ArbG Passau, Beschluss v. 03.01.2023 – 4 Ca 441/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt ArbG Passau, Beschluss v. 03.01.2023 – 4 Ca 441/22 Download Drucken Titel: Prozesskostenhilfe - Höhe der Einigungsgebühr für Mehrvergleich Normenketten: RVG § 48 RVGVV Nr. 1000 Abs. 1, Nr. 1003 Anm. 1 Leitsatz: Wird Prozesskostenhilfe auch für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche gewährt und der Anwalt beigeordnet, so fällt nur eine 1,0-Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert an. (Rn. 10 – 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erinnerung, Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Vergleich, Vergleichsmehrwert, Mehrvergleich, Einigungsgebühr Vorinstanz: ArbG Passau, Beschluss vom 08.08.2022 – 4 Ca 441/22 Rechtsmittelinstanz: LArbG München, Beschluss vom 15.02.2023 – 11 Ta 28/23 Tenor 1. Die Erinnerung des Beteiligten zu 1 vom 08.11.2022 gegen den Beschluss vom 08.08.2022 wird zurückgewiesen. 2. Soweit nicht bereits kraft Gesetzes statthaft, wird die sofortige Beschwerde nicht gesondert zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Beteiligten zu 1 aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung. 2 Der Beteiligte zu 1 erhob für die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.06.2022 (Bl. 2/9 d. A.) Zahlungsklage zum Arbeitsgericht Passau erhoben. Mit Schriftsatz vom 12.07.2022 (PKH-Heft Bl. 1/2) beantragte der Beteiligte zu 1 für die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung. Der Antrag umfasst nach seinem Wortlaut eventuelle spätere Klageerweiterungen sowie einen eventuellen Vergleich nebst eventuellem Mehrvergleich. 3 Der Rechtsstreit endete mit einem im Gütetermin am 12.07.2022 geschlossenen Vergleich (Bl. 29/30 d.A.). Zu Protokoll des Gütetermins vom 12.07.2022 hat der Beteiligte zu 1 vor Abschluss des Vergleichs beantragt, die Prozesskostenhilfe auch für in einem Vergleich miterledigte Ansprüche unter seiner Beiordnung zu bewilligen. 4 Mit Beschluss vom 12.07.2022 (Bl. 30 d.A.) wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für die I. Instanz unter Beiordnung des Beteiligten zu 1 bezogen auf die Klage vom 27.06.2022 und die im Vergleich vom 12.07.2022 miterledigten Ansprüche ab jeweiliger Antragstellung bewilligt. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wurde mit Beschluss vom 12.07.2022 (Bl. 30 d. A.) auf 6.310,77 € für das Verfahren und auf 9.140,77 € für den Vergleich festgesetzt. 5 Mit Schriftsatz vom 13.07.2022 (Kostenheft Bl. I/II) beantragte der Beteiligte zu 1 die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung des beigeordneten Anwalts in Höhe von 1.637,44 € unter Einschluss einer Differenz-Einigungsgebühr von netto 202,50 € ausgehend von einer 1,5 Einigungsgebühr bezogen auf den Vergleichsmehrwert. Mit Beschluss vom 08.08.2022 (Kostenheft Bl. VIII/IX) wurde die dem Beteiligten zu 1 aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung unter Berücksichtigung einer 1,0 Vergleichsgebühr auf 1.435,74 € festgesetzt. 6 Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 08.11.2022 Erinnerung eingelegt und unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 23.09.2022 – 2 WF 111/22beantragt, die ihm aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 1.637,44 € festzusetzen. Der Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, zumindest aufgrund der zum 01.01.2021 geltenden Fassung der Anmerkung I zu Nr. 1003 VV-RVG bestehe ein Anspruch auf Erstattung einer Differenzgebühr unter Zugrundelegung einer 1,5 Vergleichsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert. Der Beteiligte zu 2 tritt dem, wie aus mehreren parallel laufenden Verfahren bekannt ist, unter Bezugnahme auf die fortgeführte Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München (z.B. Beschluss vom 23.02.2022 – 6 Ta 20/22) entgegen. 7 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung des Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 10.11.2022 (Kostenheft Bl. XX) nicht abgeholfen und die Akte dem zuständigen Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt. II. 8 Die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthafte Erinnerung des Beteiligten zu 1 ist unbegründet. 9 Der Beteiligte zu 1 hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Differenzgebühr unter Zugrundelegung einer 1,5-fachen Einigungsgebühr bezogen auf den Vergleichsmehrwert nach Nr. 1000 VV-RVG aus der Staatskasse. 10 1. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zutreffend auf die ständige und fortgesetzte Rechtsprechung der für Kostensachen beim Landesarbeitsgericht München zuständigen 6. Kammer verwiesen. 11 Nach dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa zuletzt Beschluss vom 23.02.2022, 6 Ta 20/22 m.w.N.) beträgt die Einigungsgebühr nach §§ 13, 49 RVG gemäß Nr. 1000 i.V.m. Nr. 1003 VV-RVG n.F. 1,0, wenn über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Gemäß Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG n.F. gilt dies auch, wenn „… ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 1, Abs. 3 RVG).“ Hat eine Partei zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Anspruchs Prozesskostenhilfe beantragt, ist eine Anhängigkeit gemäß Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG zu bejahen. Eine 1,5-Einigungsgebühr kommt dann nicht mehr in Betracht, sofern keiner der normierten Ausnahmefälle eingreift. 12
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