend Sozialleistungen bezogen hat, ist unschädlich. Zu Gunsten der Klägerin geht das Gericht vorliegend weiter davon aus, dass sie auch in den sechs Monaten vor der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit am 1 … 2013, also seit dem … … 2013, als Arbeitssuchende freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/
war. 50 Für einen unmittelbar davorliegenden Zeitraum bis zum
a.F. keine Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin. 51 Nach § 5 Abs. 1 FreizügG/
a.F. wurde freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
ropäischen Union von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt (sog. Freizügigkeitsbescheinigung). Diese Freizügigkeitsbescheinigung über die Anmeldung des Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet seit dem 1. Oktober 2012, die seit 2013 ersatzlos weggefallen ist, hat jedoch keine rechtskonstitutive, sondern allein eine deklaratorische Bedeutung, da das Freizügigkeitsrecht nicht durch Entscheidungen nationaler Behörden begründet wird. Der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/
a.F. kommt daher keine regelnde Wirkung und damit auch keine Verwaltungsaktqualität zu (OVG Hamburg, B.v. 5.1.2012 – 3 Bs 179/11, BeckRS 2012, 46983; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Aufl. 2022, FreizügG/
18). 52 Unabhängig vom rein deklaratorischen Charakter der Freizügigkeitsbescheinigung ergibt sich auch im Übrigen weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus dem Inhalt der Behördenakte, dass die Klägerin ab dem 1. Oktober 2012 freizügigkeitsberechtigt war. Dafür, dass die Klägerin sich als Arbeitnehmerin im Bundesgebiet aufgehalten hat und demnach gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/
freizügigkeitsberechtigt gewesen wäre, gibt es außer der bloßen, nicht belegten Angabe der Klägerin in ihrer Anmeldung vom 5. November 2012, dass sie unselbständig bei „… … …“ beschäftigt ist, keine Anhaltspunkte. Anders als im Zusammenhang mit der späteren Beschäftigung hat die Klägerin auch keinen Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen zur diesbezüglichen Beschäftigung vorgelegt, so dass schon nicht nachgewiesen ist, dass die angegebene Beschäftigung, z.B. nach ihrem Umfang und ihrer Dauer, überhaupt geeignet war, die Arbeitnehmereigenschaft i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/
zu begründen. Des Weiteren trägt auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass die Klägerin sich (erst) „seit 2013“ ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. 53 Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass sie als Unionsbürgerin in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts seit dem 1. Oktober 2012 voraussetzungslos freizügigkeitsberechtigt war, d.h. ohne die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 FreizügG/
zu erfüllen, hätte dieser freizügigkeitsberechtigte Aufenthalt bereits am
) freizügigkeitsberechtigt im Bundesgebiet auf, weil der Arbeitsvertrag über den 30. September 2015 hinaus nicht verlängert wurde und die Klägerin auch keine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Für Zwecke des Prozesskostenhilfeverfahrens geht das Gericht vorliegend zugunsten der Klägerin – trotz fehlendem Vortrag und Anhaltspunkten in der Akte – davon aus, dass die Klägerin sich im Anschluss bis zum … … 2016 als arbeitssuchende Unionsbürgerin (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/
) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Danach sind Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten, für bis zu sechs Monate freizügigkeitsberechtigt und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Der Unionsbürger muss sich ernsthaft und nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemühen und sein Bemühen darf objektiv nicht aussichtslos sein. Die bloße Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend und die Wahrnehmung sämtlicher von dort vermittelter Jobangebote genügen nicht, um als Arbeitssuchender i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/
zu gelten. Den erforderlichen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Sie hat weder vorgetragen noch ergibt es sich aus den Akten, dass sie nach dem
unberührt geblieben. 57 Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/
(Art. 7 Abs. 3 Buchst. a) RL 2004/38/EG) bleibt die Freizügigkeitsberechtigung für Arbeitnehmer bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall unberührt. Die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/
enthält – in Übereinstimmung mit Art.
, Rn. 113). Diese Voraussetzung ist vorliegend unproblematisch gegeben, da die Klägerin als Arbeitnehmerin i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/
bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses anzusehen ist. 58 Der Begriff der „vorübergehenden Erwerbsminderung“ dürfte – im Hinblick auf die abweichende Formulierung in Art. 7 Abs. 3 Buchst. a) RL 2004/38/EG mit „vorübergehende Arbeitsunfähigkeit“ richtlinienkonform so auszulegen sein, dass nicht auf eine vorübergehende Erwerbsminderung i.S.v. § 43 Abs. 1 SGB VI, sondern auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist (vgl. VG Aachen, B.v. 19.10.2020 – 8 L 1413/19 – BeckRS 2020, 29222 Rn. 15 unter Hinweis auf BayLSG, B.v. 20.6.2016 – L 16 AS 284/16 B ER – juris Rn. 23; Bergmann/Dienelt, AuslR, § 2 FreizügG/
Rn. 114 f. m.w.N.). Eine Erwerbsminderung bzw. Arbeitsunfähigkeit i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/
ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
ropäischen Union zu Art. 7 Abs. 3 RL 2004/38/EG, dass die Norm Situationen erfasst, in denen innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit der Wiedereingliederung des Unionsbürgers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats gerechnet werden kann (
GH, U.v. 13.9.2018 – C-618/16, Prefeta – juris Rn. 37 f.), als vorübergehend anzusehen, wenn nach ärztlicher Prognose mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in angemessener Zeit gerechnet werden kann (vgl. auch Nr. 2.3.1.1 AVV zum FreizügG/
v. 3.2.2016; Bergmann/Dienelt, a.a.O. Rn. 105). Dementsprechend führt eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit wie auch der Eintritt in das Rentenalter, wenn keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden soll, zum Wegfall der Rechtsposition aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/
(VG Hannover, B.v. 12.1.2022 – 5 B 1754/21 – juris Rn. 28; vgl. Bergmann/Dienelt, a.a.O. Rn. 111). 59 Die Klägerin hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entstehung der „Fiktionswirkung“ vorliegend nicht nachgewiesen; sie ergeben sich auch nicht aus der Akte. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin endete aufgrund vertraglicher Befristung mit Wirkung zum
erworben. 60 Aus einem – im Übrigen nicht lesbaren – Befundbericht der o.g. Fachärzte vom … … … für den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich, dass die Klägerin seit dem … … 2014 Patientin ist, zuletzt am … … 2017 in Behandlung war und aktuell mit Tilidin behandelt wird. Damit sind weder eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, geschweige denn der Beginn oder die Dauer einer solchen nachgewiesen. Es obliegt jedoch dem Betroffenen nach allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Maßstäben, den Nachweis zu führen, dass die anrechnungsfähigen Zeiten erfüllt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) (HessVGH, B.v. 16.4.2021 – 9 A 2282/19 – juris Rn. 27). Die Klägerin hat ihre Klage – entgegen ihrer Ankündigung – nicht begründet und keine Unterlagen vorgelegt. Der erforderliche Nachweis einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ist der Klägerin somit über den – für Zwecke des Prozesskostenhilfeverfahrens zu ihren Gunsten angenommenen, jedoch für die Begründung eines Daueraufenthaltsrechts nicht ausreichenden – 6. Juni 2016 hinaus nicht gelungen. 61 Dass das Versorgungsamt für die Klägerin mit Bescheid vom 8. November 2018 ab 2018 unbefristet eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 40 festgestellt hat, stellt ebenfalls keinen Nachweis über eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit dar. 62 Eine positive ärztliche Prognose, dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in angemessener Zeit gerechnet werden kann, liegt nicht vor. 63 Damit scheidet eine Fortgeltung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/
– jedenfalls über den zugunsten der Klägerin unterstellten 6. Juni 2016 hinaus – aus. 64 Das Gericht merkt in diesem Zusammenhang lediglich klarstellend an, dass es auf den Umstand, dass eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zum Wegfall der Rechtsposition aus § 2 Abs. 3 FreizügG/
führt (s.o.), vorliegend nicht ankommt. Zum einen hat der zuständige Träger nach Aktenlage im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch nicht das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung festgestellt, jedenfalls ergibt sich hierzu nichts aus der Akte und die Klägerin hat dies auch nicht nachgewiesen. Das Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens genügt hierfür nicht. Außerdem kommt es vorliegend hierauf nicht an, weil – jedenfalls im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Erfolgsaussichten der Klage – eine evtl. Feststellung jedenfalls nicht bis zum 28. Februar 2018 erfolgt ist, dem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/
erworben hätte. Auf zeitlich danach eintretende Tatsachen kommt es im Zusammenhang mit einer Fortgeltung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/
vorliegend nicht an. 65 Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2015 kann sich die Klägerin auch nicht – und im Übrigen – anders als von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgetragen – erst recht nicht unbegrenzt – auf den Fortbestand der Erwerbstätigeneigenschaft und damit auf das weitere Bestehen eines Freizügigkeitsrechts als unfreiwillig Arbeitslose gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/
berufen. 66 Diese Vorschrift setzt die Regelung des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b) RL 2004/38/EG in nationales Recht um. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/
bleibt das Recht nach Absatz 1 dieser Norm für Arbeitnehmer unberührt bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit. 67 Das Tatbestandsmerkmal des unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, nicht zu vertreten hat. Ist von Anfang an nur ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden, so lässt sich daraus nicht zwingend schließen, dass der Arbeitnehmer freiwillig arbeitslos geworden ist (
GH, U.v. 6.11.2003 – C-413/01, Ninni-Orasche – juris Rn. 42). Begründet wird diese Auffassung damit, dass in bestimmten Berufszweigen „viel“ mit befristeten Arbeitsverträgen gearbeitet werde, und zwar aus verschiedenen Gründen wie dem saisonalen Charakter der Arbeit, der Konjunkturempfindlichkeit des fraglichen Marktes oder der fehlenden Flexibilität des nationalen Arbeitsrechts (
GH, U.v. 6.11.2003 – C-413/01, Ninni-Orasche – juris Rn. 43). Bei der Prüfung der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit könne das Gericht Umstände wie die Gepflogenheiten in dem Sektor der fraglichen Wirtschaftstätigkeit, die Möglichkeiten, in diesem Sektor eine nicht befristete Beschäftigung zu finden, ein bestehendes Interesse, nur ein befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, oder die Existenz von Verlängerungsmöglichkeiten des Arbeitsvertrags berücksichtigen (
GH, U.v. 6.11.2003 – C-413/01, Ninni-Orasche – juris Rn. 44). Es ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen, welche Gründe zur Befristung und damit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben und ob ein Vertretenmüssen des Arbeitnehmers anzunehmen ist (HessVGH, B.v. 16.4.2021 – 9 A 2282/19 – juris Rn. 33; Tewocht in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 2 Rn. 49 m. w. N.). 68 Vorliegend wurde der von vornherein befristete, mehrfach verlängerte Arbeitsvertrag nicht mehr verlängert. Aus dem entsprechenden Mitteilungsschreiben des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin ergeben sich keine Gründe. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, aus welchem Grund der Vertrag nicht verlängert wurde, sondern lediglich, dass ein Verschulden ihrerseits nicht ersichtlich sei. Der Prozessbevollmächtigte hat im Anhörungsverfahren zwar vorgetragen, nach dem … … 2015 sei der Klägerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, dies jedoch nicht nachgewiesen. Am Beispiel des Ehemanns der Klägerin, der ebenfalls als Reinigungskraft gearbeitet hat und arbeitet, zeigt sich, dass befristete Arbeitsverträge im Reinigungsgewerbe nicht branchenüblich sind. Somit ist letztlich nicht erweislich, ob die Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat. Dies geht vorliegend zu Lasten der Klägerin. 69 Doch selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausginge, dass unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt, fehlt es an der durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit als unverzichtbare Voraussetzung für den Erhalt des Freizügigkeitsrechts (vgl. HessVGH, B.v. 16.4.2021 – 9 A 2282/19 – juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 10 B 17.339 – BeckRS 2017, 122965 Rn. 58; VG Bayreuth, U.v. 6.4.2022 – B 6 K 20.1313 – juris Rn. 35; BSG, U.v. 13.7.2017 – B 4 AS 17/16 R – juris Rn. 34; BeckOK MigR/Gerstner-Heck FreizügG/
G/
Rn. 124). 70 Unabhängig vom Fehlen der Bestätigung der Agentur für Arbeit bliebe die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/
außerdem – anders als vom Prozessbevollmächtigten vertreten – jedenfalls nicht unbegrenzt erhalten, sondern ist an bestimmte, vorliegend nicht erfüllte, Voraussetzungen geknüpft. 71 Abweichend von einer früher in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung unterliegt die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/
zwar keiner festen zeitlichen Höchstgrenze, bleibt aber andererseits auch nicht voraussetzungslos unbegrenzt erhalten. Nach der Entscheidung des
ropäischen Gerichtshofs in der Rechtssache … bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft zeitlich unbeschränkt erhalten, sofern sich der Unionsbürger dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt (
GH, U.v. 11.4.2019 – C-483/17 – juris Rn. 27; HessVGH, B.v. 16.4.2021 – 9 A 2282/19 – juris Rn. 36; BayLSG, U.v. 26.2.2019 – L 11 AS 899/18 – juris Rn. 23; HessLSG, U.v. 9.9.2020 – L 6 AS 126/18 – juris Rn. 51). Das bedeutet, dass – da eine Begrenzung der Erwerbstätigeneigenschaft nicht (mehr) über eine Begrenzung der Dauer der Fortgeltungswirkung in Betracht kommt – die Begrenzung der Rechtsstellung sich auf die materiellen Anforderungen, die zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft zu erfüllen sind, verlagert. Die Frage, wie lange der Zeitraum der Fortgeltung der Erwerbstätigeneigenschaft andauert, lässt sich nicht abstrakt bestimmen; maßgeblich ist immer der jeweilige Einzelfall. Die Arbeitnehmereigenschaft bleibt somit unbefristet bis zum Wegfall der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/
erhalten. Nach der Rechtsprechung des
ropäischen Gerichtshofs kann ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art. 7 Abs. 3 der RL 2004/38 und das damit verbundene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie nur behalten, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hierfür zur Verfügung steht (vgl.
GH, U.v. 11.4.2019 – C-483/17 – juris Rn. 40, U.v. 13.9.2018 – C-618/16 – juris Rn. 37, U.v. 19.6.2014 – C-507/12 – juris Rn. 38 ff.; HessVGH, B.v. 16.4.2021 – 9 A 2282/19 – juris Rn. 37). Der Unionsbürger muss also nachweisen, dass er dem Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates zur Verfügung steht. Dabei muss er sich nicht nur der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen, sondern auch die notwendigen Eigenbemühungen vornehmen, um eine Arbeitsstelle zu finden. Darüber hinaus muss der Unionsbürger binnen angemessener Frist zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und damit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit fähig sein (HessVGH, B.v. 16.4.2021 – 9 A 2282/19 – juris Rn. 38). 72 Die Bemessung einer angemessenen Frist, binnen derer ein Unionsbürger zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig (gewesen) ist, bestimmt sich nach den konkreten Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls. Dabei ist insbesondere die Zeitdauer seit Beginn der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Je länger ein Unionsbürger unfreiwillig arbeitslos ist, desto höher sind die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzung der Wiedereingliederungsfähigkeit des Unionsbürgers und desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mehr fähig ist. Daneben spielen auch die persönlichen Umstände des Betroffenen wie das Alter, die Sprachkenntnisse, die schulische und berufliche Ausbildung und etwaige Vorstrafen eine Rolle (HessVGH, B.v. 16.4.2021 – 9 A 2282/19 – juris Rn. 39). In der Regel ist – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – nach zumindest zwei Jahren Arbeitslosigkeit nicht mehr davon auszugehen, dass der Unionsbürger zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt fähig ist (HessVGH, B.v. 16.4.2021 – 9 A 2282/19 – juris Rn. 40). Für eine solche zeitliche Begrenzung im Regelfall – vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände – spricht auch, dass der Aufenthalt dem Zweck unterliegt, mit begründeter Aussicht auf Erfolg eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen. 73 Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen und erst recht nicht nachgewiesen, dass sie sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung gestellt und insbesondere Eigenbemühungen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit vorgenommen hat. Im Übrigen ist unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht feststellbar, dass die Klägerin innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und damit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt fähig gewesen ist. Die Klägerin ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im September 2015 über einen erheblichen Zeitraum von – bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids – mehr als fünf Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Dass es sich hierbei um lediglich vorübergehende Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gehandelt haben könnte, ist nicht ersichtlich, im Gegenteil. Bei der Klägerin wurde eine amtsärztliche Untersuchung mit dem Ergebnis einer vollen Erwerbsminderung und eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Eine berufliche Ausbildung der Klägerin ist nicht aktenkundig. Diese Umstände, das fortgeschrittene Lebensalter und die Erkrankungen der Klägerin stellen Rahmenbedingungen dar, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschwert haben dürften. Gesichtspunkte, die für eine mögliche Wiedereingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt sprechen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass die Klägerin zudem für eine lange Zeit beitragsunabhängige öffentliche Sozialleistungen in Anspruch genommen hat, ist vor dem Hintergrund, dass durch die Regelungen der RL 2004/38/EG und des Freizügigkeitsgesetzes die unangemessene Belastung des nationalen Sozialleistungssystems verhindert werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22.14 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 19 C 16.1719 – juris Rn. 20), in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten (vgl. HessVGH, B.v. 16.4.2021 – 9 A 2282/19 – juris Rn. 46). Ausweislich der vorliegenden Akten hat die Klägerin seit dem 1. September 2013 durchgehend Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen und war auf das nationale Sozialleistungssystem angewiesen. 74 Letztlich kann vor diesem Hintergrund – auch bei Unterstellungen zu ihren Gunsten - 75 nur von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Klägerin allenfalls bis zum … … 2017 ausgegangen werden, der mithin nicht fünf Jahre seit dem … … 2013 beträgt. 76 Die Klägerin hat somit mangels ständigen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Zeitpunkt des Bescheidserlasses kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/
erworben. 77 1.1.1.2.2. Es sind aber auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 2 Satz 1 FreizügG/
erfüllt. Danach kann ein Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FreizügG/
das Daueraufenthaltsrecht unter bestimmten Voraussetzungen schon vor Ablauf von fünf Jahren erwerben. 78 Der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/
i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Buchst.
i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Buchst.
liegt ebenfalls nicht vor, obwohl die Klägerin sich vor der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit bereits mindestens zwei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat, weil die Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung nicht nachgewiesen ist. 80 Damit war die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/
im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht durch das vorherige Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts erloschen. 81 1.1.2. Die Klägerin ist auch im – hierfür nach den allgemeinen Grundsätzen maßgeblichen – Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin i.S.v. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 FreizügG/
. 82 1.1.2.
) oder als arbeitssuchende Unionsbürgerin (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/
) im Bundesgebiet auf. 83 1.1.2.2. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 FreizügG/
freizügigkeitsberechtigt wäre, sind nicht ersichtlich. 84 1.1.2.3. Eine Freizügigkeitsberechtigung als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/
unter den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 FreizügG/
. Die Klägerin verfügt weder über den nach § 4 Satz 1 FreizügG/
erforderlichen ausreichenden Krankenversicherungsschutz noch über ausreichende Existenzmittel. 85 Nicht erwerbstätige Unionsbürger erlangen die Freizügigkeitsberechtigung bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten nur dann, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Das hat die Klägerin, die nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten Leistungen nach SGB XII bezieht und für das Hauptsacheverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, nicht nachgewiesen. Die Klägerin ist nach ihren Angaben vermögenslos. 86 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) RL 2004/38/EG sind ausreichende Existenzmittel solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedsstaats nicht in Anspruch nehmen muss. Allerdings begründet die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
ropäischen Union nicht automatisch einen Verlust des Freizügigkeitsrechts. Erforderlich ist vielmehr eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen. Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/
führt ebenso wie die Ausweisung zur Beendigung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zur Verlassenspflicht des Unionsbürgers und unterliegt damit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, wie es der Gerichtshof der
ropäischen Union in seiner Rechtsprechung entwickelt hat. Zwar kann der Umstand, dass ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt ist, einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) RL 2004/38/EG genannte Voraussetzung soll vor allem verhindern, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unionsbürger Sozialhilfeleistungen in unangemessener Weise in Anspruch nimmt, ist, wie aus dem
. 88 1.1.2.4. Die Klägerin ist auch nicht als Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/
i.V.m. §§ 3, 4 FreizügG/
freizügigkeitsberechtigt, weil sie keine Nachweise erbracht hat. Sie hat trotz Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom
als daueraufenthaltsberechtigte Unionsbürgerin freizügigkeitsberechtigt, weil sie sich im Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Aufenthalt der Klägerin war maximal vom … … 2013 bis zum … … 2017 rechtmäßig (s.o.). 90 Nach dem Wirksamwerden des Verlustfeststellungsbescheids durch Bekanntgabe kann der Betroffene nicht mehr allein durch den weiteren Aufenthalt und die auf dem Unionsbürgerstatus beruhende Freizügigkeitsvermutung in den Status des Daueraufenthaltsberechtigten hineinwachsen, weil durch die Verlustfeststellung die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts endet. Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt führt bereits mit ihrer Wirksamkeit (vgl. Art. 43 BayVwVfG), also mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidung, zum Entstehen der Ausreisepflicht. Auf die Rechtmäßigkeit der Feststellungsentscheidung kommt es für das Entstehen der Ausreisepflicht nicht an. Dass für die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht die Unanfechtbarkeit der Feststellungsentscheidung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/
maßgeblich ist, sondern nur deren Wirksamkeit, ergibt sich schon aus der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/
. Die Fassung dieser Vorschrift vom
vor. 93 1.1.
entspricht. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der einmonatigen Ausreisefrist sowie die Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, Satz 3 FreizügG/
. Anhaltspunkte, die die Beklagte hinsichtlich der Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Verlustfeststellung Ermessen eröffnet hätten (Vorliegen eines atypischen Falls), da es sich bei § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/
um eine „Soll“-Vorschrift handelt, sind nicht ersichtlich. An die Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/
einer Ausreisefrist von mindestens einem Monat hat die Beklagte sich ebenfalls gehalten. 98 Auch die auf § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/
gestützte Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehen Abschiebungsverbote oder sonstige Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/
i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. 99 Nach alledem war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen. 100 2. Infolge der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe war auch der Antrag auf Beiordnung des Prozessbevollmächtigten abzulehnen, §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO. 101 Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.