vom 24.11.2022 setzten die Bevollmächtigten des Antragsgegners die Antragstellerin davon in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, nach Ablauf der Frist gemäß § 134
am 05.12.2022 den Zuschlag an die Beigeladene zu erteilen. Die Antragstellerin sei im Vergabeverfahren zwingend gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV auszuschließen gewesen, da kein finales Angebot eingereicht worden sei. 9 Mit Schreiben vom 01.12.2022 rügte die Antragstellerin vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten den Ausschluss vom Vergabeverfahren als vergaberechtswidrig. Die Antragstellerin sei trotz Registrierung auf der Vergabeplattform nicht über den Termin zur Abgabe des finalen Angebots informiert worden. Insbesondere sei sie entgegen der Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen und insbesondere entgegen der Regelung in § 17 Abs. 13 und 14 VgV nicht über die Absicht, die Verhandlungen abzuschließen und die einheitlich festgelegte Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote informiert worden. Gemäß § 17 Abs. 13 VgV wären etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung im Übrigen in Textform gemäß § 126b BGB an die Bieter zu übermitteln gewesen, so dass eine etwaige Information über die Plattform nicht ausreiche. Da die Antragstellerin entgegen den vergaberechtlichen Vorgaben und dem Gleichbehandlungsgebot gehindert gewesen sei, ein Angebot abzugeben, sei die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene vergaberechtswidrig. 10 Mit Schreiben vom 02.12.2022 antworteten die Bevollmächtigten des Antragsgegners der Antragstellerin, dass ihrer Rüge nicht abgeholfen werde. Nach den vorliegenden Daten der verwendeten Vergabeplattform stehe zweifelsfrei fest, dass die Antragstellerin wie die übrigen Bieter in dem Vergabeverfahren nach der Verhandlungsrunde am 24.10.2022 über die Vergabeplattform zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden sei. Dabei sei die Antragstellerin per E-Mail von der Vergabeplattform über diese Aufforderung informiert worden. Dies sei dem „Log“ der Vergabeplattform zweifelsfrei zu entnehmen. Seitens des Antragsgegners sei insoweit eine ordnungsgemäße Aufforderung zur finalen Angebotsabgabe vorgenommen worden und die Nichteinreichung eines finalen Angebots läge im Verantwortungsbereich der Antragstellerin. 11 Nachdem der Rüge der Antragstellerin nicht abgeholfen wurde, stellte diese mit Schreiben vom 02.12.2022 einen Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 1
. 12 Die Antragstellerin führt aus, dass sie auf der Vergabeplattform registriert sei. Im Rahmen ihres Verhandlungsgesprächs mit dem Antragsgegner sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass eine Aufforderung zur Abgabe eines finalen Angebots folge. Im Rahmen ihrer Rügeantwort habe der Antragsgegner behauptet, dass die Antragstellerin per E-Mail von der Vergabeplattform über die Aufforderung informiert worden sei. Ausweislich des vom Antragsgegner hierzu vorgelegten „Firmenlogs“ sei dies am 24.10.2022 geschehen. Eine Prüfung im Hause der Antragstellerin habe aber ergeben, dass sie am 24.10.2022 keine Nachricht (E-Mail) von der Vergabeplattform erhalten habe. 13 Der vom Antragsgegner vorgelegte Firmenlog weise nicht aus, dass die Antragstellerin über die Aufforderung zur Abgabe eines finalen Angebotes informiert wurde. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei die Information, es sei eine Aufforderung zur Angebotsabgabe auf der Plattform eingestellt worden, für das Verhandlungsverfahren nicht ausreichend. Gemäß § 17 Abs. 13 VgV müssten Bieter in Textform nach § 126b BGB informiert werden, wenn der Auftraggeber Änderungen der Leistungsbeschreibungen vornimmt. Unabhängig davon statuiere § 17 Abs. 14 VgV eine Unterrichtungspflicht des Auftraggebers, wenn er beabsichtigt, die Verhandlungen abzuschließen. Der Auftraggeber habe daher nachzuweisen, dass er die Bieter tatsächlich unterrichtet hat, was eine individuelle Information und im Gegensatz zu § 134 Abs. 2 Satz 3
einen Zugang erfordere. Für den Zugang der Aufforderung zur Angebotsabgabe sei der Antragsgegner nachweis- und beweispflichtig. Den Bieter treffe das Übermittlungsrisiko des Angebotes, den Auftraggeber jenes der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Der Auftraggeber könne sich seines Nachweisrisikos dadurch begeben, dass er sich den Empfang der Unterlagen von den Bietern bestätigen lässt. 14 Die vom Antragsgegner angeführte Rechtsprechung der Vergabekammer Westfalen zum Zugang einer Nachricht im Postfach eines Bieters auf einer Vergabeplattform gehe fehl. Zwar sei nach der Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass ein für den Bieter eingerichtetes Postfach ein dauerhafter Datenträger sei. Allerdings habe der EuGH auch festgestellt, dass Erklärungen erst dann als mitgeteilt angesehen werden können, wenn der Absender dieser Mitteilungen z. B. durch die Übersendung eines Schreibens oder einer E-Mail an die vom Empfänger üblicherweise für die Kommunikation mit Dritten verwendete Adresse sicherstellt, dass dieser die Information erhält. Diese Sichtweise müsse auch bei der Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB berücksichtigt werden, der ersichtlich nur auf den eigentlichen Machtbereich abstellt und damit auf allgemein zugängliche Empfangsstellen wie Briefkästen, Faxgeräte, Postfächer oder den allgemeinen E-Mail Account, nicht aber auf einen speziellen Informationsaustausch über durch den Dienstanbieter bereitgestellte Accounts. Die Aufgabe des Auftraggebers, die Bieter gemäß § 17 Abs. 13 Satz 3 und Abs. 14 VgV zu unterrichten, sei eine Bringschuld. Der Bieter müsse also nicht im Sinne einer Holschuld von sich aus in seinem Account nachsehen, ob zufällig Post eingegangen ist, sondern er sei berechtigt, darauf zu warten, dass er über neue Informationen informiert wird. Wollte man dies anders sehen, wäre eine Registrierung auf den Vergabeplattformen überflüssig und die E-Vergabe für Bieter künftig praktisch nicht mehr zu handhaben. 15 Die E-Mails zur Einladung zum Verhandlungsgespräch vom 07.10.2022 und vom 19.10.2022 seien der Antragstellerin nicht über die Plattform übermittelt worden, sondern aus dem Büro der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners. Die Antragstellerin habe durch ihren IT-Beauftragten den Server durchsucht, ob sie im fraglichen Zeitraum vom 23.10.2022 bis 25.10.2022 eine Nachricht von der Plattform oder den Vertretern des Antragsgegners erhalten hat. Aus den ermittelten Logfiles ergebe sich, dass die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum keine Nachricht von der Plattform erhalten habe und auch keine Nachricht von den Vertretern des Antragsgegners. Auf den Vorhalt des Antragsgegners, dass die fragliche Nachricht in der Datenbank als gelesen markiert sei, sei zu entgegnen, dass die Antragstellerin tatsächlich nach Ablauf der Angebotsfrist auf den Hinweis des Antragsgegners auf der Plattform die Aufforderung zur Angebotsabgabe gefunden und dann gelesen habe. Jedoch sei sie vor dem Termin zur Angebotsabgabe nicht darüber informiert worden, dass es auf der Plattform Nachrichten gibt, obwohl sie ein registrierter Bewerber sei. Dass registrierte Bewerber über Änderungen an den Vergabeunterlagen informiert würden, ergebe sich aus den zusätzlichen Angaben in Abschnitt VI.3. der Auftragsbekanntmachung. In der Bestätigung der Bewerbung der Antragstellerin hieß es ebenfalls, dass sie eine Benachrichtigung per Mail erhalte, sobald die Unterlagen auf der Plattform zur Verfügung stehen. Außerdem sollten ausweislich der ersten Aufforderung zur Angebotsabgabe die Bieter nach einer etwaigen Verhandlungsrunde in einem gesonderten Schreiben – und damit nicht über die Plattform – zur Abgabe eines finalen Angebotes aufgefordert werden. Auch zur ersten Angebotsrunde sei nicht über die Plattform, sondern direkt über die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eingeladen worden. Die Antragstellerin habe sich darauf verlassen können und dürfen, dass sie eine E-Mail erhält, wenn auf der Plattform neue Nachrichten für Sie eingestellt werden. Die Behauptung des Antragsgegners, im Rahmen des Verhandlungsgesprächs am 20.10.2022 habe man angekündigt, am 24.10.2022 eine Aufforderung zum finalen Angebot vorzunehmen, sei unzutreffend. Im Rahmen der Verhandlung sei kein Termin genannt worden. 16 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liege zudem ein wirksames Angebot der Antragstellerin vor, nämlich das erste Angebot. Warum sie dieses nicht werte, sei unklar. 17 Die Antragstellerin beantragt 1. die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens gem. §§ 160 ff.
;
. 19 Der Antragsgegnerbeantragt
i. V. m. §§ 1 und 2 BayNpV. 32 Gegenstand der Vergabe ist ein Dienstleistungsauftrag i. S. d. § 103 Abs. 2GWB. Der Antragsgegnerist Auftraggeber gemäß §§ 98, 99 Nr. 2
. Der geschätzte Gesamtauftragswert überschreitet den gemäß § 106
maßgeblichen Schwellenwert. 33 Eine Ausnahmebestimmung der §§ 107 – 109
liegt nicht vor. 34 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. 35 Gemäß § 160 Abs. 2
ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es sein Interesse am Auftrag, eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6
und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. 36 Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Erstangebots und die Einreichung des Nachprüfungsantrags nachgewiesen. Zwar wird das für die Antragsbefugnis erforderliche Interesse am Auftrag in der Regel durch die Abgabe eines (finalen) Angebots dokumentiert. Werden jedoch angebotshindernde Vergaberechtsverstöße geltend gemacht, bedarf es eines solchen Angebots nicht; vielmehr wird das Interesse am Auftrag in diesen Fällen bereits durch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens belegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.6.2017 – VII-Verg 2/17). Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass sie mangels Erhalt der Aufforderung zur Abgabe eines finalen Angebots kein Angebot abgegeben habe. Es ist nicht erkennbar, dass sie mit diesem Nachprüfungsantrag einen anderen Zweck verfolgt, als den, den strittigen Auftrag zu erhalten. Die Antragstellerinhat eine Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6
insbesondere durch ihren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren geltend gemacht. 37 Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags steht auch keine Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1GWB entgegen, da die Antragstellerin erst mit Schreiben vom 24.11.2022 über ihren Ausschluss vom Vergabeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde, diesen jedoch bereits am 01.12.2022, mithin innerhalb der Frist von zehn Kalendertagen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
als vergaberechtswidrig beanstandete. Mit dem am 02.12.2022 eingereichten Nachprüfungsantrag wahrte die Antragstellerin zudem die Frist von 15 Kalendertagen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
. 38
verankerte Gleichbehandlungsgebot verletzt wurde. 42 2.2.1. Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber, die Verhandlungen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens abzuschließen, hat er gemäß § 17 Abs. 14 Satz 1 VgV die verbleibenden Bieter zu unterrichten und eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote festzulegen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass die verbleibenden Bieter zur Abgabe finaler Angebote aufgefordert werden. 43 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners bedarf die Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote grundsätzlich des Zugangs beim Bieter. Die Erklärung des Auftraggebers nach § 17 Abs. 14 Satz 1 VgV ist als geschäftsähnliche Handlung zu qualifizieren, da sie auf den Abschluss der Verhandlungen gerichtet ist und als gesetzliche Folge das Verhandlungsverbot über die finalen Angebote nach § 17 Abs. 10 Satz 1 VgV nach sich zieht. Vergleichbar mit der Rechtslage bei der Informationspflicht gemäß § 134 Abs. 1
kann die Unterrichtung nach § 17 Abs. 14 Satz 1 VgV ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn sie in den Machtbereich des jeweiligen Bieters gelangt, so dass dieser die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen (zum Zugangserfordernis der Information nach § 134
vgl. Müller-Wrede/Gnittke/Hattig, 1. Aufl. 2016,
R/Dreher/Hoffmann, 4. Aufl. 2022,
82; Ziekow/ Völlink/Braun, 4. Aufl. 2020,
108; für den speziellen Fall des fehlenden Zugangs einer zutreffenden Information über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2019 – VII-Verg 54/18). Für das Zugangserfordernis der Information nach § 17 Abs. 14 Satz 1 VgV spricht auch, dass § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV einen Ausschluss nicht fristgerechter Angebote nur für den Fall vorsieht, dass das Fristversäumnis vom Bieter nicht zu vertreten ist. Letzteres wird aber regelmäßig anzunehmen sein, wenn es an einer an den Bieter herangetragenen Information nach § 17 Abs. 14 Satz 1 VgV mangelt und der Bieter infolgedessen keine Möglichkeit hatte, von der Frist zur Einreichung finaler Angebote Kenntnis zu erlangen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es für das Vertretenmüssen des Bieters nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV möglicherweise genügen könnte, in den Bewerbungsbedingungen eine Pflicht zum Abruf der fraglichen Information außerhalb einer dem Machtbereich des Bieters zuzuordnenden Stelle zu statuieren. Denn durch eine solche – dem jeweiligen Auftraggeber vorbehaltenen – Ausgestaltung des Vergabeverfahrens wird nicht das Zugangserfordernis als solches in Frage gestellt, sondern vielmehr die Frage einer im Einzelfall wirksam aufgestellten Fiktion des Zugangs aufgeworfen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 – 6 U 166/13). 44 2.2.
verankerten Transparenzgrundsatzes ist daher für den Zugang von Erklärungen im Bieterbereich einer Vergabeplattform zu fordern, dass den Bietern unmissverständlich mitgeteilt wird, ob dieser für die Zustellung rechtserheblicher Erklärungen genutzt wird. 51 Die von der vergaberechtlichen Rechtsprechung herangezogene Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 25.01.2017 – C-375/15) zur Begründung eines Zugangs von in den Bieterbereich einer Vergabeplattform eingestellter Erklärungen gibt nicht Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das Urteil des EuGH setzt sich primär mit der Frage des Textformerfordernisses im Zusammenhang mit verbraucherrechtlichen Vorgaben der Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG auseinander. Die dort getroffenen Aussagen des EuGH lassen sich für die Frage des Zugangs einer gegenüber einem Unternehmen abzugebenden Erklärung im Rahmen eines Vergabeverfahrens nur bedingt fruchtbar machen. Zwar lässt sich dem Urteil des EuGH entnehmen, dass das Textformerfordernis dadurch gewahrt sein kann, dass eine Erklärung in einen zugangsgeschützten Bereich des Erklärungsempfängers auf dem Server des Absenders eingestellt wird. Wie die Antragstellerin zutreffend aufzeigte, stellte der EuGH jedoch für das Erfordernis der „Mitteilung“ heraus, dass von Verbrauchern vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragen, bei denen sie registriert sind. Die betreffenden Informationen könnten daher dann als mitgeteilt angesehen werden, wenn mit einer solchen Übermittlung einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind. Ob sich diese Grundsätze auf Unternehmen, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, übertragen lassen, darf bezweifelt werden. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, da die vom EuGH angestellten Erwägungen eher als weiteres Argument gegen einen Zugang von in den Bieterbereich einer Vergabeplattform eingestellten Erklärungen sprechen. 52 2.2.
verletzt. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sie bei rechtzeitiger Aufforderung ein erfolgreiches finales Angebot hätte abgeben können. 55 3. Kosten des Verfahrens 56 Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 182 Abs. 3 S. 1
derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist. Dies ist vorliegend der Antragsgegner. 57 Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 182 Abs. 2
. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag vom 100.000 Euro erhöht werden kann. 58 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. 59 Von der Antragstellerinwurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird nach Bestandskrafterstattet. 60 Die Entscheidung über die Tragung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin beruht auf § 182 Abs. 4 S. 1
. Die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters wird als notwendig i. S. v. § 182 Abs. 4 S. 4
i. V. m. Art. 80 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 2 BayVwVfG angesehen. Die anwaltliche Vertretung war erforderlich, da die zweckentsprechende Führung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens die rechtlichen Kenntnisse eines durchschnittlichen mittelständischen Unternehmens weit überschreitet. Für Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters regelmäßig erforderlich. Die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch die Antragstellerin war auch deswegen notwendig, um die erforderliche „Waffengleichheit“ gegenüber dem Antragsgegner herzustellen, der das Vergabeverfahren durch eine Rechtsanwaltskanzlei durchführen ließ. 61 Auch wenn die Beigeladene keine Anträge gestellt hat, muss die Vergabekammer von Amts wegen über die Aufwendungen der Beigeladenen entscheiden. 62 Die Entscheidung über die Tragung der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen beruht auf § 182 Abs. 4 S. 3, S. 2
. Danach sind Aufwendungen der Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn die Vergabekammer sie als billig erachtet. Dabei setzt die Erstattungsfähigkeit jedenfalls voraus, dass die Beigeladene sich mit demselben Rechtsschutzziel wie der obsiegende Verfahrensbeteiligte aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010, Az.: Verg W 10/09). Dafür muss eine den Beitritt eines Streithelfers vergleichbare Unterstützungshandlung erkennbar sein, an Hand derer festzustellen ist, welches (Rechtsschutz-) Ziel eine Beigeladene in der Sache verfolgt (OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2008, Az.: 13 Verg 2/08). Ist eine solche nicht ersichtlich, handelt es sich bei den entstandenen Aufwendungen der Beigeladenen nicht um solche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2010, Az.: 1 VK 76/10). 63 Die Beigeladene hat sich nur punktuell auf Nachfrage der Vergabekammer in der mündlichen Verhandlung zur Sache geäußert, jedoch keine Anträge gestellt und sich die Rechtsposition des Antragsgegners auch nicht zu eigen gemacht. Sie hat das Verfahren nicht wesentlich gefördert; sie trägt ihre Aufwendungen selbst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.