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OLG München, Beschluss v. 06.07.2023 – 37 U 414/23 e

OLG München, Beschluss v. 06.07.2023 – 37 U 414/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 06.07.2023 – 37 U 414/23 e Download Drucken Titel: Keine Schadensersatzansprüche im Zus

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV setzt ein Verschulden des in Anspruch genommenen Fahrzeugherstellers voraus“', Hervorhebung durch den erkennenden Senat). Das Fahrzeug des Klägers wurde indes nicht von der Beklagten hergestellt, sondern von der A. AG. 17

(3)Ungeachtet dessen schiede eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB auch mangels Verschuldens aus. Zwar genügt für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB – anders als für einen solchen aus § 826 BGB – Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Schutzgesetzverletzung ist allerdings nicht als schuldhaft – auch nicht als fahrlässig – begangen anzusehen, wenn sie auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung des Normadressaten beruht, die von der für den Vollzug des Schutzgesetzes zuständigen Behörde bestätigt wurde oder bei Einholung einer entsprechenden Erkundigung bestätigt worden wäre. Der BGH hat in seinem genannten Urteil vom 26.06.2023 ausdrücklich bestätigt, dass die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätze zum Ausschluss eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch auf die Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen durch Fahrzeughersteller anzuwenden sind (BGH, a. a. O., Rn 62 ff., zitiert nach beck-online). 18 Unter Zugrundelegung jener Grundsätze wäre ein bei – unterstellter – Unzulässigkeit der Fahrkurvenerkennung und / oder des Thermofensters vorliegender Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 nicht schuldhaft i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Denn das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als für den Vollzug der in Rede stehenden Vorschriften zuständige Behörde hat in der von der Beklagten als Anlage B48 vorgelegten Auskunft vom 09.03.2021 ausdrücklich erklärt, dass es sowohl die in Motoren der Baureihe EA 288 Euro 6 mit SCR-Katalysator verbaute Zykluserkennung als auch das in Aggregaten jenes Motortyps verbaute Thermofenster für zulässig erachte. Daraus ist zu schließen, dass die Behörde eine entsprechende Auskunft auch vor Erteilung der Typgenehmigung erteilte hätte, wenn eine solche seinerzeit eingeholt worden wäre. 19 2) Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nach einstimmiger Auffassung des Senats ebenfalls vor. 20 Insbesondere steht ihr das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht entgegen (§ 522 Abs. 2 Satz Nr. 3 ZPO). Denn Zurückweisungen von Berufungen gegen klageabweisende Urteile sind vom Bundesgerichtshof in mehreren Parallelverfahren zu Fahrzeugen mit Motoren der Baureihe EA 288 gebilligt worden, wenn sie – wie hier – selbständig tragend darauf gestützt wurden, dass es an einem Verschulden der Beklagten fehle (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08.05.2023, Via ZR 1339/22: „Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung gemäß § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nummer 715/2007 selbstständig tragend darauf gestützt, es fehle an einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung“). 21 Das Urteil des BGH vom 26.06.2023 im Verfahren Via ZR 335/21 lässt die Bejahung der Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ZPO ebenfalls unberührt. Dass der BGH die Zurückweisung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil in jenem Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, beruhte darauf, dass das dortige Berufungsgericht einem Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB die Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung entgegen gehalten hatte und eine Haftung gemäß § 823 Abs.

§§ 6Abs.

1, 27 Abs. 1 EG-FGV unter Verweis darauf verneint worden war, dass das mit der Klage geltend gemachte Interesse des Klägers, nicht zu einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgaben- und Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV liege. Der erkennende Senat verneint eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB demgegenüber mangels schlüssiger Darlegung eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens und einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, weil die Übereinstimmungsbescheinigung nicht von der Beklagten erteilt wurde und ein etwaiger Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 ggf. auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht hätte, die von der für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Behörde bestätigt worden wäre. 22 3) Da Gründe, von der Soll-Bestimmung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzuweichen, nicht gegeben sind, war die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 23 111. Der klägerische Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Entscheidung des BGH in dem dort anhängigen Verfahren Via ZR 335/21 ist infolge prozessualer Überholung erledigt. Die genannte Entscheidung des BGH liegt zwischenzeitlich vor und wurde bei der Entscheidung berücksichtigt. 24 112. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO und die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1,48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.