. § 64a Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Soweit der Kläger einen Bedarf auf Essenszuschuss nunmehr damit begründe, er wolle mit dem Geld dreimal im Monat mit seiner Frau und H als Dank und Anerkennung auswärts zum Essen gehen, handle es sich weder zu einem anzuerkennenden Posten innerhalb des Regelbedarfs, noch eine anerkennenswerten, über den Regelbedarf hinausreichenden, Sonder- oder Mehrbedarf. In dieser Häufigkeit auswärts Essen zu gehen und darüber hinaus noch andere Leute einzuladen, sei Personen mit geringen Einkommen ohne Bezug grundsichernder Leistungen auch nicht in diesem Umfang möglich. Das Grundbedürfnis, Essen zu gehen, werde in § 5 des Gesetzes zur Ermittlung des Regelbedarfes (RBEG) in Abteilung 11 (BeherbergungsGaststättendienstleistungen) mit einem Ansatz iHv 11,56 Euro berücksichtigt. Dies ermögliche dem Kläger zumindest alle zwei Monate selbst zum Essen zu gehen. Wollte der Kläger häufiger zum Essen gehen oder andere Leute einladen, so könne er aus anderen Bedarfsansätzen umschichten, beispielsweise aus Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) mit einem monatlichen Ansatz von 42,44 Euro. 17 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine angemessene Alterssicherung seiner Ehefrau durch die Beklagte im Rahmen von Grundsicherungsleistungen nach dem
zu den Fallgestaltungen BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 3/17 R Rz 17), nach der ausnahmsweise (
BSG Urteil vom 13.12.2022 – B 12 KR 14/20 R Rz 9) kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter anzunehmen ist, wenn die Einzelrichterentscheidung die Revision zulässt. Zudem bezieht sich die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Sterbegeldversicherung auf die bereits beim BSG anhängigen Revisionsverfahren B 8 SO 19/22 R und B 8 SO 22/22 R, wodurch ebenfalls die Möglichkeit der Einzelrichterentscheidung bei gleichzeitiger Zulassung der Revision ohne Verstoß gegen den gesetzlichen Richter eröffnet wird (BSG Urteil vom 13.12.2022 – B 12 KR 14/20 R Rz 9 mwN). 25 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 26 Der Kläger hat im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf laufende Grundsicherungsleitungen nach dem SGB XII, da er zu keinem Zeitpunkt hilfebedürftig war. 27 Grundsicherungsleistungen sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 iVm § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII auf Antrag (§ 44 Abs. 1 SGB XII) ua Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Ab. 2 SGB XII erreicht haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Für den Einsatz des Einkommens sind nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die §§ 82 ff SGB XII und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 SGB XII anzuwenden, soweit sich nicht aus § 43 Abs. 2 bis 5 SGB XII Besonderheiten ergeben. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, sind zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Welche Bedarfe zu berücksichtigen sind, ist dabei in § 42 SGB XII festgelegt. 28 Der vermögenslose Kläger ist aufgrund seines Alters grundsätzlich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XII hinsichtlich der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter grundsätzlich leistungsberechtigt, nachdem er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten im Inland hat. 29 Der Feststellung des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB XII sind die Bedarfe nach §§ 42 ff SGB XII zugrunde zu legen. Der dem Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammenlebt, grundsätzlich zustehende monatliche Regelbedarf (§ 42 Nr. 1 iVm der Anlage zu § 28 SGB XII) wurde von der Beklagten für jeden Monat des streitgegenständlichen Zeitraums zutreffend in deren bei den Beklagtenakten befindlichen Berechnungsbögen, auf die Bezug genommen wird, zugrunde gelegt, ebenso der dem Kläger zustehende Mehrbedarf nach § 42 Nr. 2 iVm § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, der Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung nach § 42 Nr. 2 iVm § 30 Abs. 7 SGB XII sowie die hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung (
Vm § 42a Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). 30 Zutreffend hat die Beklagte in den bei den Beklagtenakten befindlichen Berechnungsbögen, auf die Bezug genommen wird, dem Gesamtbedarf des Klägers monatsweise nach § 43 Abs. 1 iVm § 82 ff SGB XII anrechenbares Einkommen gegenübergestellt und dabei vom Rentenzahlbetrag als bereinigtem Renteneinkommen die Beiträge des Klägers zur Haftpflichtversicherung abgesetzt (
2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII), wobei angesichts der ohnehin nicht gegebenen Hilfebedürftigkeit des Klägers dahingestellt bleiben kann, inwieweit der Beitrag zur Familienhaftpflichtversicherung bereits bei dem der Ehegattin des Klägers eingeräumten Freibetrag im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II Berücksichtigung findet. 31 Im Ergebnis hat die Beklagte alle Bedarfe des Klägers zutreffend berücksichtigt und dem monatlichen Gesamtbedarf des Klägers das unter allen Gesichtspunkten zutreffend bereinigte monatliche Einkommen gegenübergestellt und damit im Ergebnis für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Hilfebedürftigkeit des Klägers verneint. 32 Sämtliche vom Kläger geltend gemachten weiteren Bedarfe oder Absetzbeträge von seinem Einkommen sind nicht zu berücksichtigen, wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat. 33 1. Die Sterbegeldversicherung ist nicht zu berücksichtigen. 34 Die Beiträge zur Sterbegeldversicherung iHv monatlich 37,88 Euro (welche für sich genommen in den Monaten Februar 2019, März 2019, Mai 2019 und Juni 2019 entscheidungsrelevant wären) stellen weder einen Abzugsposten im Rahmen der Einkommensanrechnung dar, noch begründen sie einen zusätzlichen Bedarf. 35 Die Sterbegeldversicherung stellt keinen Bedarf des Klägers dar. § 33 Abs. 2 SGB XII setzt voraus, dass die Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nachgewiesen werden. Hier hat der Kläger aber den Versicherungsvertrag während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen abgeschlossen. 36 Die Beiträge zur Sterbegeldversicherung iHv 37,88 € monatlich sind auch nicht nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII abzusetzen. Es handelt sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. Wie bereits der Regelung zur Bedarfsermittlung für Vorsorge in § 33 Abs. 2 SGB XII zu entnehmen ist, ist eine Berücksichtigung der Beiträge für eine Sterbegeldversicherung im Rahmen des § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII dennoch grds möglich (
BayLSG, Beschluss vom 19.04.2023 – mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und insbesondere zu den in insoweit beim BSG anhängigen Revisionen B 8 SO 19/22 R und B 8 SO 22/22 R), wenn die Sterbegeldversicherung angemessen ist. Die Versicherung des Klägers ist jedoch nicht angemessen. 37 Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Bei dessen Auslegung sind Sinn und Zweck dieser Regelung zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, „dass (gerade) auch Bezieher geringer Einkommen Risiken abzusichern pflegen, bei deren Eintritt ihre weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre“, weshalb maßgeblich ist, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Leistungsberechtigten (noch zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz -BSHG-: BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 Rz 20). Aus Praktikabilitätsgründen wird vertreten, dass eine Üblichkeit der Versicherung angenommen werden kann, wenn mehr als 50% der Haushalte knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze eine entsprechende Versicherung abschließen (
dazu BSG aaO). 38 Die Versicherung des Klägers ist ungeachtet der Höhe der Versicherungssumme von 5.000,00 Euro schon deshalb nicht dem Grund und der Höhe nach angemessen, weil es sich nicht alleine um eine einfache Sterbegeldversicherung handelt, sondern um einen Tarif „Sterbegeld plus“, der neben der klassischen Sterbegeldversicherung auch Leistungen für eine Erbrechtsberatung und eine Unfalltod-Zusatzversicherung beinhaltet. Eine Erbrechtsberatung erscheint gerade im Hinblick auf das äußerst geringe Vermögen des Klägers als Bezieher von Grundsicherungsleistungen nicht als angemessene Versicherungsleistung bzw Zusatzleistung. Dem Versicherungsschein ist nicht zu entnehmen, dass die Kosten der klassischen Sterbegeldversicherung und der Erbrechtsberatung aufgeteilt wären (lediglich für die Unfalltod-Zusatzversicherung wird ein Betrag iHv 0,40 Euro brutto monatlich ausgewiesen). Die Sterbegeldversicherung mit dem Tarif „Sterbegeld plus“ ist demnach nicht angemessen und kann – mangels entsprechender Aufteilung im Versicherungsvertrag auch nicht anteilig – nicht vom Renteneinkommen abgesetzt werden. 39 2. Auch die sonstigen vom Kläger geltend gemachten Bedarfe bzw Absetzbeträge sind nicht zu berücksichtigen. 40
1 Satz 2 SGB XII. Soweit der Kläger einen Bedarf auf Essenszuschuss damit begründet, er wolle mit dem Geld mit seiner Ehefrau und H als Dank und Anerkennung auswärts zum Essen gehen, handelt es sich um keinen anzuerkennenden Posten innerhalb des Regelbedarfs. Auch eine anerkennenswerter, über den Regelbedarf hinausreichenden, Sonder- oder Mehrbedarf liegt nicht vor. Auswärts Essen zu gehen und darüber hinaus noch andere Leute einzuladen, ist auch Personen mit geringen Einkommen ohne Bezug grundsichernder Leistungen im Umfang von 120,00 Euro monatlich nicht ohne weiteres möglich. Das Grundbedürfnis, Essen zu gehen, wird in § 5 des Gesetzes zur Ermittlung des Regelbedarfes (RBEG) in Abteilung 11 (BeherbergungsGaststättendienstleistungen) hinreichend berücksichtigt. 43
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.