VG München, Beschluss v. 23.05.2023 – M 31 K 21.6106 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 23.05.2023 – M 31 K 21.6106 Download Drucken Titel: Rücknahme der Gewährung einer Corona
Art. 118Abs.
1 BV sowie aus sonstigem einschlägigen materiellen Recht im Einzelfall anderes ergibt. Solches ist, wie ausgeführt, hier nicht der Fall (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 36 – BayVBl. 2022, 717, 720). Eine Berücksichtigung atypischer Fälle wäre zwar von Rechts wegen möglich, eine gerichtlich durchsetzbare Verpflichtung des Beklagten hierzu besteht allerdings nicht. Art. 3 Abs.
Art. 118Abs.
1 BV gebieten eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe, wie es der Kläger für geboten erachtet. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 aaO Rn. 30). Für solchermaßen sachfremde Erwägungen ist vorliegend allerdings nichts ersichtlich. Die Beklagte orientiert sich mit dieser Vorgehensweise ohne weiteres an den Zielen und Grenzen der Zuwendungsrichtlinien, wie sie dort in Nr. 1 (Zweck der November- und Dezemberhilfe) und insbesondere Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b i.V.m. Fußnote 9 (Antragsberechtigung) auch ausdrücklich zum Ausdruck kommen. Der Richtliniengeber und die darauf fußende Verwaltungspraxis der Beklagten knüpfen allein an eine unmittelbare Betroffenheit der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Lockdown aufgrund Coronabedingter Betriebsschließungen und Betriebsbeschränkungen i.S.d. Nr.1 i.V.m. Nr. 5 bis 8 des Bund-Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 an; eine Antragsberechtigung bei mittelbarer wirtschaftlicher Betroffenheit wird dabei, auch ausnahmsweise, nicht anerkannt. Mit einer solchen Betrachtungsweise geht kein Verstoß gegen Art. 3 Abs.
Art. 118Abs.
1 BV einher (vgl. aktuell VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 KI 21.5005 – juris Rn. 32). 32 Die Zuwendungspraxis der Beklagten ist sonach vorliegend aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, der Kläger – wovon er im Übrigen nunmehr wohl selbst ausgeht – folglich für die von ihm begehrte November- und Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt. 33 2.3 Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch Vertrauensschutz voraussichtlich nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (vgl. z.B. VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 38 ff.) braucht die Frage, ob die Voraussetzungen für das Entfallen des Vertrauensschutzes bereits nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG erfüllt sind, hier nicht abschließend entschieden zu werden, da voraussichtlich in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation jedenfalls ein ungeschriebener Ausschlusstatbestand vorliegt. Jedenfalls bei einer Gesamtschau der Umstände und Abläufe der Zuwendungsverfahren zur November- und Dezemberhilfe ist ein ausreichender Vertrauensschutz des Klägers voraussichtlich nicht anzunehmen. Für den Kläger war das Fehlen seiner Antragsberechtigung im Lichte der von ihm gemachten Angaben aufgrund der vorhandenen Informationen im Antragsformular, in der Zuwendungsrichtlinie selbst und gerade auch anhand der im Internet verfügbaren, umfangreichen FAQs voraussichtlich ohne weiteres erkennbar. Zudem musste ihm der Zeitablauf – Gewährung der Hilfen unmittelbar am Tag der Antragstellung – nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Bescheidsadressaten (§§ 133, 157 BGB analog) unbedingt nahelegen, dass die zuwendungsbehördliche Bearbeitung automatisiert und lediglich auf Grundlage der durch den Antragsteller gemachten Angaben erfolgt ist; dies ergibt sich im Übrigen auch direkt aus den Zuwendungsrichtlinien (vgl. Nr. 7.1 Satz 2 und 7.2 Satz 2). Dazu kommt insbesondere noch, dass sich dem umfangreichen Katalog an Inhalts- und Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheiden entnehmen lässt, dass die Gewährung, wenn vorliegend auch wohl nicht unter ausdrücklichem Vorläufigkeitsvorbehalt, gleichwohl zumindest unter dem Vorbehalt künftiger tatsächlicher Änderungen bzw. einer in weitem Umfang möglicher behördlicher Über-/Nachprüfungen stand. Folglich konnte ein Vertrauen darauf, dass die Gewährung der November- und Dezemberhilfe endgültig bestehen bleibt, für den Kläger voraussichtlich nicht ausreichend entstehen (vgl. zuletzt VG München, U.v. 16.3.2023 – M 31 K 21.6228 – juris Rn. 39 ff.). 34 2.4 Die Ablehnungen der Anträge auf Gewährung von November- und Dezemberhilfe sind soweit ersichtlich als solche nicht angegriffen, wenngleich die maßgeblichen und ausgeführten Aspekte hierzu Teilaspekte der angegriffenen Rücknahmeentscheidung sind. Ausgehend von der oben festgestellten, voraussichtlich fehlenden Antragsberechtigung des Klägers dürften jedenfalls auch die Ablehnungen rechtmäßig erfolgt sein. 35 2.5 Die Rückforderung der ausbezahlten Zuwendungen in der geltend gemachten Höhe ist auf Grundlage von Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG steht dabei voraussichtlich nicht entgegen. 36 2.6 Schließlich bleiben auch die hilfsweise sinngemäß gestellten Anträge, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Rückzahlung der festgesetzten Beträge eine zinslose Stundung bzw. weiter hilfsweise eine monatliche zinslose Ratenzahlung i.H.v. 50.- EUR zu gewähren, jedenfalls derzeit voraussichtlich erfolglos. 37 Statthaft zur Verfolgung dieses Begehrens ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 VwGO). Denn bei der von der Klägerin beantragten Stundung, ggf. mit Ratenzahlung – Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO, Nr. 1.3 VV zu Art. 59 BayHO – handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG (vgl. in zuwendungsrechtlicher Konstellation VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 55 m.w.N.; ebenso VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 54). Ob die Klage hierbei ggf. als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 Var. 2 VwGO zulässig wäre, wovon die Klägerbevollmächtigte mit dem Verweis auf eine Nichtentscheidung der Beklagten hinsichtlich des Antrags auf Ratenzahlung wohl ausgeht, kann offen bleiben. 38 Denn zum einen hat die Beklagte – anders als durch die Klägerbevollmächtigte und zwischenzeitlich wohl auch die Bevollmächtigten der Beklagten vorgetragen – über den im behördlichen Verfahren gestellten Antrag auf eine Stundung mit Ratenzahlung (Bl. 18 f. der Behördenakte zur Novemberhilfe, Bl. 20 f. der Behördenakte zur Dezemberhilfe) durchaus eine sachliche Entscheidung getroffen. Eine Sachentscheidung der zuständigen Behörde, die die Untätigkeitsklage ausschließt, setzt zum einen die sachliche Befassung der Behörde mit dem Antrag sowie eine abschließende Äußerung zur Sache voraus (vgl. Brenner, in: NK-VwGO,
- Aufl. 2018, § 75 Rn. 32). Ausweislich der E-Mail der Beklagten vom
- Oktober 2021 (Bl. 25 der Behördenakte zur Novemberhilfe, Bl. 27 der Behördenakte zur Dezemberhilfe) hat sich die Beklagte mit dem Antrag auf Ratenzahlung befasst und mitgeteilt, dass dem aktuell nicht stattgegeben werden kann. Spätestens mit der schriftsätzlichen Äußerung der Bevollmächtigten der Beklagten vom
- April 2023, mit der mitgeteilt wird, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung (erst) nach Abschluss des Klageverfahrens grundsätzlich möglich sei und auf ansprechenden Antrag des Klägers durch die Beklagte abgeschlossen würde, liegt ferner eine abschließende Äußerung der Beklagten zur Sache vor. Der Einwand von Klägerseite, wonach über den Antrag nicht im Bescheid entschieden worden sei, greift hierbei nicht durch. Im Hinblick auf die Sachentscheidung ist keine bestimmte Form erforderlich, da auch der Erlass eines Verwaltungsaktes nicht an bestimmte Formerfordernisse gebunden ist, dieser vielmehr grundsätzlich formfrei ergehen kann (vgl. Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG). Auch eine Bekanntgabe der Entscheidung mit E-Mail vom
- Oktober 2021, die durch die Klägerbevollmächtigte mit E-Mail vom
- Oktober 2021 (Bl. 25 der Behördenakte zur Novemberhilfe, Bl. 27 der Behördenakte zu Dezemberhilfe) ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde, sowie schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren, ist erfolgt (vgl. hierzu Brenner, aaO; Wöckel, in: Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, § 75 Rn. 6). 39 Zum anderen läge hier, selbst wenn man abweichend vom Ausgeführten von einer fehlenden sachlichen und abschließenden Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Ratenzahlung ausginge, ein gemäß § 75 Satz 1 VwGO zureichender Grund hierfür vor und es bestünde ferner keine Konstellation, in der das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen wäre. Zwar hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Bürger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrags. Gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er daher unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes schlechthin, d.h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben. Dabei ist indessen zu berücksichtigen, dass das – formelle – Recht auf Bescheidung an sich nicht Selbstzweck ist, sondern immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche dient. Deshalb ist es dem Gericht nicht verwehrt, auch im Rahmen eines in dem dargelegten Sinne eingeschränkten Klagebegehrens aus dem Fehlen solcher materiellen Ansprüche rechtliche Folgerungen zu ziehen. Ergibt die Prüfung der Untätigkeitsklage von vornherein, dass das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich nicht besteht, so kann die Untätigkeitsklage weder mit dem Ziel, die Behörde zur Nachholung der Entscheidung zu veranlassen, zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 Satz 3 VwGO, noch gar zur Verurteilung der Behörde auf Erteilung eines (in seinem ablehnenden Inhalt feststehenden) Bescheides führen. Die Untätigkeitsklage unterliegt in solchen Fällen vielmehr unmittelbar der Abweisung, weil sich bei der gerichtlichen Prüfung erweist, dass der Kläger durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO in seinen Rechten verletzt ist (BVerwG, U.v. 28.3.1968 – VIII C 22.67 – BVerwGE 29, 239, zit. nach juris, Rn. 10; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Werkstand:
- Aufl. 2021, § 75 Rn. 17). 40 So liegt der Fall hier, da ein Anspruch des Klägers auf Stundung, ggf. unter Einräumung von Ratenzahlung voraussichtlich derzeit nicht besteht. Daraus folgt im konkreten Fall auf formeller Ebene im Übrigen auch, dass ein zureichender Grund für eine – angenommen – fehlende sachliche Entscheidung vorläge (zu einem vergleichbaren Fall eines materiellrechtlich determinierten zureichenden Grundes VG München, U.v. 8.2.2023 – M 31 K 21.5025 – BeckRS 2023, 2626, Rn. 23 ff.). 41 Der Kläger begehrt ein Tätigwerden der Beklagten auf der Grundlage von Art. 59 BayHO im Wege der Stundung, welche gemäß Nr. 1.3 VV zu Art. 59 BayHO auch durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt werden kann. Diese Handlungsmöglichkeiten stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die dem Staat zustehenden Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind (Art. 34 Abs. 1 BayHO). Alle Maßnahmen zur Veränderung von Ansprüchen stehen im staatlichen Ermessen, das durch entsprechende Verwaltungsvorschriften gelenkt wird (vgl. etwa Nr. 2.3, 2.4 und 3.4 VV zu Art. 59 BayHO). Grundsätzlich hat der Schuldner des Staates aufgrund von Art. 59 BayHO bzw. der bundesrechtlichen Parallelnorm des § 59 BHO weder einen Anspruch auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber (vgl. Gröpl in Gröpl, BHO/LHO,
- Aufl. 2019, § 59 Rn. 2, 7, 12; von Lewinski/Burbat, BHO, 2013, § 59 Rn. 4; jeweils m.w.N.), weil es sich insoweit um objektives Innenrecht der Verwaltung handelt (vgl. BVerwG, B.v. 22.8.1986 – 3 B 47.85 – NVwZ 1987, 55). Schon aus diesem Grund dürfte der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Stundung der Erstattungsforderung von vornherein nicht in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 24.3.2017 – 5 C 17.155 – juris Rn. 9). 42 Unabhängig von Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayHO können sich Ansprüche auf Stundung unter Umständen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV ergeben, soweit ein Ministerium oder eine andere zuständige Behörde in gleichgelagerten oder vergleichbaren Fällen ohne sachlich hinreichenden Grund von ihrer Verwaltungsübung abweicht oder eine andere nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vornimmt (Gröpl, aaO, § 59 Rn. 7, BayVGH aaO, juris Rn. 10). Nach schriftsätzlichem Vortrag der Beklagten ist eine Ratenzahlung nach Abschluss eines Klageverfahrens grundsätzlich möglich. Über derartige Vereinbarungen werde dann auf entsprechenden Antrag durch die Beklagte entschieden. Hierzu ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte ohne sachlichen Grund von dieser ständigen Verwaltungspraxis zur Frage einer Stundung bzw. Ratenzahlung abweichen würde oder eine sonstige nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vorläge. 43 Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine generelle Fehlerhaftigkeit dieser Praxis der Beklagten, eine Stundung ggf. mit Ratenzahlung erst nach Abschluss eines Klageverfahrens zu gewähren. Im Gegenteil erscheint die Praxis, über die haushaltsrechtliche Veränderung von Ansprüchen im Wege einer Stundung erst dann zu entscheiden, wenn ein eventuelles Klageverfahren abgeschlossen ist und mithin die Ansprüche dem Grunde nach und in ihrer Höhe feststehen, ohne weiteres sinnvoll und im Übrigen rechtlich erforderlich. Art. 59 BayHO gilt für die Einziehung sämtlicher Ansprüche des Landes aus Gesetz, Vertrag, Verwaltungsakt oder sonstigen Rechtsgründen. Erfasst werden Zahlungsansprüche (Geldforderungen), die entstanden, nicht untergegangen und durchsetzbar, insb. fällig sind, unabhängig davon, gegen wen sie sich richten (Gröpl in Gröpl, BHO/LHO,
- Aufl. 2019, § 59 Rn. 10). Aufgrund der mit der Klage gegen die Leistungsbescheide verbundenen aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind die Ansprüche in diesem Sinne während des laufenden Klageverfahrens jedenfalls nicht durchsetzbar. Zwar bleibt mangels inhaltlicher Gestaltungswirkung des prozessualen Suspensiveffekts der materielle Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung von der aufschiebenden Wirkung unberührt (Puttler, in: NK-VwGO,
- Aufl. 2018, § 80 Rn. 51; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO,
- EL August 2022, § 80 Rn. 105). Indes darf die Verwaltung während der Dauer der aufschiebenden Wirkung keine tatsächlichen oder rechtlichen Folgerungen aus dem Verwaltungsakt ziehen, sodass der Betroffene zum Fälligkeitszeitpunkt keine Leistungen zu erbringen braucht (vgl. nur Puttler, aaO, m.w.N.). Mithin sind die Erstattungsansprüche aus den hier streitgegenständlichen Bescheiden während des laufenden Klageverfahrens nicht durchsetzbar, sodass es zweifelhaft erscheint, ob in diesem Zeitraum eine Veränderung der Ansprüche im Sinne des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayHO haushaltsrechtlich überhaupt möglich wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Verwaltungspraxis der Beklagten, über entsprechende Anträge erst nach Abschluss etwaiger Klageverfahren zu entscheiden, nicht zu beanstanden. 44 Ein Anspruch auf die begehrte Stundung, ggf. mit Ratenzahlung, besteht somit derzeit auf Grundlage der Verwaltungspraxis der Beklagten bereits tatbestandlich nicht. Auf die durch die Klägerbevollmächtigte geltend gemachten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung über eine Stundung zu berücksichtigten Aspekte kommt es mithin nicht (mehr) an. 45 Nach alledem waren die Anträge abzulehnen.