BayObLG, Beschluss v. 05.07.2023 – 202 StRR 49/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 05.07.2023 – 202 StRR 49/23 Download Drucken Titel: Prüfungsanforderungen für das Vorliegen be
§ 56Abs. 3 Verteidigung 23 = St
V 2018, 411 = BeckRS 2017, 116709 m.w.N.). 6
- bb)Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das straffreie Vorleben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – 4 StR 133/23 bei juris; 17.01.2023 – 4 StR 229/22 = StV 2023, 384; 21.09.2022 – 1 StR 479/21 bei juris), der Zeitabstand zwischen Tatbegehung und Aburteilung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – 2 StR 158/22 bei juris; 01.06.2022 – 6 StR 191/22 bei juris; 02.03.2022 – 2 StR 541/21 = StV 2022, 572), die lange Verfahrensdauer (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.03.2023 – 2 StR 61/23 bei juris; 17.08.2022 – 4 StR 472/21 bei juris; vom 05.07.2022 – 2 StR 158/22 a.a.O.) und ein Geständnis (vgl. nur BGH, Urt. v. 20.07.2022 – 5 StR 29/22 bei juris; Beschluss vom 27.10.2022 – 2 StR 438/21 = NStZ 2023, 22624.05.2022 – 4 StR 72/22 = NStZ 2023, 95) sehr wohl gewichtige Milderungsgründe darstellen, denen damit auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB Bedeutung zukommt. 7
- b)Darüber hinaus lässt die Strafkammer einen erheblichen Milderungsgrund gänzlich außer Acht. Trotz Bejahung einer günstigen „Sozialprognose“ (richtig: Legalprognose), wird dieser Gesichtspunkt rechtsfehlerhaft bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB gar nicht mehr erwähnt. Die Strafkammer übersieht, dass auch eine günstige Legalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen ist (vgl. zuletzt nur BayObLG, Beschluss vom 05.07.2022 – 202 StRR 68/22 bei juris m.w.N.). Dies ist umso beachtlicher, als die Berufungskammer ebenfalls nicht in den Blick genommen hat, dass die Angeklagte nicht nur nicht vorbestraft war, sondern sich auch nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat, mithin seit mehr als 10 Jahren, straffrei geführt hat (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 31.05.2022 – 6 StR 128/22 = NStZ 2023, 48 = BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 47 = StV 2023, 457; 22.03.2023 – 6 StR 98/23 bei juris = BeckRS 2023, 13827). 8
- c)Die breiten Ausführungen der Berufungskammer im zweiten Rechtsgang dazu, welche Umstände „trotz intensiver Bemühungen“ des Gerichts nicht vorliegen, wobei insbesondere darauf abgehoben wird, dass sich die Angeklagte nicht zu einer „ehrlich empfundenen, unmissverständlich geäußerten Entschuldigung durchringen konnte“ und dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit nicht eingeschränkt war, gehen ebenfalls fehl. Die Berufungskammer verkennt, dass es bei § 56 Abs. 2 StGB allein auf das Vorhandensein besonderer Umstände ankommt, das Fehlen weiterer Gesichtspunkte deshalb denknotwendig nicht ausschlaggebend sein kann. Darauf, dass die Berufungskammer der Frage nach einer eingeschränkten Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit nachgegangen ist, obwohl sich aus dem teilrechtskräftigen Ersturteil kein Anhaltspunkt für eine rechtlich erhebliche Einschränkung der Schuld ergibt, kommt es daher nicht an. 9
- d)Unabhängig von diesen bereits für sich genommen zur Rechtsfehlerhaftigkeit der vom Landgericht getroffenen Entscheidung führenden Mängeln, nimmt die Berufungskammer die im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit (BayObLG, Beschluss vom 08.12.2020 – 202 StRR 123/20 = Blutalkohol 58, 34 [2021] = StV 2021, 257 = VerkMitt 2021, Nr 22 = StV 2022, 27 = BeckRS 2020, 35557) nicht vor. 10 2. Schließlich ist auch die zusätzliche Erwägung der Berufungskammer, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB geboten, schon deswegen durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil eine Begründung hierfür unterbleibt. Auch zur Beurteilung dieser Frage ist eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täter erforderlich (vgl. nur BGH, Urt. v. 06.07.2017 – 4 StR 415/16 = NJW 2017, 3011 = VRS 132, 22 [2017]) = VRS 132, Nr 4 = NStZ 2018, 29 =
§ 56Abs. 3 Verteidigung 23 = St
V 2018, 411; Beschluss vom 13.04.2011 – 2 StR 665/10 = StraFo 2011, 324 =
§ 56Abs. 3 Verteidigung 21; Beck
OK StGB/von Heintschel-Heinegg StGB § 56 Rn. 26; Fischer StGB
- Aufl. § 56 Rn. 17; LK/Hubrach StGB
- Aufl. § 56 Rn. 57), die dem Tatgericht obliegt. 11
- Die Entscheidung der Berufungskammer über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Beachtung bei der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte, zumal mittlerweile ein weiterer gewichtiger Milderungsgrund, nämlich die inzwischen zusätzlich verstrichene Zeit und die damit verbundene weitere Verlängerung der Verfahrensdauer, ohne dass die Angeklagte die Verzögerung zu vertreten hätte, hinzugekommen ist. III. 12 Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler ist das angefochtene Urteil mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO) und über die Frage einer Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung erneut zu befinden. Die Sache wird zu diesem Zweck zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere (kleine) Strafkammer des Landgerichts Würzburg zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).