G einen Asylfolgeantrag <im Wesentlichen gestützt auf eine angebliche Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Situation der Pamiris im Zielstaat – unter Bezugnahme auf den vorgelegten Bericht des „Committee on the Elimination of Racial Discrimination“ der „International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination“, „Concluding observations on the combined twelfth and thirteenth periodic reports of Tajikistan“, vom 24.5.2023 – sowie auf exilpolitische Aktivitäten des Antragstellers> stellte, der sich seit 7.7.2023 in Abschiebegewahrsam befand und dessen Abschiebung am 15.7.2023, 17:00 Uhr vom Flughafen M* … geplant war) sein Begehren weiter, den Antragsgegnern die Abschiebung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einstweilen zu untersagen. 3 Das Verwaltungsgericht hat den – erstinstanzlich nur gegen den Antragsgegner zu 1 gerichteten – Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom
G habe der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere liege der geltend gemachte Duldungsgrund der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nicht vor, da die unmittelbar bevorstehende Abschiebung ihre Grundlage in der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des bestandskräftig gewordenen Bescheids des Bundesamts vom
G entgegensteht. Der Antragsteller hat es versäumt, zeitnah einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die Antragsgegnerin zu 2) bei der zuständigen Asylkammer des Verwaltungsgerichts zu stellen (vgl. dazu sogleich). 9 2.2 Hinsichtlich des Antragsgegners zu 1) hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt: 10 2.2.1 Dem gegen den Antragsgegner zu 1) gerichteten Antrag fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller – unabhängig davon, dass die Abschiebung bereits vollzogen worden ist – sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und – auch im konkreten Fall – effektiv durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (s. § 51 VwVfG) bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Abschiebungsverbots hätte erreichen können (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810 – juris Rn. 3). 11 Das wesentliche Vorbringen des Antragstellers im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, dass das Bundesamt seinen Asylfolgeantrag zu prüfen und die Abschiebung
G erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes vollzogen werden darf, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens obliegt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. AsylG ausschließlich dem Bundesamt. Die den Folgeantrag ablehnende Entscheidung des Bundesamts ist
G für die Ausländerbehörde verbindlich. Davon geht im Übrigen auch die Bestimmung des § 71 Abs. 4 und 5 AsylG aus. Demnach darf die Ausländerbehörde nicht in eigenständiger Prüfung, insbesondere nicht abweichend von einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bejahen und auf einer solchen Grundlage die Abschiebung aussetzen. Sie hat nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde dazu keine Befugnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810 – juris Rn. 4). Auch die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet grundsätzlich keine abweichende Beurteilung. Denn die Rechtschutzmöglichkeiten des Asylfolgeantragstellers sind auch nach abgelehntem Folgeantrag nicht beeinträchtigt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen z.B. BVerfG, B.v. 1.7.2021 – 2 BvR 627/21 – juris Rn. 20).
G darf die Ausländerbehörde in diesen Fällen die Abschiebung erst dann vollziehen, wenn ihr vom Bundesamt mitgeteilt wurde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Eine solche Mitteilung verliert nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG dann ihre Bedeutung, wenn das Bundesamt sie für hinfällig erklärt. 12 Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt am 14. Juli 2023 der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Unter solchen Umständen kann der Asylfolgeantragsteller aber in der Weise um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, dass er einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes stellt, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung hin nicht abgeschoben werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810 – juris Rn. 6; B.v. 9.5.2007 – 19 CE 07.158 – juris Rn. 22 m.w.N.). Nur wenn effektiver Rechtsschutz nicht mehr mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Eilantrag erreicht werden kann – d.h. wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät käme – muss unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG auch eine unmittelbare Zuständigkeit der Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträgers für die begehrte einstweilige Regelung bejaht werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2009 – 19 CE 09.130 – juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 29.11.2018 – 12 S 2504/18 – juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810 – juris Rn. 3). 13 Letzteres ist vorliegend nach erfolgter Abschiebung nicht mehr der Fall, weshalb es im Übrigen auch an der Passivlegitimation des Antragsgegners zu 1) fehlt. 14 2.2.2 Des Weiteren fehlt es nunmehr (nach erfolgter Abschiebung) auch an der Eilbedürftigkeit des – auf die Verhinderung der Abschiebung gerichteten – Rechtsschutzbegehrens und damit an dem erforderlichen Anordnungsgrund. 15 2.2.3 Soweit der Antrag des Antragstellers (der – auch – gegen den Antragsgegner zu 1) gerichtet ist), „die Antragsgegner [zu verpflichten], von der Abschiebung des Antragstellers abzusehen“,
GO zu dessen Gunsten dahingehend auszulegen ist, dass er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber dem Antragsgegner zu 1) (auch) eine Aussetzung seiner Abschiebung durch Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG begehrt, fehlt es im Übrigen an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. 16 Gründe, den
G (nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der im asylrechtlichen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7.11.2022 enthaltenen Abschiebungsandrohung infolge der Klagerücknahme am 13.7.2023 und Entbehrlichkeit einer erneuten Abschiebungsandrohung
G) vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit zu dulden, sind nicht glaubhaft gemacht worden.
G ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die geltend gemachte rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers liegt jedoch nicht vor: 17 Rechtlich unmöglich i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG ist die Abschiebung, wenn sich im Verhältnis zum Ausländer für die Bundesrepublik Deutschland aus einfachem Gesetzesrecht oder aus Unions-, Verfassungs- bzw. Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt,
G an die bestandskräftige Feststellung des Bundesamtes im Bescheid vom 7. November 2022 gebunden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote
G nicht bestehen. Mit dem Vorbringen des Antragstellers, dass sich insoweit nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit die maßgebliche Sach- oder Rechtslage im Zielstaat der Abschiebung verändert habe, haben sich das Bundesamt im Rahmen der Entscheidung, ob Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens
VfG bzw.
VfG hinsichtlich der negativen Feststellung zum zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz vorliegen, sowie gegebenenfalls das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes
G bzw. auf Verpflichtung des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu befassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810 – juris Rn. 3). 19 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.