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OLG München, Hinweisbeschluss v. 14.07.2023 – 19 U 7313/22 e

OLG München, Hinweisbeschluss v. 14.07.2023 – 19 U 7313/22 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Hinweisbeschluss v. 14.07.2023 – 19 U 7313/22 e Download Drucken Titel: Keine Haftung von Au

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu. 18 Die Sonderpflicht, eine mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft indessen nur den Fahrzeughersteller, nicht den Motorhersteller. Der Bundesgerichtshof hat die Haftung nach § 823 Abs.

§ 6Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Eu

GH in dessen Urteil vom

  1. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 78 ff., 91) in seinen Urteilen vom
  2. Juni 2023 auf die Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung gestützt, die der Fahrzeughersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der RL 2007/46/EG jedem Fahrzeug beilegt und die gemäß Art. 3 Nr. 36 der RL 2007/46/EG nicht nur die Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ, sondern auch die Einhaltung aller Rechtsakte bescheinigt. Die Haftung nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV knüpft an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller an. Der Motorhersteller kann deshalb, weil er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, nach den allgemeinen und durch das Unionsrecht unangetasteten Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein, weil ihn nicht die hierzu erforderliche Sonderpflicht trifft (BGH-Pressemitteilung Nr. 107/2023 vom 10.07.2023). 19 Zwar kann Beihilfe auch zu Sonderdelikten geleistet werden, bei denen der Gehilfe nicht Täter sein kann. Voraussetzung ist allerdings nicht nur, dass der Gehilfe mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat. Bedingung einer Beteiligung ist vielmehr weiter eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers. Die vorsätzliche Förderung einer fahrlässigen Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 830 Abs. 2 BGB nicht (Pressemitteilung Nr. 107/2023 vom 10.07.2023). 20 Eine Beteiligung der Beklagten als Motorherstellerin im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer deliktischen Schädigung der P. AG kommt hier nicht in Betracht, da eine Vorsatztat der P. AG nicht ersichtlich ist.

  1. Verjährung 21 Unabhängig von den Ausführungen unter Ziff. 1 wäre ein Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt. 22 Die hier anzuwendende regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist begann spätestens mit Schluss des Jahres 2017, § 199 Abs. 1 BGB, und endete damit spätestens am 31.12.2020, so dass bei Klageerhebung im Jahr 2022 Verjährung bereits eingetreten war. 23 a. Denn jedenfalls im Jahr 2017 hatte die Klägerin positive Kenntnis vom Abgasskandal im Allgemeinen und von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs im Besonderen. 24 aa. Die Klägerin hatte im Jahr 2017 Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen erlangt, denn nach der Überzeugung des Senats konnte der Dieselskandal betreffend Fahrzeugmodelle mit V-TDI-Motor der Klägerin aufgrund der im Jahr 2017 erfolgten unstreitigen Medienberichterstattung und den Anschreiben an die Fahrzeughalter schlechterdings nicht entgangen sein, selbst wenn sie nicht laufend die Pressemeldungen verfolgt hatte (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Februar 2022 – VII ZR 692/21 –, juris). 25 bb. Die Klägerin behauptet zwar, dass sie erst im Jahr 2021 gewusst habe, dass ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei und ist der Auffassung, dass sich diese Unkenntnis auch nicht als grob fahrlässig darstelle (Berufungsbegründung, S. 5 ff., Bl. 14 ff. d. e-Akte). Jedoch ist unstreitig, dass die P. AG die jeweiligen Fahrzeughalter des Typs Porsche Cayenne 3.0 V6 TDI (EU6) im September 2017 durch ein Schreiben davon in Kenntnis setzte, dass Unregelmäßigkeiten im Bereich der Motorsteuerungssoftware festgestellt wurden. Darin wurden diese unstreitig darauf hingewiesen, dass das KBA einen Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps erlassen hatte und die P. AG sich in der Abstimmung eines Software-Updates mit den Behörden befindet. Im Dezember 2017 versandte die P. Deutschland GmbH unstreitig ein weiteres Schreiben, mit welchem die Fahrzeughalter sowohl von dem emissionsbedingten Rückruf als auch von dem Umstand in Kenntnis gesetzt wurden, dass für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp ein Software-Update zur Verfügung steht (Tatbestand, S. 2/3). 26 Nachdem es sich bei der Klägerin um eine entsprechende Halterin handelt, hat sie durch diese Schreiben Kenntnis davon erlangt, dass an ihrem Fahrzeug Maßnahmen, insbesondere das Update, erforderlich sind und dass ihr Fahrzeug somit vom Abgasskandal betroffen ist. 27 b. Hatte die Klägerin im Jahr 2017 vom Abgasskandal allgemein und von der konkreten Betroffenheit ihres Fahrzeugs Kenntnis, so war es ihr bereits ab 2017 zumutbar, Klage zu erheben. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits zu diesem Zeitpunkt eine Klageerhebung mit ausreichender Sicherheit möglich (BGH, Urteil vom
  3. Dezember 2020-VI ZR 739/20 –, Rn. 8, juris). 28 c. Die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Gläubigers hatte die Klägerin hier somit spätestens im Laufe des Jahres 2017 erlangt, so dass die dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit Schluss des Jahres 2017 begann und am 31.12.2020 ablief. 29 Eine Anmeldung zur Musterfeststellungsklage ist nicht ersichtlich.
  4. Kein § 852 BGB 30 Auch ein Anspruch der Klägerin auf den sog. Restschadensersatz gemäß § 852 S. 1 BGB ist nicht gegeben, denn in der vorliegenden Konstellation des Erwerbs eines von der P. AG hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem von der Beklagten hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor ausgestattet ist, scheidet ein Anspruch der Klägerin nach § 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte auch dann aus, wenn das Fahrzeug als Neuwagen erworben wurde. Denn in diesem Fall hat die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Veräußerung des Motors erlangt und nicht durch das spätere Inverkehrbringen des nicht von ihr entwickelten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde. Dem Motorhersteller, der einen Vorteil bereits mit der Herstellung und Veräußerung des Motors realisiert hat, fließt im Zusammenhang mit dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrags und dem hierauf beruhenden Vermögensschaden des geschädigten Fahrzeugerwerbers durch seine (des Motorherstellers) unerlaubte Handlung nichts – mehr – zu (BGH, Urteile vom
  5. Juli 2022 – VII ZR 422/21 –, Rn. 34, juris und vom
  6. September 2022 – VIa ZR 667/21 –, Rn. 13, juris). 31
  7. Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren vorliegend von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). 32
  8. Zu diesen Hinweisen können die Parteien binnen 3 Wochen ab Zugang Stellung nehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal weitere 3 Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, OLGR 2004, 127 ff.). Eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat ist daneben entsprechend § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich.

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