VGH München, Beschluss v. 14.07.2023 – 10 CS 23.1236 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 14.07.2023 – 10 CS 23.1236 Download Drucken Titel: Untersagung der Verwendung von Bildmaterial abgetriebener Föten, welches über das Format DIN A4 hinausgeht, im Rahmen einer Versammlung Normenketten: GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 8 Abs. 1 VwGO § 80 Abs. 5 S. 2 BayVersG Art. 15 Abs. 1 BayVwVfG Art. 37 Abs. 1 Leitsätze: 1. Nach § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO ist der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig (vgl. zuletzt VGH München BeckRS 2020, 32689; BeckRS 2020, 24844). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verlangt, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts aus der Verfügung selbst – wenn auch ggf. erst im Zusammenhang mit den Gründen des Bescheids und den zugrundeliegenden Umständen – die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, vollständig, klar und unzweideutig erkennbar wird. Maßgeblich ist insofern die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der behördlichen Anordnung. (VGH München BeckRS 2018, 28749; BeckRS 2017, 105419). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Verwendung von Bildmaterial abgetriebener Föten, welches über das Format DIN A4 hinausgeht, im Rahmen einer Versammlung kann zum Schutz der "öffentlichen Sicherheit" iSv Art. 15 Abs. 1 BayVersG, insbes. zum Schutz der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, untersagt werden. (Rn. 29 – 40) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Versammlungsrecht, Beschränkung der Kundgebungsmittel, Protest gegen Abtreibung, Bildmaterial mit Abbildung abgetriebener Föten, Größe des Bildmaterials, Bestimmtheit der Anordnung, Abwägung bei offenen Erfolgsaussichten, Schutz der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom 13.07.2023 – Au 8 S 23.1090 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die aufschiebende Wirkung seiner (mittlerweile erhobenen) Klage gegen die Beschränkung in Nr. 2.1. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2023 (Beschränkung der Kundgebungsmittel) anzuordnen. 2 Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ein eingetragener Verein, der sich für das ungeborene Leben und insbesondere gegen die Abtreibung von ungeborenen Kindern und für Familien, Mütter, Schwangere und Kinder einsetzt. Er ließ am 30. Mai 2023 eine Versammlung unter freiem Himmel für Samstag, den 15. Juli 2023 von 14:00 bis 16:00 Uhr im Stadtgebiet der Antragsgegnerin anzeigen. Die Teilnehmerzahl wurde mit 5 bis 10 Personen angegeben. Als Kundgebungsmittel wurden zwei großformatige Messewände mit Bildmaterial (zu Abtreibungen), Flyer, Beachflag und Hinweisaufsteller im Umkreis angegeben. Als Thema wurde benannt: „Die Wahrheit von Abtreibung“. Die Bilderinstallation sei in der Vergangenheit bereits zweimal am K.platz problemlos durchgeführt worden. Es sei geplant, nach dem Aufbau zwei Stunden mit den Passanten ins Gespräch zu kommen und sie zu fragen, was sie davon hielten, was auf den Bildern zu sehen sei. Das Bildmaterial werde mitgeschickt. Passanten würden durch Hinweisschilder auf die Aktion vorbereitet. 3 Mit Bescheid vom 11. Juli 2023 bestätigte die Antragsgegnerin die angezeigte Versammlung und traf diverse Anordnungen. 4 In Nr. 2.1 des Bescheids wurde angeordnet: „Alle Äußerungen in Wort- und Redebeiträgen, Schrift, Liedgut oder künstlerischen Darstellungen sowie Kundgebungsmittel dürfen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigen sowie nicht bewusst eine verängstigende, einschüchternde oder verstörende Wirkung auf Dritte, insbesondere Kinder, in Kauf nehmen. In diesem Zusammenhang wird die Verwendung von Bildmaterial abgetriebener Föten, welches über das Format DIN A4 hinausgeht, insbesondere die Verwendung des angezeigten und beigefügten Bildmaterials untersagt. Die beigefügten Fotos sind Bestandteil des Bescheids“. 5 Auf die Begründung in dem Bescheid wird Bezug genommen. 6 Den gegen die Beschränkung in Nr. 2.1 des Bescheids gerichteten Eilantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Juli 2023 abgelehnt. 7 In der Sache wird im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung in Nr. 2.1 des Bescheids erweise sich voraussichtlich als angemessener Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers bzw. der Versammlungsteilnehmer. Der Einwand fehlender Bestimmtheit treffe nicht zu. Sowohl aus der Tenorierung als auch aus der näheren Begründung gehe hinreichend bestimmt hervor, dass die Verwendung von Bildmaterial abgetriebener Föten, welches über das Format DIN A4 hinausgehe, untersagt sei. 8 Die Gefahrprognose der Antragsgegnerin, welche der Beschränkung der Versammlung in Ziffer 2.1 zu den (un-)zulässigen Kundgebungsmitteln im streitigen Bescheid zugrunde liege, sei nicht zu beanstanden. Obgleich das Versammlungsthema und die Kundgebungsmittel einen engen Bezug zueinander aufweisen bzw. konkret auch die Thematik „Abtreibungen“ angesprochen werden, ergebe sich unter Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls bei einer Abwägung der Versammlungsfreiheit und der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Überwiegen der Letztgenannten. Das Selbstbestimmungsrecht einer Versammlung, u.a. über die Art bzw. Inhalt, sei nicht schrankenlos, es umfasse nicht die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen hätten. Mit der Antragsgegnerin gehe die Kammer davon aus, dass es u.a. für Kinder und Jugendliche, unabhängig von einer etwaigen Begleitung durch Erziehungspersonen, nach den Umständen der angezeigten Versammlung zu einer unausweichlichen Konfrontation mit dem streitgegenständlichen Bildmaterial kommen werde. Die Antragsgegnerin lege in nicht zu beanstandender Weise zugrunde, dass das detailgenaue, drastische und abstoßende Bildmaterial abgetriebener menschlicher Föten, welches u.a. die einzelnen, teils abgetrennten Gliedmaßen bzw. Organe erkennen lasse, zumal ohne pädagogische bzw. erzieherische (und ggf. näher sachlich einordnende) Unterstützung im Umgang damit, kindes- bzw. jugendgefährdende Inhalte darstellten können. Hiervon ausgehend sei die Annahme der Antragsgegnerin, dass mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit von einer konkreten Gefahr für erhebliche verstörende/ traumatisierende Folgen und damit gesundheitliche (psychische) Beeinträchtigungen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) von Kindern und Jugendlichen auszugehen sei, plausibel. Es werde auf die detaillierte sowie nachvollziehbare Darlegung im Bescheid verwiesen. „Schock-Abbildungen“ wie z.B. auf Zigarettenpackungen seien in ihrer Wirkung wegen der Größe der Darstellung hiermit nicht vergleichbar; Bildmaterial in Geschichtsbüchern sei darüber hinaus gerade auf eine pädagogische Vermittlung hin ausgerichtet. 9 Die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Kammer nehme – insbesondere im Hinblick auf die Örtlichkeit der Versammlung (Vorplatz) – mit der Antragsgegnerin an, dass mildere, gleich geeignete Mittel nicht ersichtlich seien. Insbesondere Hinweisschilder auf das Bildmaterial oder ein Abhängen des Bildmaterials kämen nicht in Betracht. Es werde auf die ausführliche und nachvollziehbare Darlegung im Bescheid verwiesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Versammlungszweck durch die angeordnete Beschränkung nicht vereitelt werde. Ein Sachbezug zwischen dem Thema der Versammlung und der breiten Öffentlichkeit werde durch das mögliche Zeigen des streitigen Bildmaterials in der maximalen Größe DIN A4 sichergestellt. Interessierten könne dieses individuell gezeigt werden. Dem Antragsteller sei es im Übrigen möglich, Fotos von nicht-abgetriebenen Föten im Mutterleib im großen Format mittels seiner Messewände als Kundgebungsmittel zu verwenden. 10 Ausgehend von der plausiblen Darlegung im Bescheid, dass unausweichlich mit einer Konfrontation von u.a. Kindern/ Jugendlichen mit dem streitigen Bildmaterial zu rechnen sei und sich hierdurch mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit konkrete Gefahren für deren Gesundheit ergeben würden, führe die angezeigte Durchführung der Versammlung zu einer unverhältnismäßigen, nicht mehr vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu rechtfertigenden Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange unbeteiligter Dritter. Nach alledem entspreche es der praktischen Konkordanz zwischen der Versammlungsfreiheit und der durch die Versammlung u.a. beeinträchtigten Belange von Kindern/Jugendlichen, die (un-)zulässigen Kundgebungsmittel der Versammlung zu beschränken. 11 Mit seiner Beschwerde beanstandet der Antragsteller, dass die streitgegenständliche Anordnung unbestimmt und widersprüchlich sei. Widersprüchlich sei auch, dass großformatige Bilder nicht erlaubt sein sollten, Bilder in DIN A4-Größe jedoch sehr wohl. Das Format der Bilder spiele im Hinblick auf die Inhalte der Bilder im Ergebnis keine Rolle. 12 Die Annahme von Gefahren für die Gesundheit von abtreibungswilligen Frauen oder jenen, die bereits eine Abtreibung vollzogen hätten oder für Kinder aufgrund der Verwendung der angezeigten Bilder erscheine realitätsfremd und inhaltlich nicht nachvollziehbar. Es sei zwar zuzugeben, dass es sich um drastisches und auch abstoßendes Bildmaterial handle. Ein innerer Unwilligkeits- oder Ekeleffekt bedinge jedoch allein noch keine konkreten Gefahren für eine gesundheitliche Beeinträchtigung von entsprechenden Personengruppen, insbesondere sei nicht erkennbar, wie diese Bilder einen nachhaltigen Schock erzeugen sollten. Dies zeigten auch die bisher beanstandungsfrei durchgeführten Versammlungen mit dem Bildmaterial. Abtreibung und deren Folgen seien ein gesellschaftlich noch immer hoch relevantes Thema, welches in das Licht der Öffentlichkeit gehöre. Es sei als reine Verblendung zu erachten, diese Konsequenzen ausblenden zu wollen und den Schwangerschaftsabbruch damit zu tabuisieren. 13 Die Warnung vor den Bildern mit entsprechenden Aufstellern sei als vollkommen ausreichend zu erachten, um den Befindlichkeiten von Kindern oder betroffenen Personen gerecht zu werden. Jedermann könne dann selbst entscheiden, ob eine Aussetzung gegenüber dem Bildmaterial gewünscht sei oder nicht. 14 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juli 2023 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2023 hinsichtlich der Anordnung Nr. 2.1 anzuordnen. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und verteidigt den angegriffenen Beschluss. Auf den Schriftsatz vom 14. Juli 2023 wird Bezug genommen. 16 Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt, jedoch keinen eigenen Antrag gestellt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 18 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die beantragte Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 19 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war – entgegen der Auffassung des Erstgerichts – nicht bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Die Vorschrift zeigt, dass der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt wird, noch nicht erhoben sein muss. An dieser vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 16.11.2020 – 10 CS 20.2658 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.9.2020 – 10 CS 20.2064 – juris) wird festgehalten (vgl. auch ausführlich OVG NRW, B.v. 18.9.2020 – 14 B 985/20 – juris Rn. 7 ff. mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand; Gersdorf in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 164; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 139; im Ergebnis auch BayVGH, B.v. 11.4.2013 – 22 CS 13.767 – juris). Insofern kann dahinstehen, ob die Erhebung der Anfechtungsklage nach der erstinstanzlichen Entscheidung einen etwaigen Mangel heilen konnte. 20 2. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unbegründet ist, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das private Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. 21 Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1.10, 7 VR 1.10 (7 C 21.09) – juris Rn. 13). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren im Bereich des Versammlungsrechts praktisch die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernehmen kann. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte daher schon im Eilverfahren durch eine intensive Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (vgl. BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 – BVerfGE 69, 315 – juris Rn. 96 f.; B.v. 23.3.2004 – 1 BvR 745/01 – juris Rn. 13). 22 Gemessen daran überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Versammlungsbeschränkung. 23
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