VG München, Beschluss v. 12.07.2023 – M 27 E 23.3147 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 12.07.2023 – M 27 E 23.3147 Download Drucken Titel: Keine unmittelbar bevorstehende Eheschließung im Bundesgebiet Normenketten: EMRK Art. 12 GG Art. 6 VwGO § 123 AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 60a PStG § 12 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Leitsatz: Eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung im Bundesgebiet ist anzunehmen, wenn das zuständige Standesamt zeitnah einen Eheschließungstermin bestimmt hat oder ein solcher jedenfalls verbindlich bestimmbar ist, etwa weil das zuständige Standesamt den Eheschließungstermin als unmittelbar bevorstehend bezeichnet hat. Gleiches gilt, wenn das mit der Anmeldung nach § 12 Abs. 1 S. 1 PStG in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 PStG durch Positivmitteilung des Standesamtes erfolgreich beendet wird und die sechsmonatige Frist des § 13 Abs. 4 S. 3 PStG noch nicht abgelaufen ist (BayVGH BeckRS 2021, 12493). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einstweilige Anordnung, Aufenthaltserlaubnis, Verlöbnis, Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), Eheschließungstermin, unmittelbar bevorstehende Eheschließung, Prüfung der Ehevoraussetzungen, Standesamt, Eheschließungsfreiheit Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 10.08.2023 – 10 CE 23.1340 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin zu 1., nach eigenen Angaben eine vietnamesische Staatsangehörige, reiste am ... mit einem vom 4. Juni 2023 bis zum 27. Juni 2023 gültigen Schengen-Visum auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. 2 Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 wandte sich ihr Bevollmächtigter an das Landratsamt … (Landratsamt) und beantragte für die Antragstellerin zu 1. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre, hilfsweise für ein Jahr, weiter hilfsweise für sechs Monate. Es wurde vorgebracht, dass sich die Antragstellerin zu 1. mit einem deutschen Staatsangehörigen, dem Antragsteller zu 2., verlobt habe und mit ihm in … zusammenlebe. Ausreichender Wohnraum und ausreichendes Einkommen des Antragstellers zu 2. seien vorhanden. Es habe bei der Antragstellerin zu 1. nach deren Einreise als Touristin ein Sinneswandel stattgefunden, weshalb sie nicht mehr nach Vietnam zurückkehren werde. 3 Am 26. Juni 2023 ließen die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München der Sache nach beantragen, 4 den Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen. 5 Zur Begründung wird vorgebracht, dass sich die Antragstellerin zu 1. nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit dem Antragsteller zu 2. verlobt habe. Die Antragsteller hätten beim Standesamt ein Verfahren zur Eheschließung initiiert, ein Termin zur Eheschließung stehe allerdings noch nicht fest. Der Antragsteller zu 2. verfüge über Immobilieneigentum und könne jederzeit eine Erklärung über die Nichtbeantragung von Sozialleistungen durch die Antragstellerin zu 1. unterzeichnen. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass eine Durchführung des Visumverfahrens mit Art. 6 GG nicht vereinbar sei, zumal Visaverfahren derzeit noch länger andauern würden als vor Beginn des Ukraine-Krieges. Vorgelegt wurden unter anderem ein Auszug aus einem notariellen Kaufvertrag des Antragstellers zu 2. über ein Grundstück in … in Kopie sowie Entgeltbescheinigungen für den Antragsteller zu 2.. 6 Das Landratsamt teilte mit Schreiben vom 4. Juli 2023 mit, dass behördlicherseits keine weiteren Unterlagen vorlägen. Daher könne keine Behördenakte übersandt werden. Es wurde auf das Erfordernis der Durchführung eines Visumverfahrens verwiesen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Mangels Eheschließung seien die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Die Ausreise der Antragstellerin zu 1. zur Nachholung des Visumverfahrens sei aus Sicht des Landratsamts möglich und zumutbar. 7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. 8 Der Antrag ist lediglich teilweise zulässig, im Übrigen unbegründet. 9 1. Der von den Antragstellern gestellte Hauptantrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. 10 Dieser Antrag ist aufgrund Vorwegnahme der Hauptsache bereits unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass es vorliegend im Interesse des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten wäre, diesbezüglich im Eilrechtsschutzverfahren die Hauptsache vorwegzunehmen. 11 2. Der Hilfsantrag, welcher als Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung der Antragstellerin zu 1. und entsprechender Erteilung einer Duldung an diese auszulegen ist (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), ist unbegründet. 12
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