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VG München, Urteil v. 11.05.2023 – M 24 K 22.1987

VG München, Urteil v. 11.05.2023 – M 24 K 22.1987 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 11.05.2023 – M 24 K 22.1987 Download Drucken Titel: Absehen von Unterbringung in einer staatli

Art. 1Abs.

1 sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2und 3 AsylbLG oder solange Personen gemäß § 47 AsylbLG verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 43 - in Art. 4 Abs. 3 AufnG: 44 „Zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt sind 45 1. Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind und Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, und 46 2.

Art. 1Abs.

1 nach Ablauf von vier Jahren nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 47 wenn durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird, deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen und der Auszug mindestens zwei Monate vorher der zuständigen Behörde angezeigt wird. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 verkürzen. Familie im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 ist die Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die die Personensorge ausüben.“ 48 - in Art. 4 Abs. 4 AufnG: 49 „Abs. 3 findet keine Anwendung auf 50

  1. Personen, die wegen einer oder mehrerer im Bundesgebiet vorsätzlich begangener Straftaten durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben, oder 51
  2. Personen, die vorsätzlich über ihre Identität täuschen oder nicht hinreichend an der Klärung ihrer Identität mitwirken und hierdurch die Aufklärung ihrer Identität erheblich erschweren oder sonst erheblich, fortgesetzt und dauerhaft gegen asylverfahrensrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten verstoßen haben. 52 In diesen Fällen findet eine Einzelfallprüfung statt.“ 53 - in Art. 4 Abs. 5 AufnG: 54 „In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde den Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestatten. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn 55
  3. Krankheit die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzumutbar macht, 56
  4. auf Grund Schwangerschaft die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unangemessen ist, 57 3.

Art. 1Abs.

1 über ein so hohes Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügen, dass sie den gesamten Lebensunterhalt für sich oder, sofern sie eine Familie haben, ihre Familie tragen können oder 58 4. Ehepartner oder Eltern und ihre minderjährigen Kinder über unterschiedliche ausländerrechtliche Status verfügen und mindestens eine Person auf Grund ihres Aufenthaltsstatus zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt ist. 59 Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel nicht vor bei Personen, die nicht im Besitz gültiger Pässe sind, obwohl sie in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könnten, oder bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mitwirken. Die Gestattung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.“ 60 3. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Beschluss vom 19. November 2003, Az. 4 CS 03.2466 – juris- aus: 61

  1. a)Das Aufnahmegesetz (Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – AufnG – vom 24. Mai 2002, GVBl. S. 192) und die u.a. auf dessen Grundlage erlassene Asyldurchführungsverordnung (Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes – DVAsyl – vom 4. Juni 2002, GVBl. S. 218) sind auf die Antragsteller anzuwenden. Als geduldete Ausländer sind sie gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt, woran Art. 1 AufnG anknüpft. 62
  2. b)Die in der Zuweisungsentscheidung vom 8. Oktober 2003 enthaltene Umzugsaufforderung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 AufnG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl. Danach kann der Leistungsberechtigte aus Gründen des öffentlichen Interesses aufgefordert werden, in eine andere Unterkunft oder in eine Gemeinschaftsunterkunft umzuziehen. Die materiellrechtliche Voraussetzung des öffentlichen Interesses konkretisiert der Verordnungsgeber in § 8 Abs. 5 DVAsyl dahingehend, dass er insbesondere auf die Regelung des Art. 4 Abs. 1 und 4 AufnG verweist. Dort ist die gesetzgeberische Grundentscheidung niedergelegt, dass alle Leistungsberechtigten, die sich nach dem normativen Leitbild des Gesetzes nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, „im Interesse eines landesweit einheitlichen Vollzuges“ (LT-Drs. 14/8632, S. 6) in der Regel in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen. Gemäß Art. 4 Abs. 4 AufnG kann abweichend von dieser Grundregel im begründeten Ausnahmefall der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet werden; der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass diese „aus Kostengründen absolute Ausnahme“ wichtige Gründe voraussetzt wie z.B. Krankheit eines Familienmitglieds oder die auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln (LT-Drs. 14/8632 a.a.O.). 63 Formell erklärt § 8 Abs. 4 DVAsyl [a.F.; jetzt § 9 Abs. 4 DVAsyl] durch Rückgriff auf die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl [a.F.; jetzt § 7 Abs. 2 Satz 4 DVAsyl] hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Umzugsaufforderung die Regelungen des § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG für anwendbar. Danach bedarf die Anordnung weder einer vorhergehenden Anhörung noch einer Begründung. Daher geht die Rüge, die Antragsteller seien vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht angehört worden, ins Leere. 64 Diese spezialgesetzlichen Abweichungen von Art. 28 und 39 BayVwVfG ändern jedoch nichts an der Struktur der materiellen Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 AufnG als einer vom Gesetzgeber vorgeprägten Ermessensentscheidung: Durch die Betonung des „in der Regel“ und die verdichtete Normverknüpfung „soll“ ist die gesetzliche Rechtsfolgenanordnung für die Behörde im Regelfall rechtlich zwingend und steht einer gebundenen Anordnung gleich. Im Regelfall bedeutet das „soll“ ein „muss“. Nur bei Vorliegen atypischer Umstände darf die Behörde anders als im Gesetz vorgesehen verfahren und den Ausnahmefall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwGE 90, 275/278; 56, 220/223; 49, 16/23); die Frage, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Sie bestimmt sich unter Beachtung des Normzwecks nach dem Gewicht der kollidierenden öffentlichen und privaten Interessen; in diese nach Verhältnismäßigkeitsaspekten gesteuerte, voll justiziable Abwägung fließen grundrechtliche Wertungen mit ein, soweit ihnen nicht bereits durch den Normgeber Rechnung getragen wurde (vgl. § 8 Abs. 6 DVAsyl [a.F.; jetzt § 9 Abs. 6 DVAsyl] zur Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern und sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht). 65 (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. November 2003 – 4 CS 03.2466 –, Rn. 7 – 10, juris) 66 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Urteil vom 23. Januar 2009, Az. 21 BV 08.30134 – juris – aus: 67 Der Kläger ist Inhaber einer Duldung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) und gehört somit unstreitig zu dem Personenkreis, der in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden soll. Die Behörde ist damit grundsätzlich verpflichtet, die Unterbringung vorzunehmen, ohne dass für sie ein Ermessenspielraum besteht. Liegt dagegen kein Regelfall, sondern ein begründeter Ausnahmefall im Sinn des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG vor, so ist für die Behörde ein Ermessensspielraum für ihre Entscheidung über die Gestattung des Auszugs aus einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft oder, wenn wie hier, der Betroffene noch nicht in einer solchen untergebracht ist, über das Absehen von der Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft eröffnet. Die Frage, ob der Regelfall nach Art. 4 Abs. 1 AufnG oder ein begründeter Ausnahmefall nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG vorliegt, ist dabei eine tatbestandliche Rechtsfrage, die der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Denn bei der Voraussetzung „begründeter Ausnahmefall“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für die Behörde keinen Beurteilungsspielraum enthält, sondern aufgrund der gegebenen Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist. 68 (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2009 – 21 BV 08.30134 –, Rn. 13, juris) 69 4. Unter Zugrundelegung der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei der vorliegenden Sachlage, die sich insbesondere aus der beigezogenen Ausländerakte ergibt, vorliegend ein atypischer Fall nach Art. 4 Abs. 1 AufnG gegeben. Der Beklagte hat eine Ermessensentscheidung zu treffen über das Absehen / Nichtabsehen von der Unterbringung des Klägers in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft. 70 Die Feststellung des Vorliegens eines atypischen Falls nach Art. 4 Abs. 1 AufnG trifft das Gericht in Ausübung voller gerichtlicher Kontrolle. Die Frage, ob ein Regelfall oder Ausnahmefall vorliegt, bestimmt sich unter Beachtung des Normzwecks nach dem Gewicht der kollidierenden öffentlichen und privaten Interessen; in diese nach Verhältnismäßigkeitsaspekten gesteuerte, voll justiziable Abwägung fließen grundrechtliche Wertungen mit ein, denen der Normgeber nicht, noch nicht oder nicht in diesem Umfang Rechnung getragen hat. 71 4.1. Der Beklagte hat das Vorliegen eines atypischen Falls nach Art. 4 Abs. 1 AufnG nicht einmal im Ansatz erkannt. Der Beklagte hat ausgehend von der Begründung des Bescheides unter I. nicht einmal zweifelsfrei erkannt, dass der Kläger als Geduldeter nach § 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt ist, da er zur Wohnverpflichtung in der Gemeinschaftsunterkunft als Rechtsgrundlage „§ 50 Abs. 4, § 53 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 Asylgesetz“ neben Art. 4 Abs. 1, Art. 1 AufnG i.V.m. § 1 AsylbLG benennt. 72 Er hat nicht erkannt, dass die in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 AufnG niedergelegte gesetzgeberische Grundentscheidung, dass alle Leistungsberechtigten, die sich nach dem normativen Leitbild des Gesetzes nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, auf den Kläger bereits deshalb nicht zutrifft, denn die vorliegende Fallgestaltung des Klägers ist kein Regelfall nach Art. 4 Abs. 1 AufnG; als Ausnahmefall unterliegt er deshalb der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung der Behörde nach Art. 4 Abs. 1 AufnG über das Absehens von der Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen des für die Behörde bestehenden Ermessensspielraums. Der Antrag des Klägers „auf Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft“ ist als „formloser (verzichtbarer) Antrag“ auf Absehen von der Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen des für die Behörde bestehenden Ermessensspielraums anzusehen. 73 4.2. Die Fallgestaltung des Klägers ist kein Regelfall nach Art. 4 Abs. 1 AufnG, sondern ein atypischer Fall nach Art. 4 Abs. 1 AufnG. 74 Hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalls ist allgemein zu sehen, dass sich auch aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2009 – 21 BV 08.30134 – juris Rn. 17 keine außergewöhnliche Schwellenhöhe ergibt. 75 Zu dem nach Art. 1 AufnG dem Aufnahmegesetz unterfallenden Personenkreis der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG Leistungsberechtigten sind bezüglich Art. 4 Abs. 1 AufnG regelhaft diejenigen Personen zu zählen, deren Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auf einem negativ entschiedenen Asylverfahren beruht und diesem Verfahrensausgang nachfolgender Aussetzung der Abschiebung. Diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht an. Bereits deshalb liegt im vorliegenden Fall ein Ausnahmefall vor. 76 Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Klägers beruht nicht auf einem negativ entschiedenen Asylverfahren und diesem Verfahrensausgang nachfolgender Aussetzung der Abschiebung. Dem Kläger war die Flüchtlingseigenschaft im Asylerstverfahren zuerkannt worden. Der Kläger ist infolge des Erlöschens seines Aufenthaltstitels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG aufgrund bestandskräftiger Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig und sein Aufenthalt wird geduldet, respektive seine Abschiebung wegen fehlender Reisedokumente (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ausgesetzt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat wegen Straffälligkeit des Klägers ein Widerrufsverfahren durchgeführt. Derzeit ist das Anfechtungsklageverfahren über den Widerrufsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. August 2019 noch offen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Anfechtungsklage blieb ohne Erfolg. 77 4.3. Bei einer Sachverhaltskonstellation, bei der die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht (unmittelbar) auf einem negativ entschiedenen Asylverfahren beruht und diesem Verfahrensausgang unmittelbar nachfolgend eine Aussetzung der Abschiebung getroffen wurde, ist der Beklagte ohne Beiziehung der jeweiligen Ausländerakte und Kenntnis über die Entwicklung bis zum aktuellen Sachstand und ggf. der Sachstandseinholung bei der für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG zuständigen Leistungsbehörde schlichtweg nicht in der Lage, die für den vorliegenden Ausnahmefall nach Art. 4 Abs. 1 AufnG anstehende Ermessensentscheidung zu treffen. 78 Hinzutretend und klarstellend ist zu betonen, dass der Kläger wegen dessen Passlosigkeit bzw. fehlender Reisedokumente geduldet wird. Ob der Kläger tatsächlich und ggf. in welchem Umfang mit einem seiner Kinder sein Umgangsrecht ausübt, ist seitens des Klägers bzw. der jeweiligen Kindsmutter (ggf. des Jugendamts) nicht belegt, sondern vom Kläger nur rudimentär behauptet. Hinzuweisen ist, dass in der Ausweisungsverfügung in der dortigen Abwägungsentscheidung auch die familiären Belange des Klägers, insbesondere die Belange der minderjährigen Kinder samt deren Aufenthaltsstatus (samt Optionsstatus) unter Berücksichtigung des Kindeswohls Eingang gefunden haben. Zu sehen ist auch, dass in zeitlicher Hinsicht – bei nachzuprüfendem Bedingungseintritt der Straffreiheit des Klägers – ein Antrag des Klägers auf Beendigung des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht aussichtslos sein könnte. 79 Im Rahmen der Auswertung der Ausländerakte und Anhörung desKlägers ist zu auch ermitteln, ob der Kläger berufstätig ist und eine Finanzierung der Wohnung aus dessen Eigenmitteln erfolgt, ob und ggf. wann mit einer Abschiebung des Klägers in den Irak (ggf. auch bei Beendigung der Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Ausweisungsverfügung durch deren auf Null-Setzung) ansteht. 80 5. Der Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO stattzugeben. 81 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.