Der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6
zu entscheiden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs ist gem. § 3
nach freiem Ermessen, aber nicht im Sinne eines „freien Beliebens“ zu bestimmen Maßgeblich ist das anhand objektiver Gesichtspunkte zu bewertende Interesse des Klägers an der Unterbindung künftiger Störungen der beanstandeten Art, somit nach dem Umfang der Beeinträchtigung, die dem Kläger im Falle einer Vornahme der besorgten Zuwiderhandlung droht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
, § 41 Abs. 1 S. 1 GKG oder gar des § 41 Abs. 5 GKG, der nur Wohnraummiete betrifft, bestimmt würde. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Streitwert, Unterlassungsanspruch, unberechtigtes Parken, Kompetenzkonflikt Tenor Sachlich zuständig ist das Amtsgericht München. Gründe I. 1 Der Kläger, ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt, erwirkte gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Mahnbescheide über eine Hauptforderung in Höhe von 6,77 € wegen „Nutzungsentschädigung-Besitzstörung vom 14.12.22“ zuzüglich 76,44 € Rechtsanwaltskosten für vorgerichtliche Tätigkeit und Zinsen. Nach Widerspruch verfolgte er sein Begehren vor dem Amtsgericht München als Streitgericht fort. Er trug mit der Anspruchsbegründung vom
mit deren dreieinhalbjährigen Wert in Höhe von 2.500,00 € anzusetzen. Selbst bei Annahme einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit i. S. d. § 48 Abs. 2 GKG sei mit Blick auf Umfang und Bedeutung der Sache kein Streitwert im Betrag von über 2.100,00 € festzusetzen. Da der Zahlungsanspruch aus dem Unterlassungsanspruch hergeleitet werde, habe zudem nach § 48 Abs. 3 GKG eine Zusammenrechnung zu unterbleiben. Nur vorsorglich werde die Verweisung an das Landgericht München I beantragt. 4 Die Beklagten vertraten im Schriftsatz vom 22. März 2023 die Auffassung, der nach § 3
zu schätzende Zuständigkeitsstreitwert für den Unterlassungsanspruch sei mit 5.000,00 € pro Unterlassungsschuldner zu bewerten, denn dem Kläger sei es erkennbar extrem wichtig, seine Klageansprüche inklusive der geltend gemachten Unterlassungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. Die Werte für den Zahlungsanspruch und die Unterlassungsansprüche seien gemäß § 5
zu addieren. 5 Mit Beschluss ebenfalls vom 22. März 2023 hat das Amtsgericht München den Streitwert für das bei ihm anhängige Verfahren vorläufig auf 10.083,00 € festgesetzt, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen. Die Verweisung beruhe auf § 506 Abs. 1, § 281 Abs. 1
. Die jeweiligen Streitwerte der auf Zahlung und Unterlassung gerichteten Ansprüche seien zu addieren, wobei die Unterlassungsansprüche zwei prozessuale Ansprüche bildeten. Wegen deren Bewertung schließe sich das Gericht der Argumentation der beklagten Partei an. Es gehe dem Kläger erkennbar um die Verhinderung weiterer Vorfälle der streitgegenständlichen Art und nicht vorrangig darum, eine Nutzungsentschädigung für „wildes Parken“ durchzusetzen. Es handele sich um eine Streitigkeit nichtvermögensrechtlicher Natur. Daher sei der Streitwert gemäß § 39 Abs. 1, § 48 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 RVG mit jeweils 5.000,00 € anzusetzen. 6 Über die dagegen gerichtete Gegenvorstellung des Klägers vom
(vgl. Schultzky in Zöller,
,
zu stellen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12 m. w. N.; Schultzky in Zöller,
, § 36 Rn. 35). 14 Auch der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6
zu entscheiden (vgl. BayObLG, Beschluss vom
,
i.V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht München und dem Landgericht München I in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. September 2022, 102 AR 5/22, juris Rn. 32 m. w. N.; Toussaint in BeckOK,
, § 36 Rn. 45.2). 16 2. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht München. Dessen Verweisungsbeschluss entfaltet nicht die im Gesetz angeordnete Bindungswirkung. 17 a) Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für den Streitfall folgt aus § 23 Nr. 1 GVG. 18 Nach dieser Vorschrift sind die Amtsgerichte unabhängig davon, ob die Streitigkeit vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Art ist, zuständig für einen Rechtsstreit über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt. Die Ermittlung des Zuständigkeitswerts richtet sich nach §§ 3 ff.
. 19 Der hier vorliegende Rechtsstreit fällt aufgrund seines Streitwerts in die Zuständigkeit der Amtsgerichte. 20 aa) Der Wert der Unterlassungsansprüche, die den Gegenstand der Klageerweiterung bilden, ist gemäß § 3
nach freiem Ermessen, aber nicht im Sinne eines „freien Beliebens“ zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom
23 Stichworte „Besitz [Störungsunterlassung; § 862 BGB]“ und „Unterlassung“ Unterpunkt „Zuständigkeitsstreitwert“). 21 Maßgebend ist danach das Interesse des Klägers an der nicht durch ein geparktes Auto beeinträchtigten Benutzung der auf privatem Grund liegenden Zugangsfläche, die zwischen den seiner Kanzlei zugewiesenen Parkplätzen und der Parkfläche für die benachbarte physiotherapeutische Praxis liegt (vgl. Kurpat in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar,
, 20. Aufl. 2023, § 3 Rn. 36 Stichwort „Unterlassung“; Wendtland in BeckOK
, § 3 Rn. Rn. 33 Stichwort „Unterlassung“; Hunke in Anders/Gehle,
, 81. Aufl. 2023, GVG § 23 Rn. 4; Hartmann in Hartmann, Kostengesetze online, Stand: 11.2022,
118 – 123 [unter Darstellung thematischer Untergruppen]; Herget in Zöller,
, § 3 Rn. 16.172 m. w. N.; Seggewiße in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, Rn. 2.4889, 2.1042 und 2.4900a). 23 Streitwerterhöhend wirkt es sich aus, wenn die zu unterbindende Besitzstörung in aggressiver Weise und unter Verletzung von Strafgesetzen erfolgte (vgl. Heinrich in Musielak/Voit,
, § 3 Rn. 24 Stichwort „Besitzstörungsklage“; Herget in Zöller,
, § 3 Rn. 16.46; Kurpat in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, Rn. 2.758) oder wenn die besorgte Besitzstörung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für den Unterlassungskläger hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
, § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG oder gar – wie das Landgericht meint – des § 41 Abs. 5 GKG, der nur Wohnraummiete betrifft, bestimmt würde (dazu: OLG Rostock, Beschluss vom 14. August 2006, 3 W 78/06, juris Rn. 10 m. w. N.; Heinrich in Musielak/Voit,
, § 3 Rn. 24). Der als Schadensersatz für die unbefugte Nutzung geltend gemachte Betrag hat dennoch eine gewisse Indizwirkung für die wirtschaftliche Bedeutung, die der Kläger dem Unterlassungsanspruch beimisst, zumal weder eine Beeinträchtigung des Kanzleibetriebs oder wirtschaftliche Auswirkungen auf diesen noch sonstige Interessen dargelegt sind, die über den Entzug der Nutzungsmöglichkeit hinausweisen. Die geringe Höhe der im Raum stehenden wirtschaftlichen Interessen muss sich in einer moderaten Streitwertbemessung widerspiegeln. 27 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Parkvorgang, der den Anlass für die Unterlassungsklage gesetzt hat, von geringer Dauer war. Es handelte sich zudem um einen singulären Vorfall, dessen Wiederholung nach dem Akteninhalt äußerst unwahrscheinlich erscheint. Angesichts des einsichtigen Verhaltens der Beklagten zu 2), die unstreitig auf die Aufforderung des Klägers ohne Zögern das unberechtigt abgestellte Fahrzeug entfernte und hierfür ihre physiotherapeutische Behandlung unterbrechen ließ, kann davon ausgegangen werden, dass ein erneuter Parkverstoß durch sie kaum zu erwarten sein dürfte. Dieselbe Prognose ist in Bezug auf den Beklagten zu 1) anzustellen. Dieser erklärte vorprozessual mit Schreiben vom
19 Stichwort „Generalpräventive Erwägungen“). 29 Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dem Umstand, dass der Kläger das Verfahren mit Entschlossenheit und erheblichem Aufwand betreibt, keine streitwerterhöhende Bedeutung zugemessen werden. Daraus ergibt sich lediglich, dass er nicht gewillt ist, die unbefugte Inanspruchnahme der Zugangsfläche zu seinen Kanzleiräumen für Parkzwecke hinzunehmen. Objektive Gesichtspunkte, die für ein bedeutsames Gewicht seines Interesses an der ungestörten Benutzung der Zugangsfläche sprächen, ergeben sich daraus nicht. 30 cc) Obwohl die Werte des gegen zwei Beklagte geltend gemachten Unterlassungsantrags gemäß § 5 Halbs. 1
zu addieren sind (vgl. BGH, Beschl. v.
. 31
die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies ist im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6
zu beachten (BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 15. Dezember 2022, 102 AR 84/22, juris Rn. 26; Schultzky in Zöller,
, § 36 Rn. 38). Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. 33 Die Bindungswirkung entfällt allerdings dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281
ergangen angesehen werden kann, etwa weil er unter Versagung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen oder nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder weil er als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr., vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Greger in Zöller,
, § 281 Rn. 16 f.; jeweils m. w. N.). 34 Als objektiv willkürlich ist der Verweisungsbeschluss zu werten, wenn sich die Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie bei objektiver Würdigung, auf die allein abzustellen ist, jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher offensichtlich unhaltbar ist (st. Rspr., vgl. BVerfGE 29, 45 [49, juris Rn. 18]; BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; zum Ganzen auch: Greger in Zöller,
, § 281 Rn. 17). 35 Grobe Rechtsfehler bei der Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder bei ihrer Handhabung können als gravierender Verstoß gegen die den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) determinierenden Rechtsvorschriften zu qualifizieren sein und dazu führen, dass ein Verweisungsbeschluss nicht mehr als „im Rahmen der Gesetze ergangen“ angesehen werden kann. 36 bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts München als objektiv willkürlich zu bewerten, weil die Begründung für die Bewertung der Unterlassungsansprüche in sich widersprüchlich ist und zudem eine evident nicht einschlägige Vorschrift herangezogen sowie grob fehlerhaft angewendet worden ist. 37 Das Amtsgericht geht selbst zutreffend davon aus, dass es dem Kläger „erkennbar um die Verhinderung weiterer Vorfälle der streitgegenständlichen Art“ geht. Zur Geringfügigkeit des Vorfalls, dessen Art und Umfang unstreitig sind, und zur geringen Gefahr einer Wiederholung derartiger Vorfälle, die aufgrund der Reaktion der Beklagten auf der Hand liegt, steht die Annahme eines Streitwerts von jeweils 5.000,00 € in krassem Widerspruch. Bereits deshalb erscheint die auf den angeblich hohen Streitwert gestützte Verweisung unhaltbar. 38 Angesichts des Verfahrensverlaufs ist zudem die Annahme, dem Kläger gehe es nicht vorrangig darum, eine Nutzungsentschädigung für das unbefugte Parken durchzusetzen, nicht recht nachvollziehbar. Immerhin hatte sich der Kläger zunächst mit der vorprozessual abgegebenen „Garantie“-Erklärung des Beklagten zu 2) zufriedengegeben und die Klage auf die Durchsetzung der finanziellen Entschädigung beschränkt. Darauf kommt es jedoch entscheidungserheblich nicht mehr an. 39 Schlechterdings unvertretbar ist die Auffassung, die Streitigkeit sei nichtvermögensrechtlicher Natur. Ansprüche sind nicht nur dann vermögensrechtlicher Art, wenn sie aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis resultieren oder auf eine vermögenswerte Leistung gerichtet sind. Vermögensrechtlicher Art sind auch diejenigen Streitigkeiten, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen; für die Einordnung ist allein der Vortrag des Klägers maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2009, II ZB 16/08, NJW 2009, 3161 [juris Rn. 5]; Urt. v. 26. Oktober 1999, VI ZR 322/98, NJW 2000, 656 [juris Rn. 12]; Urt. v. 20. Dezember 1983, VI ZR 94/82, BGHZ 89, 198 [200, juris Rn. 13]; Heinrich in Musielak,
, § 3 Rn. 12; Toussaint in BeckOK Kostenrecht, GKG § 48 Rn. 17 f.; Toussaint in BeckOK
,
für den Zuständigkeitswert, die den vorliegenden Sachverhalt erfasst, keine Lücke besteht. Die Annahme eines Regelstreitwerts in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG ist mit § 3
und der darin geforderten Ermessensausübung zudem unvereinbar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015, I ZR 95/14, juris Rn. 2). Dabei liegt der Zivilprozessordnung die Vorstellung zugrunde, dass für jeden vermögensrechtlichen Streitgegenstand eine Wertberechnung möglich ist (vgl. Heinrich in Musielak/Voit,
, § 3 Rn. 7 unter Bezugnahme auf RG, Urt. v.
14). Voraussetzung ist aber stets nach dem Gesetzeswortlaut, dass es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung des Interesses fehlt. Auch darüber hat sich das Amtsgericht hinweggesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.