VGH München, Beschluss v. 25.05.2023 – 6 CE 23.737 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 25.05.2023 – 6 CE 23.737 Download Drucken Titel: Wiedereinplanung nach Sonderurlaub - Umsetzung Normenketten: BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 6 BBG § 78 Leitsatz: Die mit der Wiedereinplanung verbundenen persönlichen, familiären und finanziellen Belastungen hat ein Bundesbeamter in Kauf zu nehmen. Das gilt insbesondere für die Belastungen, die darauf beruhen, dass der Dienstort so weit vom Wohnort entfernt liegt, dass ein tägliches Pendeln ausscheidet und ein Umzug oder die Begründung eines Zweitwohnsitzes erforderlich wird. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bundesbeamtenrecht, Ziviler Beamter bei der Bundeswehr, Wiedereinplanung nach Sonderurlaub zur Verwendung bei der NATO, Dienstort während der Zeit des Sonderurlaubs, Dienstposten-ähnliches Konstrukt, Umsetzung innerhalb derselben Behörde, Beteiligung des Personalrats (hier nicht erforderlich), Ordnungsgemäße Anhörung, Fürsorgepflicht Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 21.03.2023 – M 21a E 23.262 Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. März 2023 – M 21a E 23.262 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Umsetzungsverfügung und begehrt die erneute Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz. 2 Er steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Bis Ende Juni 2018 war er im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) in H. mit Tätigkeit in der Revision (BesGr. A14) eingesetzt. In der Zeit vom 1. Juli 2018 bis Ende Juni 2022 leistete der Antragsteller unter Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge Dienst bei der NATO. Mit Beginn der Beurlaubung wurde er zunächst im BAIUDBw H. als seiner letzten Beschäftigungsstelle außerhalb von Dienstposten auf einem Dienstpostenähnlichen Konstrukt (DPäK) geführt. Nachdem der Bereich Revision im BAIUDBw in H. aufgelöst worden und damit sein ehemaliger Dienstposten weggefallen war, erfolgte mit Wirkung vom 2. Juli 2018 seine Umsetzung auf ein DPäK beim BAIUDBw in B. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 bewarb sich der Antragsteller erfolgreich als Referent (BesGr. A15) beim BAIUDBw in B. Dieser Maßnahme hat der örtliche Personalrat des BAIUDBw am 7. Mai 2019 zugestimmt. Auf diesem Dienstposten wurde der Antragsteller in der Folgezeit – weiterhin in Form eines DPäK – geführt. 3 Im Anschluss an die Beschäftigung bei der NATO wurde dem Antragsteller auf seinen Antrag hin ein weiterer Sonderurlaub bis 31. Dezember 2022 gewährt. Zur Wiederverwendung im nationalen Dienst setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 von dem DPäK auf einen mit der BesGr. A 15 bewerteten Dienstposten im BAIUDBw B. um. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden worden. 4 Am 18. Januar 2023 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen dienstlichen Einsatz zu entscheiden. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2023 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Umsetzungsmaßnahme sei formell rechtmäßig. Insbesondere sei die aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht resultierende Anhörung ordnungsgemäß erfolgt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe der Personalrat nicht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG beteiligt werden müssen, da sich mit der Umsetzung der Dienstort nicht geändert habe. Die Umsetzung erweise sich nach summarischer Prüfung auch als rechtmäßig. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Umsetzung auf sachwidrigen Gründen beruhe. Nach den Beurlaubungen habe die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut einplanen müssen. Ob der zugewiesene Dienstposten der einzig vakante, für den Antragsteller amtsangemessene Dienstposten gewesen sei, spiele keine Rolle; die Antragsgegnerin habe hinsichtlich ihrer Stellenbewirtschaftung einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Maßnahme stelle sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Ebenso wenig könne der Antragsgegnerin eine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht vorgeworfen werden. Als Bundesbeamter sei er grundsätzlich bundesweit einsetzbar. Besondere Umstände, die einen Einsatz auf dem zugewiesenen Dienstposten als unzumutbar erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Der neue Dienstposten entspreche dem Statusamt des Antragstellers und sei daher auch amtsangemessen. 5 Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. II. 6 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung. 7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Derartige Anordnungen, die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). 8 Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugenden Erwägungen entschieden, dass der Antragsteller einen mit Hilfe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu sichernden Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz durch die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat, da sich die streitgegenständliche Umsetzungsmaßnahme nach summarischer Prüfung voraussichtlich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig erweisen werde. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 9 1. Die streitgegenständliche Maßnahme ist formell rechtmäßig. 10
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