VG München, Urteil v. 24.05.2023 – M 6 K 22.5310 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 24.05.2023 – M 6 K 22.5310 Download Drucken Titel: Rundfunksbeitragspflicht trotz Programmkritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk Normenketten: RBStV § 2 Abs. 1 VwGO § 40 GG Art. 5 BGB § 273 analog Leitsätze: 1. Der Rundfunkbeitrag ist mit dem Grundgesetz und dem Europarecht vereinbar. Die Voraussetzungen und die Fälligkeit sind dem Verwaltungsrecht zuzuordnen, sodass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. (Rn. 14) (red. LS Mendim Ukaj) 2. Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich nicht berufen zu prüfen, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag durch deren Programmgestaltung und Programminhalte erfüllen. (Rn. 16) (red. LS Mendim Ukaj) 3. Zwischen der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags und der behaupteten mangelhaften Erfüllung des Programmauftrags besteht kein Gegenleistungsverhältnis, das ein Zurückbehaltungsrecht analog § 273 BGB begründen könnte. (Rn. 16 – 19 und 25) (red. LS Mendim Ukaj) 4. Da Möglichkeiten zur Kontrolle der Einhaltung des Funktionsauftrags gegeben sind, ist ein effektiver, individueller Rechtsschutz gewährleistet. Kritik an einzelnen Sendungen oder an der Berichterstattung ist vorrangig über rundfunkrechtliche Kontrollmechanismen, insbesondere Programmbeschwerden und die zuständigen Aufsichtsgremien, geltend zu machen. (Rn. 20) (red. LS Mendim Ukaj) Schlagworte: Coronavirus, SARS-CoV-2, Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung, Bescheid, Widerspruchsbescheid, Berufung, Berichterstattung, Hinterlegung, Inhaltskontrolle, Beitragserhebung, Rundfunkbeitrag, Kostenentscheidung, Widerspruch, Klage, Wohnung, Vollstreckung, Arbeit, Kosten des Verfahrens, verfassungsrechtliche Streitigkeit, Bundesrepublik Deutschland, Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten;, keine Prüfung durch die Verwaltungsgerichte, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den ihnen von der Verfassung zugewiesenen Auftrag erfüllen, Programmkritik, Verwaltungsrechtsweg, Funktionsauftrag, Programmbeschwerde, Aufsichtsgremien Weiterführende Hinweise: Ausführlich und kritisch zu dieser Thematik Gersdorf, Hubertus: Grundrecht der Beitragszahlenden auf Auftragserfüllung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, NVwZ 2025, 1465-1475. Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2022, mit dem dieser für den Zeitraum 1/2022 bis einschl. 3/2022 Rundfunkbeiträge im privaten Bereich für eine Wohnung einschl. eines Säumniszuschlags von insgesamt 63,08 € festgesetzt hat. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2022 als unbegründet zurück. 2 Die Klägerin erhob mit am 27. Oktober 2022 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz Klage, beantragte sinngemäß, 3 den Bescheid des Beklagten vom 01. August 2022 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2022 aufzuheben. 4 Ihr weiterer Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag wurde unter dem Az. M 6 K 22.5357 geführt. Dieses Verfahren wurde nach Rücknahme der Klage durch Beschluss vom 1. Februar 2023 eingestellt. 5 Unter Anführung zahlreicher Beispiele, die das belegen sollen, trägt die Klagepartei zur Begründung der Klage vor, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würden den ihnen von der Verfassung zugewiesenen Auftrag nicht erfüllen, namentlich nicht wahrheitsgemäß, umfassend, neutral und ausgewogen berichten. Es werde stattdessen die Haltung der Regierung und anderer bestimmender Kräfte wiedergegeben. Gegenläufige Ansichten würden entweder nicht, unzutreffend oder negativ dargestellt. Eine wirksame Kontrolle der Einhaltung des Funktionsauftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finde weder durch interne Gremien noch auf sonstige Weise statt. Da somit die von den Rundfunkanstalten geschuldete Leistung nicht erbracht werde, müsse auch kein Rundfunkbeitrag bezahlt werden. Auf das Vorbringen der Klagepartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). 6 Der Beklagte hat seine Akte elektronisch übermittelt und beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliege. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Mit ihrer Programmkritik seien die Betroffenen auf die zur Kontrolle von Programmgestaltung und Programminhalten bestellten rundfunkinternen Gremien, die Programmbeschwerde sowie den Weg zu den Gerichten zu verweisen. Weil zwischen Erfüllung des Funktionsauftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einerseits und der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen andererseits keine Konnexität bestehe, könne die Zahlung von Rundfunkbeiträgen nicht mit dem Argument verweigert werden, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kämen ihren Verpflichtungen zur Erfüllung ihres Funktionsauftrags nicht oder nur ungenügend nach. 9 Auf das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO 10 Durch Beschluss vom 22. März 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Am 24. Mai 2023 wurde zur Sache mündlich verhandelt. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. Mai 2023 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 01. August 2022 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2022 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, analog). 13 1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2023 entschieden werden, obwohl auf Seiten der Klagepartei niemand erschienen ist. Diese wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Termin ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt oder entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 2. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben, da keine verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO vorliegt. In seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 (Az. 6 B 132/18 – juris) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest (Rn. 5), es habe bereits mehrfach die Frage geprüft, ob der Rundfunkbeitrag mit dem Grundgesetz (und Europarecht) vereinbar sei (siehe hierzu die weiteren Nachweise a.a.O., Rn. 5). Träfe die Rechtsauffassung des Beklagten zu, weil sich die Klagepartei überwiegend auf Normen des Grundgesetzes berufe, liege eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, hätten weder die Vorinstanzen (vorliegend VG Augsburg, BayVGH) die Streitfragen anhand des Grundgesetzes prüfen und hierzu Entscheidungen treffen dürfen, noch das Bundesverwaltungsgericht. 15 3. Die von der Klagepartei gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen ins Feld geführten Argumente greifen im Ergebnis nicht durch. 16 3.1 Der Forderung der Klagepartei, das Verwaltungsgericht müsse anhand der aufgelisteten Sendungen und Meinungsäußerungen hierzu prüfen, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Funktionsauftrag erfüllen, ist nicht zu entsprechen. Die erkennende Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass es nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt zu überprüfen, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Funktionsauftrag erfüllen (VG München, U.v. 21.09.2022, M 6 K 22.4162 und U.v. 28.09.2022, M 6 K 21.2734 zitiert nach juris, beide Urteile sind rechtskräftig). In Leitsatz 2 des Urteils vom 28.12.2022 stellt das Gericht ausdrücklich fest, die Verwaltungsgerichte seien im Rahmen einer Klage gegen die Herzanziehung zum Rundfunkbeitrag zur Prüfung von Fragen hinsichtlich Programmgestaltung, Programminhalten und möglichen strukturellen Defiziten bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Frage ausreichender Kontrolle all dessen durch Gremien und Aufsichtsbehörden nicht berufen (a.a.O., Rn. 30). Vielmehr stünden denjenigen, die solche Kritik vorbringen wollen, verschiedene rechtliche Möglichkeiten wie die Programmbeschwerde sowie der Weg zu den Verfassungsgerichten zur Verfügung (VG München, U.v. 28.09.2022 a.a.O., Rn. 30 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG hierzu; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 27.4.2023 – 2 A 383/23, Rn. 14 – juris unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG in Rn. 14). Außerdem schließe die Trennung der Beitragserhebung einerseits und der (rundfunk-)rechtlichen Möglichkeiten, auf die Programmgestaltung Einfluss zu nehmen andererseits das für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB analog notwendige Gegenleistungsverhältnis der Ansprüche aus. Dem Einzelnen sei es deshalb verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt und er den Funktionsauftrag als erfüllt ansieht oder nicht (VG München, U.v. 21.09.2022 a.a.O., Rn. 31 und U.v. 28.09.2022 a.a.O., Rn. 28; ebenso mit überzeugender Begründung OVG Nordrhein-Westfalen B.v. 27.4.2023 a.a.O. Rn. 11 ff.). 17 An dieser Auffassung hält die Kammer auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 fest (BVerfG B.v. 24.4.2023 – 1 BvR 601/23 – juris). Mit diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde, die damit begründet wurde, es lägen Mängel hinsichtlich der Ausgewogenheit und Vielfalt des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor, nicht zur Entscheidung angenommen, da der Rechtsweg nicht ausgeschöpft sei. In Rn. 9 der Entscheidung wird ausgeführt, es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass bereits hinreichend geklärt sei, ob und ggf. nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien (vgl. BVerfGE 136, 9 {30 ff., Rn. 33 ff.}) vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden könne, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil (vgl. BVerfGE 149, 222 {262 Rn. 80 ff.}), weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde. Zwar hätten einzelne Oberverwaltungsgerichte diese Frage bereits dahin entschieden, dass die Rundfunkfreiheit jede gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Funktionsauftrages durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten ausschließe. Aufgeführt sind Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Berlin-Brandenburg „(vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. März 2017 – 7 ZB 17.60 –, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 2423/14 –, Rn. 71 und Beschluss vom 7. Februar 2022 – 2 A 2949/ 21 –, Rn. 6 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 – 7 A 10455/15 –, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2021 – OVG 11 N 95.19 –, Rn. 12)“ sowie der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2017 (Az. 7 ZB 17.60, Rn. 9), mithin des für die erkennende Kammer zuständigen Berufungsgerichts. Soweit ersichtlich, so das Bundesverfassungsgericht weiter, hätten sich das vorliegend zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung zuständige Oberverwaltungsgericht und abschließend das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage noch nicht geäußert. In dem – vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags (BVerfGE 149, 222) ergangenen – Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2017 (6 B 70.17, Rn. 7 und 10) werde lediglich ausgeführt, die Rundfunkabgabe dürfe nicht zu Zwecken der Programmlenkung eingesetzt werden. Damit sei jedoch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und mit Blick auf die aus Art. 19 Abs. 4 GG erwachsende Verpflichtung zur Gewährung eines effektiven individuellen Rechtsschutzes naheliegende Frage nicht beantwortet, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen vor Gericht gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden könne, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, sodass es an einem individuellen Vorteil fehle. 18 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung festgestellt (vom 30.3.2017 a.a.O. Rn. 9): „
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